Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.3
ENTSCHEID
vom 27. Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ,
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,, 4001 Basel
Privatklägerin
B____, vertreten durch […],
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten
vom 23. Oktober 2013
Verfahrenseinstellung / Kosten
Erwägungen
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 23. Oktober 2013 wegen Beschimpfung und mehrfacher Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Er hat gegen dieses Urteil durch seinen Privatverteidiger Berufung erklären und die vollumfängliche Aufhebung des Urteils und einen kostenlosen Freispruch beantragen lassen, dies unter o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
Am 14. Juli 2014, kurz nach Einreichen der Berufungsbegründung, ist der Berufungskläger verstorben (Auskunft Einwohnerkontrolle Pratteln). Es kann somit kein Urteil mehr ergehen, weshalb eine Einstellung zu erfolgen hat. In Bezug auf die Kostentragung ist eine Einstellung gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung einem Freispruch gleich zu stellen. Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen hat die von einer Einstellung betroffene Person Anspruch auf volle Entschädigung. Sämtliche Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz gehen daher vorliegend zu Lasten des Staates. Ausserdem ist der Privatverteidiger für seine Bemühungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (gemäss Honorarnote, insgesamt 13.1 Stunden Aufwand, Ansatz CHF 250.–, zuzüglich Auslagen und MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss),
://: Das Strafverfahren gegen A____ wird eingestellt.
Lic. iur. […] werden für seine Bemühungen vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 2‘054.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 164.30, und für die zweite Instanz eine Entschädigung von CHF 1‘313.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 105.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).