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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.02.2015 SB.2014.4 (AG.2015.88)

5 febbraio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,026 parole·~5 min·11

Riassunto

vorfrageweise Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.4

ENTSCHEID

vom 5. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi,

lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

[...]    

C____                                                                                                                    

[...]    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. November 2013

vorfrageweise Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung

Sachverhalt

Am 4. November 2013 erging ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen, mit welchem A____ wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung sowie Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde. Von drei zuvor gegen ihn bedingt ausgesprochenen Geldstrafen wurde die eine im Umfang von 60 Tagessätzen zu CHF 50.– vollziehbar erklärt, während auf den Vollzug der beiden anderen im Umfang von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und 75 Tagessätzen zu CHF 60.– verzichtet wurde. Gegen dieses Urteil hat A____ mit einem der Post am 14. November 2013 übergebenen Schreiben Berufung angemeldet. In der Folge sandte ihm das Strafgericht das schriftlich begründete Urteil am 16. Dezember 2013 zu. Die diesbezügliche Einladung der Post zur Abholung der Gerichtsurkunde wurde ihm am 17. Dezember 2013 in den Briefkasten gelegt und diese nach Ablauf der Abholfrist an das Strafgericht retourniert. Am 16. Januar 2014 ging beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung von A____ vom 15. Januar 2014 ein. Da diese keine Anträge enthielt, forderte ihn die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin auf, bis zum 31. Januar 2014 genau anzugeben, womit er bezüglich Strafe nicht einverstanden sei und was er genau beantrage. Dieser Aufforderung kam er insofern nach, als er innert Frist erklärte, er habe die Tragweite des Gerichtsurteils nicht einschätzen können und habe die Anschuldigungen, welche gegen ihn erhoben worden seien, nicht genügend dementiert. Auf sein Begehren hin wurde ein amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Verfügung vom 11. März 2014 lic. iur. […] als solcher ernannt. Am 10. Juli 2014 reichte dieser eine schriftliche Berufungsbegründung ein, mit welcher er sich materiell zum Fall äusserte. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung im Hauptstandpunkt, dass auf die Berufung zufolge verspäteter Berufungserklärung nicht einzutreten sei. Zu dieser Eingabe hat sich der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers vernehmen lassen mit dem Antrag, es sei der Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert. Gemäss § 73 des Gerichtsorganisationsgesetzes ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen.

1.2      Es stellt sich vorab die Frage, ob die Berufungserklärung rechtzeitig eingegangen ist. Auch dieser Entscheid fällt gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, welches ein schriftliches Verfahren durchführt, wobei der Anstoss dazu durch die Verfahrensleitung oder eine Partei kommen kann. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist die Prüfung, ob auf die Berufung eingetreten werden kann, nicht an die Rechtsmittelfrist für die Staatsanwaltschaft zur Stellung eines Antrags auf Nichteintreten gebunden, sondern von Amtes wegen jederzeit während des hängigen Verfahrens möglich (vgl. Hug/Scheidegger, in:Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 400 N 7). Selbst in der Hauptverhandlung kann die Frage – erstmals oder nochmals – aufgeworfen werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 403 N 3).

2.

1.1      Gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Es handelt sich um gesetzliche und damit auch nicht erstreckbare (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO) Fristen und nicht, wie der Berufungskläger meint, „zumindest im Falle eines juristischen Laien um eine Ordnungsvorschrift“. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei kein überspitzter Formalismus, wenn vom Erfordernis der Einhaltung der Frist nur unter den Bedingungen von Art. 94 StPO, welcher die Wiederherstellung einer Frist regelt, abgesehen werde (BGer 6B_848/2011 vom 6. Juli 2012).

1.2      Nach Art. 91 Abs. 2 StPO ist eine Frist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen Vertretung oder – bei Inhaftierten – der Anstaltsleitung übergeben wird. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 68).

3.

Das schriftlich begründete Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist am 16. Dezember 2013 versandt worden. Am 17. Dezember 2013 ist dem Berufungskläger eine Abholungseinladung der Post in den Briefkasten gelegt worden (vgl. dazu Akten S. 249). Dies an der Adresse, welche der Berufungskläger selbst in der Anmeldung der Berufung rund einen Monat zuvor angegeben hatte und unter welcher eine spätere Verfügung vom 17. Januar 2014 zugestellt werden konnte. Dass das Urteil falsch zugestellt worden wäre, wie dies der Verteidiger sinngemäss geltend macht, trifft somit nicht zu. Die siebentägige Abholfrist lief am 24. Dezember 2013 ab. Obschon der Berufungskläger die Sendung nicht abgeholt hatte, gilt sie gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO an diesem Tag als zugestellt. Beim 24. Dezember handelt es sich um einen gewöhnlichen Werktag und nicht um einen staatlich anerkannten Feiertag, was auch für Laien ersichtlich ist, sind doch an diesem Tag Geschäfte und auch die Post geöffnet. Der Berufungskläger hätte also ohne weiteres die ihm avisierte Gerichtsurkunde (bis) am siebten Tag der Frist abholen können und durfte nicht darauf vertrauen, dass die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 24. Dezember nicht greifen würde. Die zwanzigtägige Frist lief demnach bis zum 13. Januar 2014 und endete an diesem Tag, da es sich um einen Montag handelte. Die am 16. Januar 2014 beim Appellationsgericht eingegangene Berufungserklärung vom 15. Januar 2014 ist nach dem Gesagten klar verspätet, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.

4.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet. Dem amtlichen Verteidiger wird ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen ist festzuhalten, dass Kopien in Basel-Stadt bei amtlicher Verteidigung mit CHF –.25 vergütet werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘634.– und ein Auslagenersatz von CHF 133.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 221.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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