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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.06.2014 SB.2013.43 (AG.2014.389)

24 giugno 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,917 parole·~10 min·5

Riassunto

Eingrenzung (BGer 6B_796/2014)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.43

URTEIL

vom 24. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 9. April 2013

betreffend geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung)

und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer)

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. April 2013 wurde A_____ der geringfügigen Sachbeschädigung und der Verletzung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (als Motorfahrzeugführer) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 220.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 2‘500.– verurteilt. Von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) wurde er freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat A_____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 10. April 2013 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 9. Juli 2013 beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch und die Übernahme der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Verfahren vor sämtlichen Instanzen durch den Staat. Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen kann gemäss Art. 398 StPO Berufung erhoben werden. Berufungsgericht ist nach § 18 Abs. 1 EG StPO das Appellationsgericht. Es beurteilt gemäss § 73 Ziff. 1 GOG Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss.

1.2      Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Es ist daher auf sie einzutreten.

1.3      Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unter anderem dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a) oder Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Vorliegend sind ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden und ist der Sachverhalt – zumindest was die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (ein Vergehen) betrifft, unbestritten. Bei der geringfügigen Sachbeschädigung handelt es sich um eine blosse Übertretung. Da der Berufungskläger in der Berufungserklärung seinen Standpunkt schon eingehend begründet hat und sich die Staatsanwaltschaft dazu nicht einlässlich hat vernehmen lassen, hat sich die Einholung einer (zusätzlichen) schriftlichen Begründung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO erübrigt. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden (Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit 390 Abs. 4 StPO).

2.

Die angefochtenen Schuldsprüche beruhen auf folgendem (insoweit unbestrittenen) Sachverhalt: Der Berufungskläger versuchte am 21. März 2012 gegen 23:30 Uhr mit seinem Auto die Tiefgarage des [...] Shopping Centers in Basel zu verlassen und stellte dabei fest, dass die Ausfahrtsschranke mit seinem Ausfahrtsticket nicht funktionierte. Er stieg daher aus dem Auto, packte die Schranke mit beiden Händen und drückte sie gewaltsam ein Stück nach oben. Dies führte zum Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Nach einem kurzen Disput mit zwei hinzugekommenen Sicherheitsangestellten stieg er wieder in seinen Wagen und fuhr an seinen Wohnort in […]. Die von den Sicherheitsleuten avisierte Polizei begab sich um 00:27 Uhr ebenfalls zum Wohnort des Berufungsklägers, um dort eine Alkoholkontrolle durchzuführen. Nach mehrmaligem Klingeln öffnete der Berufungskläger ein Fenster neben der Eingangstür. Auf die Aufforderung der Beamten, die Tür zu öffnen, weigerte er sich mit dem Hinweis, dass er am Schlafen sei, und schloss das Fenster wieder. Auf weiteres Klingeln und mehrere Anrufversuche der Polizei reagierte er nicht mehr. Diesbezüglich erging ein Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

3.

3.1      Hinsichtlich der geringfügigen Sachbeschädigung hat der Berufungskläger bereits vor der Vorinstanz in formeller Hinsicht geltend gemacht, B_____, welcher für das [...] Shopping Center den Strafantrag unterschrieben hatte, sei dazu nicht berechtigt gewesen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts erwogen, dass bei Verletzungen von nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern nicht nur der Träger des Rechtsgutes selbst, sondern auch andere Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechtsgutes hätten (z.B. Mieter) antragsberechtigt seien. B_____ habe (im damaligen Zeitpunkt) gemäss der Homepage des [...] Shopping (http://www.[...]/de/kontakt.html in der damaligen Fassung) zum Center-Management des [...] Shopping Basel gehört und sei mit der Technischen Objektleitung betraut gewesen. In dieser Funktion sei er in der streitigen Angelegenheit mit den Behörden in Verhandlung getreten bzw. habe er den öffentlichen Ankläger in die Lage versetzt, das Strafverfahren einzuleiten (Akten S. 29, 41). Als technischer Objektleiter des [...] Shopping Centers sei B_____ für den Unterhalt der technischen Anlagen, wie sie eine Ausfahrtsschranke zweifellos darstelle, verantwortlich gewesen. Mit der Stellung des Strafantrags habe er die vermögensrechtlichen Interessen des [...] Shopping Centers gewahrt. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Rechtsprechung, wonach bei juristischen Personen neben den im Handelsregister als unterschriftsberechtigt eingetragenen Organen auch Angestellte antragsberechtigt sind, wenn sie gemäss Pflichtenheft Firmeninteressen wahrnehmen und mit den entsprechenden Aufgaben betraut sind; es wird also nicht einzig auf die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag abgestellt (BGer 6B_762/2008 vom 16. Februar 2010). Der von B_____ gestellte Strafantrag sei somit rechtsgültig (Urteil S. 3 f.).

