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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.10.2015 SB.2013.16 (AG.2015.744)

29 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,878 parole·~24 min·10

Riassunto

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache Vergehen nach Art. 19 des BtMG sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19 a des BtMG; Strafzumessung (vgl. auch BGer 6B_899/2014 vom 7. Mai 2015)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.16

URTEIL

vom 29. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Eva Kornicker Uhlmann,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...],

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____

C____

beide vertreten durch lic. iur. [...],

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 6. November 2012

Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014

(vom Bundesgericht am 7. Mai 2015 aufgehoben)

betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache Vergehen nach Art. 19bis BetmG sowie mehrfache Übertretung des

Art. 19a BetmG

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2012 wurde A____ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Februar bis 29. März 2012, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Eine am 28. Oktober 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Ausserdem wurde A____ zur Zahlung von je CHF 2'000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Verzugszins, an die Privatklägerinnen B____ und C____ verurteilt; die Mehrforderungen der Privatklägerinnen von je CHF 3'000.– wurden abgewiesen. Verschiedene beschlagnahmte Gegenstände wurden A____ respektive Drittpersonen herausgegeben, die übrigen eingezogen; für die Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt; seine amtliche Verteidigerin und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerinnen wurden aus der Gerichtskasse entschädigt; für die Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Mit Urteil vom 20. Mai 2014 hat das Appellationsgericht auf Berufung von A____ hin das Urteil des Strafgerichts bestätigt, dem Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegt und seine amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse entschädigt; für die Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2015 eine Beschwerde von A____ teilweise, d.h. in Bezug auf die Strafzumessung, gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.  

Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Appellationsgerichts vom 19. Mai 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass, ohne anderslautenden Antrag des Berufungsklägers oder der Staatsanwaltschaft, der neue Entscheid im schriftlichen Verfahren gefällt werde; gleichzeitig wurde dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung zur Strafzumessung angesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 2. Juni 2015 unter Hinweis auf ihre beim Bundesgericht eingereichte Stellungnahme mitgeteilt, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 hat der Berufungskläger mitgeteilt, dass aus seiner Sicht im jetzigen Zeitpunkt von seiner persönlichen Anhörung abgesehen werden könne, sich aber vorbehalten, bei nochmaliger Veränderung der persönlichen Verhältnisse noch einen Antrag auf persönliche Anhörung zu stellen. Innert nachperemptorisch erstreckter Frist hat er mit Eingabe vom 7. August 2015 beantragt, der Berufungskläger sei gestützt auf die bestätigten Schuldsprüche des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Urteil vom 20. Mai 2014 zu einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Februar bis 29. März 2012, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2  Jahre, und zu einer angemessenen Busse zu verurteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge; ausserdem beantragt er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. In der Begründung hält er präzisierend fest, dass eine bedingte Geldstrafe von maximal 270 Tagessätzen als angemessene Sanktion erscheine. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 13. August 2015 mit dem Antrag vernehmen lassen, es sei das Strafmass gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 zu bestätigen. Dazu hat der Berufungskläger am 20. August 2015 repliziert und seine in der Eingabe vom 7. August 2015 gestellten Anträge bekräftigt.

Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner AGE SB.2011.63 vom 23. Mai 2014 E. 1 mit Hinweisen; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 N 18 f.). Zwar hat das Bundesgericht im vorliegenden Fall formell das gesamte Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 aufgehoben. Dabei hat es die Beschwerde allerdings nur in Bezug auf die Strafzumessung gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Sämtliche Schuldsprüche (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, wobei vor Bundesgericht ohnehin nur noch der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern explizit angefochten wurde) sowie die Zivilforderungen sind somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es werden unter den gegebenen Umständen die Erwägungen des aufgehobenen Urteils des Appellationsgerichts, welche zu diesen Schuldsprüchen geführt haben, und die Erwägung zu den Zivilforderungen der Privatklägerinnen nicht mehr erneut wiedergegeben, sondern es wird dafür auf entsprechenden Erwägungen (E. 2–E. 4, E. 6) im Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 verwiesen. Auf die Beurteilung der Vorinstanz gemäss Urteil vom 6. November 2012 ist nur zurückzukommen, soweit diese noch Verfahrensgegenstand ist. Streitiger Gegenstand des Verfahrens sind vorliegend nach dem Gesagten lediglich noch die Strafzumessung und der Kostenpunkt.

