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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.01.2016 SB.2014.46 (AG.2016.228)

15 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·13,215 parole·~1h 6min·11

Riassunto

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (BGer 6B_542/2016)

Testo integrale

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2014.46

URTEIL

vom 15. Januar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Jeremy Stephenson, lic. iur. Lucienne Renaud,

MLaw Jacqueline Frossard  und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

B____

vertreten durch[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 22. November 2013

betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (heterooder homosexuelle Lebenspartner)

Sachverhalt

Das Strafgericht hat mit Urteil vom 22. November 2013 A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) zum Nachteil von B____ [welche zwischenzeitlich ihren ledigen Namen [...] wieder angenommen hat] schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 3. Januar 2013, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil von C____ (AS Ziff. I.A) hat das Strafgericht A____ freigesprochen. Weiter hat das Strafgericht das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von D____ gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert, und es hat ihn aus der Sicherheitshaft entlassen. Die gegen A____ am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, hat das Strafgericht nicht vollziehbar erklärt. Schliesslich hat das Strafgericht entschieden, dass die beigelegten 6 CDs bei den Akten verbleiben, und es hat A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 4'548.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.– überbunden. Dem Verteidiger hat das Strafgericht aus der Strafgerichtskasse ein Honorar und eine Spesenvergütung mittels separater Verfügung ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil hat A____ am 2. Dezember 2013 Berufung angemeldet und mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2014 beantragt, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Verurteilungen zum Nachteil von B____ (nachfolgend: Opfer) sowie im Kostenpunkt vollumfänglich aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e Kostenfolge. Weiter hat er die Beweisanträge gestellt, sämtliche Einvernahmeprotokolle des Opfers und von C____ und der darauf bezogenen Ausführungen in den Akten und im erstinstanzlichen Urteil aus den Akten zu entfernen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 30. Juni 2014 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Den Antrag auf Entfernung der Einvernahmeprotokolle des Opfers und von C____ sowie der darauf bezogenen Ausführungen aus den Akten hat sie abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 stellte die Verteidigung den Eventualbeweisantrag, das Opfer sei anlässlich der Hauptverhandlung in direkter Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 gab die Verteidigung die Noven bekannt, dass das Opfer und der Berufungskläger nach dessen Entlassung aus der Sicherheitshaft am 22. November 2013 ihre Beziehung wieder aufgenommen hätten, und dass auf Anzeige des Opfers vom 4. August 2014 hin der Berufungskläger wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung, häusliche Gewalt und Drohungen im Kanton Aargau in Untersuchungshaft genommen worden sei. Gestützt darauf stellte die Verteidigung die Beweisanträge, die Akten des Aargauischen Verfahrens seien beizuziehen, und ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Opfers sei in Auftrag zu geben. Die Präsidentin des Appellationsgerichts hat am 19. November 2014 verfügt, die Akten des Aargauer Verfahrens beizuziehen. Indessen hat sie den Antrag auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen des Opfers abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Das Bezirksgericht Baden hat mit Urteil vom 16. April 2015 (Eingang des motivierten Urteils beim Appellationsgericht: 22. Oktober 2015) den Berufungskläger von Schuld (angeklagt: Mehrfache Vergewaltigung [teilweise eventualiter Schändung], mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, versuchte Nötigung, Drohung) und Strafe kostenlos freigesprochen und ihn aus der Sicherheitshaft entlassen. Das Opfer im vorliegenden Verfahren hat als Zivil- und Strafklägerin im Aargauer Verfahren Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden eingelegt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Baden hin wurde der Berufungskläger ungeachtet des dortigen erstinstanzlichen Freispruchs in Sicherheitshaft belassen (BGer 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015; 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015); am 2. Dezember 2015 wurde er daraus entlassen. Mit Eingabe vom 23. November 2015 stellte die Verteidigung im vorliegenden Verfahren den Beweisantrag, die Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura - Seeland) gegen E____ (vormaliger Ehemann des Opfers) geführten Strafverfahren seien beizuziehen. Gleichentags stellte die Verteidigung den weiteren Beweisantrag, Dr. med. F____ als Zeugen / Auskunftsperson in die Hauptverhandlung zu laden und bei ihm sämtliche medizinischen Unterlagen über das Opfer einzuholen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 dem Antrag auf Beizug der Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura - Seeland) geführten Strafverfahren vorerst insoweit stattgegeben, als sie ein ergangenes Urteil oder einen sonstigen verfahrenserledigenden Entscheid beigezogen hat. Den Antrag auf Einvernahme von Dr. F____ als Zeuge / Auskunftsperson sowie auf Einholung der bei ihm vorhandenen medizinischen Unterlagen über die Privatklägerin hat sie abgewiesen. Am 2. Dezember 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Berner Jura-Seeland) ihre begründete Verfügung vom 31. März 2011, womit sie das Verfahren gegen E____ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten, mehrfach begangen, in der Zeit von Juli 2002 bis Oktober 2005 zum Nachteil des Opfers [im vorliegenden Verfahren] eingestellt hat. Am 21. Dezember 2015 stellte der Opfervertreter im vorliegenden Verfahren den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung sowie weitere, auf die Grundsätze des Opferschutzes gestützte Anträge im Hinblick auf die Verhandlung, denen die Präsidentin mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 entsprochen hat. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 hat die Verteidigung Bemerkungen zur Eingabe des Opfervertreters angebracht. Letzterer hat am 11. Januar 2016 einen Therapiebericht der das Opfer behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. G____ eingereicht, welcher zu den Akten genommen wurde. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 14. / 15. Januar 2016 als geschlossene Verhandlung stattgefunden, wobei die akkreditierte Presse zugelassen war. Daran haben der Berufungskläger, der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, das Opfer (in indirekter Konfrontation via Audio-Anlage) in Begleitung einer weiblichen Person von der Beratungsstelle Opferhilfe sowie der Opfervertreter teilgenommen. Die Verteidigung hat an ihren Beweisanträgen festgehalten. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend das Opfer als Zeugin; dies konnte der Berufungskläger in einem separaten Raum via Audio-Anlage mitverfolgen, und er erhielt Gelegenheit zu Ergänzungsfragen. Nach der Entlassung des Opfers und dem Schluss des Beweisverfahrens hat der Verteidiger plädiert, anschliessend die Staatsanwältin; der Verteidiger hat repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) die Kammer des Appellationsgerichts.

1.2      Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der erstinstanzliche Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil von C____ (AS Ziff. I.A), die Nichtvollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, der Entscheid der Vorinstanz, dass die beigelegten 6 CDs bei den Akten verbleiben, und dem Verteidiger aus der Strafgerichtskasse ein Honorar und eine Spesenvergütung mittels separater Verfügung auszurichten. Bezüglich dieser Punkte ist auf die Begründung im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen.

1.4      Weiter hat das Strafgericht das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von D____ gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert. Nachdem D____ keine Widerrufserklärung innert sechs Monaten im Sinne von Art. 55a Abs. 2 StGB abgegeben hat, ist nun das Verfahren gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB zwingend definitiv einzustellen; die Einstellung ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, und das Appellationsgericht ist als derzeit verfahrensleitende Behörde dafür zuständig (Riedo/Allemann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 55a StGB N 125, 210, 214).

2.

Die Anklageschrift wird im angefochtenen Urteil im Wortlaut wiedergegeben; darauf ist zu verweisen (Urteil S. 2 ff.). Zusammenfassend wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dem Opfer im Rahmen ihrer gemeinsamen Beziehung von Juli 2012 bis 2. Januar 2013 regelmässig Gewalt angetan zu haben, und zwar in der Form von Nötigung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Die Vorinstanz ist der Anklage gefolgt, während der Berufungskläger die ihm vorgehaltenen Taten bestreitet.

Die Verteidigung stellt verschiedene Beweisanträge. Soweit diesen Anträgen im Laufe der Instruktion nicht entsprochen worden ist, ist hier darauf einzugehen.

2.1      Die Verteidigung hat die Entfernung der Einvernahmeprotokolle des Opfers und von C____ sowie der darauf bezogenen Ausführungen aus den Akten und aus dem erstinstanzlichen Urteil beantragt. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat diese Anträge ebenso abgewiesen wie die entsprechenden Folge- und Eventualanträge, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Die Verteidigung hält an ihren Anträgen fest.

Das Gericht weist diese Antr.e ab, denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Entfernung bzw. Belassung allenfalls unverwertbarer Beweismittel in den Akten „kann und muss vom Strafrichter erwartet werden, dass er grundsätzlich in der Lage ist, verwertbare und unverwertbare Beweismittel auseinanderzuhalten und sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf erstere zu stützen, gehört doch die Prüfung der ihm vorgelegten Beweise auf ihre Verwertbarkeit und ihre anschliessende Würdigung zu seinen Kernaufgaben“ (BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.2; vgl. auch BGer 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2; BGer 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013). Dem entspricht die Praxis des Appellationsgerichts (AGE SB.2014.44 vom 22. Januar 2015 E. 3.2). Anderes würde nur in Ausnahmefällen bei besonders heiklen Beweisverfahren gelten – das Bundesgericht verweist hierfür auf einen Fall, bei welchem es darum ging, die naturgemäss schwierige Würdigung der Aussagen eines Kleinkindes vorzunehmen und dabei ein formell nicht verwertbares Geständnis des Beschuldigten auszublenden (BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.3 m.H. auf BGer 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014). Eine Situation, welche jener vergleichbar wäre, ist hier aber schon von der Fallkonstellation und der Beweislage her nicht gegeben. Zudem ging es im genannten Verfahren betreffend BGer 1B_445/2013 um Einvernahmen, die in Verletzung der Vorschriften über die notwendige Verteidigung erlangt wurden, nicht in allfälliger Verletzung des (einer summarischen Vorprüfung weniger zugänglichen) Konfrontationsanspruchs.

Vorliegend ist gerade auch die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers umstritten, und die Beurteilung dieser Frage ist dem Gericht vorbehalten. Insbesondere wird im vorliegenden Rahmen auf die Frage zurückzukommen sein, ob dem Recht auf Konfrontation Genüge getan wurde (vgl. BGer 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.4). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung geltend gemachten Mängel (nicht gleichbleibende Aussagedichte, angebliche Suggestivfragen) zum vornherein nicht geeignet sind, eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs zu begründen, wie das Bundesgericht jüngst wieder festgestellt hat (BGer 6B_1162/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.5).

2.2      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger von den angeklagten Delikten zum Nachteil von C____ mangels Konfrontation freigesprochen (Urteil S. 12 f.), welcher Freispruch unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Mangels Konfrontation können ihre Aussagen auch nicht im vorliegenden Verfahren betreffend der angeklagten Straftaten zum Nachteil des Opfers verwertet werden. Verwertet werden kann jedoch der SMS-Verkehr zwischen C____ und dem Opfer (und dem Berufungskläger), weil dieser dem Berufungskläger vorgehalten wurde (act. 572 ff., 616 ff., 881 ff., 1136 f.).

2.3

2.3.1   Wenn Augenzeugen in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, führen die Abschwächung oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten, oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5). Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts eines Widerrufs zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c, in: Pra 2000 Nr. 163 m.H.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 54 N 4).

