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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.02.2014 SB.2013.31 (AG.2014.230)

14 febbraio 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,980 parole·~20 min·6

Riassunto

mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache versuchte Nötigung sowie mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.31

URTEIL

vom 14. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B_____                                                                                                                  

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Januar 2013

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache versuchte Nötigung sowie mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)

Sachverhalt

A_____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am 14. Januar 2013 der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 17. bis 18. September 2010 (1 Tag) mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–.

Der Berufungskläger hat gegen dieses Urteil am 16. Januar 2013 Berufung angemeldet und diese mit Eingabe vom 2. April 2013 schriftlich erklärt bzw. begründet. Er beantragt vollumfänglich freigesprochen, eventualiter milder bestraft zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 10. April 2013 auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet. Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen.

In der Verhandlung vor Appellationsgericht am 14. Februar 2014 ist der Berufungskläger befragt worden sowie seine Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Das angefochtene Urteil geht von folgenden Sachverhalten aus: Am 30. Juli 2007 versetzte der Berufungskläger seiner Ehefrau in ihrer gemeinsamen Wohnung einen Faustschlag auf ihr Auge, sodass sie noch zwei Wochen später eine mässige Schwellung über dem linken Jochbein sowie Schmerzen an der Stelle hatte.

An einem nicht mehr ermittelbaren Tag im Oktober 2009 versetzte der Berufungskläger seine Ehefrau in Angst und Schrecken, indem er ihr mit einem Rüstmesser einige Male über Gesicht und Rücken fuhr, ohne sie dabei ernsthaft zu verletzen, sowie androhte, ihr Gesicht zu zerschneiden.

Am 16. März 2010 stritten sich die Eheleute. Der Berufungskläger sagte zu seiner Ehefrau, dass sie aus der Wohnung gehen und ihren Vater anrufen solle. Letzteres tat sie in der Folge auch. Während das Paar mit dem Kind auf den Vater der Ehefrau wartete, wurde der Berufungskläger zunehmend wütend, drohte seiner Ehefrau und würgte sie am Hals, sodass sie drei Tage lang Schluckbeschwerden verspürte. Als der Vater eintraf, kam es zum Streit zwischen allen dreien, nachdem die Ehefrau den Vater über die Vorkommnisse orientiert hatte. Als die Ehefrau in die Küche ging, folgte ihr der Berufungskläger, schlug sie auf den Hinterkopf, traf dabei ihre Haarspange und riss ihr ein Büschel Haare aus.

An zwei nicht näher bekannten Tagen in der Zeit von April bis Juli 2010 versetzte der Berufungskläger seine Ehefrau in Angst und Schrecken, indem er ihr androhte, dass er ihr einen Glastisch über den Kopf schlagen könne sowie dass er am liebsten ihr Gesicht in der Glasscheibe sehen würde. Zur Verdeutlichung der Drohung tippte er leicht mit einem Hammer auf ihren Kopf und bemerkte, dass er auch mit voller Wucht zuschlagen könne. Im Weiteren nahm er sie in den Schwitzkasten, riss an ihren Haaren und beschimpfte sie.

Am 9. August 2010 packte der Berufungskläger in der gemeinsamen Wohnung seine Ehefrau von hinten, legte den Arm um ihren Hals und nahm sie in den Schwitzkasten. Dabei riss er an ihren Haaren, spukte sie an und trat ihr in den rechten Oberschenkel, sodass sie eine Prellungsmarke am rechten Kinn, eine Kratzwunde an der rechten Oberlippe und eine Kontursionsmarke am rechten Gesäss erlitt. Zudem drohte er an, sie zusammenzuschlagen sowie die Wohnung kurz und klein zu schlagen. Beim Streit ging es darum, dass der Berufungskläger die Herausgabe des Familienbüchleins der gemeinsamen Tochter verlangte.