1.2      Das Berufungsgericht kann mit dem Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Berufungskläger ist bei der Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2014 anwesend gewesen und wurde zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Im Hinblick darauf, dass seither erst ein gutes Jahr vergangen ist, in welchem sich die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers nicht relevant verändert haben, kann von einer erneuten persönlichen Anhörung im jetzigen Zeitpunkt abgesehen werden. Laut Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 5. Juni 2015 ist der Berufungskläger mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden.

2.        

2.1     

2.1.1   Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen, wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 f S. 193 f.; Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 40 f.).

2.1.2   Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen (Gesamtstrafe) (Asperationsprinzip, Art. 49 Abs. 1 StGB). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht konkret in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen auch auf abweichende Meinungen).

2.2      Der Beschwerdeführer ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt worden. Letztere Übertretung ist mit Busse zu ahnden (vgl. dazu unten E. 2.6). Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und das Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 136 StGB, Art. 19bis BetmG). Bei der Strafzumessung ist somit vom Strafrahmen der sexuellen Handlungen mit Kindern auszugehen. Diesem Schuldspruch liegt zu Grunde, dass der Berufungskläger mit B____, geboren am [...], und mit C____, geboren am [...], je mehrfach den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen hat, bevor die Mädchen das sechzehnte Altersjahr vollendet hatten. Bei diesem Tatkomplex „sexuelle Handlungen mit Kindern“ können die Delikte grundsätzlich in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden, da insoweit die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten etwa gleich schwer wiegen und nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren sind, so dass hier nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln ist. Die einzelnen Tatkomplexe haben sich nicht wesentlich voneinander unterschieden, so dass von der gedanklichen Festsetzung einer Einsatzstrafe für eine schwerste Tat abgesehen werden kann, zumal eine solche schwerste Tat sich hier kaum bestimmen lässt, sind die mehrfachen sexuellen Handlungen in Bezug auf beide Mädchen doch jeweils nach einem praktisch identischen Schema abgelaufen. Eine solche Gesamtbetrachtung ist vom Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen nicht beanstandet worden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen], und 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte]; vgl. auch etwa Urteil 6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [über 100 betrügerischer Geldaufnahmen als Einheit]). Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zwischen den begangenen Sexualdelikten, die einen ähnlichen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen, und des Umstandes, dass jedenfalls prima vista insgesamt eine 360 Einheiten (Höchstdauer der Geldstrafe, Art. 34 Abs. 1 StGB) übersteigende Sanktion als verschuldensmässig angemessen erscheint (vgl. BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1), rechtfertigt sich die Verhängung von Freiheitsstrafen zunächst in Bezug auf sämtliche Sexualdelikte, zumal der Berufungskläger unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert.

Die Abgabe von enthemmenden Substanzen – Drogen und Alkohol – an die Jugendlichen (mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfaches Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes) ist vorliegend in einem Gesamtzusammenhang mit den übrigen Delikten zu betrachten. Auch wenn nicht erstellt ist und demzufolge auch nicht davon ausgegangen wird, dass der Berufungskläger diese Substanzen gezielt im Hinblick auf die Enthemmung der Mädchen abgegeben hat, so liegt doch auch in diesem Verhalten sachlich eine beträchtliche Gefährdung der Entwicklung dieser Jugendlichen. Angesichts des engen zeitlichen, personellen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den mehrfachen sexuellen Handlungen mit den beiden Mädchen und der jeweils mehrfachen Abgabe von Marihuana und Alkohol an dieselben beiden Opfer sowie an eine ihrer Freundinnen (D____) kann das Verschulden des Berufungsklägers und damit auch die Angemessenheit der Sanktionsart nicht unabhängig vom gesamten Deliktskomplex beurteilt werden. Auch in Bezug auf diese Delikte erachtet das Appellationsgericht somit die Ausfällung einer Freiheitsstrafe vorliegend als angemessene Sanktion (vgl. auch BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2).

