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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.10.2014 SB.2013.88 (AG.2015.40)

22 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,965 parole·~25 min·7

Riassunto

mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.88

URTEIL

vom 22. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Erik Johner , Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B_____ AG                                                                                                           

[...]

C_____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D_____

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

E_____                                                                                                                  

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 17. Juli 2013

betreffend mehrfachen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 17. Juli 2013 wurde A_____ des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Von der Anklage des Diebstahls wurde er freigesprochen. Zudem wurde er zu CHF 21‘515.60 Schadenersatz (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. September 2007 auf den Betrag von CHF 20‘000.–, seit dem 31. August 2009 auf den Betrag von CHF 1‘000.– und seit dem 20. Juni 2013 auf den Betrag von CHF 515.60) an C_____, zu CHF 26‘337.05 Schadenersatz (zuzüglich Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 25‘000 seit dem 1. Februar 2008) an D_____ und zu CHF 15‘000.– Schadenersatz (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. November 2007) an die B_____ AG verurteilt. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von E_____ werden abgewiesen. Dem Beurteilten wurden ferner die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Er hat zudem eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. Wie bereits vor Strafgericht beantragt er Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung; einzig der Schuldspruch wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern wird nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatkläger haben sich nicht zur Berufung vernehmen lassen.

In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 22. Oktober 2014 ist der Beschuldigte befragt worden und sind der Staatsanwalt und der Vertreter des Beschuldigten zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Berufungskläger hat sein Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 399 und 401 der Strafprozessordnung; StPO). Es ist daher darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils erfolgt nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der unangefochtene Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern bleibt daher bestehen.

2.

Dem Berufungskläger wird mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch angelastet, die B_____ AG durch Vorlage gefälschter Lohnunterlagen zur Ausrichtung von Krediten an drei Personen veranlasst zu haben, welche ohne die falschen Unterlagen keinen Kredit erhalten hätten: F_____ (Ziff. 3 der Anklageschrift), D_____ (Ziff. 5 der Anklageschrift) und E_____ (Ziff. 6 der Anklageschrift). Für die Fälschungen der Lohnunterlagen sei er als Täter bzw. in einem Fall (F_____) als Mittäter verantwortlich. Weiter habe er D_____ unter dem Vorwand, selbst einen Kredit für eine Woche zu benötigen, dazu gebracht, ihm einen Teil des aufgenommenen Kredits zu übergeben, ohne je beabsichtigt zu haben, ihr dieses Geld zurückzuzahlen. Schliesslich habe er auch bei C_____ durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Geld erhältlich gemacht (Ziff. 4 der Anklageschrift). In allen Fällen habe er seine Opfer im Sinne von Art 146 des Strafgesetzbuches (StGB) arglistig getäuscht und geschädigt. Er habe jeweils in der Absicht gehandelt, sich oder andere unrechtmässig zu bereichern. Er habe sich des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht.

Die Verteidigung ficht die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils hauptsächlich in tatsächlicher, zum Teil aber auch in rechtlicher Hinsicht an. Mit der Berufung wird im Wesentlichen gerügt, das Strafgericht verkenne, dass die geschilderten Aktivitäten des Beurteilten in keiner Weise anrüchig oder gar verboten gewesen seien. Die Opfer hätten sich untereinander gekannt und es sei auffällig, dass es gerade bei diesen zum Konflikt mit dem Berufungskläger gekommen sei. Der Berufungskläger habe sich als Vermittler betätigt. Dazu gehöre, dass man erhaltene Unterlagen an die Kreditinstitute weiterleitet. Die Opfer hätten ihrerseits ein Motiv zur Krediterschleichung gehabt. Das Strafgericht sei voreingenommen gewesen und der Grundsatz, wonach ein Angeklagter nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei, sei verletzt worden. Auf die Rügen betreffend die einzelnen Anklagepunkte sei im Nachfolgenden detailliert eingegangen.

3.

Das Strafgericht hat in seinen Urteilserwägungen zunächst festgehalten, dass der Beurteilte im fraglichen Zeitraum, also von April bis November 2007, die G_____ GmbH betrieben habe. In diesem Rahmen habe er Import und Export von Autos getätigt und Leasing- und Kreditverträge im Bereich des Autohandels vermittelt. Auch die zu beurteilenden Kreditgeschäfte habe er im Rahmen seiner Tätigkeit als Kreditvermittler abgewickelt. Der Beurteilte habe keine Bewilligung zur Vermittlung von Kleinkrediten gehabt. Daher habe er entweder eine Autofinanzierung beigefügt oder aber die Firma H_____ GmbH in Zürich eingeschaltet, welche über die entsprechende Bewilligung verfügt habe. Für diese Kreditvermittlungen sei er mit Provisionen entschädigt worden. Er habe daher ein persönliches Interesse daran gehabt, möglichst viele Kunden zu vermitteln und habe dabei die inkriminierten Kreditgeschäfte für unerfahrene, vertrauensselige Kreditsuchende in finanziellen Engpässen vermittelt.