Abermals um das Familienbüchlein ging es, als der Berufungskläger am 14. August 2010 seiner Ehefrau zwei Ohrfeigen verpasste, ihr mit einem leeren Tetrapack auf den Kopf schlug und ihr mit dem Tod drohte.

Am 29. August 2010 fuchtelte der Berufungskläger mit einer Schere vor dem Gesicht seiner Ehefrau herum, wobei er ihr in Aussicht stellte, alle Kleider zu zerschneiden. Anlass zu diesem Vorfall gab ebenfalls die Herausgabe des Familienbüchleins.

Schliesslich nahm der Berufungskläger am 14. November 2010 in einem Park in Liestal einen herumstehenden Stuhl und zog ihn drohend vor seiner Ehefrau auf, verpasste ihr eine Ohrfeige und drohte ihr an der nahegelegenen Bushaltestelle mit folgenden Worten: „Wenn ich nochmals ins Gefängnis muss oder in Untersuchungshaft komme, bringe ich dich um, wenn ich rauskomme. Andere Männer hätten dich schon längst umgebracht“.

Alle diese von der Vorinstanz als nachgewiesen erachteten Vorfälle bestreitet der Berufungskläger.

1.2      In der Berufungsbegründung wird geltend gemacht, dass sowohl Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz es unterlassen hätten, die Glaubwürdigkeit der Ehefrau mit offenen Erzählaufforderungen kritisch zu überprüfen. Vielmehr stütze sich die Anzeige der Ehefrau auf eine von ihr erstellte Liste mit blossen Stichworten zu den angeblichen Vorfällen. Es sei im Übrigen völlig unklar, wann diese Liste erstellt worden sei. Dieser Punkt sei weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz geklärt worden. Auch die Konstanz der Aussage der Ehefrau sowie der mangelnde Detaillierungsgrad der Angaben liessen Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen. Vielmehr sei ihre Aussage oberflächlich, wenig emotional und sie habe beim Erzählen Einzelheiten des Kerngeschehens nicht mehr präsent. Die Vorinstanz habe die Zweifel bewusst missachtet und den Sachverhalt vorzeitig als erstellt angesehen, wodurch der Untersuchungsgrundsatz wie auch die Unschuldsvermutung verletzt worden seien. In Frage gestellt wird im Weiteren die Aussage des Vaters der Ehefrau.

2.

2.1      Beantragt wird unter anderem, wie schon vor dem Strafgericht, das Einholen eines „psychologischen Gutachtens“ über die Ehefrau. Auch wenn die Verteidigerin ausführt, sie habe nicht den Antrag auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten gestellt, sondern auf ein psychologisches Gutachten über das Aggressionspotential und die Verarbeitung früherer traumatischer Erlebnisse der Ehefrau, so kann der Anlass für ein solches Gutachten doch nur die Fähigkeit zum Zeugnis, die sogenannte Aussagetüchtigkeit als Bestandteil einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung sein. Ist eine Person lediglich als Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren involviert, so interessiert ihr psychischer Zustand einzig im Hinblick auf ihre Aussagetüchtigkeit. Ob diese gegeben ist, hat in erster Linie das Gericht zu beurteilen. Die Vorinstanz hat umfassend ausgeführt, weshalb keine Anzeichen für eine fehlende Aussagetüchtigkeit erkennbar seien und folglich auch keine Abklärung der Aussagetüchtigkeit durch eine Fachperson nötig sei (erstinstanzliches Urteil S. 4 ff.). Diesen Ausführungen, einschliesslich der Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, ist nichts beizufügen, da auch seitens der Verteidigung nichts Neues vorgebracht wird. Der Antrag wird deshalb abgewiesen.

2.2      Die Verteidigung führt an, mit der Abweisung ihrer Anträge vom 19. Dezember 2012, namentlich der Begutachtung der Ehefrau, scheine für das Gericht schon klar gewesen zu sein, dass die Ehefrau nur als Opfer auftrete. Dies habe sich auch in der Art der Befragung durch die Vorinstanz gezeigt. Der Ausschluss einer anderen Rollenverteilung, nämlich der Privatklägerin als Opfer und dem Berufungskläger als Täter, sei mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar.

