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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.09.2015 SB.2014.16 (AG.2015.790)

29 settembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,154 parole·~11 min·5

Riassunto

kostenloser Freispruch von der Anklage der Hehlerei

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.16

URTEIL

vom 29. September 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,

Dr. Christoph A. Spenlé     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. November 2013

betreffend kostenlosen Freispruch von der Anklage der Hehlerei

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2013 wurde A_____ wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden ihm eine Busse von CHF 900.– sowie die Verfahrenskosten von CHF 589.– auferlegt. Dagegen erhob A_____ am 23. Mai 2013 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 5. Juli 2013 an das Strafgericht überwies. Mit Urteil vom 26. November 2013 sprach das Strafgericht als Einzelgericht A_____ von der Anklage der Hehlerei kostenlos frei und richtete ihm eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘439.75 aus.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat gegen dieses Urteil am 21. Februar 2014 Berufung angemeldet und begründet. Sie beantragt, der vorinstanzliche Freispruch sei aufzuheben, A_____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) sei der Hehlerei schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen in angemessener Höhe sowie einer adäquaten Verbindungsbusse zu verurteilen.

Der Berufungsbeklagte hat keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 hat er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit Advokat lic. iur. [...] ersucht. Diese wurde ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2014 unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] gewährt. Mit Berufungsantwort vom 28. Juli 2014 beantragt der Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides unter o/e-Kostenfolge.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht am 29. September 2015 ist zunächst der Berufungsbeklagte befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet sowie form- und fristgerecht erklärt und begründet worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Es ist darauf einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht als Ausschuss (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] in Verbindung mit § 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Der äussere Geschehensablauf ist unbestritten und erstellt: Der Berufungsbeklagte hat als Angestellter der Firma [...] fünf alte Trommeln (entgegen dem Strafbefehl [Akten S. 73] nicht sechs, vgl. Polizeirapport Akten S. 28/29 und Pikett-Ausrückbericht S. 34) zu einem Preis von total CHF 150.– erworben, welche der Verkäufer B____ gleichentags durch Diebstahl erlangt hatte (vgl. rechtskräftiges Urteil vom 24. Mai 2013 Akten S. 86 ff.). Eine der Trommeln bot der Berufungsbeklagte in der Folge für CHF 659.–, zwei weitere für CHF 225.– und CHF 120.– zum Verkauf an. Der objektive Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB ist damit zweifelsohne erfüllt.

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, zwar hätten gewisse Anhaltspunkte den Berufungsbeklagten zumindest skeptisch werden lassen müssen, ob die Trommeln tatsächlich legaler Herkunft waren. Zum einen habe sich der Verkäufer sehr schnell auf einen tieferen Verkaufspreis herunterhandeln lassen, zum anderen bestehe eine enorme Diskrepanz zwischen dem Ankaufspreis von CHF 150.– und den anschliessend angeschriebenen Verkaufspreisen von gesamthaft CHF 1‘135.–. Aufgrund der vorliegenden Aussagen und Umstände könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungsbeklagte die Trommeln tatsächlich gutgläubig erworben und keine Zweifel an deren legaler Herkunft gehegt habe (Urteil E. I. p. 3 f.).

2.3      Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dem Berufungsbeklagten hätten sich aufgrund der Umstände durchaus erhebliche Zweifel bezüglich der Herkunft der Trommeln aufdrängen müssen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei er zwar jung, aber mit zweieinhalb Jahren Geschäftserfahrung nicht mehr unerfahren. Als gewerblicher Käufer und Verkäufer von Gebrauchtwaren treffe ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Abklärung der Herkunft des von ihm angebotenen Gutes. Vorliegend habe der Verkäufer nach kürzester Zeit in einen tieferen Verkaufspreis eingewilligt, was hätte verdächtig sein müssen. Weiter hätte die Tatsache, dass der Name und die Adresse des Eigentümers auf einer der Trommeln vermerkt gewesen seien, den Berufungskläger dazu veranlassen müssen, jenen telefonisch zu kontaktieren, was er jedoch ebenso wie die Frage nach den konkreten Umständen der Wohnungsräumung, aus der die Instrumente angeblich stammten, unterlassen habe. Aus diesen äusseren Umständen sei ohne vernünftigen Zweifel auf die innere Einstellung im Sinne zumindest eines Eventualvorsatzes beim Erwerb zu schliessen. Damit sei entgegen der Erwägungen der Vorinstanz der subjektive Tatbestand der Hehlerei erfüllt (Berufungserklärung 3. p. 2 f.).