4.         Komplex F_____ (Ziff. I.3 der Anklageschrift)

Dem Berufungskläger wird mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch zur Last gelegt, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit F_____ eine falsche Lohnabrechnung für F_____ erstellt und in der Folge zur Täuschung der B_____ AG verwendet zu haben. Obwohl F_____ im Jahr 2007 lediglich ein Einkommen von nur ungefähr CHF 10‘000.– erzielt habe, sei in der gefälschten Lohnabrechnung ein Monatslohn von CHF 4‘600.– deklariert worden. Zudem sei wahrheitswidrig angegeben worden, dass F_____ das Geld für einen Autokauf verwenden werde. In Wahrheit habe F_____ das Geld für ein Projekt in seiner kleinen Firma benötigt. Die B_____ AG habe F_____ gestützt auf die falschen Angaben im Rahmen eines Finanzierungsvertrags CHF 33‘610.– für den Kauf eines Personenwagens zur Verfügung gestellt, was sie in Kenntnis der wahren Einkommensverhältnisse beziehungsweise des tatsächlichen Verwendungszwecks nicht getan hätte. Schon im Zeitpunkt der Ausrichtung des Kredits sei angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse von F_____ die Rückzahlung schwer gefährdet gewesen. Es erfolgten Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung.

Wie schon die Vorinstanz festgestellt hat, wird der Berufungskläger in diesem Anklagepunkt von F_____ belastet. F_____ hatte mehrmals geschildert, wie ihm der Berufungskläger Anfang April 2007 gezeigt habe, wie seine Lohnabrechnung erstellt und ausgefüllt werden müsse, damit sein Kreditantrag bewilligt werde. Der Kredit, den F_____ für ein geschäftliches Projekt benötigt habe, müsse der Form halber für einen Autokauf beantragt werden. Der Berufungskläger habe ihm als Vorlage eine Lohnabrechnung mit handschriftlichen Einträgen und Notizen übergeben. Er [F_____] habe die Lohnabrechnung, welche einen Monatslohn von CHF 4‘600.– auswies, nach Anleitung beziehungsweise nach einem Muster des Berufungsklägers erstellt. Der Berufungskläger habe dann den Kreditantrag mit diesen Unterlagen gestellt. Seine Schilderung hielt F_____ auch in einer Konfrontation aufrecht.

Der Berufungskläger macht vor Appellationsgericht wie bereits vor Strafgericht geltend, bezüglich der Lohnabrechnung von F_____ gutgläubig gewesen zu sein. Er sei davon ausgegangen, dass die Angaben von F_____ korrekt gewesen seien und F_____ den Kredit tatsächlich für einen Autokauf benötige. Immerhin gab er im Berufungsverfahren seine frühere Mutmassung, F_____ habe das Muster für die Lohnabrechnung aus seinem Büro entwendet – eine in mehrfacher Hinsicht abwegige These, die bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung aus dem Feld geräumt hat (Urteil des Strafgerichts S. 17) – auf. Der Berufungskläger lässt dazu nun ausführen, er habe F_____ „das genannte Dokument mit seinen Anmerkungen vorgezeigt, bzw. im Zweifelsfall gutgläubig übergeben“ (Berufungsbegründung S. 8).

Dem Berufungskläger muss sich vor Appellationsgericht dasselbe entgegen halten lassen wie vor Strafgericht. Die ausführliche und detaillierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz erweist sich nämlich in allen Teilen als stichhaltig. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen den Aussagen von F_____ gefolgt. Sie hat dessen Aussagen sorgfältig untersucht und differenziert und schlüssig gewürdigt (Strafgerichtsurteil S. 13-16). Unebenheiten in den Angaben von F_____ hat sie nicht übersehen, sondern ebenfalls überzeugend interpretiert und bewertet – etwa die Angaben von F_____ zur Entwicklung seines Lohns (S. 16). Die Kritik des Berufungsklägers, die Angaben von F_____ seien wechselhaft, stösst ins Leere: Im Kern weisen die Aussagen von F_____ hohe Konstanz auf, und wo F_____ laviert hat, hat die Vorinstanz die richtigen Schlüsse gezogen. Ausserdem hat sie zahlreiche objektive Indizien angeführt, die den Anklagesachverhalt stützen und die Version des Berufungsklägers als Schutzbehauptung entlarven. Dass das mit Notizen und dem Frankenbetrag 4‘600.– versehene Muster einer Lohnabrechnung vom Berufungskläger stammt, wird von diesem nicht mehr bestritten (Akten S. 167). Weiter belegen die Unterlagen der B_____ AG, dass keine Barübergabe des Kredits stattgefunden hatte. Solches hatte der Berufungskläger aber im Rahmen mit einer ausgeschmückten Schilderung, welche ihn entlasten sollte („Rückfahrt aus Zürich“), behauptet (Urteilserwägungen S. 13/14 und 17, ganz dezidiert Akten S. 185). Das Strafgericht hat in seinen Erwägungen auf zahlreiche weitere Unstimmigkeiten in den Depositionen des Berufungsklägers hingewiesen (erstinstanzliches Urteil S. 17). Der Berufungskläger dringt mit seinem Argument, gutgläubig gewesen zu sein, auch vor Appellationsgericht nicht durch. Er kann sich nicht auf guten Glauben berufen, wenn er gleichzeitig einräumt, dass F_____ unbedingt einen Kredit habe erhalten wollen, welchen ihm keine andere Bank je gewährt hatte, und er – der Berufungskläger – ihm daraufhin das Muster eines Lohnausweises mit seinen Hand-notizen versehen übergibt, welche unter anderem einen Lohn von CHF 4`600.– vorgeben. Der Berufungskläger wusste nach seinen eigenen Aussagen, dass F_____ als selbstständig Erwerbender nie einen Privatkredit erhalten hätte (vgl. seine Aussagen, Akten S. 185, 215). Die Lohnabrechnung mit den Abzügen für einen unselbstständig Erwerbenden war somit auch aus seiner Warte erkennbar falsch, ebenso die Deklaration, dass der Lohn „13x“ ausbezahlt werde (Finanzierungsausweis, Akten S. 191).

