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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.06.2014 SB.2013.57 (AG.2014.489)

6 giugno 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,993 parole·~10 min·5

Riassunto

mehrfache sexuelle Nötigung (Beschwerde 6B_937/2014 Rückzug)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.57

URTEIL

vom 6. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron,

Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

B_____                                                                                                                  

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 11. April 2013

betreffend mehrfache sexuelle Nötigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2013 wurde A_____ der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Er beantragt, vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung kostenlos freigesprochen zu werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Opfer hat auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet.

Anlässlich der Appellationsgerichtsverhandlung wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Das zur freiwilligen Teilnahme an der Gerichtsverhandlung geladene Opfer erklärte sich bereit, dem Gericht Fragen zu beantworten. Die ebenfalls fakultativ geladene Staatsanwaltschaft ist zur Verhandlung nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen kann Berufung eingelegt werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100] i.V.m. § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten (Art. 399 StPO).

2.

2.1      Der Berufungskläger beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Zeugeneinvernahme von C_____, D_____ und E_____. Zudem sei das Personaldossier des Opfers beim gemeinsamen Arbeitgeber des Berufungsklägers und des Opfer, dem F_____, anzufordern und das Opfer zur Hauptverhandlung zu laden. Sämtliche Beweisanträge wurden mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. März 2014 vorerst abgewiesen. Anlässlich der Verhandlung wurde an den Anträgen festgehalten.

2.2     

2.2.1   Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind sämtliche Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidrelevante Tatsachen beziehen. Diese Garantie findet ihren Niederschlag in Art. 139 Abs. 2 StPO. Jedoch kann gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts das Gericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme ergänzend beantragter Beweise verzichten, wenn weitere Abklärungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu keinem neuen Ergebnis führen könnten. Ein solcher Verzicht ist zulässig, wenn das fragliche Beweismittel eine für die Entscheidfindung nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, oder wenn das Gericht in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür annehmen darf, dass dieser durch zusätzliche Beweisvorkehren nicht mehr beeinflusst würde (statt vieler: BGE 134 I 140 S. 148 E. 5.3 m.w.H.).

2.2.2   Der Berufungskläger beantragt die Befragung dreier Mitarbeiter des F_____ als Zeugen. Diese sollen Angaben allgemeiner Natur zu den Umgangsformen zwischen ihm und dem Opfer am Arbeitsplatz machen können. Indessen behauptet er nicht, sie seien Zeugen der ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe geworden. Nachdem das Opfer die kollegiale Stimmung am Arbeitsplatz und die in diesem Rahmen erfolgten Spässe unter den Arbeitskollegen nie bestritten sondern vielmehr bestätigt hat (act. 62.; Prot. HV act. 144), ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass aus entsprechenden Depositionen keine neuen Erkenntnisse in der Sache zu erwarten sind, weshalb der Antrag auf Zeugenbefragung in vorgezogener Beweiswürdigung abgewiesen werden kann.

2.2.3   Soweit der Berufungskläger um Beizug der Personalakte des Opfers ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass diese für die Klärung des Sachverhalts nicht massgebend sein kann. Insofern mag zutreffen, dass die nicht erfolgte Anfechtung der im Zusammenhang mit den inkriminierten Vorfällen ausgesprochenen Verwarnung des Arbeitsgebers nicht als Beweis zu seinen Lasten gewertet werden darf. Zur Ermittlung des Sachverhalts ist indessen hauptsächlich auf die Einvernahmen im Ermittlungsverfahren sowie auf die Depositionen anlässlich der erst- sowie zweitinstanzlichen Verhandlung abzustellen. Damit bedarf es keines Beizugs der Personalakte des Opfers.

2.2.4   Das lediglich fakultativ geladene Opfer erklärte sich an der Appellationsgerichtsverhandlung zu einer weiteren Befragung als Auskunftsperson bereit (Prot. HV. S. 3). Damit wurde diesem Antrag des Berufungsklägers entsprochen. Allerdings wurden dem Opfer seitens der Verteidigung keine Fragen gestellt (vgl. Prot. HV).

3.

3.1      Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Berufungskläger das Opfer im Zeitraum von Anfang Juli 2010 – mit einem längeren Unterbruch während der Sommerferien – bis zum 28. Dezember 2010 am Arbeitsplatz mehrfach sexuell genötigt habe, indem er es von hinten umschlang, es im Nacken küsste, seine Brüste ausgriff und seinen Genitalbereich an das Gesäss des Opfers drückte und rieb. Während gemeinsamer Liftfahrten habe er es überdies am Handgelenk gepackt und zu sich zu ziehen versucht. Diese Vorfälle hätten im Lift und im Zentrallager des gemeinsamen Arbeitsortes stattgefunden. Insgesamt sei es im angegeben Zeitraum zu mindestens 20 solchen Vorfällen gekommen. Aufgrund dieser Vorfälle sprach sie den Berufungskläger der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig. Demgegenüber bestreitet dieser sämtliche ihm vorgeworfenen Übergriffe und bezeichnet die Aussagen des Opfers als unglaubhaft.