2.3     

2.3.1   Im Hinblick auf eine möglichst transparente Darstellung der Strafzumessungskriterien wird im Folgenden zunächst von den sexuellen Handlungen mit einer Jugendlichen ausgegangen. B____ ist rund ein Jahr jünger als C____ und stand im Zeitpunkt der inkriminierten sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger noch beinahe ein Jahr vor der Schutzaltersgrenze. Es wird deshalb bei der Strafzumessung von den sexuellen Handlungen mit ihr ausgegangen. Insoweit wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er mit ihr im Zeitraum zwischen dem 24. September und 9. Dezember 2011, also kurz nach dem 15. Geburtstag des Mädchens, dreimal vollendeten Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Dabei habe er nur beim ersten Mal ein Kondom benutzt und bei den weiteren Malen auf den Körper des Mädchens ejakuliert (vgl. act. 434).

Das objektive Verschulden des Berufungsklägers wiegt insgesamt mittelschwer. Die ausgeführten sexuellen Handlungen, bestehend in vaginalem Geschlechtsverkehr, sind an der oberen Grenze der denkbaren sexuellen Handlungen anzusiedeln, was zunächst bei der Strafzumessung erheblich zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Die Jugendliche war zwar mit gerade erreichten 15 Jahren nicht mehr sehr weit von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt. Dies vermag den Berufungskläger indes nur geringfügig zu entlasten. Denn das Verbot der sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren dient dem Schutz der geschlechtlichen Entwicklung der Jugendlichen bis sie die zur eigenverantwortlichen Einwilligung in solche intime Beziehungen befähigende Reife erreicht haben (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S 488). Dass diese erforderliche Reife respektive die psychische Konstitution zur eigenverantwortlichen Einwilligung bei B____ nicht vorlag und dass sie durch die Handlungen des Berufungsklägers tatsächlich gelitten hat und belastet wurde, wird durch den Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 18. Oktober 2012 mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung objektiviert (act. 583 ff., v.a. 585). Dass die Jugendliche die sexuelle Beziehung zum Berufungskläger belastet hat, erhellt aus ihren Aussagen, wonach sie es nicht gut erlebt, dass sie mit so älteren Leuten „ins Bett“ gegangen sei (act. 310), dass sie sich „nicht so wohl gefühlt“ habe beim Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger, denn dieser „könnte ja fast mein Vater sein“ (act. 309) und dass sie sich „dann nicht so gut gefühlt“ habe, aber einfach nichts gesagt habe, da sie „einfach Angst vor ihm“ hatte (act. 314). Der Berufungskläger ist im Übrigen über 12 Jahre und somit beträchtlich älter als B____. Angesichts dieses beachtlichen Altersunterschiedes bestand ein Macht- und Beziehungsgefälle zwischen der Jugendlichen und dem erwachsenen Mann, was sich etwa auch aus der soeben zitierten Aussage (act. 314) ergibt (vgl. auch zit. Bericht der UPK, act. 585). Dieses Macht- und Beziehungsgefälles war sich der Berufungskläger, der zudem keine Zweifel über das Alter des Mädchens hatte (vgl. act. S. 637: „Ja, ich wusste, sie waren 15.“), ganz offensichtlich auch bewusst, denn laut eigenen Angaben war „B____ wie meine Nichte“ (act. 637). Dass B____ bereits sexuelle Erfahrungen und auch Erfahrungen mit Alkohol gemacht hatte, also in ihrer Entwicklung ohnehin bereits gefährdet war, vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten, denn dies hätte ihm eher Anlass für Rücksichtnahme und Fürsorge sein sollen, zumal die Jugendliche wie erwähnt „wie eine Nichte“ respektive „wie eine Familienangehörige“ für ihn gewesen sei (vgl. act. 637). Dass die Jugendliche ihn jeweils freiwillig aufsuchte und auch freiwillig mit ihm sexuelle Kontakte pflegte und durch ihr – von aussen betrachtet durchaus leichtsinnig anmutendes – Verhalten die Tatbegehung erleichtert hat, vermag den Berufungskläger nur marginal zu entlasten und ist insoweit nur ganz leicht strafmindernd zu berücksichtigen: Die Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen ist bei Art. 187 StGB vorausgesetzt, andernfalls wohl (auch) der Tatbestand der Vergewaltigung zu prüfen gewesen wäre. Ausserdem soll Art. 187 StGB unter anderem auch Jugendliche vor der Ausnützung ihres altersbedingt neugierigen, allenfalls gar leichtsinnigen Verhaltens schützen; der erwachsene Täter kann sich zu seiner Entlastung also gerade nicht darauf berufen, dass das jugendliche Opfer leichtsinnig gewesen sei.

