Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.22
URTEIL
vom 6. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard ,
Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B_____ , geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...],
[...]
C_____ , geb. [...] Berufungskläger 3
[...] Beschuldigter 3
vertreten durch [...], Advokat,
[...], [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
D_____ Privatkläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Privatkläger
E_____
F_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 12. Oktober 2012
betreffend
A_____: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit einer Waffe sowie Angriff
B_____: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit einer Waffe, Angriff sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz
C_____: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit einer Waffe sowie Angriff
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2012 wurde A_____ wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe sowie Angriffs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. B_____ wurde der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe, des Angriffs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und ebenfalls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren. G_____ wurde wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe, Angriffs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt, davon 2 Jahre bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. C_____ wurde wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe sowie Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt, davon 2 Jahren mit bedingtem Strafvollzug; auch ihm wurde eine Probezeit von 3 Jahren auferlegt. F_____ wurde des Raufhandels, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der Pornographie, der sexuellen Belästigung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig befunden und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 800.– bestraft. D_____ schliesslich wurde des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von CHF 150.– verurteilt. In zahlreichen Punkten wurde das Strafverfahren eingestellt oder wurden die Beschuldigten freigesprochen (vgl. dazu E. 1.4).
A_____, B_____, G_____ und C_____ wurden in solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 2‘244.– Schadenersatz an D_____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 2‘294.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Überdies wurden sie ebenfalls in solidarischer Haftung zu CHF 2‘500.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. September 2011 an D_____ verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 4‘500.– wurde abgewiesen. B_____ wurde behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des F_____ im Umfang von CHF 500.– (vgl. im Detail Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils).
Gegen dieses Urteil liessen A_____, B_____, G_____, C_____ sowie F_____ durch ihre Rechtsvertreter Berufung anmelden. Das Urteil in Sachen D_____ ist in Rechtskraft erwachsen. Im Laufe des Instruktionsverfahrens haben G_____ am 27. Februar 2013 und F_____ am 9. Mai 2013 ihre Berufungen zurückgezogen, so dass die entsprechenden Urteile in Rechtskraft erwachsen sind.
A_____ beantragt in seiner Berufungsbegründung vom 8. Mai 2013 einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe. Er sei einzig des Angriffs schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Weiter beantragt er, die Schadenersatzund Genugtuungsforderungen des D_____ seien abzuweisen.
B_____ beantragt mit Berufungsbegründung vom 10. Mai 2013 ebenfalls einen Freispruch von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung. Zudem sei eine korrekte Strafzumessung vorzunehmen, und er sei mit einer höchstens zwölfmonatigen bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.
C_____ hat innert Frist keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht.
Weder die Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Berufungsantworten vom 19. bzw. 20. Juli 2013 stellt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf A_____ und B_____ Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Verteidiger von B_____ replizierte am 2. August 2013.
Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 15. Januar 2014 diverse Beweisanträge des Berufungsklägers B_____ beurteilt (dazu unten E. 1.5 und 1.6).
An der mündlichen Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht vom 6. Mai 2014 haben die Berufungskläger A_____ und B_____ mit ihren amtlichen Verteidigungen, die Rechtsvertreterin des Privatklägers D_____ sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Die fakultativ geladenen Privatkläger haben auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Zunächst sind die beiden Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind die Verteidiger, der Staatsanwalt und schliesslich die Vertreterin des Privatklägers D_____ zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger haben als verurteilte Personen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und sind daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Ausschuss gemäss § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts für Strafsachen.
1.2 C_____ hat am 20. Februar 2013 und damit rechtzeitig nach Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung angemeldet. Jedoch wurde innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung eingereicht (vgl. Eintrag Verfahrensprotokoll vom 11. April 2013). Mit Eingabe vom 6. März 2014 liess er die Berufung durch seinen Verteidiger zurückziehen. Das Berufungsverfahren betreffend C_____ wird somit zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
1.3 A_____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) und B_____ (nachfolgend: Berufungskläger 2) haben ihre Berufungen frist- und formgerecht angemeldet und erklärt (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche und Verfahrenseinstellungen wurden von keiner Seite angefochten, so dass sie ohne weiteres zu bestätigen sind. Beide Berufungskläger beantragen einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der Berufungskläger 1 zusätzlich vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe. Aus den Berufungserklärungen geht hervor, dass beide Berufungskläger zudem eine bedingte Freiheitsstrafe beantragen. Schliesslich beantragt der Berufungskläger 1 auch die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die zivilrechtlichen Punkte. Auf die Berufungen ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Die Verteidigung des Berufungsklägers 2 beantragt die Befragung der Zeugen H_____ und I_____, welche anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht befragt wurden. So habe der Zeuge J_____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für den Angreifer mit dem Schlagstock ein nicht mit dem Berufungskläger 2 übereinstimmendes Signalement angegeben. Daraus müsse geschlossen werden, dass ein zweiter Schlagstock von einer weiteren Person eingesetzt worden sei. Zur diesbezüglichen Klärung seien die beantragten Zeugen im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger 2 zu befragen. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 15. Januar 2014 war vorläufig auf die Befragung der beiden beantragten Zeugen verzichtet worden.
2.1.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist der beschuldigten Person mindestens einmal im Verlaufe des Verfahrens das Recht einzuräumen, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dem Konfrontationsrecht kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu und es gilt auch dann, wenn das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Die vorliegend beantragten Zeugen sind der erstinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben; ob sie einer Ladung zur zweitinstanzlichen Verhandlung Folge leisten würden, erscheint fraglich. Zudem ist nicht anzunehmen, dass die beiden Augenzeugen rund zweieinhalb Jahre nach den Vorfällen noch Entscheidendes zur Erhellung des Sachverhalts beitragen könnten. Bereits im Vorverfahren konnten beide nur bruchstückhafte Angaben machen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die gesamte Schlägerei gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten wie auch der Augenzeugen nur sehr kurze Zeit gedauert hat (Zeuge K_____: „Es ging alles so schnell.“ Akten S. 2106 f., 3494, Zeuge J_____: „Die Schlägerei dauerte lediglich eine Minute.“ Akten S. 2098, Berufungskläger 1: „Bis zum Kick dauerte es 10 bis 20 Sekunden.“ Akten S. 3472, 2236). Diese kurze Zeitdauer führt zwangsläufig dazu, dass die Augenzeugen, welche von den Ereignissen überrascht und wohl auch schockiert waren, nach dem Vorfall nur noch einzelne Sequenzen in Erinnerung hatten. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht verwunderlich, dass sie keine oder nur unvollständige Signalemente der Täter abgeben konnten. Gleichzeitig darf aber aus diesem Umstand nicht auf eine grundsätzliche Unbrauchbarkeit der Aussagen der Augenzeugen geschlossen werden. Zwar kann bei einem Verzicht auf die Befragung der beantragten Zeugen H_____ und I_____ wegen Verletzung des Konfrontationsrechtes nicht auf deren im Ermittlungsverfahren gemachte Angaben abgestellt werden, dies ist jedoch angesichts der übrigen Beweise zu verkraften. So bleiben die Aussagen der beiden vor Strafgericht befragten Zeugen, J_____ und K_____, verwertbar. Der Beweisantrag des Berufungsklägers 2 ist somit abzuweisen.