Was die angeblich voreingenommene Art und Weise der Befragung durch die Vorinstanz betrifft, so wird dafür keinerlei Beispiel vorgebracht. Zudem ist daran zu erinnern, dass der Angeschuldigte und seine Verteidigung die Möglichkeit hatten, ihrerseits Fragen zu stellen, wovon sie auch ausgiebig Gebrauch gemacht haben (vgl. Akten S. 297 ff.)

Im Weiteren übersieht die Verteidigung, dass mit der Anklage die Rollen sehr wohl verteilt sind. Die Ehefrau hat sich im vorliegenden Verfahren als Privatklägerin konstituiert. Zudem ist daran zu erinnern, dass unter der Geltung der aktuellen Strafprozessordnung nicht das uneingeschränkte Unmittelbarkeitsprinzip gilt (vgl. Hauri, Basler Kommentar, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 343 StPO N 12). Dies bedeutet, dass die Mitglieder des Gerichtes vor der Hauptverhandlung die Akten zu studieren haben. Dabei bilden sie sich selbstverständlich bereits eine Meinung. Wenn der Instruktionsrichter, der gleichzeitig auch Einzelrichter ist, zwei Wochen vor der Verhandlung in einem Fall, in welchem es um Gewalt im sozialen Nahraum geht, in den Akten keine Anhaltspunkte findet, wonach die angeschuldigte Person das Opfer von Gewalt der Anzeige stellenden Person sei und in diese Richtung zielende Anträge als „Umkehren des Spiesses“ bezeichnet, liegt darin keine Voreingenommenheit, sondern die Begründung für die Ablehnung des Antrages auf ein psychologisches Gutachten betreffend die Privatklägerin gestützt auf das Aktenstudium der im Hinblick auf die nach der Weihnachtspause zeitnah stattfindende Verhandlung vom 14. Januar 2013. Dürfte sich die Verfahrensleitung keine Meinung zu den Beweisanträgen bilden, könnte sie diese gar nicht gutheissen oder begründet ablehnen, wie Art. 331 Abs. 3 StPO vorschreibt.

2.3      Ferner wird kritisiert, die Ehefrau sei nicht in einer offenen Art und Weise aufgefordert worden, über ihre Erlebnisse zu berichten. Dem ist zu widersprechen. Sowohl in der Voruntersuchung wie auch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung steht am Anfang ein freier Bericht (Akten S. 125 ff., 204 f., 295). Ebenso entbehrt die weitere Behauptung, es seien Suggestivfragen gestellt worden und beim angefochtenen Urteil sei die Glaubwürdigkeit der Ehefrau nicht nach geltenden psychologischen Richtlinien überprüft worden, jeglicher Begründung. Allgemeine Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen finden sich im Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen auf S. 7. Zu Bemerken ist einzig, dass teilweise Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit vermischt werden, z.B. im Titel von Erwägung 2. Der gleiche Fehler unterläuft übrigens auch der Verteidigung, wenn sie die fehlende Prüfung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau behauptet (Berufungserklärung Ziff. 5). Zu prüfen ist im Strafverfahren nicht die Glaubwürdigkeit einer Person, sondern einzig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff., 32). Dies hat die Vorinstanz anhand der vom Bundesgericht anerkannten Realkritieren getan (erstinstanzliches Urteil S. 8 ff.). Damit erweist sich die Behauptung der Verteidigung, das Einzelgericht in Strafsachen sei bei der Beweiswürdigung juristisch nicht korrekt vorgegangen und habe die Anklagevorwürfe einseitig zu Lasten des Berufungsklägers geprüft, als nicht zutreffend.