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt in allen Teilen und ihr ist mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen dem Einwand der Verteidigung verbleiben angesichts der gewürdigten Beweise keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers. Der von der Verteidigung angeführte Grundsatz von in dubio pro reo ist nicht verletzt worden. Vielmehr erfährt die Beweiswürdigung in diesem Punkt im Übrigen, wie noch zu zeigen sein wird, durch das Beweisergebnis in anderen Anklagepunkten eine zusätzliche Stütze. Das Vorgehen in diesem Punkt weist nämlich zahlreiche Gemeinsamkeiten auf mit den weiteren zur Debatte stehenden Vorgängen: Ein Kreditsuchender erhält keinen Bankkredit, worauf ihm der Berufungskläger sagt, dass ein Kredit kein Problem sei. Der Kreditvertrag wird mit Autoleasing beziehungsweise Autokauf kombiniert, was reine „Formalität“ sei, und in der Folge werden gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht.

Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation und zur mittäterschaftlichen Verantwortung des Berufungsklägers ist vollumfänglich zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist in diesem Punkt zu bestätigen.

Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und den Irrenden so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Auch bezüglich des Schuldspruchs wegen Betrugs kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil S. 20). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist steht bei Verwendung gefälschter Urkunden ausser Zweifel (Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 146 N 8; BGer 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 11.1). Auch der Schuldspruch wegen Betrugs ist damit zu bestätigen.

5.         Komplex C_____ (Ziff. I.4 der Anklageschrift)

Gemäss dem vorinstanzlichen Schuldspruch hat der Berufungskläger C_____ im September 2007 zur Aufnahme eines Kredits bei der B_____ AG in Höhe von CHF 20‘000.– veranlasst. Anschliessend habe er sich diesen Betrag von C_____ aushändigen lassen, um ihn – wie er ihr wahrheitswidrig angegeben habe – auf ein „Sperrkonto“ einzuzahlen. Das Geld werde als Garantieleistung für einen Getränkelieferungsvertrag mit der I_____ AG benötigt, den C_____ als Solidarschuldnerin (nebst dem Berufungskläger und weiteren Vertragsparteien) unterzeichnen wollte, in der Absicht, ihrem Ex-Freund zu helfen. Für die Einzelheiten der Hintergründe kann auf die Schilderung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Strafgerichtsurteil S. 20/21). Der Berufungskläger habe C_____ mitgeteilt, nach Ablauf von 90 Tagen werde sie das Geld zurückerhalten. Er habe jedoch von Anfang an weder vorgehabt, das Geld auf ein Sperrkonto einzubezahlen, noch habe er eine Rückzahlung an C_____ beabsichtigt. Vielmehr habe er das Geld für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte die Vorinstanz den Berufungskläger auch in diesem Anklagepunkt wegen Betrugs.

Die Verteidigung macht vor Appellationsgericht wie bereits vor Strafgericht geltend, der Berufungskläger sei bereit gewesen, im Zusammenhang mit einem Getränke-lieferungsvertrag eine Bürgschaft gegenüber der I_____ AG einzugehen, allerdings nur gegen eine Garantieleistung seitens von C_____ in Höhe von CHF 20‘000.–. C_____ habe einen Kreditantrag ausgefüllt und die erhaltenen CHF 20‘000.– dann dem Berufungskläger ausgehändigt. Nachdem der Berufungskläger von der I_____ AG über CHF 35`000.– betrieben worden sei, habe er die CHF 20`000.–, die genau für diesen Fall geleistet worden seien, „einbehalten“.