2.3.2   Die Aussagen des Opfers sind verwertbar. Es ist im Laufe des Verfahrens verschiedentlich befragt worden und wurde insgesamt drei Mal mit dem Berufungskläger konfrontiert, nämlich am 5. März 2013, anlässlich der vorinstanzlichen Haupverhandlung und an der Verhandlung vor Appellationsgericht (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 2.5 und 3.2). Das Opfer hat seine früheren Aussagen auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 5. März 2013 (act. 869 ff.) bestätigt. Das Opfer hat zwar mehrfach den Wunsch geäussert, dass alles zu Ende sein möge, dass der Berufungskläger aus der Haft entlassen werde oder auch, dass das Opfer „es ungültig machen“ wolle. Indessen ist es inhaltlich stets bei seinen Aussagen geblieben. Es hat diese auf ausdrückliche Vorhalte hin bestätigt und auch erklärt, dass und weshalb es keine Details dazu mehr ausführen wolle. Das Opfer hat sich zwar bemüht, die Vergewaltigungen zu verharmlosen, indem es diese in den eigenen kulturellen Kontext gestellt hat, in welchem solches Verhalten „normal“ sei. Ebenso hat das Opfer gemeint, seine früheren Aussagen betreffend die Drohungen seien vielleicht etwas übertrieben gewesen. Dennoch hat das Opfer jeweils die konkreten Vorfälle bestätigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist ausserdem offensichtlich, dass das Opfer die Relativierungen unter starkem Druck vorgenommen hat und einfach auch deshalb, weil es sich keinerlei Vorteil aus den Anschuldigungen mehr versprach, sondern darin nur noch Nachteile erblickte. Stellvertretend für viele sei hier die Aussage von der Konfrontationseinvernahme zitiert: „Am 19.12.2012 habe ich mich von ihm getrennt. Damals hätte wirklich sehr vieles passieren können […] und ich wollte, dass sich die Situation abregt, was ich auch, wie ich nach zwei Monaten sehen kann, geschafft habe […]. Ich bin jetzt in Biel und wie ich jetzt A____ beobachten kann, wird er sich nicht nur mir gegenüber, sondern auch jeder Frau gegenüber anders verhalten, das hat er auch gelernt […]“. Offenbar ging es bei Ängsten des Opfers damals auch darum, dass sich dessen Bruder und der Berufungskläger, welche wegen dem Opfer stritten (der Bruder wusste, dass es im Frauenhaus war), ein Gefecht liefern könnten (act. 877, 879). Die Drucksituation hatte das Opfer bereits in der Einvernahme vom 25. Januar 2013 ausführlich geschildert (act. 816; 820 f.). Dass diese Umstände und Überlegungen zur damaligen Relativierung des Aussageverhaltens des Opfers geführt haben, hat es anlässlich der erneuten, indirekten Konfrontation vor Appellationsgericht bestätigt und ausgeführt: „Ich bin als Kurdin geboren, habe das Leben als kurdische Frau weitergeführt [Tränen]. Wenn ich hier lebe mit Schweizer Gesetzen, bin im Inneren immer noch eine kurdische Frau. Wenn ich hier Auskunft gebe, bin ich unter schwerem Druck. [...] Eine kurdische Frau darf nicht zur Polizei gehen, nicht über Vergewaltigung sprechen, sie darf nichts sagen, die Frau gehört zum Mann. [...] Das erwarten alle Familien von mir. Ein Bruder von mir hat es akzeptiert. Die sagen es ist beschämend, du darfst das nicht sagen, die verstehen das nicht. [...] Mit verschiedenen Leuten schickt er mir Drohungen: wenn .... , dann bringt er mich um. Ich höre von meiner Familie. Er hat meinen Götti in der Türkei angerufen, es wäre ‚schlimm wenn sie das alles nicht zurückzieht‘. Sicher, ich habe Angst. [...] Ich hatte Angst, dass der Bruder reagiert. Kurdische Kultur, Männer zu Männer, das wird noch schlimmer [...] Angst, dass Männer das Problem untereinander lösen, das wollte ich nicht. [...] Er war [mein] zweiter Mann. In unserer Kultur, den zweiten Mann verlassen ist schlimm. Das hat [eine] grosse Rolle gespielt, dass wir wieder zusammen kamen. [...] Seit 1 Monat, seit er draussen ist, ist alles anders. [...] A_____ hat alle meine Cousinen angerufen, ich hätte [die] Familie kaputtgemacht, ich sei eine Hure. [...] Dadurch verlor ich Kunden im Laden. Er ging zum Onkel vom Arbeitskolleg, er bezahlt wenn ich entlassen werde. [...] Ich habe Angst, er habe jemand vermittelt, um mich zu beobachten.“ Auf die Frage nach dem Mut, um dennoch auszusagen, antwortete das Opfer: „Seit 3 Jahren lebe ich schon damit, das zurückziehen bringt nichts, egal was kommt, es ist kein Leben.“ Auf Fragen der Verteidigung hat das Opfer einige Bedrohungsszenen auch noch detailliert ausgeführt. In der Sache hat es die früheren Aussagen zu den Vergewaltigungsvorwürfen bestätigt und in groben Zügen noch einmal dargelegt (VP S. 7 ff.). Anzufügen bleibt, dass mit dieser erneuten Konfrontation im Berufungsverfahren die Aussagen des Opfers erst recht verwertbar sind. Wie es sich mit ihrer Beweiskraft und inhaltlichen Glaubhaftigkeit verhält, ist eine Frage der Beweiswürdigung; darauf wird zurückzukommen sein (Ziff. 3).

2.4      Die Vorinstanz ist einem (konkludenten) Antrag des Opfers auf Sistierung des Verfahrens nicht gefolgt, weil sie zum Schluss gelangt ist, dass dieser Antrag nicht seinem freien Willen entspricht. Diese Thematik wird von den Parteien im Berufungsverfahren nicht wieder aufgegriffen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urteil S. 15 ff.). Vor dem Hintergrund der vorstehend (Ziff. 2.3) zitierten Aussagen des Opfers vor Appellationsgericht hat sich der Eindruck zudem noch deutlich weiter verdichtet, dass der Sistierungsantrag nicht dem freien Willen des Opfers entsprochen hatte. Die Vorinstanz hat das Verfahren zu Recht weiter geführt, und es ist auch vor Appellationsgericht weiter zu führen.

2.5      Die Verteidigung stellte den Eventualbeweisantrag, das Opfer sei anlässlich der Hauptverhandlung in direkter Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen. Der Opfervertreter hat dagegen verlangt, eine Begegnung mit dem Berufungskläger sei zu vermeiden. In Anwendung von Art. 152 Abs. 2 und 153 Abs. 2 StPO wurde das Opfer anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht nicht direkt, sondern indirekt mit dem Berufungskläger konfrontiert, weil damit der Anspruch des Berufungsklägers auf das rechtliche Gehör in genügender Weise gewährleistet werden konnte. Beachtlich ist dabei, dass bereits zwei Mal eine direkte Konfrontation stattgefunden hat, nämlich am 5. März 2013 (act. 869 ff.) und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 1127 ff.). Anlass und Schwerpunkt der neuerlichen Konfrontation vor Appellationsgericht war die (vorübergehende) Wiederaufnahme der Beziehung der beiden nach der Haftentlassung des Berufungsklägers aus der Haft in Basel. Nachdem das Opfer sich im vorliegenden Verfahren als Privatklägerin aus dem Verfahren zurückgezogen hat, war es als Zeugin zu befragen (Kerner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 178 StPO N 14).

2.6      Die Verteidigung macht geltend, die Aussagen des Opfers anlässlich der indirekten Konfrontation seien nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers verwertbar, weil keine Video-, sondern eine Audioübertragung stattgefunden hat, und sie rügt, dass der Berufungskläger im Nebenraum die Aussagen nicht verstanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden, denn erstens wurden zuvor bereits zwei direkte Konfrontationen durchgeführt, bei denen der Berufungskläger, wie im gesamten Verfahren und auch vor Appellationsgericht, die ihm vorgehaltenen Vorwürfe vollumfänglich bestreitet. Weiter mag es zutreffen, dass die Aussagen des Opfers in der Audioübertragung schwer verständlich waren, weil das Opfer anlässlich der Befragung tatsächlich leise gesprochen hat. Indessen ist zu beachten, dass der Berufungskläger die Stimmen der Richter und insbesondere auch jene der Dolmetscherin gehört und verstanden hat. Somit ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger vom Inhalt der Befragung weitestgehend Kenntnis erhalten hat. Die Aussagen des Opfers sind somit vollumfänglich verwertbar.

2.7      Die Verteidigung hat beantragt, ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Opfers sei in Auftrag zu geben. Die Präsidentin des Appellationsgerichts hat diesen Antrag abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag; die Verteidigung hält daran fest.

2.7.1   Das Gericht lehnt den Antrag ab, denn die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Das ist namentlich der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu – eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGer 6B_79/2014 vom 16.10.2014 E. 1.3.; 6B_667/2013 vom 20.02.2014 E. 2.4.5; 6B_441/2013 vom 4.11.2013 E. 6.5.2.; 6B_703/2012 vom 3. 06.2013 E. 5.3; BGE 129 IV 179 E. 2.4.; 128 I 81 E. 2, je m.H.).

2.7.2   Vorliegend sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich oder dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit des Opfers in Bezug auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wären. Im Gegenteil, wirkte doch das Opfer anlässlich der Einvernahme vor Appellationsgericht auf die Mitglieder des Gerichts sehr authentisch. Zum einen beziehen sich die in der Eingabe der Verteidigung vom 7. Oktober 2014 geschilderten Vorgänge auf einen Zeitraum nach den inkriminierten Taten und nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und können schon daher nicht von allzu grosser Bedeutung für das Aussageverhalten des Opfers betreffend den Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Zum anderen sind die Spekulationen über finanzielle Interessen oder Rachemotive des Opfers wie auch der Umstand, dass es die Beziehung zum Berufungskläger vorübergehend wieder aufgenommen hat, keineswegs geeignet, seine Fähigkeit oder den Willen zur wahrheitsgemässen Aussage grundsätzlich in Frage zu stellen. Freilich sind die Umstände und Begleiterscheinungen einer Aussage stets zu berücksichtigen und kann eine Prüfung der Aussagegenese durchaus Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit von Depositionen zulassen und gegebenenfalls auch dazu führen, dass diese als nicht mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um einen Schuldspruch darauf abzustützen. Diese Prüfung hat aber durch das Gericht zu erfolgen und erfordert keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen Sachverständigen, solange keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestehen. Eine aussagepsychologische Begutachtung erscheint somit im vorliegenden Fall weder erforderlich noch zweckmässig, so dass darauf zu verzichten ist (Art. 182 und 389 StPO).

2.8      Mit Eingabe vom 23. November 2015 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, die Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura - Seeland) gegen E____ (vormaliger Ehemann des Opfers) geführten Strafverfahren seien beizuziehen. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat dort zunächst einen verfahrenserledigenden Entscheid angefordert. Entsprechend übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Berner Jura-Seeland) ihre begründete Verfügung vom 31. März 2011, womit sie das Verfahren gegen E____ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten, mehrfach begangen, in der Zeit von Juli 2002 bis Oktober 2005 zum Nachteil des Opfers [im vorliegenden Verfahren] eingestellt hat. Weitere Akten aus jenem Verfahren wurden nicht beigezogen, weil nicht davon auszugehen ist, dass sich daraus für die Beurteilung des vorliegenden Falles sachdienliche Hinweise ergeben würden.

2.9      Die Verteidigung hat weiter beantragt, Dr. med. F____ als Zeugen oder Auskunftsperson in die Hauptverhandlung zu laden und bei ihm sämtliche medizinischen Unterlagen über das Opfer einzuholen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts hat den Antrag mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 abgewiesen. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat der Berufungskläger nämlich mit der Berufungserklärung anzugeben, welche Beweisanträge er stellt. Ein Abweichen von dieser Vorschrift rechtfertigt sich, wenn sich aus dem weiteren Verfahrensablauf zusätzliche Beweisabnahmen aufdrängen oder – selbstverständlich – wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die erst später bekannt geworden sind. Der Umstand, dass die Privatklägerin in einem anderen Verfahren beabsichtigt, ihrerseits ärztliche Berichte einzureichen, und dass ihr dies vom Obergericht des Kantons Aargau gemäss Verfügung vom 2. November 2015 „freigestellt“ worden war, erfüllt keines dieser Kriterien und ist nicht geeignet, die derart spät beantragten Beweisabnahmen zu früheren Therapien zu begründen. Auch andere Gründe, die ein Einholen der erst jetzt beantragten Beweise rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch dargetan.

2.10    Der Opfervertreter hat am 11. Januar 2016 einen Therapiebericht der das Opfer behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. G____ eingereicht, welcher zu den Akten genommen wurde. Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass dem Opfer keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren zukommt; sie verkennt aber die Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes im Strafverfahren im Bezug auf Beweismittel. Das Ziel des Verfahrens ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Es gibt keinen numerus clausus der Beweismittel. Die Verteidigung macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Therapiebericht rechtlich unzulässig wäre (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO; Gleiss, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 139 N 7, 14). Das Appellationsgericht ist daher frei, den Therapiebericht zu den Akten zu nehmen, was es auch getan hat. Dies kann jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht unter dem Titel der Waffengleichheit dazu führen, Art. 399 Abs. 3 StPO ausser Kraft zu setzen und das Berufungsgericht zu verpflichten, jegliche verspätet beantragten Beweise zu erheben (vgl. vorstehend Ziff. 2.8).

3.

Die Verteidigung macht geltend, die Aussagen des Opfers seien nicht glaubhaft.