2.2 Der Berufungskläger 2 hat weiter beantragen lassen, es sei ein medizinisches Gutachten zur Frage, welche bleibenden gesundheitlichen Folgen die Haftverbüssung bei ihm gezeitigt habe, einzuholen. Die Verteidigung behauptet, der Berufungskläger 2 habe durch die unzureichende Behandlung seiner Ellbogenverletzung während der Untersuchungshaft eine lebenslange Beeinträchtigung erlitten. Dieser Umstand sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Auch dieser Antrag wurde bereits mit Verfügung vom 15. Januar 2014 abgewiesen. Die Abweisung ist zu bestätigen. Zur Begründung ist zunächst festzuhalten, dass für geringfügige medizinische Probleme die medizinische Betreuung im Untersuchungsgefängnis der üblichen Behandlung im Kantonsspital gleichgesetzt werden kann. Zudem geht es nicht an, dass sich der Berufungskläger 2 mit einem zugegebenermassen bereits lädierten Ellbogen an einer Massenschlägerei beteiligt und in der Folge die Untersuchungshaft für angebliche Heilungskomplikationen haftbar machen will. Im Übrigen ist das Appellationsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zuständig für Beschwerden betreffend die medizinische Versorgung im Untersuchungsgefängnis.
3.
3.1 Beide Berufungskläger sind vom Strafgericht der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe sowie des Angriffs schuldig erklärt worden. Im Fall des Berufungsklägers 2 ist zusätzlich ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ergangen.
3.2 Das Strafgericht hat in Zusammenhang mit diesen Schuldsprüchen kurz zusammengefasst Folgendes als erstellt erachtet: Die beiden Berufungskläger, welche kurz zuvor von den Brüdern F_____ und D_____ angegriffen worden und in jener Auseinandersetzung unterlegen waren, hätten am Abend des 30. September 2011 telefonisch C_____ und G_____ zur Verstärkung gerufen, um an den beiden Portugiesen körperlich Rache zu nehmen. Dies hätten sie in die Tat umgesetzt, indem die vier Männer die portugiesischen Brüder zu viert an deren Wohnort abgepasst, diese bis vor das Restaurant „L_____“ verfolgt und anschliessend, unter anderem mit Faustschlägen, Fusstritten sowie mit Hilfe einer Stahlrute verprügelt hätten. Das Strafgericht hat erwogen, dass eine exakte Rekonstruktion des dynamischen Geschehens, welches sich innert kürzester Zeit und teilweise zeitgleich ereignet habe, schwierig sei. Es stützte sich auf die Aussagen der an der Auseinandersetzung Beteiligten und der unbeteiligten Augenzeugen sowie die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM).
3.3 Die beiden Berufungskläger räumen ein, am 30. September 2011 an der Schlägerei beim Restaurant „L_____“ zugegen gewesen zu sein, bestreiten allerdings das Ausmass ihrer Teilnahme. Zu den anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von den Berufungsklägern und den übrigen Tatbeteiligten zu Protokoll gegebenen Aussagen kann grundsätzlich auf die detaillierten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil S. 17 ff E. 2.b). Daraus geht hervor, dass die Berufungskläger lediglich auf einen Angriff der Portugiesen reagiert haben wollen und überdies geltend machten, sich in einer Notwehrsituation gewehrt zu haben. Der Berufungskläger gab 1 an, er sei aufgrund der vorherigen Auseinandersetzung mit den Portugiesen wütend gewesen und habe die Angelegenheit mit den beiden Widersachern klären wollen. Vielleicht hätte er ihnen eine Ohrfeige versetzt und danach wäre die Sache erledigt gewesen (Akten S. 3469). Auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung gab er an: „Ja, ich hätte ihm (D_____) vielleicht einen ‚Kläpper‘ gegeben, wenn er das Temperament unten behalten hätte. So aber ging auch mein Temperament hoch.“ (Prot. zweitinstanzliche HV S. 4). Wie schon vor Strafgericht hat der Berufungskläger 1 auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung angegeben, er habe nach der ersten Auseinandersetzung G_____ angerufen, weil er dachte, er brauche einen Schutz, wenn er den Portugiesen wieder begegne. C_____ sei ebenfalls aufgetaucht, obwohl er diesen nicht angerufen habe. Zu viert seien sie dann einfach herumgelaufen, um zu sehen, ob sie die Portugiesen noch einmal träfen. Er habe alleine auf die Portugiesen los gewollt (Prot. zweitinstanzliche HV S. 4). Wie bereits vor erster Instanz beteuerte er, sie hätten betreffend das konkrete Vorgehen nichts abgesprochen: „Wir haben wirklich nichts abgemacht. (…) Wir haben das auch nicht ‚planiert‘.“ (Prot. zweitinstanzliche HV S. 5). Zum Verlauf der eigentlichen Auseinandersetzung gab er an, den Kleineren (D_____) gepackt zu haben, als dieser versucht habe, ihn zu schlagen. In der Folge seien beide zu Boden gegangen. Er habe Angst gehabt, dass der Portugiese ein Messer bei sich haben könnte und reagieren müssen. Er sei oben gelegen und habe ihm vier oder fünf Schläge verabreicht, bis er von hinten einen Kick bekommen habe. In der zweitinstanzlichen Verhandlung sagte er aus: „Ich habe ihm ein paar Faustschläge gegeben. (…) Der Kleine ging mit dem Stuhl auf mich los. Ich schlug ihm dann ein paar, dann bekam ich einen ‚Kickback‘ und ging zu Boden.“ (Prot. zweitinstanzliche HV S. 5). Der Berufungskläger 1 gab an, er könne sich nicht erklären, dass die von D_____ erlittenen Verletzungen von ihm stammen würden (S. 3473). Entschieden bestritt er überdies, von der durch den Berufungskläger 2 eingesetzten Schlagrute gewusst zu haben (Prot. zweitinstanzliche HV S. 4: „Ich habe die Schlagrute nie gesehen.“ S. 5: „Ich sah den Schlagstock erst danach.“). Der Berufungskläger 2 gab zu, mit der Schlagrute und mit der Faust geschlagen zu haben („Ich habe geschlägelt.“, Prot. zweitinstanzliche Verhandlung S. 4 f.), konnte jedoch vor Appellationsgericht weder angeben, von wem er die Waffe bekommen hatte, noch wen er damit getroffen hatte. Auffallend ist bei der Würdigung dieser Aussagen, dass beide Berufungskläger bemüht waren, sich als Opfer der aggressiven portugiesischen Brüder darzustellen.