2.4      Dagegen wendet der Berufungsbeklagte ein, er habe beim Angebot der fünf unhandlichen und grösstenteils nicht mehr bespielbaren Trommeln nicht mit einer deliktischen Herkunft rechnen müssen. Der Verkäufer habe erklärt, diese stammten aus einer Haushaltsauflösung, was ihm – insbesondere in Verbindung mit dem relativ niedrigen Kaufpreis der Ware – durchaus plausibel erschienen sei. Aus diesem Grund habe er auch nicht gezögert, die leicht individualisierbaren Trommeln unverzüglich ins Schaufenster zu stellen. Schliesslich sei zu beachten, dass der angeblich wahre Wert der Trommeln einzig auf den nicht objektivierten Angaben des Eigentümers basierten (Berufungsantwort p. 2 f.).

3.

3.1      Der objektive Tatbestand der Hehlerei ist unbestritten. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 160 Ziff. 1 StGB, dass der Täter „weiss oder annehmen muss“, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Damit ist Vorsatz einschliesslich Eventualvorsatz gemeint. Der Täter muss die strafbare Herkunft der Sache (durch ein Vermögensdelikt) und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs (Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts), die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen und damit für den Täter aufgrund der ihm bekannten Umstände damit rechnet, die Sache stamme aus einem Vermögensdelikt (BGer 6B_691/2014 vom 8. September 2014 E. 2.2., BGE 133 IV 9 E. 4.1.). Eine genaue Kenntnis der konkreten Eigenart der Vortat ist für den Vorsatz nicht erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2b). Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen (BGE 119 IV 242 E. 2c). Dazu gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Es genügt somit die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt (BGE 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.3.1; BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2). Die Formulierung des Gesetzes „weiss oder annehmen muss“ ist im Sinne einer Beweisregel gegen nahe liegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage 2010,    § 20 N 19; Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art.160 N 68; BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2).

3.2      Zu beurteilen ist, ob der Berufungsbeklagte im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, dass die Trommeln durch einen Diebstahl oder eine andere strafbare Vortat erlangt worden waren. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt (Urteil E. I. p. 3 f.). Der Berufungsbeklagte hat sowohl vor Strafgericht als auch vor Appellationsgericht glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, weshalb ihm beim Ankauf der besagten Trommeln keinerlei Zweifel gekommen seien. Zwar trifft es zu, dass einzelne Anhaltspunkte für ein gewisses Misstrauen vorgelegen haben. So hat sich der Verkäufer sehr rasch auf einen wesentlich tieferen Preis herunterhandeln lassen, wodurch der Eindruck entstehen konnte, er wolle die Instrumente schnellstmöglich loswerden (vgl. dazu auch Plädoyer StA p. 2). Der Berufungskläger schilderte hierzu aber plausibel, wie er nach einer kurzen Internetrecherche und einer Nachfrage beim Trommelhändler „[...]“ B____ erklärt habe, lediglich die Basler Trommel habe für ihn einen Wert, zumal die übrigen Trommeln sichtlich in einem nicht mehr bespielbaren Zustand waren (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Dies ist im Übrigen auch von deren Eigentümer bestätigt worden. So handelte es sich bei vier der fünf Trommeln unbestrittenermassen um ältere, stark abgenutzte Instrumente, welche bereits der Eigentümer teilweise auf dem Flohmarkt erworben und lediglich zu Dekorationszwecken eingesetzt hatte (vgl. dazu auch die zutreffenden Erwägungen im Urteil E. I. p. 4). Aus den diesbezüglichen Aussagen des Eigentümers geht hervor, dass er für die alten Trommeln einen Preis bezahlt haben dürfte, der weit unter dem vom Berufungsbeklagten erhofften Wiederverkaufspreis lag; darauf deuten jedenfalls seine Angaben hin, wonach er bei der Schadensbezifferung in erster Linie den ideellen Wert der Instrumente angegeben habe (Auss. [...] Akten S. 153). Dass der Berufungsbeklagte den von B____ vorgeschlagenen Ankaufspreis für alle fünf Trommeln von CHF 250.– auf CHF 150.– herunterhandelte, erscheint vor diesem Hintergrund unverdächtig, zumal es sich um ein Trödelgeschäft mit schwer einschätzbarer Ware handelte (vgl. zum Wert der Trommeln Akten S. 134-140). Der Berufungsbeklagte beschrieb dann auch anschaulich die Reaktion des Verkäufers (Auss. Akten S. 54: „Er überlegte kurz und willigte dann ein. Er sagte, er habe sowieso nichts mit Trommeln im Sinn und Fasnacht bedeute ihm auch nichts.“).