3.1      Die Vorinstanz hat zur Glaubhaftigkeit des Opfers folgendes ausgeführt (Urteil S. 19 ff.):

3.1.1   „Der Natur der Sache entsprechend – häusliche Gewalt – sind objektive Beweismittel in der Regel rar, weshalb für die Wahrheitsfindung in erster Linie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Opfers entscheidend ist. Unterschiede zwischen erlebnisfundierten Schilderungen und solchen, die nicht auf selbsterlebten Vorgängen beruhen, zeigen sich insbesondere anhand der sogenannten Realkriterien (vgl. Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997 S. 33 ff.). Vorweg anzumerken ist jedoch, dass das Aussageverhalten von Opfern häuslicher Gewalt oftmals unstrukturiert ist. Eine chronologische Einordnung der einzelnen Geschehnisse fehlt häufig. Solche Dauergeschehen können denn auch nicht in gleicher Weise im Einzelnen spezifiziert werden, wie dies bei besonderen Einzelgeschehen der Fall ist. So spielen sich die Misshandlungen oftmals nach dem gleichen Muster ab, weshalb ein Opfer einer über mehrere Monate dauernden Gewaltbeziehung nicht in der Lage ist, nähere Angaben zu Umständen und Zeitpunkten der einzelnen Übergriffe zu machen. So sind Opfer häuslicher Gewalt meist über längere Zeit verschiedensten Schikanen ausgesetzt. Insoweit erscheint ihnen das Widerfahrene rückblickend als eine einzige Aneinanderreihung permanenter Misshandlungen und Unterdrückung. Der betroffenen Person mag dies in ihrer subjektiven Wahrnehmung durchaus als tägliche Misshandlungen vorkommen. Daher kann und darf nicht gesagt werden, ein Opfer erzähle grundsätzlich die Unwahrheit, wenn es in Bezug auf Heftigkeit und Häufigkeit von Übergriffen spricht, die dem neutralen Zuhörer übertrieben erscheinen, so etwa wenn es – wie hier – von fast täglichen Vergewaltigungen spricht. In Gewaltbeziehungen tritt Gewalt denn auch nicht dauernd offen zutage, vielmehr lässt sich ein Zyklus von Gewaltphasen erkennen – die sogenannte Gewaltspirale. Der Zyklus umfasst vier Phasen: Spannungsaufbau, Gewaltausbruch (bzw. Eskalation), Latenzphase und Abschieben der Verantwortung (siehe hierzu Informationsblatt Nr. 3 „Gewaltspirale, Täter/-innen- und Opfertypologien: Konsequenzen für Beratung und Intervention“, <www.ebg.admin.ch/dokumentation/ 00012/00442/>): So ist das Opfer stets bemüht, einen erneuten Gewaltausbruch zu vermeiden, indem es eigene Bedürfnisse und bestehende Ängste unterdrückt, in der Hoffnung, die Stimmung möge nicht (mehr) kippen. Es versucht den Partner mit allen Mitteln bei Laune zu halten und seinem Willen zu entsprechen, selbst wenn dieser sexuelle Forderungen stellt und es den Geschlechtsverkehr wenn auch widerwillig, aber oftmals ohne körperlichen Widerstand über sich ergehen lässt. Jedoch kommt es früher oder später ohnehin zum Gewaltausbruch, weil das Opfer trotz Vermeidungstaktik das gewalttätige Verhalten des Partners nicht zu kontrollieren vermag. Nach einer akuten Misshandlung zeigt die gewalttätige Person oftmals Reue. So möchte sie das Geschehene rückgängig machen und verspricht, ihr Verhalten zu ändern. Das Opfer hofft, dass sich der Partner nun fortan wirklich ändere, und zieht in dieser Phase ein allfälliges Trennungsbegehren bzw. eine allfällig getätigte Anzeige zurück oder widerruft seine Aussagen, die es etwa im Rahmen eines Strafverfahrens gemacht hat, oder kehrt vom allenfalls aufgesuchten Frauenhaus nach Hause zurück. In der Folge werden die Erinnerungen an die Übergriffe verdrängt und die erlittene Gewalt verharmlost. Nach der Phase der Reue folgt oft eine Suche nach der Ursache des Gewaltausbruchs. Hierbei sucht die gewalttätige Person die Gründe aber nicht etwa bei sich selbst, sondern in äusseren Umständen (wie z.B. Alkoholkonsum, Schwierigkeiten bei der Arbeit) oder beim Partner/der Partnerin. Viele Gewaltbetroffene verzeihen hierauf dem reuigen Partner. Oftmals geben sie sogar sich selbst die Schuld, weil sie den Täter provoziert hätten, weshalb es eskaliert sei. Denn das gibt ihnen die Illusion, eine nächste Gewalteskalation durch ihr Verhalten verhindern zu können. Insoweit fühlen sich die Täter für ihr Verhalten auch nicht mehr verantwortlich. Schleichend setzt hiernach wieder die Phase des Spannungsaufbaus ein. Irgendein Anlass führt zu einer erneuten Gewalteskalation, und so dreht sich die Spirale weiter. Wie dies im Folgenden im Detail aufzuzeigen sein wird, ist B_____ Verhalten nahezu charakteristisch für diese soeben skizzierte Gewaltspirale:“

3.1.2   „So requirierte B____ am 13. August 2012 erstmals die Polizei. Gemäss Polizeirapport hat sie ausgesagt, dass der Beschuldigte sie im Verlaufe eines verbalen Streits mit beiden Händen an den Handgelenken gepackt und daran gerissen habe, worauf sie gegen die Wand gefallen sei. Hierauf habe er mit beiden Händen an ihren Hals gefasst und sie auf das Bett geworfen. Der Polizeirapport hält sodann eine Rötung am linken Handgelenk fest (Polizeirapport vom 13. August 2012, Akten S. 683 ff.).“

3.1.3   „Am 15. August 2012 meldete B____, dass der Beschuldigte sie wieder angegriffen habe. Gemäss Polizeirapport sagte B____ aus, dass der Beschuldigte sie nicht mehr aus der Wohnung lasse. Als sie das Frauenhaus habe kontaktieren wollen, habe der Beschuldigte ihr das Telefon aus der Hand gerissen und hierbei ihren Zeigefinger verletzt. Der Polizeirapport hält eine kleine Schürfwunde an B____ Zeigefinger sowie eine Rötung am Hals des Beschuldigten fest, welche gemäss seinen Angaben von B____ stamme (Polizeirapport vom 15. August 2012, Akten S. 691 ff.). In der Folge befand sich B____ vom 15. bis 19. August 2012 in der Wegwarte und kehrte am 20. August 2012 mit ihrer Tochter zum Beschuldigten zurück (Verlaufsbericht Wegwarte, Akten S. 919 ff.; Verlaufsbericht Limit Frauenberatung gegen Gewalt, Akten S. 909 ff.). Ebenfalls am 20. August 2012 zogen sowohl B____ als auch der Beschuldigte die infolge dieses Vorfalls getätigten Strafanträge wieder zurück.“

3.1.4   „Am 27. August 2012 meldete B____ erneut, dass sie vom Beschuldigten tätlich angegangen worden sei. Er habe sie an den Oberarmen gegriffen und hin und her gestossen, währenddem er sie und ihre Tochter beschimpft habe. B____ und ihre Tochter wurden hierauf an die Wegwarte Basel vermittelt (Polizeirapport vom 27. August 2012, Akten S. 702 ff.). So trat sie am 27. August 2012 mit ihrer Tochter wiederum in die Mutter-Kind-Gruppe der Wegwarte ein (Verlaufsbericht Wegwarte, Akten S. 919 ff.; Verlaufsbericht Limit Frauenberatung gegen Gewalt, Akten S. 909 ff.). In der Folge holte B____ mit polizeilicher Unterstützung am 28. August 2012 Kleider aus der gemeinsamen Wohnung (Requisition vom 28. August 2012, Akten S. 724). Am 11. September 2012 trat B____ aus der Wegwarte aus. Sie habe dies damit begründet, dass sie mit dem Beschuldigten ein Gespräch beim kurdischen Verein in Basel geführt habe, worauf sie sich entschlossen habe, zu ihm zurück zu kehren, denn dieser habe ihr versprochen, sich zu ändern und mit ihr eine Paartherapie zu machen (Verlaufsbericht Wegwarte, Akten S. 925).“

3.1.5   „Am 13. September 2012 gab B____ zu Protokoll, dass sie und der Beschuldigte am 13. August 2012 wegen diverser Dinge Streit gehabt hätten. Hierbei habe der Beschuldigte sie am Hals gepackt und sie gegen die Wand und auf das Bett gestossen. Hiervon habe sie dunkle Flecken an den Armen davon getragen. Nach dem ersten Vorfall sei sie drei Tage in der Wegwarte gewesen. Der Beschuldigte habe sie angerufen und ihr versichert, dass er alles ändern möchte und alles wieder gut werde. In der Folge habe man aber wieder gestritten, und er habe sie erneut an den Armen gepackt, wovon sie einen kleinen blauen Flecken am Oberarm erlitten habe. Sie sei erneut weggegangen und vor zwei Tagen zu ihm zurück gekehrt; seither sei alles wieder gut. Sie liebe ihn und sei überzeugt, dass sie es zusammen schaffen werden, weshalb sie die provisorische Verfahrenseinstellung wünsche (Auss. B____ vom 13. September 2012, Akten S. 709 ff.; Antrag auf Sistierung des Verfahrens vom 13. September 2012, Akten S. 712). Am 17. Januar 2013 widerrief sie ihre Zustimmung zur Sistierung des Verfahrens (Widerruf Verfahrenssistierung vom 17. Januar 2013, Akten S. 712 und S. 786).“

3.1.6   „Am 20. Oktober 2012 meldete B____ erneut, dass der Beschuldigte sie vor den Augen ihres Kindes geschlagen habe, weshalb sie sich zusammen mit dem Kind im Badezimmer eingeschlossen habe. Beim Eintreffen der Polizei habe der Beschuldigte angegeben, dass er und B____ eine verbale und tätliche Auseinandersetzung gehabt hätten. Sie sei auf ihn los gegangen und er habe sie weggestossen (Polizeirapport vom 20. Oktober 2012, Akten S. 725 f.). Hierauf begab sie sich am 26. Oktober 2012 ins Frauenhaus Basel und trat am 13. November 2012 wieder aus, um zum Beschuldigten zurück zu kehren (Verlaufsbericht Basel mit AN Stawa, Akten S. 901 ff.; Verlaufsbericht Limit Frauenberatung gegen Gewalt, Akten S. 909 ff.).“

3.1.7   „Am 3. Januar 2013 meldete B____ persönlich auf der Polizeiwachstelle, dass sie vom Beschuldigten bedroht worden sei und sie Angst habe, da er schon seit Längerem drohe, sie zu erschiessen, sollte es zu einer endgültigen Trennung kommen. Sie stellte Strafantrag wegen Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Polizeirapport vom 3. Januar 2013, Akten S. 715 ff.; Strafantrag, Akten S. 720). Gemäss Aktennotiz sei B____ zurzeit im Frauenhaus in Biel untergebracht, wobei sie sich seit dem 31. Dezember 2012 in Basel aufhalte und in einem Hotel nächtige, da das Frauenhaus ihr ein Bewerbungsgespräch ermöglicht habe (AN Gfr Berger B., Akten S. 719).“