3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urteil E. 2.b S. 21), erweist sich die Rekonstruktion der Geschehnisse angesichts der Schnelligkeit und Unübersichtlichkeit der Tathandlungen verbunden mit den Erinnerungsschwächen der Augenzeugen und den Bagatellisierungstendenzen der Beschuldigten als sehr schwierig. Das Strafgericht hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich und sorgfältig mit den Aussagen der portugiesischen Brüder, der Augenzeugen sowie der Beschuldigten auseinandergesetzt. Insbesondere hat es auch Lücken und Fehler, welche Augenzeugenberichten notorisch anhaften, untersucht und im Gesamtkontext bewertet. Für die Verletzungsfolgen sowie die Art der Tatausführung hat das Strafgericht zudem auf die rechtsmedizinischen Gutachten abgestellt.
3.5 Was die Berufungskläger dagegen vor Appellationsgericht vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Soweit mit ihren Einwänden wiederum vereinzelte Fehlbeobachtungen von Augenzeugen thematisiert werden, ist dem das oben Gesagte zu entgegnen: Augenzeugenberichte sind selten fehlerfrei. Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend ein turbulentes Geschehen zu beschreiben ist. Solche Fehler erweisen sich jedoch als unbedeutend, wenn das Kerngeschehen auf andere Art und Weise zuverlässig zu ermitteln ist. So wird vom Berufungskläger 2 etwa eingewendet, der Zeuge J_____ habe den Täter mit dem Schlagstock als kurzhaarig und dunkel gekleidet beschrieben, wohingegen er bei der Tat ganz in weiss gekleidet gewesen sei und einen Pferdeschwanz getragen habe. Daraus folgert er, dass ein weiterer Schlagstock im Einsatz gewesen sein müsse. Wie bereits das Strafgericht festgestellt hat, gibt es keine Anhaltspunkte für einen zweiten Schlagstock (Urteil S. 25). G_____ hat zugestanden, dem Berufungskläger 2 den mitgebrachten Schlagstock vor der Schlägerei übergeben zu haben, unbestrittenermassen hat der Berufungskläger 2 diesen auch eingesetzt.
4.
4.1 Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 macht geltend, die D_____ von seinem Mandanten verabreichten Faustschläge seien lediglich als einfache, nicht aber als versuchte schwere Körperverletzung zu werten. So habe D_____ in objektiver Hinsicht lediglich eine Gehirnerschütterung davongetragen und damit weder schwere Verletzungen noch bleibende Gesundheitsschäden erlitten. Das Opfer habe dann auch nach kurzer Spitalpflege ohne weitere Komplikationen entlassen werden können. Die vom Berufungskläger 1 verabreichten Faustschläge seien im Übrigen nicht geeignet gewesen, schwere Verletzungen zu bewirken, insbesondere da es sich bei den beiden Kontrahenten um gesunde und relativ kräftige junge Männer gehandelt habe. In subjektiver Hinsicht habe der Berufungskläger die Absicht gehabt, D_____ dieselben Verletzungen, welche dieser ihm vorgängig zugefügt habe, zurückzuzahlen. Eine weitergehende Vergeltungshandlung in Form einer schweren Körperschädigung sei ihm fern gelegen (Plädoyer p. 1 f. Prot. HV S. 5). Schliesslich stehe beweismässig keinesfalls fest, dass die Kopfverletzungen von D_____ auf die Faustschläge des Berufungsklägers 1 zurückzuführen seien, naheliegender sei eine Entstehung dieser Verletzungen durch die von den übrigen Angreifern verabreichten Fusstritte (Berufungsbegründung p. 3 Ziff. 1).
4.2 Nach Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, vorsätzlich einen Körperteil verstümmelt oder unbrauchbar macht oder eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit oder eine Entstellung verursacht (vgl. Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013). Zwar ist zutreffend, dass die bei D_____ eingetretenen Verletzungen in objektiver Hinsicht lediglich den Grad von einfachen Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB aufweisen. Den Argumenten des Verteidigers ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes gerade das kennzeichnende Merkmal des Versuchs darstellt. Hätten die Berufungskläger dem Opfer tatsächlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, so wären sie nicht nur wegen Versuchs, der gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB einer fakultativen Strafmilderung unterliegt, zu verurteilen, sondern wegen des vollendeten Delikts gemäss Art. 122 StGB. Das Bundesgericht hat in der jüngeren Rechtsprechung wiederholt Körperverletzungen im Zusammenhang mit Faustschlägen beurteilt (vgl. Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012 mit Hinweisen auf Urteile 6B_758/2010 vom 4. April 2011; BGE 119 IV 25; Urteile 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlags und die Verfassung des Opfers.