Mit diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Berufungskläger in der Berufung nicht auseinander. Er macht einzig geltend, die Berechtigung des Strafantragsstellers könne nicht allein aus der Abbildung auf der Homepage des [...] Centers abgeleitet werden. Es bleibe nach wie vor unklar, wer Eigentümer und wer der Mieter des betreffenden Gebäudes sei, so dass auch nicht nachvollzogen werden könne, ob eine Berechtigung zum Antrag bestehe. Wie sich indessen aus den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ergibt, ist für die Frage der Berechtigung zur Antragsstellung unerheblich, wer Eigentümer und Mieter des betreffenden Gebäudes war. Wesentlich ist einzig, dass B_____ in seiner Funktion als technischer Leiter des [...] Centers, zu dem die fragliche Garage unbestrittenermassen gehört, in Wahrnehmung von dessen Interessen den Strafantrag gestellt hat. Warum hinsichtlich seiner Funktion nicht auf die Homepage des [...] Centers abgestellt werden dürfte, legt der Berufungskläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal er die Funktion des Strafantragsstellers und dessen Handeln in Ausübung dieser Funktion nicht bestreitet. Die Vorinstanz hat somit die Gültigkeit des Strafantrags zu Recht bejaht.

3.2      In materieller Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hinweise, dass aus dem physischen Anheben der Barriere überhaupt ein über das Mass der üblichen Wartungsarbeiten hinausgehender Aufwand entstanden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der festangestellte Abwart eine allfällige Justierung selbst und mit geringfügigem Aufwand habe vornehmen können, womit offenkundig kein Schaden entstanden sei, da der Monatslohn des Abwarts dadurch nicht höher ausgefallen sei.

Gemäss Art. 144 StGB begeht eine Sachbeschädigung, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der Begriff „beschädigen“ wird in der Rechtsprechung weit gefasst und umfasst jeden Eingriff in die Substanz, der die Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt (z. B. Aufkleben eines Zettels, der nicht leicht zu entfernen ist, auf die Windschutzscheibe eines Autos; Entleeren eines Feuerlöschers oder Autoreifens; zeitweiliges Unbrauchbarmachen einer Radaranlage durch Beschmieren oder eines Verkehrsschildes durch Überkleben; Besprayen einer bereits völlig beschmierten Mauer; Verursachen einer Beule auf einem bereits verbeulten Auto [vgl. Beispiele bei Trechsel/Crameri, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 144 N 4, und bei Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 144 N 44-58]). Das Entstehen eines wirtschaftlichen Schadens ist nicht Tatbestandsvoraussetzung der Sachbeschädigung. Die Einwirkung muss lediglich bewirken, dass die betroffene Sache – mit Ausnahme von ganz kurzen Zeitspannen – nicht mehr bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann. Es ist daher unerheblich, ob die vom Berufungskläger nach oben gedrückte Schranke durch den Abwart oder durch Drittpersonen repariert werden musste. Massgeblich ist einzig, dass sie repariert werden musste und dass sie bis dahin nicht funktionsfähig war.