3.1.8   „Am 3. Januar 2013 wurde B____ eingehend befragt. Hierbei schilderte sie, wie sie den Beschuldigten im April 2012 kennen gelernt habe und man seit Juli 2012 zusammen [...] in Basel wohne. Bereits nach kurzer Zeit nachdem sie zusammengezogen seien, habe er angefangen sie zu beleidigen und verbal zu bedrohen. Zudem habe er verlangt, dass sie nach der Arbeit sofort in die Wohnung zurückkehre. Des Weiteren habe sie in seinem Geschäft ohne Lohn arbeiten müssen. Auch habe sie nie alleine die Wohnung verlassen dürfen, sondern er habe sie stets begleitet und sie umfassend kontrolliert. Sie habe gelebt wie in einem Gefängnis. Dann habe er angefangen sie zu schlagen, worauf sie sich für drei Tage in die Wegwarte begeben habe. Der Beschuldigte habe sie in der Folge dauernd angerufen und ihrer Tochter auf dem Schulweg aufgelauert. Er habe bereits damals gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht wieder zu ihm zurückkehre. Im August 2012, bevor sie ins Frauenhaus gegangen sei, habe er ihr ein Papier gezeigt, auf dem zu sehen gewesen sei, dass die Polizei ihm eine Schusswaffe abgenommen habe. Hierzu habe er erwähnt, dass es für ihn kein Problem sei, eine Waffe zu besorgen. Ergänzend fügte er hinzu, dass der Schütze der zum damaligen Zeitpunkt einen Monat davor stattgefundenen Schiesserei, sein Baklawa-Lieferant bzw. ein Kollege von ihm sei, und sie seine Drohungen ernst nehmen sollte. Des Weiteren gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie mehrere Male gewürgt habe, sie an die Wand gedrückt oder auf das Bett geworfen habe. Er habe sie mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Im Oktober 2012 habe er sie dermassen in ihren Brustkorb geboxt, dass sie noch immer Atemprobleme habe. Wobei sie am meisten Probleme mit dem Rücken und der Schulterpartie habe, weswegen sie den Arzt konsultiert habe. Auf Nachfrage gab sie an, dass diese Beschwerden entstanden seien, weil der Beschuldigte anlässlich eines sexuellen Übergriffs ihre Beine derart nach hinten gedrückt habe, dass sie das Gefühl gehabt habe, er breche ihr den Nacken. Er habe sie jeden Abend geschlagen und zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Er sei sehr gewalttätig gewesen. Seit August habe sie überlegt, wie sie von diesem Mann wegkomme, ohne dass er ihrer Tochter oder sonst jemandem der Familie etwas antue. Sie habe sieben Tage die Woche von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gearbeitet. Während der Mittagspause habe sie den Haushalt machen müssen und anschliessend sei sie von ihm brutal vergewaltigt worden, es sei die Hölle gewesen. Sie habe wegen der Misshandlungen den Arzt aufgesucht. Das erste Mal sei sie im August 2012 zum Arzt gegangen und habe eine Anzeige gemacht. Den Strafantrag habe sie wieder zurückgezogen. Das zweite Mal habe er sie im September 2012 geschlagen, worauf sie erneut Anzeige gemacht und diese in der Folge wieder zurückgezogen habe. Das dritte Mal habe er sie im November 2012 mit der Faust in die Brust geschlagen. Hierauf sei sie zu Dr. H____ gegangen, jedoch habe der Beschuldigte sie begleitet, weshalb sie dieser nicht habe berichten können, wie es zu dieser Verletzung gekommen sei. Auch habe sie keine Anzeige gemacht. Das vierte Mal sei sie im Dezember 2012 zu Dr. H____ gegangen. Der Beschuldigte habe sie wieder begleiten wollen, jedoch kurzfristig irgendwohin gehen müssen. Sie habe ihr die Verletzung am Hals und an den Schultern gezeigt, die der Beschuldigte ihr zugefügt habe, als er ihre Beine neben ihrem Kopf herunter gedrückt und sie vergewaltigt habe. Sie habe sich geschämt, ihrer Ärztin von der Vergewaltigung zu erzählen. Deshalb habe sie dieser berichtet, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein. Am 18. Dezember 2012 sei sie das letzte Mal vom Beschuldigten vergewaltigt worden und sei in der Folge nach Biel geflüchtet. Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, dass er keinerlei Gegenstände verwendet habe, sondern stets mit seinem Penis in sie eingedrungen sei; hierfür habe er seine körperliche Überlegenheit und Kraft eingesetzt. Es sei einfach nur schlimm gewesen. Es sei praktisch jeden Abend passiert, seit sie zu ihm gezogen sei. Wenn er ins Casino gegangen sei, habe sie Ruhe vor ihm gehabt. Sie habe schreckliche Angst, dass er seine Todesdrohungen wahr machen werde. Der Leidensdruck sei dermassen gross geworden, dass sie sich nicht mehr anders zu helfen gewusst habe, als die Polizei zu kontaktieren (Auss. B____ vom 3. Januar 2013, Akten S. 727 ff.).“

3.1.9   „Am 17. Januar 2013 wurde B____ erneut befragt. Sie habe die Anzeigen immer wieder zurückgezogen bzw. das Verfahren sistieren wollen, weil sie bedroht worden sei. Immer wenn sie von ihm weg gegangen sei, habe er sie mit dem Tod bedroht, oder damit, dass er ihre Familie umbringen werde. Der Polizei habe sie nichts von den Vergewaltigungen erzählt, weil sie Angst gehabt habe. Nun habe sie noch mehr Angst davor, dass der Beschuldigte ihr etwas antue, sobald er aus dem Gefängnis komme. Die erste Drohung sei anfangs Juli 2012 gewesen, als sie nach einem Streit habe fort gehen wollen. Er habe ihr ein grünes Papier gezeigt und gesagt, dass er eine Schusswaffe gehabt habe und er genug Geld besitze, es kein Problem sei, wieder eine solche zu besorgen. Gleichzeitig habe er gedroht, dass er mit einer Waffe zuerst ihren Bruder, dann ihre Tochter und danach sie umbringen werde. Dieser erste Streit sei entstanden, weil er vom Gericht ein Schreiben erhalten habe. Hierauf habe er ihr gesagt, dass er seine Ex-Frau und die Ex-Freundin geschlagen habe. Sie habe Angst gehabt, er würde dies auch mit ihr machen, weshalb sie habe fort gehen wollen. Sie hätten immer Probleme gehabt. Sie habe von 7.00 bis 22.00 Uhr arbeiten müssen. Wenn sie ins Frauenhaus haben gehen oder eine andere Wohnung nehmen wollen, habe er ihr gedroht. Sie habe nicht hinaus gehen dürfen, kein Telefon tätigen dürfen und den Haushalt erledigen müssen. Sie habe wie in einem Gefängnis gelebt. Er habe ihr täglich gedroht. Zu Beginn sei sie davon ausgegangen, dass er ihr nur habe Angst machen wolle, doch als sie dieses Schreiben gesehen habe, habe sie Angst gehabt. Eine Waffe habe sie allerdings nie bei ihm gesehen. Als Reaktion auf seine erste Drohung habe sie sich umbringen wollen. So habe sie im Juli 2012 denn auch einen Suizidversuch unternommen. Sie habe den Ärzten jedoch nicht gesagt, weshalb sie dies getan habe. Der Beschuldigte sei denn auch immer dabei gewesen, als die Ärzte mit ihr hätten sprechen wollen. So habe er ihr in der UPK gedroht, ihre Tochter und ihre Brüder umzubringen, wenn sie die Wahrheit erzählen würde (Auss. B____ vom 17. Januar 2013, Akten S. 779 ff.).“

3.1.10 „Am 22. Januar 2013 folgte die Fortsetzung der Befragung vom 17. Januar 2013 unter Beizug einer Dolmetscherin. Ergänzend sagte B____ auf Frage aus, wieso sie im Rahmen der Meldungen bei der Polizei die Vergewaltigungen nicht erwähnt habe, dass dies auch kulturelle Hintergründe habe. In ihrer Kultur würde nicht der Täter, sondern das Opfer ausgestossen werden. Ferner gab sie zu Protokoll, im Durchschnitt alle zwei Tage vergewaltigt worden zu sein, ‚täglich‘, wie sie dies in der Einvernahme zuvor erwähnte habe, habe sie nicht wörtlich gemeint. Es habe sich meistens im Schlafzimmer abgespielt. Beim ersten Mal habe sie die Monatsblutung gehabt. Er habe Geschlechtsverkehr gewollt, sie nicht. Dann habe er sie vergewaltigt. Wenn sie versucht habe, sich zu wehren und nein gesagt habe, habe er sie geschlagen. Sie habe sich vor sich selber geschämt. Im August 2012 habe er begonnen, sie zu vergewaltigen. Nach der ersten Vergewaltigung habe sie keine Lust mehr gehabt, mit ihm zusammen zu sein. Er habe sie jedoch jedes Mal vergewaltigt und zu ihr gesagt „Wenn ich dich so sehe, dass du nicht willst, macht es mir noch mehr Spass“. Wenn sie nein gesagt habe, habe er ihr auch die Kleider vom Leib gerissen und entgegen ihren Willen versucht, in sie einzudringen. Das eine Mal habe er sie mit der Faust so fest geschlagen, dass sie nicht mehr habe atmen können und in Ohnmacht gefallen sei. Ihr sei schwarz vor den Augen geworden, in dem Moment habe sie nichts hören können, es sei alles dunkel gewesen, ganz schwarz; was in diesem Moment geschehen sei, wisse sie nicht. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass er in ihr drinnen sei und einen Samenerguss habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie Schmerzen habe und er von ihr runter gehen soll. Das letzte Mal sei Mitte oder Ende November 2012 gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er sie alle zwei bis drei Tage vergewaltigt. Sie habe sich nicht wehren können. So habe sie denn auch nichts mehr gesagt und es einfach über sich ergehen lassen, aus Angst, dass er ihr, ihrer Tochter oder ihrer Familie etwas antun würde, da er hiermit stets gedroht habe. Sie habe einfach keine Kraft mehr gehabt, etwas zu sagen, zumal dies ohnehin nichts gebracht habe. An das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern, aber es sei im November 2012 gewesen, als sie sich im Schlafzimmer habe schlafen legen wollen. Er sei dann später zu ihr ins Bett gekommen und habe versucht, an ihr ‚herumzumachen‘ und sie auszuziehen. Hierauf habe sie sich gewehrt und zu ihm gesagt, dass das, was er ständig mit ihr mache, Vergewaltigung sei. Er habe gelacht und gemeint, dass ihr sowieso niemand glauben würde, er sei ihr Mann, und man würde ihr ins Gesicht spucken. Sie habe sich gewehrt, doch er habe seine Beine um ihren Hals geschlungen und fest zugedrückt, so dass sie das Gefühl gehabt habe, ihr Nacken würde brechen. Sie sei auf dem Rücken gelegen, als er versuchte habe, sich auf sie zu legen. Sie habe versucht, ihn gegen seine Brust wegzustossen. Er habe sie an den Beinen gepackt und sie zusammengeklappt, so dass sich ihre Beine an ihren Schultern und ihrem Hals befanden. Er habe hierbei Druck ausgeübt, so dass sie das Gefühl gehabt habe, dass ihre Schultern und ihr Nacken brechen würden. Sie habe geschrien vor Schmerz, dennoch habe er sie in dieser Position vergewaltigt. Am nächsten Tag sei sie zu Dr. H____ gegangen, doch habe sie ihr nicht erzählen können, dass er sie vergewaltigt habe. Wenn sie an diese Zeit zurück denke, werde es ihr übel. Hierauf fällt ihr noch ein, dass er am 16. oder 17. Dezember 2012 wieder Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen. Er sei hierbei sehr grob gewesen, sie habe sich gewehrt, er habe sie ein paar Mal geohrfeigt. Er habe sie von vorne und hinten vergewaltigt, d.h. zuerst als sie auf dem Rücken gelegen sei, hiernach habe er sie auf den Bauch gedreht und in der Folge zum Stehen gebracht. Am 19. Dezember 2012 sei sie dann fort gegangen. Auch zu Oralverkehr habe er sie gezwungen. Sie wisse ganz genau, dass sie das nicht habe machen wollen und dass sie sich mindestens zweimal, weil er ihr ‚es in den Mund‘ gesteckt habe, habe übergeben müssen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie dies machen bzw. ihn erleichtern müsse, denn sie sei seine Frau und hätte so zu sein, wie er das möchte. Wenn sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle, habe er gesagt „Ich bringe dich um oder willst du von mir geschlagen werden“. Auch habe er sie erniedrigt und gesagt ‚Du Hund, Du ehrenloses wertloses Ding, weil Du mich nicht liebst, kannst Du das nicht und musst erbrechen‘ (Auss. B____ vom 22. Januar 2013, Akten S. 787 ff.).“