Gerade diese Version ist bereits durch die Vorinstanz mit einer schlüssigen und stringenten Begründung als haltlos verworfen worden. Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen auch in diesem Punkt. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die belastenden und konfrontierten Aussagen von C_____ sowie die Dokumente der I_____ AG sowie die „Vereinbarung“ zwischen der G_____ GmbH und C_____ abgestellt (Akten S. 286). Aus jener Vereinbarung ergibt sich nichts, was darauf hindeuten würden, dass die CHF 20`000.–, welcher der G_____ GmbH übergeben worden sind, einen Zusammenhang mit einer persönlichen Bürgschaft des Berufungsklägers gegenüber der I_____ AG haben könnten. Der Berufungskläger hat auch gar keine Bürgschaft geleistet, sondern ist – gleich wie C_____ – als Solidarschuldner dem Vertrag mit der I_____ AG beigetreten. Die These des Berufungskläger, er habe seine persönliche Haftung mit der Vereinbarung absichern wollen, ist dadurch widerlegt, dass er selbst gar nicht Partei der Vereinbarung mit C_____ geworden ist. Die  Vertragspartei von C_____ in jener Vereinbarung war die G_____ GmbH, und dies, obwohl der Berufungskläger der I_____ AG gegenüber persönlich haftete (Akten S. 282/283). Es kommt hinzu, dass die CHF 20‘000.– gemäss der genannten Vereinbarung „für eine Garantieleistung gegenüber der I_____ AG“ bestimmt waren und nicht als Garantie gegenüber dem Berufungskläger.

Das Aussageverhalten des Berufungsklägers zu diesem Punkt ist wiederum bezeichnend. Bei der ersten Befragung gab er zunächst an, sich nicht ganz genau erinnern zu können, um dann in der gleichen Einvernahme detailliert auszuführen, er habe der I_____ AG CHF 35`000.– „einzahlen müssen“ (Akten S. 299). Die Vertragsübertragung I_____ AG sei nicht der Bürgschaftsvertrag. Diesen Bürgschaftsvertrag wolle er noch beibringen (Akten S. 300). Er hätte eigentlich von Mit-unterzeichner K_____ CHF 35`000.– erhalten sollen. Dieser habe ihm diesen Betrag aber nicht bezahlt. Auf die Frage, wo dies im Vertrag zwischen der G_____ GmbH und C_____ erwähnt sei, antwortet er: „Ich weiss, dies steht nirgends im Vertrag. Aber damals musste alles so husch-husch gehen und ich habe einen Bock geschossen. Die Frau C_____ tat mir leid … sollte das Gericht mich dafür schuldig sprechen, dann werde ich Frau C_____ das Geld zurückzahlen“ (Akten S. 302). Weiter führte er aus, er habe CHF 35`000.– bar bezahlt. Auch dies ist nachweislich falsch (vgl. dazu die Auskunft des Inkassobüros der I_____ AG, welche den Berufungskläger betrieben hat, Akten S. 333). Die Angaben des Berufungsklägers sind also in sich widersprüchlich, zum Teil objektiv widerlegt und zum Teil enthalten sie sogar ein Schuldeingeständnis, welches sich im Verlauf des weiteren Verfahrens dann allerdings wieder verflüchtigt. Abenteuerlich sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht „die Unterstellungen der Staatsanwaltschaft“, sondern die Ausführungen des Berufungsklägers. Diese erweisen sich als vollkommen unzuverlässig, und sie vermögen nicht den geringsten Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis aufkommen zu lassen. Der Grundsatz, wonach im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei, führt entgegen dem Standpunkt Verteidigung auch in diesem Punkt zu keinem anderen Ergebnis: Der Sachverhalt steht aufgrund der obigen Erwägungen zweifelsfrei fest.

In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Verteidigung im Berufungsverfahren das Vorliegen von Arglist. Sie beruft sich auf die Mitverantwortung des Opfers. C_____ sei komplett unvorsichtig, gar blindlings in die Vertragsverhandlungen eingestiegen. Soweit damit gemeint sein soll, die Geschädigte sei unvorsichtig als Solidarschuldnerin in den Vertrag mit der I_____ AG eingetreten, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne jede Relevanz. Thema ist einzig, dass der Berufungskläger sie glauben machen konnte, für eine derartige Verpflichtung gegenüber der I_____ AG müsse sie zuvor über liquide Mittel von mindestens CHF 20`000.– verfügen und einen entsprechenden Kreditvertrag eingehen. Dessen Valuta müsse sie dann wieder dem Berufungskläger unter dem Titel Sperrkonto überlassen. Dass die Geschädigte diesen Ausführungen des Berufungsklägers glaubte, mag zunächst vielleicht erstaunen. Denn dessen Erklärung, wonach sie sich verschulden müsse, um sich gegenüber der I_____ AG verpflichten zu können, ist tatsächlich widersinnig. Allerdings wurde das Geschäft vom Berufungskläger nicht so dargestellt, sondern viel raffinierter davon gesprochen, dass ein Sperrkonto errichtet werden müsse für eine relativ kurze Zeit. C_____ werde dann aus der vertraglichen Verpflichtung befreit, dann werde das Sperrkonto aufgelöst. Der Berufungskläger könne den Kredit umgehend beschaffen; dies hat er dann auch getan. Alles müsse vor der Unterschrift bei I_____ AG passieren wie der Berufungskläger selber ausführte: „husch-husch“. Er selbst wollte sich auch an der Rettungsaktion des Restaurants, im Interesse der Familie des Ex-Freundes von C_____, beteiligen. All dies war geeignet, C_____ vorzutäuschen, dass sie alle dieselben Interessen hätten und gewissermassen am selben Strick ziehen würden. Darauf hat schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. Insbesondere der Umstand, dass der Berufungskläger zur Eile antrieb, war objektiv geeignet, das Opfer von weiteren Überlegungen bzw. Überprüfungen und Rückfragen abzuhalten.