Beträchtlich zu Ungunsten des Berufungsklägers zu werten ist, dass die sexuellen Kontakte egoistischen Motiven, konkret der Befriedigung der sexuellen Wünsche des Berufungsklägers, dienten, welcher seine Wünsche zielgerichtet verfolgte und angesichts der auch altersbedingten Unsicherheit und Naivität von B____ recht einfach hat durchsetzen können (vgl. etwa Aussagen B____, act. 424: „Ich sagte ich wolle es nicht, er sass beim Computer, sagte „komm schon, komm schon“, das ging schon ein paar Minuten. Machte mit mir rum. Dann ging ich einfach mit.“; vgl. auch Schilderung act. 313). Die sexuellen Handlungen mit der Jugendlichen sind denn auch nicht etwa im Rahmen einer Liebesbeziehung erfolgt – der Berufungskläger begnügte sich nicht mit einem Mädchen, sondern machte sich gleich an beide heran, obwohl ihm nicht verborgen geblieben war, dass B____ in E____ verliebt war (vgl. act. 637) und ihn (den Berufungskläger) vor allem aufsuchte, um E____ zu treffen (vgl. act. 316). Dass er mit der 15-jährigen Jugendlichen Stellungen beim Geschlechtsverkehr wie „doggy-style“ thematisierte und praktizierte und sie auch fragte, ob sie „hardcore sex“ möge (vgl. act. 422, 425) ist angesichts deren Alter offensichtlich inadäquat und ein weiteres Indiz für seine egoistischen Motive. Immerhin ist ihm zu Gute zu halten, dass er von der Jugendlichen abliess, als sie sagte, sie wolle nicht mehr (vgl. act. 310). Es zeugt zudem von einer enormen Verantwortungslosigkeit des Berufungsklägers und ist in diesem Zusammenhang stark belastend zu berücksichtigen, dass er, wohl zur eigenen Bequemlichkeit, das junge Mädchen durch den teils ungeschützt vorgenommenen Verkehr auch noch den Risiken von Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaft ausgesetzt hat.

Soweit die Verteidigung unter dem Stichwort „sozio-kultureller Hintergrund“ geltend macht, dass beim Berufungskläger, welcher […] Staatsangehöriger und in […] geboren und bis zum 15. Lebensjahr aufgewachsen ist, das Bewusstsein für die Schutzalterproblematik weniger ausgeprägt sei als bei einer Person, welche in der Schweiz aufgewachsen sei und hier die Schulzeit genossen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger ist mit 15 Jahren in die Schweiz gekommen, hat also gerade jene Jahre, in denen sich das Bewusstsein für sexuelle Beziehungen entwickelt, hier verbracht und hatte im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Delikte bereits rund 12 Jahre in der Schweiz gelebt und war von daher mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut. Dass er sich der grossen Problematik sexueller Beziehungen mit Jugendlichen tatsächlich bestens bewusst ist und war, ergibt sich ohne Weiteres aus seinen eigenen Aussagen; so behauptete er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 637), B____ habe etwas mit E____ haben wollen, was dieser indes abgelehnt habe, weil diese minderjährig gewesen sei. Er selber habe nichts (Sexuelles) mit den Mädchen gehabt, weil er wusste, dass diese minderjährig waren.

Ein Geständnis des Berufungsklägers liegt nicht vor; Reue oder Einsicht sind nicht ersichtlich. Positiv zu vermerken ist immerhin, dass er sich seit diesen Delikten nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen (vgl. dazu auch unten E. 2.4.2).

Unter Abwägung dieser dargelegten, für die Strafzumessung relevanten Kriterien, namentlich unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Verschuldens des Berufungsklägers, erscheint alleine für die sexuellen Handlungen mit B____ als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von rund einem Jahr angemessen.