3.3      Im Eventualstandpunkt macht der Berufungskläger geltend, er habe die geringfügige Sachbeschädigung im rechtfertigenden Notstand begangen, weil er mit seinem Fahrzeug im Parkhaus eingesperrt gewesen und weder auf sein Hupen eine Reaktion erfolgt noch ein Mobiltelefon verfügbar gewesen sei, so dass die einzige Möglichkeit zur Befreiung aus der misslichen Lage die physische Anhebung der Barriere gewesen sei. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Wie sich aus dem den Akten beiliegenden Video ergibt, waren in dem Zeitpunkt, als der Berufungskläger die Schranke hochdrückte, vier Menschen, darunter zwei Sicherheitsangestellte, in seiner unmittelbaren Nähe. Die beiden Sicherheitsangestellten erklärten übereinstimmend, dass sie mit dem Berufungskläger eine Diskussion hatten, bevor dieser die Schranke hochdrückte (Akten S. 48, 49). Gemäss Aussagen des Sicherheitsangestellten C_____, welcher in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, habe er dem Berufungskläger gesagt, dass er einen Badge resp. Schlüssel habe, um die Schranke zu öffnen, er müsse ihn nur schnell aus seinem Auto holen, was etwa eine Minute dauern würde. So lange habe der Berufungskläger aber nicht warten wollen. Noch während C_____ zu seinem Personenwagen gegangen sei, habe dieser die Schranke nach oben gedrückt (Akten S. 48; Protokoll HV, Akten S. 96). Der Videofilm in den Akten setzt offenbar in dem Zeitpunkt ein, in dem C_____ zu seinem Auto geht, um den Badge zu holen. Nach Sichtung des Films in der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger erklärt, er sei ausgestiegen und „die“ seien gekommen. Er habe keine Geduld mehr gehabt und sich „vielleicht nicht mehr im Griff“ gehabt. Er habe „vielleicht nicht mehr hören“ wollen. Es sei von seiner Seite wahrscheinlich eine „Torschlusshandlung“ gewesen; vielleicht hätte er Geduld aufbringen müssen (Akten S. 95). Daraus ergibt sich, dass keine Rede davon sein kann, dass der Berufungskläger noch „unbestimmte weitere Zeit auf seine Befreiung“ hätte warten müssen, wenn er nicht selbst die Schranke hochgestemmt hätte, und dass ihm dies bewusst war. Eine Notstandssituation hat nicht bestanden. Der Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung ist daher zu bestätigen.

4.

4.1      In Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestreitet der Berufungskläger, mit Vorsatz gehandelt zu haben. Er macht geltend, er habe an jenem Abend nur 2 Deziliter Rotwein getrunken und habe daher nicht damit rechnen müssen, dass die Polizeibeamten, die mitten in der Nacht bei ihm aufgetaucht seien, eine Alkoholkontrolle machen wollten. Sie hätten ihm den Grund ihres Besuches auch nicht bekanntgegeben. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie wegen der Sache mit der Barriere gekommen seien. „Verständlicherweise“ habe er sich über den „nächtlichen Polizeibesuch zufolge einer Lappalie wie dem Öffnen der Barriere“ aufgeregt.

4.2      Die Argumentation des Berufungsklägers ist widersprüchlich und nicht stichhaltig. Offensichtlich hält er selbst das Öffnen der Barriere für eine Lappalie, die einen nächtlichen Besuch der Polizei keineswegs rechtfertigt. Er konnte daher nicht davon ausgehen, dass die Polizeibeamten deswegen zu ihm gekommen wären. Dass diese ihm den Grund ihres Kommens nicht erläuterten, liegt einzig daran, dass er ihnen hierfür gar keine Gelegenheit gab, da er sich weigerte, an die Tür zu kommen und mit ihnen zu sprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil S. 6), hätte er angesichts seines aggressiven Verhaltens im Parkhaus, seines anschliessenden rasanten Wegfahrens und des Umstandes, dass er kurz vor diesem Ereignis Wein getrunken hatte und sein Atem daher (wie er als regelmässiger Weintrinker wissen musste) unabhängig von der getrunkenen Menge entsprechend roch, durchaus mit einer Alkoholkontrolle rechnen müssen. Wenn er sich nach einem solchen Vorfall weigert, mit der Polizei zu sprechen, wenn diese bei ihm vorstellig wird, kann er sich nicht mit dem Argument aus der Affäre ziehen, dass er nicht gewusst habe, was sie von ihm gewollt hätten. Dass er dies nicht (positiv) wusste, hat er selbst zu verantworten. Der Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist daher ebenfalls zu bestätigen.

5.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 220.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu CHF 2‘500.– Busse verurteilt. Gegen die Strafzumessung und ihre Begründung (Urteil S. 7) wird in der Berufung nichts vorgebracht. Sie erscheint denn auch dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen und ist daher ohne weitere Begründung zu bestätigen.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil unter Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen ordentliche und ausserordentliche Kosten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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