Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 17.03.2016 SB.2013.37 (AG.2016.227)

17 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,218 parole·~6 min·6

Riassunto

Diebstahl und Hausfriedensbruch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.37

ENTSCHEID

vom 17. März 2016 

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ 

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligter

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...] 

Gegenstand

Gesuch um Ratenzahlung

betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom 16. September 2014

Sachverhalt

A____ (Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 16. September 2014 in Abwesenheit des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Parteientschädigung für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 644.50 festgesetzt (zuzüglich Mehrwertsteuer). Nebst den Kosten des Strafverfahrens von CHF 717.– und der Urteilsgebühr des Strafgerichts von CHF 600.– wurde ihm für das Berufungsverfahren eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt. Auf eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 6B_12/2015 vom 26. Januar 2015 nicht eingetreten.

Mit Schreiben vom 24. November 2015 beantragt der Gesuchsteller die Ratenzahlung für den „ausstehenden Betrag“. Es handelt sich hierbei offenbar um die Rechnung Nr. 2015d222 über CHF 1‘937.– für erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten samt Mahngebühr und die Rechnung Nr. 2015d221 für eine Busse samt Mahngebühr von insgesamt CHF 220.–. Eine Aufforderung der instruierenden Präsidentin, seine finanzielle Lage mit Unterlagen zu belegen, nahm der Gesuchsteller nicht entgegen bzw. holte sie trotz Abholeinladung der französischen Post nicht ab. Auch eine gewährte Nachfrist – die entsprechende Verfügung wurde nun mit gewöhnlicher A-Post zugesandt – liess er ungenutzt verstreichen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Gewährung einer Ratenzahlung entspricht der Teilstundung von Verfahrenskosten. Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch eine entsprechende Regelung (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100), so dass bei der aktuellen Gesetzeslage das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat (AGE SB.2013.50 vom 23. Oktober 2015; SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 und SB.2014.31 vom 24. April 2015, je E. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde das Berufungsurteil vom 16. September 2014 durch einen Ausschuss des Appellationsgerichts erlassen, weshalb zur Behandlung des Ratenzahlungsgesuchs ebenfalls ein Ausschuss zuständig ist, sofern die übrigen Eintretens­voraussetzungen erfüllt sind.

2.

2.1      Art. 425 StPO ist eine Kann-Bestimmung, die für den Entscheid über das Gesuch einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum vorsieht (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 5). Das pflichtgemässe Ermessen kann nur ausgeübt werden, wenn die entscheidende Behörde über ein gewisses Mindestmass an Informationen verfügt. Notwendig ist mindestens eine kurze Begründung, die die wesentlichen Tatsachen substantiiert, weshalb die Zahlung nicht termingerecht möglich ist. Geeignet dafür sind jegliche Angaben, die die behaupteten Zahlungsschwierigkeiten erklären würden. Es ist also denkbar, dass diese sich nicht nur aus den wirtschaftlichen Verhältnissen begründen, wie sie in Art. 425 StPO für die Herabsetzung und den Erlass von Verfahrenskosten ausdrücklich vorgesehen sind. Werden hingegen gar keine Tatsachen genannt, ist es dem Gericht mangels Beurteilungsgrundlagen nicht möglich, über das Gesuch zu entscheiden. Dabei trifft den Gesuchsteller eine gewisse Mitwirkungspflicht. Kommt der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Substantiierung und zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach oder ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse oder anderer Gründe, die einer termingerechten Zahlung entgegenstehen, kann über das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis nicht entschieden werden (AGE SB.2012.51 vom 22. Oktober 2015; AGE SB.2011.2 vom 10. September 2013; BStGer BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BStGer BP.2013.10 vom 2  Mai 2013 E. 2.1; KGer Luzern vom 7. Juli 2014 E. 3.1, in: CAN 2015 Nr. 45 S. 125, 127 = LGVE 2014 I Nr. 7, mit Verweis auf BGer 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2). In einem solchen Fall ist auf das Gesuch nicht einzutreten (AGE SB.2012.51 vom 22. Oktober 2015; vgl. auch BGer 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2).   

