Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.98
URTEIL
vom 26. September 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. August 2013
betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer)
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. August 2013 wurde A____ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt wurde er freigesprochen. Schliesslich wurde die A____ auf den 7. März 2012 gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht widerrufen.
Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag, er sei einzig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und von den übrigen Vorwürfen freizusprechen, alles unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts, von deren Teilnahme die Staatsanwaltschaft dispensiert gewesen ist, sind der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Der Berufungskläger anerkennt, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rund 10 km/h überschritten und überdies bei der Änderung seiner Fahrtrichtung beim Wechsel des Fahrstreifens keine Rücksicht auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge genommen zu haben. Entsprechend hat er auch seine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nicht angefochten. Der diesbezügliche Schuldspruch bildet somit gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ohne weitere Überprüfung lediglich unter Hinweis auf das angefochtene Urteil zu bestätigen ist ferner die dem Berufungskläger vorgeworfene Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung. Diesbezüglich hat er zwar indirekt den Antrag auf Freisprechung gestellt („der Berufungskläger sei einzig wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen“). Wie sich indessen aus der Berufungsbegründung ergibt, handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen, lässt der Berufungskläger doch ausführen, „die Übertretung gemäss Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 VZV“ werde nicht bestritten (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 4).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) verurteilt. Der diesem Schuldspruch zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt wird nicht bestritten. Danach ist der Berufungskläger der Polizei am 7. Januar 2013 um 0.40 Uhr durch seine ungewöhnliche Fahrweise aufgefallen. Bei der anschliessenden Kontrolle vor Ort hat er sich zunächst geweigert, den durch die Polizei angeordneten zweiten Alkoholtest durchzuführen. Er musste deshalb zur Polizeiwache Clara gebracht werden, wo er sich diesem Test nach längerem Zureden doch noch unterzog. Hingegen verweigerte er sowohl die Durchführung eines Drogenschnelltests als auch die Abgabe einer Blut- und Urinprobe. Daraufhin wurde er für eine ärztliche Untersuchung ins Universitätsspital Basel gebracht. Dort konnte die ärztliche Untersuchung stattfinden, nicht jedoch die Abnahme einer Blut- und Urinprobe. In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihm richtigerweise die Verweigerung der Blut- und Urinprobe nicht zum Vorwurf gemacht, weil eine entsprechende Schilderung im Strafbefehl gefehlt habe. Gleiches müsse auch für die Verweigerung der Speichelprobe zur Feststellung von Drogenkonsum gelten, würden doch beide Probearten unter Art. 55 Abs. 2 SVG fallen. Zudem sei durch die Vorinstanz nicht näher geprüft worden, ob „Anzeichen von Fahrunfähigkeit“ im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG vorgelegen hätten. Da für die Durchführung des Drogentests jeder Anlass gefehlt habe, könne die Anordnung eines solchen nur als Schikane der beteiligten Polizisten verstanden werden. Der Berufungskläger habe deshalb die Durchführung und Erduldung der Massnahme zu Recht verweigert und sich folglich auch nicht der Vereitelung einer solchen strafbar gemacht.
2.2 Die im Hinblick auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit massgebliche Passage im Strafbefehl lautet wie folgt: „Aufgrund von Drogensymptomen (gerötete Augen, lallende Aussprache, weite Pupillen und trockener Mund) wurde ein Drogenschnelltest sowie eine Blut- und Urinprobe angeordnet, welche die beschuldigte Person … verweigerte. Zwecks ärztlicher Untersuchung wurde sie schliesslich ins Universitätsspital verbracht.“ Da eine Blutentnahme gemäss Art. 14 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung nur durch einen Arzt oder eine Ärztin oder, unter deren Verantwortung, durch eine von ihnen bezeichnete sachkundige Hilfsperson entnommen werden darf, hat sich der Berufungskläger auch erst in dem Moment strafbar machen können, als er im Universitätsspital die Mitwirkung verweigert hat. Dieses Verhalten wird jedoch im Strafbefehl, der lediglich auf eine Verweigerung gegenüber der Polizei hinweist, nicht geschildert, weshalb die Vorinstanz zu Recht aus formellen Gründen festgehalten hat, es könne dem Berufungskläger auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bezüglich des Drogenschnelltests war hingegen vorgesehen, dass dieser von der Polizei selbst auf dem Posten durchgeführt wird, wie dies gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung zulässig ist. Es handelt sich um einen Vortest, zu dessen Durchführung die Polizei zuständig ist. Mit der Darstellung im Strafbefehl wird ausreichend konkret dargelegt, welches unrechtmässige Verhalten der Berufungskläger nach Ansicht der Staatsanwaltschaft begangen haben soll. Das Akkusationsprinzip ist damit gewahrt.
2.3 Der Berufungskläger ist der Meinung, dass seine Verweigerung eines Drogenschnelltests gerechtfertigt gewesen sei, da ihn die Polizei lediglich habe schikanieren wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger fiel der Polizei nicht nur wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf, sondern auch wegen seines jähen Fahrstreifenwechsels, als er sich unmittelbar vor dem Patrouillenfahrzeug befand. Dieses musste abrupt abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Allein schon die Tatsache, dass ein Autolenker vor einem Patrouillenfahrzeug ein höchst riskantes Manöver durchführt, gab zu weiteren Untersuchungen Anlass. Bei der Kontrolle wurden dann gerötete Augen, weite Pupillen, ein trockener Mund (der Berufungskläger wollte unbedingt etwas trinken) und eine lallende Aussprache festgestellt. Diese Symptome sind nicht nur Anzeichen für Alkohol-, sondern auch für Drogenkonsum. Hinzu kam das auffällig distanzlose, laute Verhalten des Berufungsklägers gegenüber den Beamten, welches offenbar den von diesen gewohnten Rahmen sprengte und – selbst wenn es teilweise auch eine Reaktion auf dasjenige der Polizisten gewesen sein sollte – ebenfalls auf eine drogenbedingte Enthemmung zurückzuführen sein könnte. Nachdem zwei Alkoholtests eine relativ geringe Blutalkoholkonzentration (0,42 und 0,41 Promille) ergeben hatten, bestand entgegen der Ansicht des Berufungsklägers erst recht Anlass, einen möglichen Drogeneinfluss abzuklären. Der durch die Polizei dem Berufungskläger angekündigte Drogenschnelltest konnte allein wegen dessen Verweigerung nicht durchgeführt werden. Der Berufungskläger ist deshalb in diesem Punkt zu Recht der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt worden.
3.
Die Strafzumessung ist im Eventualstandpunkt nicht angefochten worden und gibt, nachdem sich der erstinstanzliche Schuldspruch als begründet erweist, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Da der Berufungskläger nach dem Gesagten mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.