3.1.11 „Am 25. Januar 2013 folgte sodann die Fortführung der Befragung vom 22. Januar 2013. Anlässlich derer gab B____ in Bezug auf die letzte Vergewaltigung auf Nachfrage zu Protokoll, dass sie bereits im Bett gelegen sei, als er nachgekommen sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie schlafen wolle, doch er habe dies ignoriert und sich auf sie gelegt. Sie habe sich zu wehren versucht, doch er sei bereits in sie eingedrungen. In der Folge habe er sie gedreht und von hinten vergewaltigt. Er habe sich bereits erleichtert und sie habe starke Schmerzen gehabt und habe geweint. Hierauf habe sie sich ins Badezimmer begeben und bemerkt, dass sie blute. Dann habe sie sich im Wohnzimmer hingelegt. Er sei zu ihr hin gekommen und habe sie ins Schlafzimmer gezerrt, worauf er ihr die Trainerhose ausgezogen und sie stehend vergewaltigt habe. Während des Vorspiels habe sie geweint. Sie habe gesagt, er solle sie lassen und sie habe versucht sich zu wehren. Beim stehenden Geschlechtsverkehr habe er sie von hinten an den Hüften festgehalten. Sie habe die ganze Zeit geweint. Er habe sich nach vorne gebeugt und sei auf diese Weise in sie eingedrungen. Sie habe nur noch geweint und gewollt, dass es vorbei sei, in diesem Zeitpunkt habe sie sich nicht mehr gewehrt. Weiter führte sie aus, dass sie sich nun seit einem Monat in Biel aufhalte und nicht mehr mit ihm zusammen sei. In der Zeit, als sie noch mit dem Beschuldigten zusammen gelebt habe, habe sie am ganzen Körper blaue Flecken gehabt. Das eine Mal habe er sie an den Haaren festgehalten und während der Vergewaltigung so fest daran gezogen, dass er ihre Haare ausgerissen habe. Zudem habe er sie während der Vergewaltigungen jeweils (um)positioniert, als wäre sie ein Gegenstand. Die blauen Flecken seien durch Saugen, Beissen und festes Zupacken sowie Festhalten entstanden. Seit sie bei ihm in Basel wohne, habe sie lediglich eine Woche im September 2012 versucht, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen, doch es sei ihr nicht gelungen, weil davor so viel passiert sei. Es habe in diesen Monaten denn auch Phasen gegeben, in welchen sie einfach nur gedacht habe, er solle machen und es solle sobald wie möglich aufhören. In diesen Phasen habe sie nichts unternommen, weder sich gewehrt noch etwas gesagt, sondern so getan, als wäre es ihre Pflicht. An die Vorfälle vom 13. und 15. August 2012 sowie jenen Vorfall vom 27. August 2012 könne sie sich nicht mehr genau erinnern und verweise insoweit auf ihre damals gemachten Aussagen. Ergänzend gab sie zu Protokoll, dass sie durchaus versucht habe, sich zu verteidigen. So sei ein Mal ein Schuhschrank auf seinen Fuss gefallen; ansonsten habe sie ihm nie weh getan. Es sei allerdings auch vorgekommen, dass er sich selber verletzt habe, als sie die Polizei angerufen habe. Er habe dann zu ihr gesagt ‚Jetzt habe ich auch etwas, das ich zeigen und beweisen kann‘. Des Weiteren fügte sie an, dass er sie öfters gewürgt habe. Nachdem ihre Tochter nicht mehr bei ihnen gewohnt habe, habe sie auch angefangen zu schreien, sich laut zu wehren, worauf er sie jedes Mal gewürgt und ihr den Mund zugehalten habe. Während des Würgens habe er sie auf das Bett geworfen oder gegen die Wand gepresst; zweimal sei sie ohnmächtig geworden. Auf Nachfrage gab sie sodann zu Protokoll, dass sie die Anzeigen jeweils zurückgezogen habe bzw. den Antrag auf Verfahrenssistierung gestellt habe, weil sie beeinflusst worden sei, so habe der Beschuldigte ihr zu Hause gedroht. Beim ersten Mal habe der Beschuldigte sie begleitet. Bei den anderen beiden Anzeigen sei sie alleine zur Staatsanwaltschaft gegangen. Er habe jede Frau gleich behandelt. So habe sie Kontakt mit seiner Ex-Freundin aufgenommen. Auch diese Frau habe grosse Angst vor ihm und habe ihn verlassen. Sie verfüge über entsprechenden SMS-Verkehr mit ihr. Ferner übe momentan die Familie des Beschuldigten Druck auf ihre Familie aus, damit sie die Anzeige zurückziehe (Auss. B____ vom 25. Januar 2013, Akten S. 804 ff.).“

3.1.12 „Am 5. März 2013 fand schliesslich eine Konfrontationseinvernahme statt, anlässlich derer sie ihre getätigten Aussagen zu relativieren versuchte. So sagte sie aus, dass es in ihrer Kultur eben so sei, dass sie die Schuldige sei und ausgestossen werde, weil sie gesagt habe, der Beschuldigte habe sie vergewaltigt. Eine kurdische Frau würde die besagten Vorfälle jedoch nicht als Vergewaltigung anschauen, und sie möchte dies nun wie eine kurdische Frau angehen. Somit nahm sie die schwersten Vorwürfe zurück und gab zu Protokoll, dass keine Vergewaltigungen stattgefunden hätten. Die Familien hätten miteinander geredet. Er habe sie sicherlich ein paar Mal geschlagen und gewürgt und sie auch bedroht. Aber vielleicht habe sie damals bei den Aussagen übertrieben. Sie gab zwar zu, dass die Familien sich kennen und dies beeinflussend wirke, doch stehe sie nicht unter Druck (Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013, Akten S. 869 ff.).“

3.1.13 „Am 27. Mai 2013 verfasste B____ sodann einen zweiseitigen Brief, in welchem sie erläuterte, dass sie die Vorwürfe nur aus Wut erhoben habe. Zum einen sei sie in einer schlechten Verfassung und zum anderen sehr eifersüchtig auf die Ex-Frau des Beschuldigten gewesen, die gleich neben ihm ein Geschäft führe. Sie habe ihre Eifersucht nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Aus dieser Gefühlslage heraus habe sie den Beschuldigten unnötig provoziert und Streit ausgelöst. Da sie ihn so sehr geliebt habe, habe sie sich denn auch nicht endgültig von ihm trennen können und sei immer wieder zu ihm zurück gekehrt. Doch die Eifersuchtsgefühle hätten sie in den Wahnsinn getrieben, weshalb sie sich von ihm getrennt habe. Er habe sie aber zurück gewinnen wollen und ständig angerufen. Weil die Telefonanrufe nicht aufgehört hätten, habe sie sich entschieden, bei der Polizei Anzeige zu machen, damit sie Ruhe habe. Doch ihr sei das Ausmass ihrer Aussage nicht bewusst gewesen (Schreiben B____ vom 27. Mai 2013, Akten S. 433 f.).“

3.1.14 „Anlässlich der Hauptverhandlung gab B____ schliesslich zu Protokoll, dass sie bei den damaligen Aussagen im Rahmen der ersten Einvernahmen sehr wütend gewesen sei und aus Wut solche Aussagen gemacht habe. Als sie damals nach Basel gekommen sei, sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen, und sie habe vieles nicht ertragen können. Sie sei sehr eifersüchtig gewesen und habe dem Beschuldigten weh tun wollen, deshalb habe sie solche Aussagen gemacht. Der Beschuldigte habe die Frauen zwar abgewertet, aber nun habe er eingesehen, dass das nicht richtig sei. Sie möchte, dass er frei gesprochen werde, so etwas habe er nicht verdient. Es treffe zu, dass die Streitereien und Schlägereien stattgefunden hätten, aber was die Vergewaltigungen betreffe, so seien es aus ihrer Sicht damals zwar solche gewesen, aber aus heutiger Betrachtungsweise seien dies keine Vergewaltigungen gewesen. Auf die Frage, was der Beschuldigte denn konkret mit ihr gemacht habe, gab sie zu Protokoll, dass er ein paar Mal ohne ihren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wolle. Er habe hierbei aber keine Gewalt angewendet. Für sie sei dies keine Vergewaltigung. Er habe das Umfeld entspannen wollen, daher habe er das gemacht. Es sei nicht wichtig, was sie damals gesagt habe, sondern was sie heute sage, da sie nun in einer besseren Verfassung sei als zum damaligen Zeitpunkt (Auss. B____, Prot. HV S. 11 ff.).“

3.1.15 „Festzuhalten gilt es an dieser Stelle zunächst, dass aus den gleichen Gründen wie diese hiervor im formellen Teil unter Ziffer I.4.3. ausgeführt wurden, davon auszugehen ist, dass B____s ‚Widerruf‘ ihrer zu Beginn des Jahres 2013 gemachten Aussagen zulasten des Beschuldigten nicht aus freiem Willen geschah, sondern sie ganz offensichtlich von der Familie des Beschuldigten sowie ihrer Familie unter Druck gesetzt wurde bzw. wird. Anlässlich der Hauptverhandlung befand sie sich unverkennbar in einer regelrechten Zerreissprobe. Sie versuchte zwar ihre Vergewaltigungsvorwürfe zu relativieren und war sichtlich bemüht, den Beschuldigten in ein besseres Licht zu stellen, gleichzeitig war sie aber nicht dazu bereit, sich selber als Lügnerin zu bezeichnen. Hätte sie tatsächlich nicht die Wahrheit gesagt und den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, hätte sie dies klar ausgesagt. Aber das hat sie nicht, vielmehr hat sie wiederholt erwähnt, dass sie besagte Geschehnisse heute nicht mehr als Vergewaltigung einordne. Als sie aber schildern musste, was der Beschuldigte konkret mit ihr gemacht hat, wurde deutlich, dass er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Von ‚ein paar Mal keine Lust haben‘ oder ‚Versöhnungssex‘, wie es die Verteidigung vorbringt, kann hierbei keine Rede mehr sein (Plädoyer AV, Prot. HV S. 29). Dass sie diese Aussagen damals aus Wut gemacht haben soll, wie sie nun glauben machen möchte, und dies so auch vom Beschuldigten behauptet wird, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Eine wütende, eifersüchtige Partnerin hätte sich anders verhalten und wäre darauf fokussiert gewesen, die schlimmsten Vorwürfe in den Vordergrund zu stellen. Doch das machte B____ keineswegs. Die sexuellen Übergriffe waren zwar Teil ihrer Anschuldigungen, doch war sie stets darauf fokussiert, die unerträgliche Gesamtsituation aufzuzeigen. Dies äussert sich insbesondere sowohl im Anzeigeverhalten vom 3. Januar 2013 sowie anlässlich der gleichentags vollzogenen Befragung. So kamen die sexuellen Übergriffe erst auf Seite vier der Befragung – und dies auch erst auf explizite Nachfrage – zur Sprache, während sie sich davor ‚nur‘ zu den anderweitigen Gewalttätigkeiten und der Bedrohungssituation äusserte. Die Verteidigung spricht von Ausweitung des Tatgeschehens, dass B____ erst im Verlaufe weiterer Einvernahmen weitere sexuelle Übergriffe schilderte, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche (Plädoyer AV, Prot. HV S. 29 f.). Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzustimmen, dass gerade dieses bruchstückhafte Aussageverhalten mit der erst schrittweisen Offenbarung des Ausmasses der sexuellen Übergriffe nicht zu einer Person passt, welche gezielt und berechnend falsche Anschuldigungen erhebt (Plädoyer Sta, Prot. HV S. 25 [S. 4]). Wäre es darum gegangen, den Beschuldigten – aus Wut – falsch zu bezichtigen, um ihm gezielt zu schaden, hätte B____ damit einerseits nicht bis zum 3. Januar 2013 abgewartet, und andererseits hätte sie die schwersten Vorwürfe gleich zu Beginn erhoben. So antwortete sie denn auch auf die Frage, weshalb sie erst am 3. Januar 2013 Anzeige erstattete, dass der Leidensdruck dermassen gross geworden sei und sie sich nicht mehr anders zu helfen wusste, als die Polizei zu kontaktieren (Auss. B____ vom 3. Januar 2013, Akten S. 776). Nur am Rande sei hier noch erwähnt, dass eine eingeschüchterte (kurdische) Frau unter den gegebenen Umständen kaum das Risiko des Verstossenwerdens eingehen würde, wenn ihre Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden.“