4.3 Aus den Aussagen der am Vorfall Beteiligten und des Berufungsklägers 1 selbst muss geschlossen werden, dass die gegen den Kopf des rücklings auf dem Boden liegenden D_____ ausgeführten Faustschläge durchaus wuchtig waren. Der Berufungskläger 1 gab zu Protokoll: „Ich war wie ein Vulkan und habe ‚drein geschlagen‘ ich weiss nicht mal wohin ich geschlagen habe.“ (Akten S. 2236) und: „Ich war früher eine Kampfmaschine. Wenn ich in Rage bin, dann spüre ich nichts mehr.“ (Akten S. 2243). Dazu passen auch die Schilderungen des Berufungsklägers 2: „Er (der Berufungskläger 1) war so aufgeregt, es ist möglich, dass er den Kleinen (D_____) töten wollte. (…) Er ist auf dem Kleinen gesessen, als dieser am Boden lag. Dann hat er ihn mit beiden Fäusten ins Gesicht geschlagen.“ (Akten S. 2217). Ob das Opfer nach dem Angriff tatsächlich kurz bewusstlos oder aber bloss stark benommen war, kann offen bleiben. Fest steht, dass D_____ beim Eintreffen der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall nicht mehr ansprechbar war (Rapport Akten S. 2013), was zumindest auf eine sehr starke Benommenheit des Opfers hinweist. Dass sich D_____ nach dem Angriff des Berufungsklägers 1 in einem desolaten Zustand befand, wird auch durch die Beobachtungen des Augenzeugen J_____ („Er war nicht wirklich ansprechbar. Er lag auf der rechten Seite. Später drehte er sich auf die linke Seite und gab ‚Seufzer‘ von sich. Man sah, dass das Opfer Kopfverletzungen hatte.“ Akten S. 2100) sowie des Berufungsklägers 2 („Er lag da wie tot.“ Akten S. 2265) gestützt. Das Opfer musste anschliessend mit der Ambulanz ins Spital transportiert werden und konnte vier Tage später wieder austreten. Die vom IRM dokumentierten Verletzungen wurden im erstinstanzlichen Urteil detailliert aufgeführt (Urteil S. 21-24). Darunter finden sich ein leichtes Schädelhirntrauma, eine kleine Blutung unter die weichen Hirnhäute, Brüche des rechten Schläfenbeins, des Nasenbeins, des Jochbeins sowie der Knochenlamelle der Augenhöhle, eine Unterblutung des Augenlids, Rissquetschwunden an Unterlid und Schläfe sowie Schmelzabsprengung der Oberkieferfrontzähne. Gemäss dem Gutachten des IRM sind sowohl das Monokelhämatom, die Rissquetschwunde am Augenlid als auch die Frakturen der Augenhöhle und des Jochbeins Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung, wobei insbesondere an Faustschläge zu denken sei (Akten S. 2079). Angesichts des Verletzungsbildes steht fest, dass der Berufungskläger 1 den Kopf und insbesondere das Gesicht seines Opfers mit grosser Heftigkeit und Brutalität traktiert hat. Die Verletzungen, die er seinem Kontrahenten durch die Faustschläge zugefügt hat, sind damit nicht zu vergleichen mit denjenigen, die er selbst aus der vorgängigen Schlägerei davongetragen hatte. Zwar hatte der Berufungskläger 1 ebenfalls ein blaues Auge und eine aufgeplatzte Lippe, musste sich jedoch zu keinem Zeitpunkt in Spitalpflege begeben. Schliesslich hinderten ihn die erlittenen Verletzungen auch nicht daran, unverzüglich einen Vergeltungsschlag gegen die Portugiesen zu organisieren und durchzuführen.
4.4 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände (vgl. dazu Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 24). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 130 IV 58 E. 8.1 S. 60 mit Hinweisen). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Neben dem direkten Vorsatz, bei welchem die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters darstellt, ihm als notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint oder aber notwendige Nebenfolge darstellt, erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2 S. 60 mit Hinweisen).
4.5 Angesichts der geschilderten konkreten Tatumstände war der Eintritt von schweren Körperverletzungen, namentlich Kopfverletzungen, bei D_____ ohne weiteres möglich. Die von der Vorinstanz zu Recht als massiv bezeichneten Faustschläge des Berufungsklägers 1 gegen den Kopf des auf dem Rücken liegenden Opfers, das sich kaum noch wehren und durch seine Position den Schlägen auch nicht ausweichen konnte, hätten durchaus gravierende und äußerst gefährliche Verletzungen zur Folge haben können. Das Wissen um die Möglichkeit von schweren Verletzungen bei wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf ist Allgemeinwissen und muss aufgrund der Lebenserfahrung des Berufungsklägers 1 bejaht werden (vgl. Auss. Berufungskläger 1: „Ich hatte schon hundert Schlägereien (…).“). Bei dieser Ausgangslage ist der Nachweis jedenfalls des Eventualvorsatzes in Bezug auf eine schwere Körperverletzung erbracht. Der Berufungskläger 1 hat dem Opfer D_____ nicht nur einfache Körperverletzungen zufügen wollen, sondern er hat für den Fall des Eintritts auch lebensgefährliche Verletzungen oder eine bleibende Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Kauf genommen. Da D_____ keine bleibenden Nachteile davon getragen hat, ist der vor-instanzliche Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu bestätigen.
5.
5.1 Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 führt aus, sein Mandant könne nicht für die Faustschläge des Berufungsklägers 1 ins Gesicht von D_____ zur Verantwortung gezogen werden. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Kollege wie ein „Vulkan explodiere“ und derart wuchtige Schläge austeile. Eine Tatbegehung durch Unterlassen sei von der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch nicht angeklagt (Berufungsbegründung p. 5 Ziff. 6).
5.2 Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft sind korrekt und bedürfen keiner Ergänzung (Urteil S. 31 f.). Der detaillierten und schlüssigen Beweisführung der Vorinstanz kann ebenfalls gefolgt werden. Mit Blick auf die erneuten Einwände der Berufungskläger sei noch festgehalten, dass eine wörtliche oder detaillierte Absprache des Vorgehens für die mittäterschaftliche Zurechnung nicht vorausgesetzt ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäterschaft sogar an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. dazu BGer 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4 mit Hinweis; so auch AGE SB.2012.29 vom 26. November 2013 E. 2.3). Die Berufungskläger 1 und 2 traten gemeinsam mit G_____ und C_____ gegen aussen klar als Gruppe auf, es bestand eine Vereinbarung zwischen ihnen, die Portugiesen zur Strecke zu bringen. Mit den Faustschlägen gegen den Kopf von D_____ liegt denn auch kein nicht voraussehbarer Gewaltexzess vor, der nicht vom Vorsatz der übrigen Mittäter getragen wird. Vielmehr handelte es sich um das „übliche“ Prozedere im Rahmen einer Schlägerei. Der Berufungskläger 2 beteiligte sich in Kenntnis der Rachegelüste und der entsprechenden Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers 1 an der Attacke. Dass der Berufungskläger D_____ die Faustschläge nicht eigenhändig versetzt hat, ändert an seiner strafrechtlichen Verantwortung als Mittäter nach dem oben Gesagten nichts. Die Vorinstanz hat zutreffend aus der Tatsache, dass die Mittäter – darunter der Berufungskläger 2 – dem Berufungskläger 1 den Rücken freigehalten haben, indem sie F_____ zunächst zurückhielten, so dass der Berufungskläger 1 ungehindert auf dessen Bruder D_____ einschlagen konnte, auf einen gemeinsamen Tatentschluss geschlossen. Der Einwand der Verteidigung, es handle sich um ein Unterlassungsdelikt, geht an der Sache vorbei. Vielmehr muss sich der Berufungskläger 2, der bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der Tat mitgewirkt hat, sich die Handlungen seiner Mittäter – und damit auch die Faustschläge des Berufungsklägers 1 – anrechnen lassen. Es liegt gerade im Wesen der Mittäterschaft, dass der Taterfolg mehreren Personen zugerechnet werden kann, von denen typischerweise nicht alle unmittelbar an der Tatbestandsverwirklichung beteiligt sind. Wer – wie vorliegend der Berufungskläger 2 – wichtige Tatbeiträge im Umfeld des Kerngeschehens verrichtet, hat sich den Taterfolg zurechnen zu lassen. Damit ist auch der Berufungskläger 2 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in diesem Punkt der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
6.