2.4      In allgemeiner Art und Weise kritisiert die Verteidigung die fehlende Konstanz in den Aussagen der Ehefrau. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss der Fachliteratur dem Konstanzmerkmal in Bezug auf die Frage, ob etwas real erlebt worden ist, keine grosse Bedeutung zukommt (Kling, Das fachgerechte Glaubhaftigkeits-Gutachten, AJP 9/2003, 1116 ff., 1117). Zudem zeichnen sich die Aussagen der Zeugin namentlich in Bezug auf das Kerngeschehen durch eine hohe Kohärenz aus.

2.5      Dass die Ehefrau an der Hauptverhandlung die Ereignisse nicht mehr im gleichen Detaillierungsgrad schildern konnte und teilweise möglicherweise auch Aggravationen vorkamen, (wie bspw. das heftige Bluten beim ersten Vorfall,) liegt aufgrund der seit den Vorfällen verstrichenen Zeit von drei bis sechs Jahren auf der Hand und entspricht dem Vergessensprozess. In ihren Eingangsschilderungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stehen denn auch eher die Entstehung der Konflikte sowie die generelle Bedrohungssituation und die Angst, unter welcher sie litt, im Vordergrund und weniger die einzelnen angeklagten Sachverhalte. Dies erscheint nachvollziehbar, da diese Übergriffe lediglich einen Teil des Gewaltsettings darstellen, hat doch die Ehefrau ausgeführt, es sei monatlich, manchmal wöchentlich zu Gewaltausbrüchen gekommen (Akten S. 295 ff.). Auf konkrete Fragen zu den einzelnen Vorfällen hat sie diese jedoch im Kerngeschehen bzw. bezüglich markanter Einzelheiten (z.B. Spange und Büschel Haare in Händen nach Tätlichkeit, Akten S. 298 f.) gleich geschildert wie in den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft.

2.6      Die Verteidigung will insgesamt drei Unstimmigkeiten in den Aussagen der Ehefrau ausgemacht haben (vgl. dazu unten). Angesichts der Tatsache, dass es um acht namhaft gemachte sowie angeklagte Vorfälle geht, welche sich über mehr als drei Jahre erstreckten, und die Ehefrau von monatlichen, teilweise auch wöchentlichen Gewaltausbrüchen berichtet hat, erscheinen diese Unstimmigkeiten als äusserst marginal. Im Gegenteil: würden die Berichte keine kleineren Abweichungen enthalten, läge eher der Verdacht für auswendig gelernte, erfundene Vorkommnisse nahe. Wie das Appellationsgericht schon mehrfach festgehalten hat und auch vom Bundesgericht bestätigt wurde, ist es eine Tatsache, dass Opfer von wiederholten Taten im gleichbleibenden Kontext wie dies bei der häuslichen Gewalt der Fall ist, Mühe bekunden, die einzelnen Ereignisse an und für sich sowie insbesondere zeitlich auseinander zu halten (vgl. Erstinstanzliches Urteil S. 9f. sowie 6B.379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 und 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 6.1f.). Aufgrund dieser Erfahrungstatsache war es auch vernünftig, dass die Ehefrau zunächst aus der Erinnerung alle Vorfälle aufschrieb, bevor sie Anzeige bei der Polizei machte. Sie hat dann auf entsprechende Frage in der Voruntersuchung diese Vorfälle im Detail beschrieben.

Die Verteidigung behauptet, wie erwähnt, insgesamt drei unauflösbare Widersprüche in den Aussagen der Ehefrau:

