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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.07.2015 SB.2013.8 (AG.2015.496)

3 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·981 parole·~5 min·6

Riassunto

Gesuch um Erlass einer Busse und der Verfahrenskosten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2013.8

ENTSCHEID

vom 3. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Caroline Cron,

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass einer Busse und der Verfahrenskosten im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts vom 18. März 2014

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. März 2014 wurde A____ wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben. Schliesslich wurde der erstinstanzliche Kostenentscheid (Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5‘076.– und einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.–) bestätigt und wurden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– und externen Kosten von CHF 13‘066.– auferlegt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit undatierter Eingabe, beim Appellationsgericht am 14. April 2015 eingegangen, ersucht A____ um Erlass der Busse und der Gerichtskosten. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Gesuchsteller möchte einerseits den Erlass der ihm auferlegten Busse erreichen. Für den Vollzug und die Umwandlung von Bussen verweist Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) auf die in Art. 35 und 36 Absätze 2-5 StGB festgelegten Bestimmungen zur Geldstrafe. Ein gänzlicher Erlass der Busse ist dort nicht vorgesehen und kann daher auch nicht gewährt werden. Es ist jedoch zu prüfen, ob nicht zumindest deren Zahlungsfrist aufgeschoben werden kann. Zum Entscheid darüber ist je nachdem das Gericht oder die Vollzugsbehörde zuständig: Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 StGB kann das Gericht die Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten, die Herabsetzung des Tagessatzes oder die Anordnung gemeinnütziger Arbeit gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Gesuchsteller die Busse nicht bezahlen kann, weil sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil ohne sein Verschulden erheblich verschlechtert haben. Dabei ist an Schicksalsschläge zu denken wie Krankheit oder Unfall sowie an wirtschaftliche Unglücksfälle wie Stellenverlust oder unverschuldeten Konkurs, aber wohl auch an weniger aussergewöhnliche Veränderungen in den Lebensumständen wie Trennung, Scheidung oder neue Unterhaltsverpflichtungen (vgl. Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 36 StGB N 7). Solche Umstände werden vorliegend vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Dass er für längere Zeit eine stationäre Massnahme zu absolvieren hat, während derer er wohl kaum in der Lage sein dürfte, die Busse zu begleichen, stand bereits im Zeitpunkt der Aussprechung der Busse fest. Im vorliegenden Fall liegt deshalb nicht die in Art. 36 Abs. 3 StGB geschilderte Situation vor, weshalb auf das Gesuch auf dieser Grundlage nicht eingetreten werden kann. Zum Entscheid über die vom Gesuchsteller sinngemäss auch beantragte Verlängerung der Zahlungsfrist für die Busse zuständig ist vielmehr gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB die Vollzugsbehörde. Diese ist bei ihrem Entscheid zumindest nach dem Gesetzeswortlaut auch nicht an eine maximale Dauer von 24 Monaten gebunden, was in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Ende der stationären Massnahme noch nicht absehbar ist, von Vorteil erscheint (wobei allerdings in der Literatur der Standpunkt vertreten wird, auch die Vollzugsbehörde könne die Zahlungsfrist nicht unbeschränkt verlängern, vgl. Trechsel/Keller, a.a.O., Art. 36 StGB N 5). Das Schreiben des Gesuchstellers ist nach dem Gesagten an die Vollzugsbehörde weiterzuleiten.

2.

Der Gesuchsteller führt des Weiteren aus, er könne auch die Gebühren und Gerichtskosten nicht bezahlen. Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO) können Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom 12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Damit hat die Kammer des Appellationsgerichts über das Gesuch betreffend die Verfahrenskosten zu entscheiden, und zwar auch insoweit, als es die erstinstanzlichen Kosten betrifft (AGE SB.2013.80 vom 10. Dezember 2014).

Für eine Herabsetzung oder einen Erlass der Verfahrenskosten verlangt Art. 425 StPO, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2012.9 vom 26. August 2014). Der Gesuchsteller wird sich noch für längere Zeit im Vollzug einer stationären Massnahme befinden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er momentan nicht in der Lage ist, die offenen Verfahrenskosten in Höhe von immerhin CHF 23‘342.– zu begleichen. Seine bisherige Entwicklung zeigt, dass er trotz seines noch jungen Alters grosse Schwierigkeiten haben wird, nach seiner Entlassung aus der stationären Massnahme in das Berufsleben einzusteigen und regelmässige Einkünfte zu erzielen. Er verfügt über keinerlei Berufsabschluss und hat bereits mit 16 Jahren begonnen, beinahe täglich Kokain und Heroin zu konsumieren. Er hat diverse Klinikaufenthalte hinter sich und das vom Appellationsgericht eingeholte Gutachten diagnostiziert ihm eine mittelschwere Abhängigkeitsstörung von multiplen Substanzen, darunter Opioide, Kokain und Cannabis, sowie mutmasslich einen schädlichen Gebrauch von Alkohol. Entsprechend hat die Gutachterin auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung eine stationäre Suchtbehandlung dringend empfohlen. Unter diesen Umständen sollte der Straf- bzw. Massnahmenvollzug für den Gesuchsteller eine echte Chance zum Umdenken bedeuten und ihm die dringend notwendige Gelegenheit geben, sich auf ein geregeltes Leben vorzubereiten, in welchem er seinen Unterhalt aus eigener Kraft und mit legalen Mitteln finanzieren kann. Ihn mit hohen Gerichtskosten zu belasten, dürfte eine günstige Entwicklung stark gefährden, wenn nicht gar ganz verunmöglichen. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten vollumfänglich zu erlassen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        Auf das Gesuch um Erlass der mit Urteil des Appellationsgericht vom 18. März 2014 auferlegten Busse in Höhe von CHF 300.– wird nicht eingetreten.

A____ werden die mit Urteilen des Strafgerichts vom 19. Oktober 2012 und des Appellationsgerichts vom 18. März 2014 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23‘342.– erlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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