Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.116
ENTSCHEID
vom 20. November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,
Dr. Jeremy Stephenso, und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten
vom 12. September 2014
betreffend mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes
Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A____ mit Urteil des Strafgerichts als Einzelgericht vom 12. September 2014 des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes schuldig erklärt und verurteilt wurde zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. bis 31. Mai 2013 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
dass das Strafgericht A____ von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen hat,
dass es die gegen A____ am 2. Mai 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, vollziehbar erklärt hat,
dass es A____ gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge auferlegt hat,
dass das Strafgericht über die Nebenpunkte befunden und A____ die Kosten auferlegt hat,
dass A____ gegen dieses Urteil form- und fristgemäss Berufung erhoben hat, womit er die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes sowie des Strafmasses und der Auferlegung des Fahrverbots beantragt hat,
dass der Berufungskläger Freispruch vom Vorwurf des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes sowie die Bestrafung mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 120 Tagessätzen zu CHF 25.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, beantragt hat,
dass er die Berufung am 19. November 2015 zurückgezogen und die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin gleichentags die auf den 20. November 2015 angesetzte Berufungsverhandlung abgeboten hat,
dass das erstinstanzliche Urteil somit gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und daher das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,
dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht,
dass somit der Berufungskläger die Kosten zu tragen hat,
dass bei der Bemessung der Kosten zu berücksichtigen ist, dass der Rückzug nur einen Tag vor der angesetzten Berufungsverhandlung erfolgt ist,
dass daher der Fall bereits vollständig instruiert und das Referat erstellt war, die Akten zirkuliert hatten, die Parteien geladen waren und die Mitglieder des Gerichts die Verhandlung vorbereitet hatten, weshalb die nahezu volle Gebühr zu erheben ist,
dass der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers für seine Bemühungen und die diesbezüglichen Auslagen sowie die darauf geschuldete Mehrwertsteuer gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'960.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 33.–, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 159.50, somit total CHF 2'153.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).