2.6.1   Eine betrifft den Umstand, dass sie zum Vorfall vom 9. August 2010 gegenüber der Polizei aussagte, sie habe dabei das Kind im Arm getragen. Bei späteren Schilderungen des Geschehens habe sie diese Tatsache nicht erwähnt. Ebenso habe sie am Tag des Vorfalls vom 14. November 2010 nicht mehr gewusst, ob der Berufungskläger beim Schlagen das Kind im Arm gehalten oder ob er es vorgängig abgesetzt habe.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Ehefrau anlässlich der Anzeige bereits eine handschriftliche Liste erstellt hatte mit Stichworten zu Ereignissen, die sie noch zeitlich zuordnen konnte (Akten S. 122). An dieser orientierte sie sich auch in späteren Befragungen. Gegenüber der Polizei schilderte sie in allgemeiner Art und Weise, dass der Berufungskläger sie auch nicht geschont habe, wenn sie das Kind auf den Armen trug. Als Beispiel verwies sie auf das Ereignis vom 30. Juli 2010 und vom 9. August 2010 (Akten S. 118). Die nahe Anwesenheit des Kindes bildete somit ein ständiges Element der tätlichen Auseinandersetzungen.

In der Befragung vom 16. September 2010 zum Vorfall vom 9. August 2010 wurde das Kind auf ihrem Arm bereits in der Frage erwähnt, wodurch kein Anlass bestand, dies nochmals zu schildern. Beim schriftlichen Beschrieb des Vorfalles vom 14. November 2010 hat die Ehefrau nicht ausgeführt, ob und wann der Berufungskläger das Kind auf den Boden stellte. Sie schilderte lediglich, dass er es im Zeitpunkt, als er den Stuhl behändigte und aufzog, im Arm hielt (Akten S. 186). In der Befragung vom 15. November 2010 sagte sie, es sei alles so schnell gegangen. Offenbar auf entsprechende Frage meinte sie dann, sie könne nicht sagen, ob er das Kind auch beim folgenden Verabreichen der Ohrfeige noch in den Armen hielt (Akten S. 205). Dasselbe sagte sie in Bezug auf die Frage, mit welcher Hand der Berufungskläger sie schlug (Akten S. 206). Ein Widerspruch ist hier nicht zu erkennen. Die Ehefrau hat von sich aus darauf hingewiesen, dass alles schnell ging. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei dynamischen Geschehnissen nicht alle Einzelheiten im Kopf behalten werden können. Eine fehlende Glaubhaftigkeit der Schilderung der Ehefrau ist nicht zu erkennen. Die ohnehin nur scheinbar fehlende Konstanz ihrer Aussage bezüglich des Kindes in ihrem Arm vermag deshalb den Wahrheitsgehalt ihrer Schilderung des Kerngeschehens nicht in Frage zu stellen.

2.6.2   Sodann habe die Privatklägerin bezüglich des Vorfalls vom 30. Juli 2007 am 8. September 2010 das Auge rechts als verletzt angegeben, am 16. September 2010 das Jochbein rechts. Im Arztbericht vom 24. März 2012 zur Konsultation vom 14. August 2007 werde demgegenüber das Jochbein links erwähnt. Hierbei handelt es sich nicht um einen unauflösbaren Widerspruch. Links-rechts-Verwechslungen sind weit verbreitet, zumal wenn ein Vorfall drei Jahre zurück liegt. Es ist bekannt, dass sogar in ärztlichen Krankengeschichten gelegentlich falsche Körperhälften notiert oder sogar falsche Organe operiert werden.

2.6.3   Auch das Schildern von viel Blut in Bezug auf den ersten Vorfall im Juli 2007 anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht im Gegensatz zur Voruntersuchung und zum ärztlichen Bericht, ist kein der Glaubhaftigkeit abträglicher Widerspruch. Bei der Arztkonsultation lag der Vorfall schon zwei Wochen zurück und da sie den wahren Grund der Verletzung damals nicht angeben wollte, bestand kein Anlass den Sachverhalt in allen Details zu schildern. Auch ist der ärztliche Bericht sehr rudimentär. Schliesslich ist nicht undenkbar, dass infolge der fortdauernden Konflikte der Vorfall von der Ehefrau im Nachhinein als dramatischer erinnert und geschildert wurde. Hingegen ist – wie das vorinstanzliche Urteil herausgearbeitet hat – keine Neigung zur übermässigen Belastung des Berufungsklägers zu erkennen.