Im Kern betraf die Täuschung ohnehin eine innere Tatsache: Den fehlenden Rückzahlungswillen des Berufungsklägers. Eine derartige Täuschung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, welche vom Vertragspartner gar nicht überprüft werden kann (BGer 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E.6.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Einschränkung gilt nur insoweit, als sich aufgrund einer offensichtlich nicht vorhandenen Erfüllungsfähigkeit ergibt, dass der Betroffene auch nicht ernsthaft einen Erfüllungswillen haben kann. Solches war aber für C_____ nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Arglist der Täuschung zu Recht bejaht hat. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil ist zu verweisen (Strafgerichtsurteil S. 23/24). Der Schuldspruch wegen Betrugs ist auch in diesem Anklagepunkt zu bestätigen.

6.         Komplex D_____ (Ziff. I.5 der Anklageschrift)

In diesem Punkt wird dem Berufungskläger mit dem erstinstanzlichen Urteil angelastet, mittels gefälschter Lohnunterlagen bei der B_____ AG im Oktober 2007 einen Kredit für D_____ in Höhe von CHF 35‘000.– beschafft zu haben, den ihr die B_____ AG in Kenntnis ihrer wahren finanziellen Verhältnisse nicht ausgerichtet hätte. Anschliessend soll er D_____ dazu veranlasst haben, ihm CHF 25‘000.– auszuhändigen. Hierfür habe er ihr zugesichert, er werde ihr das Geld, das er für einen Autokauf benötige, in ungefähr einer Woche wieder zurückzuzahlen. Er habe jedoch von Anfang an nicht beabsichtigt, ihr das Geld zurückzubezahlen und habe dieses für sich selbst verbraucht. Es erfolgte Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil der B_____ AG sowie zum Nachteil von D_____.

Dass die Lohnabrechnungen, welche der B_____ AG vorgelegt wurden, gefälscht sind, ist unbestritten. Der Berufungskläger bestritt jedoch stets und bestreitet auch im Berufungsverfahren, für diese Fälschungen verantwortlich zu sein. Er will die gefälschten Unterlagen lediglich als gutgläubiger „Postbote“ an die H_____ GmbH weitergeleitet haben. Ausserdem will er D_____ die CHF 25‘000.– in zwei Raten zurückbezahlt haben.

Auch bezüglich dieses Anklagepunkts steht die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedoch auf festem Grund. Das Strafgericht hat die Aussagen von D_____ mit einlässlicher Begründung als konsistent und objektivierbar bezeichnet und darauf abgestellt (Strafgerichtsurteil S. 25). Die von der Verteidigung paraphrasierte Aussage von J_____ von der H_____ GmbH, wonach ihr die Kreditsumme „immer“ vom Kunden mitgeteilt worden sei, vermag die Schilderung von D_____, wonach im konkreten Fall eben doch der Berufungskläger den Kreditbetrag bestimmt hat, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung von D_____ ist – im Gegensatz zur Aussage von J_____ mit dem notorisch unzuverlässigen Modaloperator „immer“ – konfrontiert und konkret. Weiter hat die Vorinstanz auch die objektiven Beweismittel sorgfältig gewürdigt und die richtigen Schlüsse daraus gezogen (Strafgerichtsurteil S. 25). Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht der Verteidigung ist nicht „schleierhaft“ geblieben, wer die falschen Lohnabrechnungen erstellt hat. Der Berufungskläger ist dieser Fälschungen eindeutig überführt worden. Das Strafgericht hat zutreffend dargelegt, dass in der vorliegenden Konstellation gar keine andere Täterschaft in Frage kommt. Auf die detaillierten Erwägungen zur Beweiswürdigung kann hierfür verwiesen werden (Strafgerichtsurteil S. 26).