6.1 Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 beantragt einen Freispruch hinsichtlich sämtlicher von den Mitbeteiligten verübten Tathandlungen, die als versuchte schwere Körperverletzungen qualifiziert wurden. Er vertritt die Ansicht, die Tatbeiträge der übrigen Beteiligten anlässlich des gemeinschaftlich begangenen Angriffes auf die beiden Portugiesen seien seinem Mandanten nicht zuzurechnen. Er selbst habe lediglich D_____ mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen, jedoch weder die Schlagrute eingesetzt noch Fusstritte ausgeteilt. Es handle sich vielmehr um Exzesse der Mitbeteiligten (Berufungsbegründung p. 5 Ziff. 1.b). Schliesslich habe sein Mandant auch erst nach der Schlägerei von der durch den Berufungskläger 2 eingesetzten Stahlrute erfahren. Ebenso sei ihm die Übergabe der betreffenden Rute von G_____ an den Berufungskläger 2 entgangen. Da er von dem Schlaginstrument nichts gewusst habe, könne er dessen Einsatz auch nicht billigend in Kauf genommen haben. Er sei deshalb vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe freizusprechen (Berufungsbegründung p. 6 Ziff. 2).
6.2 Auslöser für die Schlägerei vor dem Restaurant „L_____“ waren die dem Berufungskläger 1 kurz zuvor durch D_____ und F_____ zugefügten Verletzungen. Gemäss eigenen Angaben war der Berufungskläger 1 aus diesem Grund ausser sich vor Wut. Er wollte Rache üben und „Gleiches mit Gleichem“ vergelten (Akten S. 2239). Seine Verletzungen waren auch für seine Kollegen sichtbar. Überdies war er der Meinung, die Portugiesen hätten in der vorherigen Auseinandersetzung ein Messer zur Anwendung gebracht, was er auch seinen Kollegen mitteilte und ihnen die blutende Verletzung am Arm des Berufungsklägers 2 zeigte. Schliesslich vergingen rund 20 bis 30 Minuten, in welchen die Berufungskläger 1 und 2 Zeit hatten, Verstärkung herbeizuholen, bis sie sich schliesslich zum Wohnort der Portugiesen begaben. In dieser Zeitspanne hat G_____ den mitgebrachten Schlagstock dem Berufungskläger 2 übergeben. Vor diesem Hintergrund kann nicht gehört werden, dass der Berufungskläger 1 die Angelegenheit mit den beiden Portugiesen lediglich klären bzw. er ihnen allenfalls eine Ohrfeige verpassen wollte. Gegen diese Beteuerungen des Berufungsklägers 1 sprechen seine eigenen Aussagen: „Ich wollte ihnen die Schmerzen die sie mir zugefügt haben zurückgeben.“ (Akten S. 2239). Es ist offenkundig, dass der Berufungskläger 1 durch das Herbeirufen von kampferprobter Verstärkung in Gestalt zweier Kollegen, die schon als Türsteher erprobt waren und die Beschaffung eines Schlagstockes einen Vergeltungsschlag gegen die portugiesischen Brüden beabsichtigten. Die Vier hatten genügend Zeit, um sich abzusprechen und passten die Portugiesen planmässig auf deren Heimweg ab, wo die Situation mit gegenseitigen Provokationen erwartungsgemäss rasch eskalierte und es zum Angriff kam. Diese Ausgangslage lässt keinen anderen vernünftigen Schluss zu, als dass die vier Angreifer vereinbart hatten, sich physisch an den beiden Portugiesen zu rächen. Das Herbeirufen von Verstärkung und die Bewaffnung mit dem Schlagstock schien für die Berufungskläger 1 und 2 beinahe zwingend, waren sie doch der (irrigen) Meinung, die Portugiesen seien im Besitz eines Messers. Diese Auffassung wird alleine schon durch die Tatsache verworfen, dass die Portugiesen zu ihrer Abwehr kein Messer eingesetzt haben, was sie bestimmt getan hätten, wären sie im Besitze eines solchen gewesen. Diese Schlussfolgerungen werden zudem gestützt durch die Tatsache, dass der Berufungskläger 1 in der vorgängigen Auseinandersetzung am M_____ gegen die beiden Portugiesen körperlich unterlegen war. Vor diesem Hintergrund ergäbe es keinen Sinn, alleine (mit dem verletzten Berufungskläger 2) die – vermeintlich mit einem Messer bewaffneten – Portugiesen aufzusuchen, um sich an ihnen zu rächen. Erst mit der Verstärkung durch G_____ und C_____ waren sie als Angreifer nunmehr in der Übermacht und damit den anvisierten Zielpersonen personell und ausrüstungsmässig überlegen. Daraus muss geschlossen werden, dass sie nicht nur beabsichtigten, „Gleiches mit Gleichem“ zu vergelten, sondern auch um den Preis von nunmehr unmittelbar nahe liegenden schweren Körperverletzungen zum Nachteil der beiden Portugiesen Vergeltung zu üben. Nicht ganz unwesentlich für das gemeinsam abgesprochene Vorgehen ist schliesslich auch die Tatsache, dass weder G_____ noch C_____, nachdem sie über das Vorgefallene vom Berufungskläger 1 unterrichtet worden waren, auf die Idee kamen, vom Rachefeldzug abzusehen und statt dessen die Polizei zu verständigen. Aus diesem Umstand muss geschlossen werden, dass alle Vier mit einem physischen Übergriff auf die Portugiesen rechneten und mit einem solchen Vorgehen auch einverstanden waren. Keiner hat sich auch nur andeutungsweise distanziert.
6.3 Der Berufungskläger 1 hat auch vor Appellationsgericht bestritten, von der durch den Berufungskläger 2 eingesetzten Stahlrute gewusst zu haben (Prot. zweitinstanzliche HV S. 4 f.). Aufgrund der relevierten Beweise steht jedoch fest, dass der Berufungskläger 1 sowohl Kenntnis von der Übergabe als auch vom Einsatz der Schlagrute hatte und es sich damit bei seinen Beteuerungen um eine Schutzbehauptung handelt. Unmittelbar nach der ersten Auseinandersetzung mit den Portugiesen bestellte der Berufungskläger 1 G_____ telefonisch an den Ort des Geschehens. G_____ war sein Kollege, hingegen kannte der Berufungskläger 2 diesen nur flüchtig bzw. über den Berufungskläger 1 (vgl. Auss. BK 2 Akten S. 2439, Auss. Sag Akten S. 2509). Die vier Angreifer warteten gemäss den übereinstimmenden Aussagen gemeinsam vor der Wohnliegenschaft der Portugiesen. Unter den gegebenen Umständen ist nicht denkbar, dass G_____ die mitgebrachte Schlagrute heimlich hinter dem Rücken des Berufungsklägers 1 hätte dem Berufungskläger 2 übergeben sollen. Hierfür hätte auch überhaupt kein Grund bestanden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 sehr wohl von der Übergabe der Schlagrute wusste. Daraus folgt, dass er auch mit dem nachfolgenden Einsatz derselben durch den Berufungskläger 2 einverstanden war und die dadurch bei den beiden Kontrahenten zugefügten Verletzungen billigend in Kauf nahm.