2.6.4   Ebenso gehört es zum zeitlichen Verlauf, dass bezüglich des Vorfalles vom Oktober 2009 das Führen des Rüstmessers vor dem Gesicht an der Hauptverhandlung noch besser erinnert wurde, als dasjenige am Rücken.

2.7      Abwegig ist schliesslich auch die Behauptung, wenn das Opfer einer Aggression keine Einzelheiten nenne, wie nervöser Atem des Angreifers, Ausdünstung, Schweissperlen auf dem Gesicht etc. dies auf erfundene Aussagen schliessen lasse. Es kann auf die obigen Ausführungen zu den Merkmalen wiederholter, gleichartiger Gewalt im sozialen Nahraum verwiesen werden. Zudem steht das Strafrecht auf dem Boden der freien Beweiswürdigung, weshalb ein Sachverhalt ohnehin nicht nur dann bewiesen ist, wenn er auf eine bestimmte Art und Weise beschrieben wird.

2.8      Auf Seiten des Berufungsklägers fallen nicht nur die sich steigernden Beschuldigungen gegenüber der Ehefrau auf, sondern auch die stereotype, geradezu reflexartige Abwehr jeglicher Vorhaltung als von der Ehefrau selbst- oder durch Drittumstände verschuldet, so z.B. als er darauf hingewiesen wurde, dass ihm Gewalttaten gegen seine Ehefrau vorgeworfen würden. Auf den Vorhalt antwortete er: „… Ja, sie sagten, ich hätte sie geschlagen und so weiter. Sie schnitt auch sich einen Finger in der Maschine.“ (Akten S. 79). An anderer Stelle antwortet er auf den Vorhalt, er rechtfertige seine Gewalttätigkeit gegenüber der Ehefrau: „Nein, ich war nie gewalttätig gegen sie…. Sie schlägt ja ihre Mutter“ (Akten S. 77). Oder auf den Vorhalt, er habe anlässlich eines Streites eine kleine Figur auf den Boden geworfen, welche dabei zu Bruch ging: „Sie hat ja diese Figur kaputt gemacht“ (Akten S. 80). Ähnliche Muster zeigen sich wenn er zugibt, „böse Sachen“ zur Ehefrau gesagt zu haben. Dem Geständnis folgt auf dem Fuss der Vorwurf, sie habe ihm auch böse Sachen gesagt (Akten S. 147, 150, 151.) Ihren Höhepunkt finden diese teilweise grotesken Schuldzuweisungen an die Ehefrau im handschriftlichen Nachtrag zum Protokoll der Einvernahme: „ich macht arbeitsunfall wegen depression wo hat mein Ex Frau geplannt“ (Akten S. 82). Auch gegenüber dem früher behandelnden Psychiater, dessen von ihm angefordertes Attest offenbar nicht seinen eigenen Erwartungen entsprach, erhob er postwendend Vorwürfe, er habe das Attest erst nach vier Monaten erhalten und habe ihn mit Hilfe der Polizei bzw. der Ombudsstelle anfordern müssen (Akten S. 102).

Ganz offensichtlich unbehelflich ist sein mehrfach vorgebrachter Einwand, die Ehefrau habe sich seit der Geburt des Kindes verändert und habe ihn los werden wollen. Der erste dokumentierte körperliche Übergriff datiert vom 30. Juli 2007. Die gemeinsame Tochter kam jedoch erst im Mai 2009 zur Welt.