Wie glaubwürdig die Thesen des Berufungsklägers zur Schuldenrückzahlung in angeblich zwei Raten sind, illustrieren dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor Strafgericht. Dort gab er an, er habe Belege in einer Mappe gesammelt, diese auf ein Autodach gelegt und sei dann weggefahren und ähnliches (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 29 bis 31). In der Berufungsbegründung wird an diesem unglaublichen Malheur nicht mehr festgehalten, sondern nur noch behauptet, er habe „einen Beleg in der Eile der Sache nicht erhalten“ – wobei die „Eile in der Sache“ gleich zweimal den Erhalt eines Belegs verhindert und zudem ausserordentlich gross gewesen sein müsste, dauert doch der blosse Erhalt eines Belegs nicht mehr als ein paar Sekunden.

Warum im Übrigen – wie die Verteidigung ausführt – ein nicht zustande gekommener Autokauf etwas mit der Rückzahlungsmöglichkeit bzw. Rückzahlungswilligkeit zu tun hat, leuchtet von vornherein nicht ein. Gerade wenn der Berufungskläger das Geld nicht (mehr) für einen Autokauf benötigt, hätte er es umgehend an D_____ zurückzahlen können, wenn er dies gewollt hätte. Auch dies belegt, dass er nie rückzahlungswillig war.

Auch was die Verteidigung im Berufungsverfahren im Weiteren gegen den Schuldspruch vorbringt, ist unbehelflich. Dies gilt für das Vorbringen, es sei auffallend, dass die Geschädigte die CHF 35‘000.– behändigt habe, obschon sie ja nur einen Kredit von CHF 10‘000.– beantragt habe. Es entstehe der Eindruck, „dass es ihr ganz recht war, einen höheren Betrag zu erhalten“ und es sei ihr deshalb „nicht schwer gefallen, dem Beschuldigten auf seine spontane Anfrage hin einen Betrag von CHF 25`000.– auszuhändigen“. Dies ist zwar zutreffend, belegt aber gerade das raffinierte Vorgehen des Berufungsklägers, der bei seinem Opfer genau auf diesen Mechanismus abzielte. Das Opfer, das von der B_____ AG einen höheren Betrag ausbezahlt erhalten hat, als es benötigte, blendet auf die spontane Anfrage des Berufungsklägers hin aus, dass es gegenüber der Bank für CHF 35‘000.– haftet und die Rückzahlung mit der Weitergabe von CHF 25‘000.– an den Berufungskläger ohne jede Sicherheit bereits massiv gefährdet war.

Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten vollumfänglich erstellt. Die Schuld-sprüche wegen Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil der B_____ AG sowie zum Nachteil von D_____ sind von der Vorinstanz korrekt begründet worden und zu bestätigen.

7.         Komplex E_____ (Ziff. I.6 der Anklageschrift)

In diesem Punkt wird dem Berufungskläger wiederum angelastet, bei der B_____ AG mit gefälschten Lohnunterlagen und einer gefälschten Unterschrift für eine Kundin – diesmal Frau E_____ – einen Kredit vermittelt zu haben, den die Bank in Kenntnis der tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Kundin dieser nicht zugesprochen hätte. Dass die mit dem Kreditantrag eingereichten Lohnabrechnungen gefälscht sind, steht ausser Zweifel: Sie weisen etwa für den September des Jahres 2007 einen Nettolohn von CHF 3‘482.25 aus, obwohl E_____ in jenem Monat nur CHF 180.05 verdiente (Akten S. 445/456). Auch in diesem Fall will der Berufungskläger weder etwas mit der Fälschung zu tun gehabt noch gewusst haben, dass seine Kundin nicht den ausgewiesenen Betrag verdiene.

Die Verteidigung kritisiert auch im Berufungsverfahren die Expertise zur Schriftanalyse, welche den Berufungskläger belastet. Dieser soll den Kreditantrag, das Formular „Feststellung des wirtschaftliche Berechtigten“ sowie das Formular Budgetrechnung mit der nachgeahmten Unterschrift von E_____ versehen haben. Die Kritik am Kriminaltechnischen Untersuchungsbericht, mit welcher sich schon die Vorinstanz einlässlich befasst hat, erweist sich als unbegründet. Das Ergebnis der Grobschriftanalyse besticht. Für die Unterschrift von E_____ lagen insgesamt 16 Proben vor. Entgegen der Verteidigung brauchen nicht noch weitere Unterschriften, etwa aus Einvernahme-protokollen, berücksichtigt zu werden: Es bestand eine ausrechende solide Analysebasis. Die Abweichungen, welche der KTA-Mitarbeiter schildert, sind leicht nachvollziehbar. Interessant ist sodann – und es belegt die Herkunft der gefälschten Dokumente aus der „Werkstatt A_____“ – dass unter TippEx-Streifen der inkriminierten Unterschriften je eine Unterschrift „K_____“ gefunden werden konnte (Bild Akten S. 542). Wieso nun E_____ für die Leistung ihrer eigenen Unterschrift einen TippEx-Streifen benützen sollte, vermag von vornherein nicht einzuleuchten. Es ist auch nicht einsichtig, weshalb sie eine Unterschrift „K_____“ damit zum Verschwinden bringen sollte. Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im vorstehend abgehandelten „Komplex D_____“ eine Frau K_____ in der Sphäre des Berufungsklägers genannt worden ist. D_____ hat nämlich mitbekommen, wie J_____ dem Berufungskläger gesagt habe, die „Papiere für Frau K_____“ müssten schnell gemacht werden. D_____ mag sich an diesen Namen und an ihre eigene Irritation erinnern, weil es sich bei Frau K_____ um ihre Tochter handle (Akten S. 416; vgl. auch Aussagen des Berufungsklägers Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Im Kreditgeschäft E_____, welches mit Frau D_____ gar keinen Zusammenhang hat, tauchen nun also mit TippEx überarbeitete Unterlagen von K_____ auf, mithin Unterlagen, die sich nach dem Ausgeführten im Besitz des Berufungsklägers befunden haben. Vor diesem Hintergrund verbleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Berufungskläger der Fälscher der Unterschriften von E_____ ist.