7.
7.1 Der Berufungskläger 2 hat unbestrittenermassen mit der Schlagrute gegen den Kopf von F_____ geschlagen (Auss. Berufungskläger 2 Akten S. 3473: „Und es kann sein, dass dieser Stock während meines Faustschlags ausgefahren ist und dass ich ihn halt am Kopf getroffen habe.“). Zu den Verletzungen von F_____ hält das IRM-Gutachten fest: „Die Geradlinigkeit der einzelnen Hautdurchtrennungen an Stirn und Scheitel sowie deren Anordnung zueinander in einer gedachten, schräg über der Scheitelhöhe verlaufenden Linie erklärt sich zwanglos durch die Einwirkungen eines stab- oder stockartigen Gegenstandes, wie des berichteten Schlagstocks.“ (Akten S. 2090). Nachdem das Beweisergebnis gezeigt hat, dass alle vier Angreifer von der Mitnahme der Schlagrute wussten, müssen sie sich diese vom Berufungskläger 2 ausgeführten Schläge anrechnen lassen. Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der gezielte Einsatz eines derartigen Schlagstockes gegen den Kopf eines Menschen zu besonders schweren Körperverletzungen führen (Urteil S. 32). Die Berufungskläger haben sich in diesem Punkt der versuchten schweren Körperverletzung in Mittäterschaft zu verantworten, zumal F_____ in casu nicht in Lebensgefahr war oder bleibende Nachteile gemäss Art. 122 StGB zu gewärtigen hatte. Das Urteil des Strafgerichts ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen.
7.2 Der Berufungskläger 2 hat die Schlagrute auch gegen den bereits am Boden liegenden D_____ eingesetzt. Die Verletzungen des Opfers am linken Oberarm zeigen die deutlichen Spuren eines Schlagruteneinsatzes (vgl. IRM-Gutachten S. 2082). Diese Verletzung wurde von der Vorinstanz korrekt als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB qualifiziert. Auch zur Waffenqualität des eingesetzten Schlagstockes kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil S. 34, vgl. BGer 6S.183/2005 vom 16. Oktober 2006 E. 3.3 m.w.H.). Beide Berufungskläger sind in diesem Punkt als Mittäter der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe schuldig zu sprechen.
7.3 Die Schlagrute fällt unter das Waffengesetz. Somit ist der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend den Berufungskläger 2 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ebenfalls zu bestätigen.
8.
8.1 Strafbar ist gemäss Art. 134 StGB, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Angriff ist die gewaltsame tätliche Einwirkung in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrer Menschen. Die Beteiligung kann, wenn mindestens zwei Personen körperlich eingreifen, auch psychischer Natur sein, denkbar sind Ratschläge, Anfeuerungen, Warnungen, u.a.m. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist der Tötungs- oder Verletzungserfolg (Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 134 StGB N 6, 9 f.). Der Tatbestand des Angriffes gemäss Art. 134 StGB wurde zwecks Vermeidung von Beweisschwierigkeiten als Ergänzung zum Tatbestand des Raufhandels eingeführt. Da sich bei einem Angriff mehrerer Personen auf ein oder mehrere Opfer im Nachhinein oft nicht mehr feststellen, wer welchen Beitrag geleistet, bzw. welchen Erfolg bewirkt hat, bestraft Art. 134 StGB nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung (Aebersold, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 134 N 1). Aufgrund des Beweisergebnisses und insbesondere des medizinischen Gutachtens steht fest, dass Fusstritte gegen den Kopf von D_____ ausgeteilt wurden. Dies wird auch von den Augenzeugen bestätigt (vgl. Auss. J_____ Akten S. 2099). Im vorliegenden Fall wurden beide Opfer verletzt. Sie wurden von vier Personen angegriffen, wobei sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lässt, wer den am Boden liegenden D_____ mit Fusstritten traktiert hat. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass diese sehr gefährlichen Fusstritte gegen den Kopf eines Wehrlosen als Exzess innerhalb der Schlägerei zu werten seien, weshalb hier subsidiär die Strafbestimmung des Angriffs gemäss Art. 134 StGB von allen Tätern erfüllt werde (Urteil S. 33). Die Berufungskläger haben sich somit des Angriffs, im Sinne eines Auffangtatbestandes, schuldig gemacht.
8.2 Diese rechtliche Schlussfolgerung gilt auch für den Einsatz des Aluminiumstuhles, der im Laufe der Schlägerei zum Einsatz gekommen ist und D_____ getroffen hat. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, ist auch in diesem Punkt der Tatbestand des Angriffes bezüglich beider Berufungskläger erfüllt (Urteil S. 32). Demgemäss ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche die beiden Berufungskläger betreffenden Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen sind.
9.
9.1 Beide Berufungskläger haben auch die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung angefochten. Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 verlangt gestützt auf die beantragten Freisprüche eine erhebliche Reduktion der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe. Ausserdem seien der Umstand, dass der Berufungskläger lediglich auf einen vorgängigen Angriff der späteren Opfer reagiert habe sowie die Tatsache, dass er ein bisher unbescholtene Familienvater sei, der immerhin 10,5 Monate Untersuchungshaft verbüsst hat, angemessen zu berücksichtigen (Berufungsbegründung p. 8 f. Ziff. 5). Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 führte ins Recht, die vom Strafgericht ausgefällte Strafe gegen seinen Mandanten sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen deutlich zu hoch. Zudem sei der Tatsache, dass der Berufungskläger als einziger die Entschädigungsforderung von F_____ anerkannt und damit seiner Reue Ausdruck verliehen habe, Rechnung zu tragen (Berufungsbegründung p. 12 Ziff. 25 f.).