Auch die Behauptung, das SMS des Berufungsklägers „huren ziehen haare selber aus und sagen oh papi look was hat er gemacht“ belege, dass die Ehefrau sich die Haare selber abgeschnitten habe, da der Berufungskläger in dem Moment nicht gewusst habe, dass die Ehefrau Anzeige stellen werde, überzeugt nicht. Bei diesem Ereignis wurde erstmals eine Drittperson, nämlich der Vater der Ehefrau über ihre Probleme mit dem Berufungskläger informiert, was für ihn zweifellos eine gewisse Bedrohung darstellte (Akten S. 130). Zudem entspricht das SMS dem eben aufgezeigten Muster des Berufungsklägers geradezu reflexartig für alles immer sofort anderen die Schuld zuzuschieben. Im Weiteren hat der Vater der Ehefrau zu Recht ausgesagt, dass ein Büschel ausgerissener Haare „offensichtlich“ anders aussieht als eine abgeschnittene Haarsträhne (Akten S. 303).

Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die Aussagen der Ehefrau als glaubhaft anzusehen sind. Demgegenüber flüchtet sich der Berufungskläger in Ausflüchte oder eigene Vorwürfe.

2.9      Die Vorinstanz erwähnt als weitere Beweismittel für die Richtigkeit der Anklage korrekterweise die ärztlichen Zeugnisse aber auch Drittaussagen, wie die Dokumentation der Berichte der Ehefrau bei der Opferberatungsstelle Limit und die Zeugenaussage ihres Vaters (erstinstanzliches Urteil S. 13 f.). Hinzu kommen die SMS des Berufungsklägers, in welchen er das Opfer teilweise massiv beleidigt, beschimpft sowie herabsetzt und in welchen auch die von der Ehefrau geschilderte massive Ambivalenz zum Ausdruck kommt. Die Verteidigung kritisiert, dass es sich bei den Aussagen von Drittpersonen lediglich um indirekte Zeugnisse handle. Diese können jedoch als Indizien die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin stützen. Gerade wenn bei Delikten im sozialen Nahraum die Anklage zur Hauptsache auf der Aussage der geschädigten Person beruht, kommt derartigen Beweiselementen eine wichtige Bedeutung zu. Im Einzelnen ist des Weiteren auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 13 f.) zu verweisen. Somit kann von der Richtigkeit der Sachverhalte, wie in der Anklage geschildert, ausgegangen werden.

3.

3.1      Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Ist das Opfer der Ehegatte und ist die Tat während der Ehe begangen worden, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt. Der Berufungskläger hat durch den Faustschlag ins Gesicht, begangen am 30. Juli 2007, seiner Ehefrau gesundheitliche Beeinträchtigungen zugefügt, hatte sie doch durch den Schlag noch zwei Wochen lang eine mässige Schwellung über dem Jochbein und Schmerzen verspürt. Im Weiteren hat er am 16. März 2010 seine Ehefrau gewürgt, sodass sie noch drei Tage lang Schluckbeschwerden hatte. Ein Würgevorgang ist auch dann gefährlich, wenn keine körperlichen Spuren sichtbar sind. In der Rechtsprechung wird das Würgen teils als schwere Körperverletzung, teils sogar als Gefährdung des Lebens qualifiziert (Maeder, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 129 StGB N 16 ff.). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz lediglich eine einfache Körperverletzung angenommen, da ausser den Schluckbeschwerden keine Symptome auftraten (erstinstanzliches Urteil S. 20). Innerhalb dieses milderen Straftatbestandes handelt es sich jedoch um eine sehr gefährliche Form der Gewaltausübung, genauso wie Faustschläge.

3.2      Der Berufungskläger wurde im Weiteren wegen mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB durch die Vorinstanz verurteilt. Der Tatbestand ist gegeben, wenn jemand durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt wird. Dadurch, dass der Berufungskläger im Oktober 2009 seiner Ehefrau drohte, ihr Gesicht zu zerschneiden, und gleichzeitig mit einem Rüstmesser einige Male über ihr Gesicht und ihren Rücken fuhr, versetzte er sie ohne jeden Zweifel in Angst und Schrecken. Auch beim Vorfall in der Zeit zwischen April und Juli 2010 versetzte er seine Ehefrau in denselben Zustand, als er ihr androhte, dass er einen Glastisch über ihren Kopf schlagen könne und ihr Gesicht am liebsten im Glastisch sehen würde. Im weiteren Geschehensverlauf hat er mit einem Hammer leicht auf ihren Kopf geklopft und dabei bemerkt, dass er auch jederzeit voll zuschlagen könne. Durch diese Aussagen und andeutungsweisen Handlungen hat der Berufungskläger den Tatbestand der Drohung erfüllt.