Unübersehbar sind schliesslich die Parallelen zum Fall F_____ und D_____. Beweisführung und rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz vermögen durchwegs zu überzeugen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Strafgerichtsurteil S. 29/30).

8.         Strafzumessung

Die Berufung richtet sich im Eventualstandpunkt auch gegen die Strafzumessung. Die Strafzumessung hat drei Anforderungen zu genügen: Die Strafe muss verhältnismässig sein, sie muss ein Höchstmass an Rechtsgleichheit gewähren, und sie muss transparent begründet und damit überprüfbar sein (Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 3). Massgeblich ist bei der gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des Täters vorzunehmenden Strafzumessung die Gesamtwürdigung aller Umstände. Als Faktoren, die dabei zu berücksichtigen sind, nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Zielsetzungen des Täters sowie dessen Möglichkeit, nach den inneren und äusseren Umständen die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsgutes zu vermeiden. Es sind Tatkomponenten (Verschuldenserfolg, Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, Beweggründe und Willensrichtung des Täters) und Täterkomponenten (persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren) zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz hat ihre Strafzumessung ausführlich begründet und objektive und subjektive Faktoren grundsätzlich angemessen gewürdigt (Strafgerichtsurteil S. 36/27). Sie hat die Höhe des angerichteten Schadens korrekt mit CHF 103‘610.– und die Summe, um welche sich der Berufungskläger persönlich bereichert hat, mit CHF 50‘610.– beziffert. Die Planmässigkeit seines Vorgehens lasse auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen. Verschuldensmässig werde der Berufungskläger besonders durch das Ausnützen von in finanziellen Belangen unerfahrenen Personen belastet. Negativ wirkten sich auch seine Vorstrafen aus. Strafmindernd sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.

Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe ihre Bewertung des Tatvorgehens als schäbig unter anderem zu Unrecht darauf abgestützt, dass D_____ weder lesen noch schreiben könne. D_____ habe lediglich angegeben, „nicht genügend“ lesen oder schreiben zu können. Selbst wenn dieser Nuance nun auch noch Rechnung getragen würde, änderte sich nichts an der Qualifizierung des Vorgehens. Die Überlegenheit des Berufungsklägers in geschäftlichen Belangen ist evident, ebenso die Unbeholfenheit von D_____: Die verwitwete gebürtige Kenianerin D_____ kann gerade einmal ihren Namen schreiben (Akten S. 380). Auch die anderen Opfer waren dem routinierten Geschäftsmann A_____ an Lebens- und Geschäftserfahrung eindeutig unterlegen: Die einfache Angestellte C_____ war erst 23 Jahre alt, der 27-jährige F_____ in geschäftlichen Angelegenheiten offensichtlich auf Hilfe angewiesen (Vermittlung durch den Vater) und die alleine erziehende damals 28-jährige E_____ lebte bei ihren Eltern und offenbart ihre geschäftliche Unbedarftheit unter anderem durch ihre Beschreibung, unter welchen Voraussetzungen sie die Räumlichkeiten der G_____ GmbH betreten hatte: Dass ohne Einkommen realistischerweise kein Kredit aufgenommen werden kann, wusste sie offenbar nicht (Akten S. 458). Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger planmässig die Unerfahrenheit seiner Opfer ausgenutzt habe, trifft entgegen der Rüge der Verteidigung somit zu.

Eine Korrektur der Strafzumessung durch die Vorinstanz drängt sich hingegen insoweit auf, als dem Berufungskläger nicht vier, sondern nur zwei einschlägige Vorstrafen entgegen gehalten werden dürfen. Urteile, die aus dem Strafregister entfernt wurden, sind dem Betroffenen nicht mehr entgegenzuhalten (Art. 369 Abs. 7 des Strafgesetzbuchs). Die Feststellung, dass der Berufungskläger erheblich und mehrfach vorbestraft ist, bleibt jedoch gültig. Mit Urteil des Landgerichts München vom 18. April 2002 wurde er wegen mehrfachen Betrugs zu 3 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Juli 2007 wurde er wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu EUR 30.– verurteilt. Die genannte Korrektur hat eine Reduktion der Strafe gegenüber der Vorinstanz um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zur Folge.