9.2 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
9.3
9.3.1 Die Strafzumessung der Vorinstanz trägt diesen Kriterien grundsätzlich angemessen Rechnung. Sie ist zu Recht für beide Berufungskläger von einem ausserordentlich schweren Verschulden ausgegangen. Die täter- und tatrelevanten Umstände sowie die persönlichen Verhältnisse der Berufungskläger wurden angemessen berücksichtigt, auf die ausführlichen und vollständigen Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil S. 39-41). Die Verletzungen der beiden Opfer waren massiv und hätten durchaus auch schwerer wiegende Folgen nach sich ziehen können. Der Übergriff war geplant und wurde mit grosser Brutalität durchgeführt. Dazu haben sich die Berufungskläger gezielt mit körperlich überlegenen Türstehern verstärkt und sich zusätzlich mit einer Waffe ausgerüstet. Die vier Angreifer hatten genügend Zeit, sich ihr Vorgehen zu überlegen und hätten auch Gelegenheit gehabt, sich von ihrem Vorhaben zu distanzieren. Gezielt haben sie den Wohnort der Portugiesen aufgesucht, diese abgepasst und ihre flüchtenden Widersacher brutal verdroschen. Als D_____ bereits wehrlos am Boden lag, wurde er von den Berufungsklägern 1 und 2 massiv zusammengeschlagen. Auch F_____ wurde mit der Schlagrute am Kopf verletzt. Die von den Portugiesen erlittenen Verletzungen standen in keinem Verhältnis mehr zu den Verletzungen, die der Berufungskläger 1 zuvor erlitten hatte.
9.3.2 Bei der individuellen Strafzumessung kann ebenfalls auf die durchwegs zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Berufungskläger 1 wird belastet durch die aktivste Rolle der vier Angreifer. Er hat nach dem Rencontre am M_____ die Initiative ergriffen und seine Kollegen zum Angriff geführt und war äusserst aktiv an der Schlägerei beteiligt. Entlastend wirkt sich allerdings aus, dass er selber von den Portugiesen zuvor verletzt worden war. Gefühle von Wut und Rachegelüste sind vor diesem Hintergrund bis zu einem gewissen Punkt nachvollziehbar, können das Delikte jedoch nicht entschuldigen. Der Berufungskläger 2 kann sich nicht in gleichem Umfang auf die vorausgegangene Schlägerei am M_____ als Entlastungsgrund berufen. Zwar wurde auch er attackiert, doch erlitt er keine nennenswerten Verletzungen. Dennoch war er umgehend bereit, sich am Rachefeldzug gegen die Portugiesen zu beteiligen, obwohl ihn seine bereits bestehende Armverletzung hätte davon abhalten sollen. Bei der eigentlichen Schlägerei hat der Berufungskläger 2 hemmungslos von der Stahlrute Gebrauch gemacht; dieser Umstand zieht eine zusätzliche Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach sich.
9.3.3 Die übrigen Strafzumessungskriterien wurden von der Vorinstanz korrekt gewichtet. Aufgrund dieser Überlegungen ist die von der Vorinstanz für beide Berufungskläger ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen und zu bestätigen. Entgegen den Einwänden des Verteidigers des Berufungsklägers 2 erweist sich dieses Strafmass mit Hinblick auf Urteile des Appellationsgerichts zu vergleichbarer Gewaltdelinquenz keinesfalls als zu streng. So hat das Appellationsgericht unlängst einen vorbestraften Täter, der sein Opfer mit heftigen Faustschlägen niedergestreckt und dem am Boden Liegenden mehrere Fusstritte gegen den Kopf versetzt hatte, wodurch dieses bleibende Schäden erlitt, des Angriffs und der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zu Gunsten des Täters wurde berücksichtigt, dass er zur Tatzeit unter der enthemmenden Wirkung von Alkohol und Kokain gestanden hatte. Der ebenfalls einschlägig vorbestrafte Mittäter, der lediglich Faustschläge ausgeteilt hatte und des Angriffs schuldig befunden wurde, erhielt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (AGE SB.2013.87 vom 29. April 2014). Weiter wurde ein Täter, der gemeinsam mit einem Kollegen mit Wasserwaagen auf eine Gruppe von Personen eingeprügelt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt (AGE SB.2012.59 vom 26. Juni 2013 E. 3.3). Zwar hatte, wie der Verteidiger des Berufungsklägers 2 zu Recht einwendet, der Täter in jenem Fall die tätliche Auseinandersetzung sowie deren Eskalation allein zu verantworten, während im vorliegenden Fall die Berufungskläger zuvor von den späteren Opfern angegriffen worden waren (Plädoyer p. 7). Dennoch rechtfertigt sich ein Vergleich der beiden Fälle, stand doch in beiden eine versuchte schwere Körperverletzung mit nicht unerheblichen Kopfverletzungen zur Beurteilung. In beiden Fällen lag es ausserhalb der Kontrolle der Täter, dass keine gravierenderen Schädigungen eintraten, schlugen sie doch mit Schlagwaffen wuchtig gegen Körperbereiche, in denen lebenswichtige Organe angesiedelt sind. Schliesslich hat das Appellationsgericht in einem weiteren Urteil den Haupttäter einer Gruppe, die mit Faustschlägen, Fusstritten und einer Stahlrute auf ihr Opfer eingeschlagen hatten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Strafe von 2 ¾ Jahren verurteilt (AGE SB.2012.29 vom 26. November 2013 E. 6.5). Auch im Vergleich zu den rechtskräftigen Urteilen betreffend G_____ und C_____ erweist sich die Strafe als korrekt.
9.3.4 Der bislang unbescholtene Berufungskläger 1 lebt in stabilen Verhältnissen. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen auseinandergesetzt, darauf ist zu verweisen (Urteil S. 40). Der Berufungskläger 1 ist verheiratet, Vater eines kleinen Kindes und verfügt über ein regelmässiges Einkommen (vgl. Auss. Prot. zweitinstanzliche HV S. 3). Er hat beinahe ein Jahr in Untersuchungshaft zugebracht und dadurch die Härte des Vollzugs bereits erfahren. Vor diesem Hintergrund kann den Erwägungen des Strafgerichts gefolgt, dem Berufungskläger 1 eine positive Legalprognose und damit bedenkenlos der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. (Urteil S. 40). Der unbedingte Strafteil wird auf ein Jahr festgelegt, für den bedingten Teil von zwei Jahren wird die minimale Probezeit von zwei Jahren. Das Urteil des Strafgerichts ist damit vollumfänglich zu bestätigen.
9.3.5 Der Berufungskläger 2 ist mehrfach vorbestraft, unverheiratet und kinderlos. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend sein Vorleben und insbesondere auch sein Nachtatverhalten kann vollumfänglich gefolgt werden (Urteil S. 41). Er verdient ein geregeltes Einkommen als Bodenleger, seine familiäre Situation ist unklar (vgl. Auss. Prot. zweitinstanzliche HV S. 3). Der Berufungskläger 2 ist somit in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. Auch er hat im Anschluss an die Tat fast ein Jahr Untersuchungshaft verbüsst, weshalb ihm grundsätzlich keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Der Vorstrafen wegen hat die Vorinstanz die Probezeit korrekt auf drei Jahre erhöht.