3.1.16 „Es mag zwar durchaus zutreffen, dass B____ einen gewissen Hang zur Dramatik hat, wenn sie etwa aussagt, der Beschuldigte habe ihr dermassen in den Brustkorb geboxt, dass sie Monate danach noch immer Atemprobleme habe, oder der Beschuldigte habe sie täglich bzw. alle zwei Tage vergewaltigt, oder ihr ganzer Körper sei voller blauer Flecken gewesen – die Verteidigung spricht hierbei wiederum von einer Ausweitungstendenz, zumal die genannten Verletzungen weit hinter dem zurück liegen würden, was das Arztzeugnis von Dr. H____ festhalte (Plädoyer AV, Prot. HV S. 39). Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass dies übertrieben erscheinen mag, allerdings darf dies nicht dazu führen, dass ihre Aussagen deswegen als unglaubhaft eingestuft werden. So ist im Rahmen der häuslichen Gewalt über einen längeren Zeitraum, wie eingangs festgehalten, geradezu typisch, dass das Opfer subjektiv das Gefühl hat, permanent und mit konstanter Heftigkeit drangsaliert zu werden. Zudem spricht für die Glaubhaftigkeit von B____ Aussagen eben gerade, dass sie es trotz dieser aus objektiver Sicht möglichen Übertreibungen unterliess, den Beschuldigten übermässig zu belasten. So sagte sie etwa zu Beginn der ersten Einvernahme im Januar 2013 explizit aus, dass der Beschuldigte ihre Tochter nie geschlagen habe (Auss. B____ vom 3. Januar 2013, Akten S. 728). Ferner führte sie aus, dass der Beschuldigte stets mit seinem Penis in sie eingedrungen sei und keinerlei Gegenstände benutzt habe (Auss. B____ vom 3. Januar 2013, Akten S. 733). Des Weiteren gab sie auf Nachfrage zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten nie mit einer Waffe gesehen habe (Auss. B____ vom 17. Januar 2013, Akten S. 782). Hätte sie ein Lügenkonstrukt gebildet, wäre es ein Leichtes gewesen, all diese Fragen zu bejahen, um ihrer vermeintlichen Lügengeschichte Nachdruck zu verleihen. Schliesslich dürfen auch gewisse Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht dergestalt ausgelegt werden, dass sie deshalb die Unwahrheit gesagt hat. Daher kann das Gericht der Verteidigung nicht folgen, wenn sie an der Glaubwürdigkeit B____ insgesamt Zweifel hegt (Plädoyer AV, Prot. HV S. 29 f.). Es sind zwar gewisse Unstimmigkeiten bzw. Unzulänglichkeiten nicht von der Hand zu weisen, so etwa, wenn B____ die zeitliche Abfolge durcheinander bringt oder zuerst von täglichen Vergewaltigungen und hiernach – nota bene selbst korrigierend – von im Durchschnitt alle zwei Tage stattgefundenen Vergewaltigungen spricht. Jedoch ist ein solches Aussageverhalten im Rahmen häuslicher Gewalt, wie hiervor erläutert, geradezu typisch. Hierbei handelt es sich denn auch lediglich um Nebenumstände und nicht um das eigentliche Kerngeschehen, welche die Glaubwürdigkeit des immerhin unter Wahrheitspflicht stehenden Opfers nicht zu erschüttern vermögen. Vielmehr unterstreicht dies gerade, dass es sich nicht um ein auswendig gelerntes Lügenkonstrukt handelt. Zudem erhalten B____ Aussagen eine Fülle von Realkriterien, die ihre Glaubhaftigkeit stützen. In der Folge sollen nur einige der unzähligen Beispiele aufgeführt werden:“

3.1.17 „So hat B____, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Plädoyer AV, Prot. HV S. 29), das Kerngeschehen weitgehend gleichbleibend geschildert, ohne dass ihre Aussagen dabei stereotyp wirkten. Wichtig erscheint zudem, dass sie nicht einfach Misshandlung an Misshandlung reihte, sondern mit alltäglichen Situationen oder örtlichen bzw. zeitlichen Gegebenheiten und Interaktionen verknüpfte (Auss. B____ vom 3. Januar 2013, Akten S. 733: ‚Wenn er ins Casino ging, hatte ich Ruhe vor ihm‘; Auss. B_____ vom 22. Januar 2013, Akten S. 789: ‚Ich ging ins Schlafzimmer schlafen. Er kam dann später zu mir ins Bett, versuchte an mir herumzumachen und mich auszuziehen‘, S. 791: ‚Wir lagen im Bett. Er lag rechts von mir und wollte wieder Geschlechtsverkehr‘, S. 792: ‚Meistens nachts, so 23.00/24.00 Uhr. Manchmal hatte er mich auch mittags vergewaltigt […], wenn mittags nicht viel los war im Geschäft, bin ich nach oben gegangen um mich auszuruhen oder etwas anderes zu erledigen, dann kam er und vergewaltigte mich‘; Auss. B____ vom 25. Januar 2013, Akten S. 815: ‚Nachdem meine Tochter nicht mehr bei uns wohnte, fing ich auch an, mich laut zu wehren. Da hatte er mich jedes Mal wieder gewürgt und mir den Mund zugehalten, damit ich still bin‘, S. 805: ‚An dem Tag war ich müde gewesen. Ich ging vor ihm ins Bett‘). Die Schilderungen von B____ bezüglich des Kerngeschehens sind zudem detailliert und enthalten nebensächliche Tatumstände, die für das eigentliche Tatgeschehen nicht nötig sind (Auss. B____ vom 3. Januar 2013, Akten S. 730: ‚Er drückte mir meine Beine derart nach hinten, dass ich das Gefühl hatte, er bricht mir meinen Nacken‘ bzw. Auss. vom 22. Januar 2013, Akten S. 789: ‚Ich war so, als wäre ich in zwei geklappt‘, ‚[…] er packte mich an den Beinen und klappte mich zusammen, so dass meine Beine an meiner Schulter und am Hals waren. Er übte Druck aus, so dass ich das Gefühl hatte, dass meine Schultern und der Nacken brechen‘, S. 792: ‚Ich weiss noch ganz genau, dass ich das nicht machen wollte und dass ich das mindestens zweimal, weil er mir es in den Mund steckte, erbrechen musste‘; Auss. B____ vom 25. Januar 2013, Akten S. 806: ‚[…] hielt mich ständig irgendwo fest und versuchte einen meiner Füsse auf die Bettkante hochzuheben‘, S. 807: „[…] an den Haaren festgehalten und zog so fest daran während der Vergewaltigung, dass er mir die Haare auch ausriss‘, ‚[…] brachte mich in eine andere Lage, als wäre ich ein Gegenstand‘). Ferner brachte sie spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen an (Auss. B____ vom 22. Januar 2013, Akten S. 788: ‚Wenn ich täglich gesagt habe, dann ist das nicht wortwörtlich gemeint, sondern im Durchschnitt alle zwei Tage hat er mich vergewaltigt‘, S. 789: ‚Was mir jetzt noch einfällt, der 16. oder 17. Dezember 2012 wollte er wieder Geschlechtsverkehr haben‘). Sodann beschrieb B____ zahlreiche Interaktionen und gab Gesprochenes, teilweise mit ausgefallenem Inhalt, wieder, sodass die Vorstellung, es könnte erfunden sein, äusserst schwer fällt (etwa Auss. B____ vom 22. Januar 2013, Akten S. 789: ‚[…] und sagte zu mir, wenn ich Dich so sehe, dass Du nicht willst, macht es mir noch mehr Spass‘, ‚Er kam dann später zu mir ins Bett, versuchte an mir herumzumachen und mich auszuziehen. Ich habe mich gewehrt und zu ihm gesagt, dass das was er da ständig mit mir macht, Vergewaltigung ist. Dies interessierte ihn nicht. Er lachte und sagte, ja und, als wenn Du das jemandem erzählen könntest. Sie würden Dir ins Gesicht spucken‘, S. 792: ‚Wenn ich sagte, ich möchte dies nicht, sagte er ich bringe Dich um oder willst Du von mir geschlagen werden?‘, ‚Er hatte mich danach auch immer erniedrigt und gesagt, Du Hund, Du ehrenloses wertloses Ding, weil Du mich nicht liebst, kannst Du das nicht und musst erbrechen‘; Auss. B____ vom 25. Januar 2013, Akten S. 807: ‚[…] er sagte zu mir, wenn Du keine Lust auf Sex hast, habe ich umso mehr Lust darauf und es macht mir auch viel mehr Spass, weil Deine Vagina in dem Moment kleiner und trockener ist‘; Auss. B____ vom 3. Januar 2013, Akten S. 729: […] zeigte er mir ein Papier auf dem zu sehen war, dass ihm die Polizei eine Waffe abgenommen hat. Er erklärte mir dazu, dass es für ihn kein Problem sei, eine Waffe zu besorgen und niemand, auch die Polizei nicht, etwas dagegen tun könne. Er sagte, dass er genug Geld habe, um jederzeit wieder eine Waffe zu kaufen. Es wurde doch vor einem Monat jemand erschossen. […] Er sagte mir, dass der Mann, der regelmässig Baklawa in unseren Laden bringen würde, geschossen habe. […] Mein Exfreund A____ sagte zu mir, dass der Schütze ein Kollege von ihm sei und ich seine Drohungen, also die Drohungen von A____, somit ernst nehmen sollte‘). Immer wieder schilderte B____ auch eigenen Gedanken und Gefühle (Auss. B____ vom 3. Januar 2013, Akten S. 730: ‚Ich war seine Hure. Ich kann kaum darüber sprechen. Ich bin dermassen am Ende‘, S. 733: ‚Ich kann kaum darüber sprechen […]. Es war einfach nur schlimm‘; Auss. B_____ vom 22. Januar 2013, Akten S. 788: ‚Es ist beschämend und nicht leicht zu Wort zu bringen‘, ‚[…] habe mich vor mir selber geschämt als Frau‘, S. 791: ‚Bei der Brust hatte ich das Gefühl, wie wenn man mich mit einem spitzen Gegenstand stechen würde‘“; Auss. B____ vom 25. Januar 2013, Akten S. 808: ‚Ich versuchte einvernehmlichen Sex zu haben, aber es ging nicht, weil davor hatte ich so vieles erleben müssen‘). Zudem musste sie im Rahmen der Voruntersuchungen während der Schilderung der Geschehnisse immer wieder weinen, was eine nacherlebte Gefühlsbeteiligung aufzeigt. Auch gab B____ zu, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, so etwa im Rahmen der Einvernahme vom 25. Januar 2013 in Bezug auf die Vorfälle vom 13., 15. und 27. August 2012 (Auss. B____ vom 25. Januar 2013, Akten S. 812 f.).“

3.1.18 „Schliesslich stützen zahlreiche objektive Gegebenheiten und Indizien die Richtigkeit der Aussagen B____. So werden ihre Depositionen insbesondere untermauert durch die bereits genannten Polizeirapporte und Berichte der Frauenhäuser, die Sicherheitsverfügung der Schusswaffe, das Arztzeugnis, die Handyauswertung B____ und den SMS-Verkehr mit C____ (Rapport vom 13. August 2012, Akten S. 683 ff.; Rapport vom 15. August 2012, Akten S. 691 ff.; Rapport vom 27. August 2012, Akten S. 702 ff.; Requisition vom 28. August 2012, Akten S. 724; Requisition vom 20. Oktober 2012, Akten S. 725 f.; Rapport vom 3. Januar 2013, Akten S. 715 ff.; Verlaufsbericht Frauenhaus Basel mit AN [betr. stationärer Aufenthalt vom 26. Oktober bis 13. November 2012, Akten S. 901 ff.]; Verlaufsbericht Limit Frauenberatung gegen Gewalt, Akten S. 909 ff.; Verlaufsbericht Stiftung Wegwarte [betr. stationäre Aufenthalte vom 15. bis 19. August 2012 und vom 27. August bis 11. September 2012]; Verfügung Kapo BS betr. Sicherstellung Pistole vom 17. August 2011, Akten S. 514 sowie weitere Dokumente hierzu, Akten S. 515 ff.; Arztzeugnis Dr. H____, Akten S. 829 f.; AN betr. Handyauswertung B____ mit Auswertungsunterlagen, Akten S. 743 ff.; AN betr. Handyauswertung C____ in Bezug auf den SMS-Kontakt mit B____, Akten S. 581 ff.).“

3.1.19 „Die Aussagen des Zeugen I____ im Rahmen der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 11. November 2013 konnten nach Ansicht des Gerichts nichts Sachverhaltrelevantes beitragen. Sie verdeutlichten lediglich, dass man ganz offensichtlich Geschehenes innerhalb der Familienbande klären und nicht nach aussen tragen möchte. I____ gab denn auch zu Protokoll, dass er zwar ‚die Geschichte von A-Z‘ kenne, er viele Male mit den beiden wegen ihrer Beziehungsprobleme gesprochen habe und versucht habe zu vermitteln, doch das, was sich in den vier Wänden abgespielt habe, als die beiden alleine gewesen seien, habe er nicht gesehen, dazu möchte er sich nicht äussern. Weiter führte er aber aus, dass B____ mit ihren Vorwürfen übertrieben habe, so habe sie ihm ca. Februar/März 2013 gesagt, dass sie in Bezug auf die sexuellen Übergriffe gelogen habe (Auss. I____, Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 4 ff.). Wie die letztgenannten allfällig gemachten Äusserungen B____s zu würdigen sind, wurde hiervor bereits eingehend dargelegt.“

3.1.20 „Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass B____ im Rahmen der Einvernahmen im Januar 2013 weitgehend gleichbleibende, nachvollziehbare, detaillierte und in sich stimmige Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von Realkriterien aufweisen, die für die Zuverlässigkeit ihrer Darstellung und somit dafür sprechen, dass ihre Schilderungen auf tatsächlich Erlebtem beruhen. Die von der Verteidigung vorgebrachten Ungereimtheiten sind von nebensächlicher Natur und schmälern die Glaubwürdigkeit B____ keineswegs. Es lässt sich denn auch kein plausibles Motiv für eine allfällige Falschbeschuldigung ausmachen. Ferner stellt der „Widerruf“ ihrer zu Beginn des Jahres 2013 gemachten Aussagen, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht etwa eine Rückbesinnung auf die Wahrheit dar, sondern ist vielmehr der Versuch B____, die getätigten Aussagen zu relativieren, um den Beschuldigten – zu ihrem eigenen Schutz – zu entlasten. Überdies stützen zahlreiche objektive Beweise und Indizien ihre im Januar 2013 gemachten Aussagen und machen diese zusätzlich glaubhaft. [...]. Insoweit kann vollumfänglich auf die Aussagen von B____ abgestellt werden, und der auf ihren Angaben beruhende Sachverhalt wird demzufolge als nachgewiesen angesehen.“