Dieses Strafmass hält auch einem Vergleich mit anderen Urteilen des Appellationsgerichts zu Vermögensdelinquenz stand. So hat das Appellationsgericht einen Immobilienvermieter, welcher durch Betrug an Mietern einen Deliktsbetrag von ca. CHF 10'000.– erzielt hatte, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (damit waren zugleich untergeordnete Urkundendelikte abgegolten; AGE AS.2010.58 vom 21. September 2011). Eine Täterin, welche auf betrügerische Art Elektronikartikel erhältlich gemacht und einen Schaden von ca. 30‘000.– verursacht hatte, wurde zu 240 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt (SB.2011.38 vom 16. April 2014). Angesichts der höheren Deliktssumme im vorliegenden Fall und der zwei Vorstrafen des Berufungsklägers muss vorliegend eine deutlich höhere Strafe ausgefällt werden.

Die Frage des bedingten Strafvollzugs hat die Vorinstanz anhand des Prognosemassstabs von Art. 42 Abs. 2 StGB beurteilt. Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Aufschub der Strafe (bedingte Strafe) nur bei „besonders günstigen Umständen“ zulässig, falls der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer äquivalenten Geldstrafe verurteilt worden ist. Der Berufungskläger war am 18. April 2002 vom Landgericht München zu 3 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die erste hier zu beurteilende Betrugshandlung beging er am 2. Mai 2007, also bereits (wenn auch nur kurz) nach Ablauf der massgebenden Frist. Ob er den hier nicht angefochtenen Missbrauch von Schildern vor Ablauf dieser Frist oder ebenfalls kurz danach begangen hat, lässt sich aufgrund von Anklage und Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen. Weder Wortlaut noch Zustellzeitpunkt der Schreiben, mit welchen der Berufungskläger zur Schilderrückgabe aufgefordert worden ist, sind bekannt. Im Zweifel ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Tatzeitpunkt kurz nach Ablauf dieser Frist zu liegen kam.

Damit gelangt vorliegend der Prognosemassstab von Art. 42 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demgemäss ist eine Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine gute Prognose wird zwar vermutet, doch kann diese Vermutung umgestossen werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117). Der Berufungskläger macht zwar geltend, geläutert zu sein. Er sei nun aus dem Kreditvermittlungsgeschäft ausgetreten und lebe in bescheidenen Verhältnissen. Er trete demnächst eine Stelle als Hauswart an. Dennoch stellte sich heraus, dass er nach wie vor auf Provisionsbasis für Personen, die eine Hypothek aufnehmen wollen, Unterlagen zusammenstellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Er ist nach eigenen Angaben verschuldet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4,6), was sich für einen Vermögensdelinquenten prognostisch ungünstig auswirken muss. Der Staatsanwalt verweist zudem auf 19 Strafbefehle, die seit 2008 gegen den Berufungskläger ergangen sind.

Schwere Bedenken hinsichtlich der Legalprognose müssen auch wegen der erwähnten, einschlägigen Vorstrafen erhoben werden. Die Chronologie der Vorstrafen (2002, 2007; in grösster zeitlicher Nähe zu dieser zweiten Vorstrafe dann die hier beurteilten Delikte) relativiert die Bedeutung der deliktsfreien Jahre, auf welche der Berufungskläger verweist, erheblich. Denn daraus geht die Tendenz des Berufungsklägers hervor, nach Verurteilungen zur Delinquenz zurückzukehren. Angesichts all dieser Umstände muss dem Berufungskläger eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug kann ihm daher auch nach Massgabe von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht gewährt werden.

9.

Die Zivilforderungen sind nicht angefochten worden. Auch diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil bei diesem Verfahrensausgang ohne weiteres zu bestätigen.

10.

Der Berufungskläger, der mit seinem Rechtsmittel unterliegt, trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigerin ist gemäss ihrer Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Antragsgemäss ist der Verteidigerin für das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteils noch ein offener Differenzbetrag zuzusprechen (vgl. im Einzelnen Berufungsbegründung S. 25; Stundenübersicht Akten S. 62). Allerdings werden Volontärstunden praxisgemäss zum Ansatz von CHF 120.– und nicht zu CHF 180.– vergütet. Das noch offene Honorar beträgt CHF 2‘795.–, zuzüglich 8 % MWST.

Das Appellationsgericht (Ausschuss) erkennt, in Abänderung des erstinstanz­lichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt. A_____ wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1‘200.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. [...], wird für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft antragsgemäss ein Zusatzhonorar in Höhe von CHF 2`795.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 223.60, zugesprochen. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird ihr ein Honorar von CHF 5‘572.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 445.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.88 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.10.2014 SB.2013.88 (AG.2015.40) — Swissrulings