2.3.2   Diese Einsatzstrafe ist nun zunächst wegen der sexuellen Handlungen auch mit C____ zu schärfen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist das objektive Verschulden des Berufungsklägers hier insgesamt etwas weniger schwer als bei den sexuellen Handlungen mit B____ zu gewichten. Auch wenn er mehr strafbare sexuelle Kontakte mit C____ hatte, stand diese Jugendliche auch bei Beginn der sexuellen Handlungen ganz kurz vor der Schutzaltersgrenze ([…]. Oktober 2011). Auch hier geht es immerhin um vollendeten, in der Regel ungeschützten Geschlechtsverkehr und auch hier ist nicht zu übersehen, dass angesichts des Altersunterschiedes von mehr als 11 Jahren, ein erhebliches Beziehungsgefälle zwischen der Jugendlichen und dem Berufungskläger bestanden hat. Wie wenig jedenfalls auch C____ den Wünschen des Berufungsklägers entgegen zu setzen hatte, erhellt etwa daraus, dass sie entgegen ihrem eigentlichen Willen, immer wieder den Geschlechtsverkehr ohne Kondom zuliess, obwohl sie sogar Angst hatte, der Berufungskläger könne HIV-infiziert sein (act. 338), sich dennoch nicht einmal getraute, ihren Wunsch, nur geschützt mit ihm zu verkehren, zu äussern, da sie ihn „nicht stören“ wollte und da sie befürchtete, er könne dann ausrasten (act. 405). Auch C____ ist durch die Beziehung mit dem Berufungskläger belastet worden; auch wenn zu ihr kein psychologisch-ärztlicher Bericht vorliegt, wird aus ihren Aussagen ersichtlich, dass die Situation bei ihr mit derjenigen von B____ durchaus vergleichbar ist (vgl. etwa act. 335: „[...] [der Berufungskläger] hat viele Sachen gemacht, die nicht in Ordnung sind. Auch mit mir. Sachen, unter denen ich leiden musste.“). Leicht straferhöhend ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger vor allem aus egoistischen Gründen, zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche, gehandelt hat. Zum Argument der Verteidigung, es müsse davon ausgegangen werden, dass hier echte Zuneigung bestanden habe, ist festzuhalten, dass C____ selber ausgesagt hat, sie habe nicht geglaubt, dass der Berufungskläger sie liebte, sondern dass er sie nur zum Geschlechtsverkehr brauchte. Als sie ihn gefragt habe, ob er mit ihr zusammen sei, habe dieser gesagt, „nein, er sei nicht mit [ihr] zusammen“ (act. 407). Auch hier ist besonders belastend zu werten, dass der Berufungskläger die – notabene auch altersbedingt – naive Jugendliche durch den mehrheitlich ungeschützt durchgeführten Geschlechtsverkehr dem Risiko von Infektionen mit Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaft ausgesetzt hat.

Im Übrigen kann in Bezug auf die Strafzumessungskriterien, namentlich den behaupteten sozio-kulturellen Hintergrund, auf das oben zu B____ Ausgeführte (E. 2.3.1) verwiesen werden. Unter Berücksichtigung, dass das objektive Tatverschulden hier etwas weniger schwer wiegt und der Berufungskläger in den Genuss der Asperation kommt, ist die Freiheitsstrafe wegen der sexuellen Handlungen mit C____ um mindestens fünf Monate zu schärfen.

2.3.3   Der Berufungskläger ist weiter auch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und wegen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG verurteilt worden. Diesen Schuldsprüchen liegt zu Grunde, dass er B____, D____ und C____ mehrfach alkoholische Getränke – meistens Vodka-Mischgetränke – in einer Menge angeboten hat, welche die Gesundheit der unter 16-jährigen Jugendlichen gefährden konnten. Ausserdem hat er C____ und B____ vor deren 18. Geburtstag zweimal den Mitkonsum von Marihuana angeboten. Es ist bereits dargelegt worden, dass unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges auch für diese Delikte die Verhängung einer Freiheitsstrafe und damit die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angezeigt ist, zumal der Beschwerdeführer unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. oben E. 2.2).

Auch hier wiegt das Verschulden des Berufungsklägers nicht ganz leicht. Mögen die Mädchen, vor allem B____, bereits Erfahrungen mit Alkohol gemacht haben und selber danach verlangt haben, zeugt die Abgabe von Alkohol und Marihuana an sie doch auch von grosser Verantwortungslosigkeit. Immerhin drängte der Berufungskläger ihnen beides nicht auf respektive verweigerte B____, wenn diese bereits angetrunken war, weiteren Alkohol, was insoweit leicht zu seinen Gunsten berücksichtigt wird. Die Abgabe von Alkohol ist immerhin explizit zugestanden; Einsicht in das Fehlverhalten ist auch hier indes nicht zu erkennen, so dass die Strafe insoweit nur geringfügig zu mindern ist. Es rechtfertigt sich, die Freiheitstrafe um rund einen weiteren Monat zu schärfen und insgesamt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen.