3.2      Das Appellationsgericht folgt diesen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit des Opfers vollumfänglich. Dass die Vorinstanz aus einem „Bauchgefühl“ heraus geurteilt hätte oder das Appellationsgericht solches täte, ist angesichts dieser ausführlichen und umfassenden Würdigung der Beweislage, welche nicht nur die Aussagen des Opfers und des Berufungsklägers, sondern zahlreiche damit im Einklang stehende objektive Beweismittel (Polizeirapporte, Arztberichte, Verlaufsberichte Wegwarte sowie Limit Frauenberatung gegen Gewalt, Sicherheitsverfügung betreffend Schusswaffe, SMS-Verkehr mit C____ usw.; Ziff. 3.1.18) mit einbezieht, nicht nachvollziehbar. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht; insbesondere versucht die Verteidigung vor Appellationsgericht die Glaubhaftigkeit des Opfers in Zweifel zu ziehen, indem sie dazu neigt, dessen Aussagen selektiv und aus dem Zusammenhang gerissen zu zitieren:

3.2.1   So macht die Verteidigung geltend, das Opfer habe seine Anschuldigungen mehrfach widerrufen und gesagt, „die sind nicht richtig“ (Prot HV S. 12), und es habe niemandem geschadet (act. 879). Auf das diesbezügliche Verhalten des massiv unter Druck stehenden Opfers, das die Aussagen im Verlaufe des Verfahrens tatsächlich teils widerrufen oder relativiert hat, um sie dann in den wesentlichen, belastenden Punkten eben doch immer wieder zu bestätigen, ist die Vorinstanz indessen vertieft eingegangen, nicht bloss punktuell wie die Verteidigung. So hat die Vorinstanz ausführlich dargestellt, dass das Opfer wiederholt bei der Polizei Anzeige erstattet hat und in die Wegwarte und ins Frauenhaus gegangen, dann aber jeweils wieder zum Berufungskläger zurückgekehrt ist. Dies einerseits aus Liebe und der Hoffnung, dass sich alles zum Guten wenden, er sich ändern würde, dass man eine Paartherapie machen würde, andererseits aber auch wegen dem Druck und den Drohungen seitens des Berufungsklägers. Wiederholt hat das Opfer auch dargelegt, dass es ihm als kurdische Frau mit Kind aus erster Ehe auch um die Ehre gegangen ist und darum, der Gefahr des Verstossenwerdens entgegen zu wirken (vorstehend Ziff. 3.1.1, 3.1.4 ff., insbesondere 3.1.9, 3.1.12 ff.). Im Übrigen bezogen sich ihre Relativierungen jeweils und insbesondere auch in der von der Verteidigung herangezogenen Verhandlung vor Vorinstanz bloss auf die Wertung, nicht auf das Geschehen als solches: Aus – nachträglicher – kurdischer Perspektive des Opfers in der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung war der als solcher immerhin bestätigte erzwungene Geschlechtsverkehr keine Vergewaltigung – anlässlich der Konfrontation vor Appellationsgericht ist es dies aus Sicht des Opfers aber eben doch (wieder). Das Opfer hat in sämtlichen Einvernahmen und auch vor Vorinstanz bestätigt, dass der Berufungskläger gegen den Willen des Opfers an ihm Geschlechtsverkehr vollzogen hat, was es selber zum Zeitpunkt des Geschehens auch als Vergewaltigung gewertet hatte (Ziff. 3.1.8 ff.; 3.1.14 f.). Letztendlich hat das Opfer die früheren Aussagen ebenso wie die soeben genannten Aspekte auch vor Appellationsgericht erneut bestätigt. Dies, obwohl es nach wie vor enorm unter Druck steht, wie aus seinen vorstehend (Ziff. 2.3.2) dargestellten Aussagen überdeutlich hervorgeht. Auf die Frage nach dem Mut, heute ungeachtet des unvermindert anhaltenden Drucks auszusagen, meinte das Opfer bilanzierend: „Seit drei Jahren lebe ich schon damit, das zurückziehen bringt nichts, egal was kommt, es ist kein Leben“ (VP S. 8). Diese Bilanz bezieht nun auch die Wiederaufnahme der Beziehung der beiden in [...] AG nach der Entlassung des Berufungsklägers aus der Haft in Basel mit ein; eine Wiederaufnahme, die wiederum auf Druck seitens des Berufungsklägers erfolgt zu sein scheint – was im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vertieft zu werden braucht –, und letztlich erneut gescheitert ist. Zusammenfassend ist nicht von einem Widerruf der früheren Aussagen des Opfers auszugehen, und die rechtliche Würdigung ist nicht Sache des Opfers, sondern des Gerichts, und sie erfolgt nach Schweizer Recht.

3.2.2   Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Abbruch der Einvernahme vom 17. Januar 2013 sei nicht wegen angeblicher Sprachschwierigkeiten erfolgt, sondern wegen widersprüchlichen Aussagen des Opfers (act. 784). Dem ist entgegen zu halten, dass der zitierten Aktenstelle mit dem Abbruch der Einvernahme zu entnehmen ist, dass das Opfer Antworten ohne Zusammenhang zu den gestellten Fragen gegeben hat, weshalb sie wiederholt werden mussten. Das Vorgehen, die Einvernahme abzubrechen und später unter Beizug eines Dolmetschers weiter zu führen, ist somit nicht nur nicht zu beanstanden, sondern war im Gegenteil gar geboten. Im Übrigen hat sich auch anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht gezeigt, dass das Opfer zwar etwas Deutsch versteht und spricht, wobei allerdings bei komplexeren Fragen und Antworten eine Übersetzung unerlässlich war. Aus dieser Thematik etwas zu Ungunsten der Glaubwürdigkeit des Opfers ableiten zu wollen, erscheint verfehlt.

3.2.3   Die Verteidigung hält die Aussagen des Opfers für nicht glaubhaft. Das Appellationsgericht teilt diese Auffassung nicht. Die Vorinstanz hat gerade die Glaubhaftigkeit des Opfers detailliert, vertieft und zutreffend gewürdigt und dabei auch die objektiven Beweise mit einbezogen (vorstehend Ziff. 3.1.1 - 3.1.20); darauf ist abzustellen. Darauf, dass das Opfer vor Appellationsgericht einen sehr glaubhaften Eindruck hinterlassen hat, wird noch zurückzukommen sein (Ziff. 3.2.4.5 f.). Jedenfalls hat die Vorinstanz die von der Verteidigung erneut punktuell vorgetragenen Kritikpunkte weitestgehend im Sinne einer Gesamtwürdigung bereits in seine Überlegungen mit einbezogen, sodass darauf zu verweisen ist. Dies betrifft etwa das angebliche Ausweiten der Beschuldigung auf Vergewaltigung (Ziff. 3.1.15). Worin sodann ein Widerspruch zwischen erzwungenem Sex abends und in der Mittagspause bestehen soll, wie die Verteidigung geltend macht, ist nicht ersichtlich, gab doch das Opfer zu Protokoll: „Meistens nachts, so 23.00/24.00 Uhr. Manchmal hatte er mich auch mittags vergewaltigt […], wenn mittags nicht viel los war im Geschäft, bin ich nach oben gegangen um mich auszuruhen oder etwas anderes zu erledigen, dann kam er und vergewaltigte mich“ (act. 792). Weiter erscheint die Rüge der Verteidigung, die Realkriterien würden nicht dem Kerngeschehen entsprechen, angesichts der Darstellung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar (vorstehend Ziff. 3.1.17): Diese enthält sowohl Realkriterien, die sehr wohl das Kerngeschehen betreffen, als auch solche, welche Begleitumstände sowie die gesamte Situation der strukturellen häuslichen Gewalt mit der wiederholten Gewaltspirale betreffen, was die Darstellung des Opfers umso glaubhafter erscheinen lässt. Wie zudem die Vorinstanz zutreffend festhält, ist ihre Darstellung einer tatsächlich bereits grossen Menge von Realkriterien so zu verstehen, dass sie nur einige der unzähligen Beispiele enthält (3.1.16 in fine). Dass die Darstellung des Opfers stereotyp sein oder keine Details enthalten soll und an der Oberfläche bliebe, wie die Verteidigung weiter rügt, ist schon angesichts der Darstellung der Vorinstanz (vorstehend Ziff. 3.1.8 ff.) nicht nachvollziehbar, und noch weniger bei der Durchsicht der entsprechenden Befragungsprotokolle selber; auf die wörtliche Wiedergabe aller ausführlichen Depositionen ist hier aus Platzgründen zu verzichten. Weiter erblickt die Verteidigung einen Widerspruch darin, dass bei einem Vergewaltigungsereignis, das 30 Minuten gedauert habe, sich der Berufungskläger sofort erleichtert haben soll. Allein, diese Rüge erweist sich als aktenwidrig, denn das Opfer hat nicht ausgesagt, dass sich der Berufungskläger sofort erleichtert hätte (act. 805). Aktenwidrig ist auch die Rüge der Verteidigung, das Opfer verhalte sich manipulativ, indem es in der Einvernahme vom 25. Januar 2013 nur so tue, als könne es das Wort „Penis“ nicht aussprechen und dies mit Weinen unterstreiche (act. 805), während es damit in der Einvernahme vom 3. Januar 2013 keine Mühe gehabt habe: Eben doch hat das Opfer dort auch geweint (act. 776), und es hat in den Befragungen immer wieder nachvollziehbar dargelegt, aus Scham und dem als ausserordentlich erniedrigend empfundenen Verhalten des Berufungsklägers nur mit Mühe darüber sprechen zu können. Dass darin eine nacherlebte Gefühlsbeteiligung liegt, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt (vorstehend Ziff. 3.1.17) und war auch anlässlich der Befragung vor Appellation wahrnehmbar, als das Opfer, auf die Vergewaltigungen angesprochen, zu weinen begann (VP S. 6). Dass gewisse Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Opfers Nebenumstände betreffen und seine Glaubhaftigkeit nicht zu erschüttern vermögen, hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (Ziff. 3.1.16) und gilt auch für den Umstand, dass das Opfer zwei SMS des Berufungsklägers verwechselt (act. 777; 798). Auch dass das Opfer die Daten der einzelnen Ereignisse durcheinander bringt und nicht jedes einzelne Ereignis mehr stringent beschreiben kann, ist für das Aussageverhalten von Opfern häuslicher Gewalt typisch, dies angesichts des mit anhaltender Heftigkeit ausgeübten Drangsalierens (Ziff. 3.1.1, 3.1.16).

3.2.4   Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts auch insofern, als das Opfer seine früheren Aussagen rein formal und pauschal bestätigt hätte (vgl. hierzu auch vorstehend auch Ziff. 2.3, 2.5).

3.2.4.1 Die Verteidigung beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3, dem folgendes zu entnehmen ist: „Dem Anspruch auf Wiederholung einer Beweiserhebung ist nur Genüge getan, wenn die nicht verwertbaren Beweise auf gesetzeskonforme Art neu erhoben werden. Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) verlangt, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage in Frage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil 6B_325/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. [...] Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass A. anlässlich der zweiten Befragung [...] nicht von sich aus auf die fraglichen Vorfälle zu sprechen kam. Selbst auf die Frage, ob während der Besuchswochenenden einmal etwas Spezielles vorgefallen sei, beliess er es bei der Aussage, dass er sich nicht daran erinnern könne. Erst auf Vorhalt seiner früheren Aussagen und nach mehrmaligem Insistieren bestätigte er mit der Bemerkung "Ja, das isch es!" in pauschaler Weise die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe.