3.2      Soweit der Berufungskläger die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen in Frage stellt, kann dazu auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie diese ausführt, spricht insbesondere die Entstehungsgeschichte der Aussage für deren Richtigkeit, nachdem das Opfer vorerst nicht von sich aus um Hilfe innerhalb des Betriebes ersuchte, sondern erst auf eindringliches Nachfragen eines Arbeitskollegen, sich diesem anvertraute, woraufhin dieser den Personaldienst informierte. Auch das Zuwarten mit einer Anzeige bei der Polizei erklärte das Opfer glaubhaft: ihm sei zuerst seitens des Personaldienstes von einem solchen Schritt abgeraten worden und erst der Kontakt mit der Opferhilfe habe zu diesem Entschluss geführt (Prot. HV act. 143). Glaubhaft erschienen zudem auch die Aussagen des Opfers vor Appellationsgericht, insbesondere als es auf Nachfrage hin erklärte, wie die räumliche Situation im Lift sich dargestellt habe und mit seiner Aussage die Angaben des Berufungsklägers widerlegte, wonach es im Lift gar nicht genügend Platz gehabt habe, um einen Übergriff in der beschriebenen Form geschehen zu lassen. Diese Angaben des Opfers zur räumlichen Situation wurden seitens des Berufungsklägers nicht (mehr) bestritten (Prot. HV S. 3 f.). Insgesamt ist festzustellen, dass das Opfer die Übergriffe immer gleichbleibend schilderte (der Berufungskläger sei jeweils von hinten an es herangetreten und habe es an den Brüsten ausgegriffen sowie sein Geschlecht an das Gesäss des Opfers gedrückt) und es den Berufungskläger keineswegs übermässig belastet (es erklärte bspw. ausdrücklich, er sei nie gewalttätig gewesen [Prot. HV act. 143]). Zum eigenen Verhalten äusserte es sich sehr kritisch, indem es die eigene Reaktion auf die Übergriffe in Frage stellte und die Ansicht äusserte, es hätte sich allenfalls auch verbal wehren sollen (Prot. HV act. 141). Insgesamt erscheinen die Depositionen des Opfers im Lichte der Kriterien der Aussageanalyse glaubhaft (vgl. zur Aussageanalyse: Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.) und die Einwände des Berufungsklägers – welche er bereits der Vorinstanz unterbreitete – vermögen keinen ernsthaften Zweifel an deren Richtigkeit zu bewirken. Zu Recht hat die Vor-instanz demnach auf die Depositionen des Opfers abgestellt und den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt erachtet.

4.

4.1      Der Berufungskläger lässt weiter ausführen, es handle sich beim angeklagten Sachverhalt – soweit dieser als erstellt erachtet werde – nicht um eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB. Die vorgeworfenen Ereignisse seien nicht in Anwendung von Gewalt erfolgt und das Opfer hätte sich – zumindest nach einiger Zeit – gegen diese wehren können bzw. hätte nicht den zumutbaren Widerstand geleistet.

4.2      Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, indem er das Opfer bedroht, Gewalt anwendet, es unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Als sexuelle Handlung ist jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters eindeutig sexualbezogen ist (Weder, in: Kommentar StGB, Donatsch [Hrsg.], 19. Auflage 2013, Art. 189 StGB N 5 i.V.m. Art. 187 StGB N 5). Eine Gewaltanwendung liegt vor, wenn physisch in die Rechtssphäre des Opfers eingegriffen wird und damit der Widerstand des Opfers ausgeschaltet oder verhindert wird. Die zur Erfüllung des Tatbestands notwendige Intensität der Einwirkung auf den Körper des Opfers ist nach relativen Kriterien zu bestimmen (Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013, Art. 189 StGB N 20). Es genügt diejenige Gewalt, die notwendig ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen (BGer 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.3 m.w.H.). Umstritten ist, ob sich das Opfer wehren muss, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Jedenfalls muss der Täterschaft im Moment der Gewaltausübung bewusst sein, dass das gewaltsame Vorgehen dem Brechen des Widerstands des Opfers dient. Der entgegenstehende Wille des Opfers muss von diesem unzweideutig manifestiert werden (Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 22). Gemäss dem Bundgericht ist „die geforderte Widersetzlichkeit des Opfers nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, den Geschlechtsverkehr oder die sexuelle Handlung nicht zu wollen“ (BGer 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3, 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.1). Soweit zwischen dem Täter und dem Opfer ein gewisses Unterordnungsverhältnis besteht, hat die Würdigung der Gewaltanwendung und des zumutbaren Widerstands des Opfers auch vor diesem Hintergrund zu erfolgen (BGer 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.3). Die Täterschaft muss vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Insbesondere muss sie zumindest in Kauf nehmen, dass sie mit ihrem Handeln den der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen des Opfers bricht (Weder, a.a.O., Art. 189 StGB N 22).