2.3.4   Das Vorleben des Berufungsklägers (vgl. dazu act. 7 ff., 636) ist insgesamt neutral, d.h. weder straferhöhend noch strafmindernd, zu werten. Er ist 1984 in [...] geboren und aufgewachsen und 1999, d.h. mit rund 15 Jahren, in die Schweiz gekommen. Eine Ehe, welche er mit rund 19 Jahren geschlossen hatte, wurde nach rund fünf Jahren kinderlos geschieden. Der Berufungskläger hat zwei Töchter, geboren 2009 und 2011, aus zwei verschiedenen Beziehungen, mit deren Müttern er nicht zusammen lebt. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert, ist aber in der Vergangenheit, mit Unterbrüchen, als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesen. Zwei aus den Jahren 2008 und 2009 datierende Vorstrafen fallen bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht, da nicht einschlägig.

Auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sind unauffällig und grundsätzlich neutral zu werten. Er geht zur Zeit einer Erwerbstätigkeit als [...] nach (vgl. Einsatzvertrag vom 30. Juli 2015). Soweit er aus seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen eine erhöhte Strafempfindlichkeit und entsprechend eine Strafminderung ableiten möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass er zwei kleine Töchter hat, mit denen er allerdings nicht zusammenlebt, kann die Strafzumessung nicht beeinflussen, zumal die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird. Dass er infolge der hier zu beurteilenden Delikte Konsequenzen in Bezug auf seine aufenthaltsrechtliche Situation zu befürchten hat, kann im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls nicht berücksichtigt werden, denn dadurch würde der Berufungskläger gegenüber einem Täter mit schweizerischer Staatsangehörigkeit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise privilegiert. Dies lässt sich vorliegend auch nicht unter dem Stichwort „Folgenberücksichtigung“ zu prüfen, zumal die gesamte Strafe, wie sich den obigen Erwägungen entnehmen lässt, wesentlich höher als 12 Monate ausfällt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. b AG; vgl. dazu BGE 135 II 377).

2.4     

2.4.1   Der Berufungskläger macht, allerdings ohne substantiierte Begründung, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Eine solche ist indes nicht ersichtlich. Mit seiner Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 15. September 2014 hat er eine solche zu Recht noch nicht geltend gemacht, so dass es hier insoweit mit der Feststellung sein Bewenden haben kann, dass bis zu diesem Zeitpunkt in Anbetracht der konkreten Umstände weder bei einzelnen Verfahrensschritten noch insgesamt ein übermässig ausgedehnter Zeitraum im Sinne einer Verfahrensverschleppung, namentlich eine solche, welche auf eine Nachlässigkeit der befassten Behörden zurückzuführen wäre, ersichtlich ist. Zu prüfen bleibt hier einzig noch, ob die Dauer des Verfahrens seither bis zum heutigen Tag, das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Es ist nicht ersichtlich und wird auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass das Bundesgericht seinen Beschwerdeentscheid verfassungswidrig verzögert hätte. Der Umstand, dass das Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung zurückgewiesen hat, lässt per se keinen Schluss auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Appellationsgericht seit der Zustellung des Bundesgerichtsentscheids vom 18. Mai 2015 ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist übrigens darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers um Ansetzung einer nachperemptorischen Frist für die Berufungsbegründung ersucht hat, welche ihm auch gewährt worden ist. Dass er nun in seiner Berufungsbegründung den Vorwurf einer Verletzung des Beschleunigungsgebots erhebt, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

2.4.2   Es kann sich die Frage stellen, ob zu berücksichtigen ist, dass seit dem aufgehobenen Entscheid des Appellationsgerichts wiederum über ein Jahr vergangen ist, innert dessen sich der Beschwerdeführer wohl verhalten hat. Vorweg ist festzuhalten, dass jedenfalls der Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. e StGB, wonach die Strafe zu mildern ist, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten ist, nicht erfüllt ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass rund zwei Drittel der Verjährung verstrichen sind, was hier nicht der Fall ist. Immerhin kann im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung (Art. 47 StGB) berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer in den rund vier Jahren seit den Delikten offenbar wohl verhalten hat. Dies rechtfertigt es, die ausgesprochene Strafe leicht zu mindern und den Berufungsklägern zu 17 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.