3.2.4.2 Der vorliegende Fall ist mit jenem nicht zu vergleichen. Das Opfer wurde mit dem Berufungskläger drei Mal konfrontiert, erstmals direkt am 5. März 2013 von 08.50 Uhr bis 17.45 Uhr (act. 869 - 889), dann – wiederum direkt – an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 1127 - 1132) und schliesslich indirekt anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht (VP S. 5 ff.). Anlässlich der Konfrontation vom 5. März 2013 wurde das Opfer darauf hingewiesen, unterschriftlich zu Protokoll gegeben zu haben, durch den Beschwerdeführer von August 2012 bis Dezember 2012 mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Auf die Frage, ob das Opfer bei seiner Aussage bleibe, und ob es nochmals schildern könne, wie oft das ungefähr vorgekommen sei, antwortete es: „Natürlich stehe ich hinter dieser Aussage, aber ich möchte heute über dieses Thema nicht sprechen und bitte Sie, mir solche Fragen nicht zu stellen.“ Das Opfer wies dabei darauf hin, dass es sich bei dem Thema schlecht fühle und dass auch die befragende Detektivin wisse, dass es sich bei den früheren Einvernahmen schlecht gefühlt habe. In der Folge wurde dem Opfer dessen Aussage vorgehalten, dass es aus grosser Angst die Strafanzeigen zurückgezogen und zwei Anzeigen zurückgezogen habe, und auf Frage blieb das Opfer bei dieser Aussage. Nachdem der Berufungskläger sämtliche Anschuldigungen von sich gewiesen hatte, wurde das Opfer gefragt, ob es das verstanden und auch begriffen habe. Es antwortete: „Ja (mh). Ich möchte noch etwas dazu sagen. Ich wollte hier nicht über die Vergewaltigung reden wegen der Kultur und weil wir so erzogen worden sind. In unserer Kultur, muss man wissen, dass die Jungen anders erzogen werden als die Frauen. Ihnen wird gesagt, das ist deine Frau und du kannst mit ihr machen was du möchtest, wann du möchtest und wie du möchtest. Eine normale kurdische Frau in der Heimat würde diese Sache auch nicht als Vergewaltigung ansehen, weil es normal ist. Deshalb verstehe ich auch, sie sollten es auch verstehen, wenn A_____ sagt, ich habe sie nicht vergewaltigt. [...]. In unserer Kultur ist das so, dass ich als Frau gesagt habe, dass ich vergewaltigt worden bin, also bin ich die Schuldige und ich werde ausgestossen. Deshalb möchte ich diese ganze Sache nicht mehr als Vergewaltigung ansehen. Es ist vorbei, was erlebt worden ist, ist erlebt worden. Ich möchte diese Sache so angehen wie eine kurdische Frau, die es nicht als Vergewaltigung ansieht.“ Weiter wurde dem Opfer die Frage gestellt, ob es nebst den bereits erwähnten Vergewaltigungen auch vom Berufungskläger zum Oralverkehr genötigt worden sei und dabei habe erbrechen müssen, ob es mehrfach geschlagen und auch gewürgt worden sei und am Körper Hämatome und Schürfwunden gehabt habe. Es antwortete: „Ja. Er hatte mich ein paar Mal geschlagen, auch gewürgt. Es sind Hämatome und Schürfwunden entstanden, das stimmt. Aber mit der Vergewaltigung, hinter der Aussage stehe ich nicht mehr, weil ich wie auch schon vorher erwähnt, wie eine kurdische Frau die ganze Sache angehen möchte, dass es keine Vergewaltigung war, sondern dass es ganz normal in unserer Kultur gewesen ist. Weil er bestraft wird, weil er jetzt in Haft ist und ich draussen, werde [ich] bestraft, weil ich nicht wie eine kurdische Frau handle. Ich will, dass das ein Ende hat.“ Weiter wurde das Opfer gefragt, ob es bei der Aussage bleibe, dass wenn es dem Berufungskläger jeweils signalisiert habe, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, er noch mehr Spass gehabt und geäussert habe: „Wenn du keine Lust auf Sex hast, habe ich umso mehr Lust und es macht mir auch viel mehr Spass, weil deine Vagina in dem Moment kleiner und trockener ist.“ Darauf hielt das Opfer fest, es gehe ihm momentan sehr schlecht und zeigte zitternde Hände (von der Verteidigung nicht wahrgenommen). Es erbat sich nochmals, zwischen den vielen bei der Einvernahme anwesenden Männern nicht detailliert auf diese Fragen eingehen zu müssen, weil es dies nicht aushalte. Nach einer kurzen Pause wurde dem Opfer zugestanden, keine detaillierten Antworten geben zu müssen, sondern zu sagen, ob es die früheren Aussagen bestätige oder nicht. Daraufhin bestätigte das Opfer die vor der Pause vorgehaltene Aussage ausdrücklich mit „Ja“. Weiter wurde dem Opfer seine Aussage vorgehalten, der Berufungskläger habe ihm einmal so stark mit seiner Faust gegen den Brustkorb geschlagen, dass es ohnmächtig geworden sei. Als es widerstandsunfähig gewesen sei, habe er den Geschlechtsverkehr in ihm vollzogen. Das Opfer bestätige diese Aussage (leise) mit „Ja“. Weiter hat das Opfer bestätigt, der Ärztin nicht die Wahrheit über die Hintergründe der Hämatome und Schürfwunden erzählt zu haben, weil es jeweils vom Berufungskläger begleitet worden sei. Auf die Frage nach mehrfacher Bedrohung durch den Berufungskläger antwortete das Opfer, es habe damals bei der Aussage auch ein bisschen übertrieben; dass er sie umbringe, das würde er nicht tun. In der Folge wurde dem Opfer dessen Aussage vorgehalten, wonach der Berufungskläger ihm im August 2012 ein Papier von der Polizei gezeigt habe, worauf zu sehen gewesen sei, dass ihm eine Waffe abgenommen worden sei. Er habe gesagt, es sei für ihn kein Problem, wieder an eine Waffe zu kommen, das Opfer solle seine Drohungen ernst nehmen. Weiter habe er gesagt, dass der Schütze vom Tötungsdelikt an der Felsplattenstrasse ein Kollege von ihm sei, und er habe immer wieder gedroht, auch ihre Brüder und ihre Tochter umzubringen. Das Opfer hat diese Aussagen mit „Ja“ bestätigt und deeskalierend beigefügt, der Berufungskläger habe gelernt, er würde sich heute ihr und jeder Frau gegenüber anders verhalten. Vorgehalten wurden dem Opfer sodann die beiden SMS, die sie an C____ gesendet hat: „Habe mich von A_____ getrennt und er ist momentan drinnen ich werde für alle Frauen von ihm Rache nehmen das schwöre ich [...]“; „Wenn du sagst dass er Gewalt angewandt hat während eurer Beziehung dann wird er in die Türkei geschickt.“ Das Opfer kommentierte dies, es habe von Drittpersonen gehört, dass auch der C____ gegenüber Gewalt angewandt worden sei, aber es wisse nicht, ob er es wirklich getan habe. Das Opfer sei neugierig gewesen. Weiter werden dem Opfer ausführlich seine Aussagen vorgehalten, wonach der Berufungskläger und seine Familie die Familie des Opfers unter Druck gesetzt habe, damit dieses die Anzeige zurückziehe, welchen Vorhalt das Opfer bestätigt und ausführlich dahingehend kommentiert hat, dass es verhindern wolle, dass die Sache weiter eskaliert und Ehrenmorde verübt werden.

3.2.4.3 Damit erweist sich die Rüge der Verteidigung, das Opfer hätte seine früheren Aussagen bloss formell und pauschal bestätigt, als haltlos. Die Konfrontation dauerte einen ganzen Tag lang. Das Opfer ist dabei mit der psychischen Belastung an seine Grenzen gestossen. Im Sinne des Opferschutzes war daher eine Begrenzung des Detaillierungsgrades auf das für eine wirksame Verteidigung Notwendige angebracht und ist nicht zu beanstanden. Dabei hat das Opfer, wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sämtliche früheren Aussagen in der Sache und gerade auch zum Kerngeschehen und der Gesamtsituation der strukturellen Gewalt und der Gewaltspirale sowie dem in diesem Rahmen erzwungenen Geschlechtsverkehr bestätigt und im Interesse einer Deeskalation einzig seine Wertung der Vorkommnisse, die es zum Tatzeitpunkt und in den ersten Einvernahmen als Vergewaltigung definierte, nun in eine kurdische Sicht umgemünzt, wonach es sich nicht um Vergewaltigung handeln soll. Dies ist jedoch unerheblich, da die rechtliche Würdigung Sache der Gerichte ist und nach Schweizerischem Recht erfolgt. Der Berufungskläger hatte Gelegenheit, zu allen diesen Aussagen Stellung zu nehmen. Er tat dies wortreich, wobei er sämtliche Vorwürfe in Abrede stellte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger seine Position geändert oder seine Verteidigungsrechte wirksamer hätte wahrnehmen können, wenn die Befragung noch detaillierter ausgefallen wäre. Auch die Verteidigung erhielt Gelegenheit, Fragen zu stellen, welche sie wahrgenommen hat. Damit ist dem Konfrontationsrecht genüge getan, und es ist auf die glaubhaften Aussagen des Opfers in dieser und gerade auch in den früheren Einvernahmen abzustellen, wie es die Vorinstanz richtig getan hat. Einer weiteren Konfrontation bedarf es hierfür nicht.

3.2.4.4 Dennoch wurde das Opfer mit dem Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut konfrontiert (act. 1127 ff.). Das Opfer hat dabei seine deeskalierende Haltung noch verstärkt wahrgenommen und auf viele Fragen ausweichend geantwortet, sowie die früheren Aussagen abzuschwächen versucht. Dass es unter Druck stand, wurde vorstehend bereits dargestellt. Wie schon vorstehend ausgeführt, hat das Opfer die Vorwürfe im Kern aber bestätigt – insbesondere auch in dem Punkt, dass der Beschwerdeführer das Opfer gegen den Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat, dass dies damals in den Augen des Opfers Vergewaltigung war, zum Zeitpunkt der Verhandlung indessen nicht mehr. Von rein formeller und pauschaler Bestätigung der früheren Aussagen (Ziff. 3.1.8 - 3.1.11) kann auch in dieser dreiviertelstündigen Einvernahme keine Rede sein.

3.2.4.5 Wie bereits erwähnt, bedurfte es anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht keiner Konfrontation zum angeklagten Sachverhalt, und um das Opfer nicht übermässig zu belasten, wurde eine solche auch nicht angestrebt. Im Fokus stand vielmehr der Umstand, dass das Opfer nach der Entlassung des Berufungsklägers aus der Haft zu ihm zurückgekehrt ist und beide – für eine begrenzte Zeit – die Beziehung wieder aufgenommen haben. Dennoch wurde auch der angeklagte Sachverhalt nochmals im Grundsatz zur Sprache gebracht (HV S. 5 ff.). Dass das Opfer unter schwerem Druck stand, aber dennoch den Mut gefunden hat, zu den früheren Aussagen zu stehen, wurde bereits dargelegt. Insbesondere hat das Opfer bestätigt, dass die Vergewaltigungen angefangen haben, als es nach Basel zum Beschwerdeführer gezogen war. Obwohl das Opfer es nicht gewollt habe, habe er mit Gewalt den Geschlechtsverkehr durchgezogen. Das Opfer erwähnte auch nochmals die in den früheren Einvernahmen dargestellte Szene, dass der Berufungskläger es in die Brust geschlagen hat, worauf es umgefallen und ohnmächtig geworden ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat das Opfer vor Appellationsgericht übrigens nicht zum ersten Mal dargelegt, dass der Berufungskläger auch die Tochter des Opfers einmal bedroht hat. Dies hat das Opfer bereits am 30. August 2012 in der Wegwarte (act. 911) und auch am 3. Januar 2013 anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt (act. 731): Die Tochter habe ihrem Vater am Telefon erzählt, dass „Mamas Freund nicht gut zu ihr“ sei. Der Berufungskläger habe dies gehört und der Tochter nach dem Telefonat gedroht, er werde ihr „die Ohren abschneiden“, wenn sie nochmals solche Dinge erzähle. Dies ist auch im Kurdischen keine gängige Ausdrucksweise, sondern ein originärer Ausdruck des Beschwerdeführers und damit ein zusätzliches Realkriterium.

3.3      Dass das Appellationsgericht den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit des Opfers vollumfänglich folgt, wurde vorstehend bereits festgehalten. Dem ist beizufügen, dass das Opfer auch vor Appellationsgericht (VP S. 5 ff.) in hohem Masse glaubhaft erschien, so auch in den soeben dargestellten Aussagen. Weiter hat es nochmals dargelegt, dass es den Berufungskläger 2012 kennengelernt habe und aus Liebe zu ihm gezogen sei, zusammen mit ihrer 8-jährigen Tochter, und dass man ins Auge gefasst habe, eine Familie zu gründen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen führte das Opfer aus, dass es dann gemerkt habe, dass er anders sei, dass er es im sozialen Umfeld habe einengen wollen, und dass da die Vergewaltigungen begonnen hätten. Wie bereits mehrfach erwähnt, ware

SB.2014.46 — Basel-Stadt Appellationsgericht 15.01.2016 SB.2014.46 (AG.2016.228) — Swissrulings