3.3      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, aus der Diskrepanz zwischen dem niedrigen Ankaufspreis und den anschliessend an den einzelnen Trommeln angeschriebenen weit höheren Verkaufspreisen ergebe sich klar, dass der Berufungsbeklagte mindestens in Kauf genommen habe, es handle sich um Diebesgut (Plädoyer StA p. 2). Auch hierzu hat indessen der Berufungsbeklagte eine schlüssige Erklärung geliefert und zutreffend zu bedenken gegeben, dass der an der Ware angeschriebene Preis verhandelbar und damit keineswegs sicher sei, ob er tatsächlich erzielt werde (Akten S. 151, Protokoll Berufungsverhandlung p. 3). Damit erscheint nachvollziehbar, dass gerade bei schwer einschätzbarer Ware zunächst ein Verkaufsangebot mit hoher Gewinnmarge angeschrieben wird. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft kann es somit für die Annahme des Hehlervorsatzes nicht genügen, dass ein Trödler hofft, ein gutes Geschäft oder gar ein Schnäppchen zu machen – wie der Berufungsbeklagte zutreffend erwähnt hat, lebt davon ein Stück weit das ganze Trödlergeschäft (Protokoll Berufungsverhandlung p. 2 f.).

3.4      Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich auch die weiteren Umstände zu Gunsten des Berufungsbeklagten berücksichtigt. B____ sei gemäss den konstanten Aussagen des Berufungsklägers bereits als gelegentlicher Kunde im Laden bekannt gewesen, er habe einen seriösen Eindruck gemacht, ein „gutes Auto“ gefahren (einen BMW, Akten S. 151, vgl. auch Auss. B____ Akten S. 44, 63) und sei am besagten Tag in Begleitung seines etwa 12-jährigen Sohnes erschienen (Protokoll Berufungsverhandlung p. 3). Die Erklärung, wonach die Trommeln aus einer Wohnungsräumung stammten, wo bekanntlich sowohl mehr als auch weniger wertvolle Gegenstände anfallen, sei ihm plausibel erschienen und habe auch den Umstand erklärt, dass Name und Adresse des Eigentümers auf einer der Trommeln angeschrieben gewesen seien (Protokoll Berufungsverhandlung p. 3). Weiter habe der Verkäufer dem Berufungsbeklagten beim Verkauf der Instrumente ohne weiteres seine Personalien bekannt gegeben, welche jener anschliessend ordnungsgemäss der Polizei herausgab. Die Vorinstanz hat ausserdem zutreffend erwogen, dass die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte die Trommeln umgehend gut sichtbar im Schaufenster ausstellte ebenfalls für seine Arglosigkeit spreche, hätte er doch ansonsten in Kauf genommen, dass der Eigentümer, der samt seiner nahen Adresse am [...] auf einer der Trommeln angeschrieben war, diese entdecken würde – was in der Folge auch eintrat (Urteil E. I. p. 4). Der Verteidiger gab in diesem Zusammenhang zu Recht zu bedenken, dass es sich bei den Trommeln schon aufgrund ihrer Grösse und Unhandlichkeit nicht um das „klassische Diebesgut“ handle (Berufungsantwort p. 1).

3.5      Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussagen des Berufungsbeklagten nicht mit denjenigen von B____ übereinstimmten und daher unglaubhaft seien, verfängt nicht. Es handelt sich bei B____ um einen mehrfach einschlägig vorbestraften Täter, dem es immer wieder gelang, sein Diebesgut auch an durchaus erfahrene Trödler zu verkaufen (vgl. seine Verurteilungen, insb. Urteil AGE SB.2013.80 vom 21. Mai 2014). Obgleich der damals erst 21-jährige Berufungsbeklagte bereits seit 2,5 Jahren im [...] tätig war und daher nicht mehr als völlig unerfahren bezeichnet werden kann, war er doch in erster Linie für den Verkauf zuständig und mit den Gepflogenheiten beim Ankauf nur rudimentär vertraut. Seine Aussagen sind im Gegensatz zu jenen von B____ (vgl. dazu Akten S. 96 ff.) widerspruchsfrei, nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft.

3.6      Nach dem Gesagten durfte der Berufungsbeklagte auf die Angaben von B____ hinsichtlich der Herkunft der Trommeln vertrauen und musste nicht davon ausgehen, dass diese gestohlen waren. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte nicht mit hinreichend grosser Wahrscheinlichkeit mit einer deliktischen Herkunft der Trommeln rechnen musste bzw. dass er allfällige anfängliche Bedenken in ernsthafter Überzeugung beiseiteschieben konnte. Das sorgfältig begründete vorinstanzliche Urteil ist nach dem Gesagten zu bestätigen

(Urteil E. I. p. 5). Mangels Nachweises des subjektiven Tatbestands ist zu Recht ein Freispruch von der Anklage der Hehlerei ergangen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Staat die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Berufungskläger ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gewährt worden. Der Rechtsvertreter hat auf Nachfrage an der amtlichen Verteidigung festgehalten und ist entsprechend zum Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden ein Honorar von CHF 2‘033.40 sowie ein Auslagenersatz von CHF 119.–, zuzüglich 8% MWST von gesamthaft CHF 172.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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