2.4.3   Das erstinstanzliche Urteil wird, unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Strafgericht (S. 16), in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit der minimalen Probezeit, in Bezug auf die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und in Bezug auf den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe vom 28. Oktober 2009 bestätigt.

2.5

Diese hier ausgesprochene Strafe erscheint im Übrigen auch im Vergleich zur Strafe, zu welcher E____ verurteilt worden ist, verhältnismässig und angemessen. Die Strafakten im Verfahren E____ (SG.2012.240) sind – notabene auf Antrag des Berufungsklägers – beigezogen worden, wie sich aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 (S. 2, 13) ergibt, so dass ausreichende und dem Berufungskläger grundsätzlich bekannte Grundlagen für einen entsprechenden Vergleich vorhanden sind: E____ wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen von CHF 10.–, mit bedingtem Vollzug, verurteilt. Er hatte „nur“ mit einem Mädchen (B____) und nicht mit beiden sexuelle Kontakte, welche in fünf Mal ungeschütztem vaginalem Geschlechtsverkehr bestanden haben, und musste sich nicht auch noch wegen Abgabe von Alkohol und Marihuana an Kinder verantworten. Zudem war er, nachdem er die Vorwürfe in der ersten Einvernahme noch bestritten hatte, rasch geständig und zeigte durchaus eine gewisse Einsicht und Reue, so dass die Strafe entsprechend gemindert werden konnte.

2.6      Die Höhe der wegen des – von Anfang an unbestrittenen – Konsums von Marihuana ausgesprochenen Busse von CHF 200.– entspricht grundsätzlich der Praxis, erscheint angemessen und ist nie konkret und substantiiert angefochten worden und somit ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen.

3.

Aufgrund der Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 durch das Bundesgericht ist auch im Kostenpunkt neu zu entscheiden. Laut Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz, sofern sie einen neuen Entscheid fällt, auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.

Gegenüber dem angefochtenen erstinstanzlichen Strafurteil sind sämtliche Schuldsprüche bestätigt und ist die Strafe geringfügig reduziert worden. Insgesamt ist der Berufungskläger allerdings mit seinen Anträgen – in der Hauptsache hatte er im erstinstanzlichen und zunächst auch im zweitinstanzlichen Verfahren einen vollumfänglichen Freispruch verlangt – im Wesentlichen unterlegen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid somit zu bestätigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der sachkundig vertretene Berufungskläger zu Recht auch keinen anderslautenden Antrag gestellt hat.

Die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen insgesamt CHF 800.–. Im aufgehobenen Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 sind diese Kosten vollständig dem Berufungskläger auferlegt worden. Demgegenüber ist der Berufungskläger mit seinen Begehren jetzt in geringfügigem Umfang durchgedrungen, was entsprechend eine geringfügige Reduktion der Kosten auf CHF 750.– rechtfertigt.

Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das geltend gemachte Honorar von 8,67 Stunden à CHF 200.– erscheint angemessen; die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 48.– sind allerdings um CHF 8.– zu kürzen, werden Kopien praxisgemäss zu CHF 0.25 (und nicht zu CHF 0.50) entschädigt. Dementsprechend werden dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ein Honorar von CHF 1‘734.– und Auslagen von CHF 40.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 141.90, somit insgesamt CHF 1‘915.90 zugesprochen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger in ganz geringem Umfang (rund 5 %) obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht für den Fall seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss CHF 1‘820.–. Die frühere Verteidigerin, Dr. iur. [...], ist für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 bereits mit einem Honorar von CHF 2‘035.– und einem Auslagenersatz von CHF 97.75, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 170.60, aus der Gerichtskasse entschädigt worden. Dies ist zu bestätigen. Infolge Aufhebung dieses Urteils durch das Bundesgericht entfällt diesbezüglich allerdings die Rückerstattungspflicht.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.

            A____ wird verurteilt zu 17 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Februar bis 29. März 2012, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 und 136 des Strafgesetzbuches, Art. 19bis und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘734.– und ein Auslagenersatz von CHF 40.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 141.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von CHF 1‘820.– vorbehalten.

Der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers [...], sind für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’035.– und ein Auslagenersatz von CHF 97.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 170.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet worden.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).