4.3     

4.3.1   Im vorliegenden Fall trat der Berufungskläger, wenn er sich mit dem Opfer alleine im Zentrallager befand, von hinten an dieses heran und umschlang es mit seinen Armen, um es in der Bewegungsfreiheit einzuschränken. Sodann küsste er das Opfer im Nacken, griff dessen Brüste aus und drückte und rieb sein Geschlecht an dessen Gesäss. Wie bereits die Vorinstanz aufzeigte, beschrieb das Opfer sich selbst in diesen Situationen als „völlig blockiert“, „wie versteinert“ und „wie eine Statue“ (act. 62, 65). An der Strafgerichtsverhandlung antwortete es auf die Frage nach seiner Reaktion auf die Übergriffe: „Ich habe gar nichts gesagt, ich konnte in dem Moment einfach nichts sagen. Ich stand wie versteinert dort und konnte gar nichts machen“ und „Wie gesagt, ich war wie versteinert, steif wie eine Statue dort gestanden. Meines Wissens war das schon abweisend. Ich meine, wenn ich auch gewollt hätte, hätte ich ja mitgemacht“ (Prot. HV act. 141, 146).

4.3.2   Es stellt sich demnach die Frage, ob das Opfer mit diesem Verhalten, den ihm zumutbaren und für den Berufungskläger unmissverständlich als solchen erkennbaren Widerstand gegen dessen physische Übergriffe leistete. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Opfer zum Tatzeitpunkt um eine 19-jährige Auszubildende und beim Berufungskläger um einen jahrelangen und rund dreissig Jahre älteren Mitarbeiter des Betriebs handelte, mithin ein Unterordnungsverhältnis vorlag. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Person eine physische Annäherung wünscht oder gar geniesst, wenn sie sich dabei nicht nur passiv verhält sondern sich geradezu versteift (versteinert) und über Monate hinweg dazu gar nichts sagt. Wie das Opfer zu Recht bemerkte, ist das Erstarren einer Person in diesem Zusammenhang nach der allgemeinen Lebenserfahrung als nonverbal ausgedrückte Abwehr zu interpretieren bzw. stellt dies eine klare Abwehrhaltung dar (anders als etwa eine entspannte passive Körperhaltung) und wäre bei einem gegenseitigen sexuellen Interesse wohl auch mit einer positiven Gegenreaktion zu rechnen. Hinzu kommt, dass sich das Opfer den Annäherungen des Berufungsklägers im Lift widersetzte, indem es sich auf den Boden setzte (act. 62). Auch damit manifestierte es ohne Worte seinen Widerwillen. Der Berufungskläger konnte demnach – zumindest nachdem er sich bereits mehrmals dem Opfer genähert hatte – nicht davon ausgehen, dass er mit dem Einverständnis des Opfers handelte. Folglich verlieh das Opfer seinem Widerstand unverkennbar Ausdruck und setzte sich der Berufungskläger mit seinem Handeln bewusst darüber hinweg. Dass dem Berufungskläger klar war, dass seine sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers erfolgten, ergibt sich ausserdem aus dem Umstand, dass er diese auch fortsetzte nachdem sich das Opfer doch noch mit Worten gegen diese zur Wehr setzte (act. 62). Die sexuelle Natur der Handlungen ist ausserdem eindeutig und wird vom Berufungskläger nicht bestritten.

5.

Entsprechend diesen Ausführungen wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz zu Recht der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt. Zu Gunsten des Berufungsklägers kann einzig angenommen werden, dass ihm die Abwehr des Opfers erst nach einigen Annäherungen eindeutig klar wurde. Indessen bedarf es gleichwohl keiner Reduktion der Strafe, nachdem die genaue Anzahl der Übergriffe ohnehin nicht festgestellt werden konnte (mindestens 20) und die Strafe insgesamt als im unteren Bereich der für vergleichbare Taten ausgesprochenen Sanktionen liegt und damit auch gerechtfertigt und angemessen ist, wenn die ersten zwei bis drei Übergriffe noch nicht als tatbestandmässig gewertet werden.

6.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten und es ist ihm eine Urteilsgebühr aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Urteil des Strafgerichts vom 11. April 2013 wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen und zzgl. allfällige übrige Auslagen)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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