2.2      Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller seine finanzielle Lage in keiner Weise dargetan. Er bringt in seinem Gesuch lediglich vor, es sei ihm „nicht möglich, den ausstehenden Betrag umgehend zu überweisen“, und eine Ratenzahlung wäre „eine grosse Erleichterung“. Unterlagen, die seine finanzielle Situation belegt und dem Gericht die Möglichkeit gegeben hätten, die Voraussetzungen für eine Gewährung der Ratenzahlung zu prüfen, hat er trotz Aufforderung und gewährter Nachfrist nicht eingereicht. Dabei ist festzustellen, dass die Aufforderung, welche ihm mit eingeschriebener Post zugesandt und nach Abholeinladung der französischen Post vom 10. Dezember 2015 nicht abgeholt worden ist („pli avisé et non réclamé“), gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO als zugestellt gilt. Auf sein Ratenzahlungsgesuch ist daher in Ermangelung von Beurteilungsgrundlagen nicht einzutreten.

3.

3.1      Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 16. September 2014 wurde dem Gesuchsteller auch eine Busse von CHF 200.– auferlegt, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wird. Gemäss Art. 425 StPO kann das Appellationsgericht Gesuche um Ratenzahlung (d.h. Teilstundung) jedoch nur behandeln, soweit sie sich auf Verfahrenskosten beziehen. 

3.2      Bezüglich der Stundung oder Herabsetzung von Bussen ist je nachdem die Vollzugsbehörde oder das Strafgericht zuständig. Die Vollzugsbehörde kann dem Verurteilten in sinngemässer Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) – in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 und 106 Abs. 5 StGB – Zahlungsfristen von einem bis zu zwölf Monaten setzen und diese auf Gesuch hin verlängern oder Ratenzahlungen ermöglichen. Vollzugsbehörde für Bussen ist im Kanton Basel Stadt das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services (§ 1 und § 3 Abs. 1 lit. e Strafvollzugsgesetz, SG 258.200, und § 3 Abs. 4 Justizvollzugsverordnung, JVV, SG 258.210).

Das Gericht kann in sinngemässer Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB (in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 und 106 Abs. 5 StGB) die Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten, die Herabsetzung des Tagessatzes oder die Anordnung gemeinnütziger Arbeit gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Gesuchsteller die Busse nicht bezahlen kann, weil sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil ohne sein Verschulden erheblich verschlechtert haben. Dabei ist an Schicksalsschläge zu denken wie Krankheit oder Unfall sowie an wirtschaftliche Unglücksfälle wie Stellenverlust oder unverschuldeten Konkurs, aber wohl auch an weniger aussergewöhnliche Veränderungen in den Lebensumständen wie Trennung, Scheidung oder neue Unterhaltsverpflichtungen (AGE SB.2013.8 vom 3. Juli 2015 E. 1; SB.2013.8 vom 1. April 2015 E. 2.1; vgl. Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 36 N 7). Bei diesem in Art. 36 Abs. 3 StGB erwähnten Gericht handelt es sich, nach wohl einhelliger Auffassung, um das erstinstanzliche Gericht, vorliegend somit um das Strafgericht, da ein Fall von Art. 363 StPO vorliegt (AGE SB.2013.20 vom 24. September 2015 E. 2.1; SB.2012.60 vom 5. Oktober 2015 E. 1.2; vgl. Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Art. 363 N 1, 4, 6; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 2).

3.3      Demnach ist auf das vorliegende Gesuch, soweit es sich auf die Busse von CHF 200.– bezieht, infolge Unzuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten. Der Gesuchsteller hat sich insoweit an eine der beiden genannten Behörden zu wenden und dort die Gewährung von Ratenzahlungen der Busse zu beantragen.

4.

Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf das Gesuch um Ratenzahlung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.37 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.03.2016 SB.2013.37 (AG.2016.227) — Swissrulings