3.3      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zudem der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Eine Nötigung begeht, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile jemanden nötigt etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Berufungskläger dadurch, dass er seine Ehefrau ohrfeigte, sie in den Schwitzkasten nahm, an den Haaren riss, ihr ein leeres Tetrapack auf den Kopf schlug sowie Fusstritte verpasste, Gewalt angetan. Zudem bedrohte der Berufungskläger seine Ehefrau mit dem Tode bzw. drohte damit, sie zusammenzuschlagen, die Wohnung kurz und klein zu schlagen oder ihre Kleider zu zerschneiden. Damit stellte er ihr ernstliche Nachteile in Aussicht. Bei den besagten Vorfällen vom 9., 14. und 29. August 2010 ging es jeweils darum, dass der Berufungskläger die Herausgabe des Familienbüchleins erzwingen wollte mit dem Ziel, die gemeinsame Tochter in Marroko registrieren zu lassen bzw. ihr einen marrokanischen Pass zu verschaffen. Dass der Nötigungserfolg nicht eingetreten ist und es beim Versuch geblieben ist, ergibt sich daraus, dass die Ehefrau trotz des massiven Bedrängtwerdens den Pass der Tochter nicht herausgegeben hat. Damit hat der Berufungskläger den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt.

3.4      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger auch der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen. Einerseits hat der Berufungskläger seiner Ehefrau im Rahmen des Vorfalles am 16. März 2010 einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt sowie ein Büschel Haare ausgerissen, was die erste Instanz als Tätlichkeit qualifiziert hat (erstinstanzliches Urteil S. 20). Andererseits hat der Berufungskläger in der Zeit zwischen April und Juli 2010 seine Ehefrau mehrfach in den Schwitzkasten genommen und sie an den Haaren gerissen. Die Vorinstanz hat diese körperlichen Übergriffe zurecht als Tätlichkeiten eingestuft, wurde doch dadurch das gesellschaftlich geduldete Mass an Einwirkungen auf die körperliche Integrität überschritten, auch wenn die Angriffe beim Opfer keine bleibenden sichtbaren Verletzungen hinterlassen haben (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 20).

Es ist deshalb festzuhalten, dass der Berufungskläger der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig zu sprechen ist.

4.

Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, gilt dies auch für die Strafzumessung (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 22 ff.). Die fehlende Vorstrafe wurde von der Vorinstanz gemäss Rechtsprechung als neutral qualifiziert, die sprachliche Integration sowie ununterbrochene Erwerbstätigkeit bzw. die Bemühungen um eine Ausbildung wurden zu seinen Gunsten berücksichtigt. Dass der Berufungskläger für die Tochter sorgen und seine Ausbildung erfolgreich abschliessen will, ist zwar lobenswert, sollte aber eigentlich selbstverständlich sein. Da die Strafe von der Vorinstanz bedingt ausgesprochen wurde, wird er an der Verwirklichung dieser Vorsätze in keiner Weise gehindert. Dem Berufungskläger fehlen zudem Einsicht in seine Taten sowie jegliche Reue.

Die Form der Strafe als Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug wird nicht beanstandet und ist von der Vorinstanz überzeugend begründet worden (erstinstanzliches Urteil S. 22 ff.).

5.

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Der amtlichen Verteidigerin wird das Honorar für 15.333 Stunden à CHF 180.– und 5 Stunden à CHF 130.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'410.– und ein Auslagenersatz von pauschal CHF 40.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 276.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                              Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.31 — Basel-Stadt Appellationsgericht 14.02.2014 SB.2013.31 (AG.2014.230) — Swissrulings