10.
10.1 Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 ficht das vorinstanzliche Urteil auch im Zivilpunkt an und beantragt, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers D_____ seien vollumfänglich abzuweisen. Das Opfer D_____ habe die Spitalrechnung nie bezahlt. Er machte sinngemäss geltend, es sei unbillig, dass sein Mandant, der vom späteren Opfer zu seiner Tat provoziert worden sei, diesem nun Ersatz für eine nicht bezahlte Rechnung schulde. Auch eine Genugtuung sei nicht gerechtfertigt, habe doch der Berufungskläger 1 sein Fehlverhalten durch die ausgestandene Untersuchungshaft bereits ausreichend gebüsst (Berufungsbegründung p 7 f. Ziff. 4).
10.2 Die Rechtsvertreterin von D_____ beantragt, die Berufung des Berufungsklägers 1 sei abzuweisen und das Urteil der ersten Instanz betreffend die Zivilpunkte sei zu bestätigen. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund der ihm schuldhaft zugefügten Verletzungen stehe ihrem Mandanten prinzipiell eine Schadenersatzund Genugtuungsleistung zu. Dass der Privatkläger als nicht versicherter Ausländer nicht in der Lage gewesen sei, die Spitalrechnung zu begleichen, könne nicht zu einer Privilegierung des Täters führen (Prot. zweitinstanzliche HV S. 6).
10.3 Auch in Bezug auf die Genugtuungsforderung kann auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Strafgericht erkannt, dass der Berufungskläger 1 als Mitverursacher der Kopfverletzungen des Opfers D_____ nicht nur für den entstandenen Schaden nach Art. 46 OR einzutreten hat, sondern ihm grundsätzlich auch eine Genugtuung nach Massgabe von Art. 47 OR schuldet (Urteil S. 46). Die Vorinstanz hat die Bemessung der Schadenersatz- und Genugtuungssumme – insbesondere das Mass der Haftungsreduktion wegen Selbstverschuldens gemäss Art. 44 Abs. 1 OR – zwar knapp, aber einlässlich, nachvollziehbar und schlüssig begründet, auf die entsprechenden Ausführungen kann ohne weiteres verwiesen werden (Urteil S. 46). Die vom Strafgericht festgelegte grundsätzliche Haftungsquote des Berufungsklägers 1 um 50% erweist sich mit Blick auf das Selbstverschulden des Privatklägers als angemessen. Im Übrigen ist den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Privatklägers zu folgen, wonach auch eine Schuld einen Schaden im Sinne von Art. 41 OR darstellt. Damit ist die Gutheissung der Schadenersatzforderung des Privatklägers gegenüber dem Berufungskläger 1 in solidarischer Verbindung mit dem Berufungskläger 2 sowie G_____ und C_____ zu bestätigen.
10.4 Betreffend die Genugtuung ist zusammengefasst festzuhalten, dass das Opfer D_____ vom Berufungskläger 1 und seinen Kollegen regelrecht zusammengeschlagen worden ist und unter anderem vier Gesichtsfrakturen erlitten hat. Er war unmittelbar nach dem Vorfall kaum mehr ansprechbar, lag in einer Blutlache am Boden und musste von der Sanität ins Spital transportiert werden, wo er sich mehrere Tage stationär behandeln lassen musste. Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR hat. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117, E. 2.2.2). Aus dem Gutachten des IRM geht hervor, dass D_____ durchaus massive Verletzungen insbesondere im Gesichtsbereich erlitten hat, welche stationär behandelt werden mussten. Da das Opfer die Schweiz inzwischen verlassen hat, sind allfällige Spätfolgen körperlicher oder seelischer Art zwar denkbar, jedoch nicht dokumentiert. Aus Vergleichsfällen ist ersichtlich, dass bei Gesichtsfrakturen infolge von Faustschlägen je nach Schwere des Falles Genugtuungssummen zwischen CHF 1‘500.– und CHF 3‘000.– üblich sind (vgl. dazu AGE SB.2012.92 vom 24. Januar 2014 E. 7.5). Bei Hütte/Landolt (Genugtuungsrecht Band 2, § 17 Kasuistik Verletzungsgenugtuung) finden sich zusätzlich diverse mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fälle, in denen auch höhere Genugtuungssummen zugesprochen wurden, so etwa Urteil Nr. 725: Obergericht Zürich, 17. April 2012: Leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und ein Rippenbruch, notfallmässige Hospitalisation während zwei Tagen, spätere Operation zur Wiederherstellung der knöchernen Augenhöhle; Genugtuung CHF 5‘000.–, oder Urteil Nr. 349: BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012: Hirnerschütterung und Verlust von zwei Zähnen, Rissquetschwunde an der Unterlippe und Ellbogenprellung infolge von zwei Faustschlägen an den Mund, versuchten Schlägen mit einem Eisenrohr an den Kopf und Fusstritten; Genugtuung CHF 4‘000.–. Im vorliegenden Fall hat der Privatkläger 1 neben diversen weiteren Verletzungen vier Gesichtsfrakturen erlitten. Die Bemessung der Genugtuungssumme auf CHF 2‘500.–, was bei einer Haftungsquote des Berufungsklägers 1 von 100% CHF 5‘000.– entsprechen würde, ist in Anbetracht der vorübergehenden entstellenden und schmerzhaften Verletzungsfolgen sowie des schweren Verschuldens des Berufungsklägers 1 nicht zu beanstanden. Der Einwand des Verteidigers, der Berufungskläger 1 habe mehrere Monate in Untersuchungshaft zugebracht, vermag sein Tatverschulden nicht zu schmälern und ist für die Bemessung der Genugtuung nicht relevant.
11.
Die Berufungen erweisen sich nach dem Gesagten als in allen Teilen unbegründet und sind demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Berufungskläger dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von je CHF 1‘000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtlichen Verteidiger sowie die Rechtsvertreterin des Privatklägers im Kostenerlass sind für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf die eingereichten Honorarnoten abgestellt werden kann. Die Berufungskläger sind gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem jeweiligen amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
In Sachen C_____ wird das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Die Berufungskläger A_____ und B_____ tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von A_____, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'280.– zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und MWST zu 8% aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von B_____, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'919.– zuzüglich Auslagen von CHF 140.30 und MWST zu 8% aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin von D_____ im Kostenerlass, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'697.– zuzüglich Auslagen von CHF 10.75 und MWST zu 8% aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.