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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.01.2014 SB.2013.14 (AG.2014.171)

17 gennaio 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,847 parole·~14 min·5

Riassunto

mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfache versuchte Nötigung und mehrfache Drohung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.14

URTEIL

vom 17. Januar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Erik Johner,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A_____ geb. […]                                                                       Berufungskläger

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

1                        […]

2                        […]

3                        […]

4                        […]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 19. November 2012

betreffend mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfache versuchte Nötigung und mehrfache Drohung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 19. November 2013 wurde A_____ (nachfolgend Berufungskläger) vom Strafgericht Basel-Stadt der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde. Ferner wurden zwei Vorstrafen (bedingt ausgesprochene Geldstrafen) vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger hat, vertreten durch [...], Advokat, gegen dieses Urteil am 7. Februar 2013 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 10. Juni 2013 schriftlich begründet. Er beantragt, vollumfänglich freigesprochen zu werden, eventualiter zu einer „kurzen bedingten“ Freiheitsstrafe, aufgeschoben zu Gunsten einer ambulanten Therapie, verurteilt zu werden, wobei auf den Vollzug der Vorstrafen zu verzichten sei. Im Weiteren beantragt er, die Zivilforderung des Privatklägers 1 abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], beantragt mit Berufungsantwort vom 19. Juni 2013 die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatkläger haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

In der Verhandlung vor Appellationsgericht am 17. Januar 2014 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Im Weiteren wurde Dr. med. Michael Schlichting als Sachverständiger befragt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Dem vorinstanzlichen Urteil liegen folgende, vom Berufungskläger im Grundsatz nicht bestrittene Sachverhalte zugrunde: Am 7. Oktober 2008 ging der Berufungskläger am Claraplatz auf den Privatkläger 1 zu und fragte ihn, aus welcher Stadt in der Türkei er stamme. Als der Angesprochene nicht antworten wollte, forderte er ihn auf, seine Halskette mit Halbmond und Stern (Symbol für die türkische Flagge) auszuziehen. Als der Angesprochene sich weigerte, schlug ihm der Berufungskläger mit der Faust gegen Schlüsselbein und Brust, um ihn zur Herausgabe der Kette zu veranlassen, was ihm jedoch nicht gelang. Der Privatkläger 1 erlitt dadurch eine Thorax-Prellung und Schürfwunde über dem linken Schlüsselbein. Als sich der Angegriffene entfernte, folgte ihm der Berufungskläger. Nachdem der Privatkläger 1 einem Passanten seinen Aktenkoffer übergeben hatte, um sich besser verteidigen zu können, zog der Berufungskläger ein Schweizer Taschenmesser hervor, ging auf den Angegriffenen zu und führte Stichbewegungen gegen ihn aus. Diesen konnte der Privatkläger 1 jedoch ausweichen. Der durch das Verhalten des Berufungsklägers in Schrecken versetzte Angegriffene konnte sich in der Folge in ein einfahrendes Tram flüchten. Die vom Vater des Privatklägers 1 herbeigerufene Polizei konnte den Berufungskläger etwas später kontrollieren und auf Anordnung der Pikettärtzin mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) überführen.

Am 9. Dezember 2008 traf der Berufungskläger auf der Güterstrasse auf Privatkläger 3 und stiess Todesdrohungen gegen ihn aus. Als dieser dem Berufungskläger zu verstehen gab, er solle ihn in Ruhe lassen, versetzte der Berufungskläger ihm mindestens zwei Faustschläge auf das rechte Schlüsselbein. Als der Privatkläger 3 weiter gehen wollte, packte der Berufungskläger ihn an der Jacke, zog ein Küchenmesser aus seiner Jackeninnentasche und fuchtelte damit herum. Der Privatkläger 3, welcher durch das Messer in Schrecken versetzt worden war, brachte sich daraufhin durch Wegrennen in Sicherheit.

Der wiederum ähnlich gelagerte dritte Vorfall spielte sich am gleichen Tag kurze Zeit später ab: Der Privatkläger 4 war mit seinem Sohn auf dem Weg in den Kindergarten, als er dem Berufungskläger ebenfalls auf der Güterstrasse begegnete. Dieser forderte ihn auf, seine Jacke auszuziehen, weil es eine militärische Jacke aus der Türkei sei. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung gingen alle Beteiligten ihres Weges. Als der Privatkläger 4 auf dem Rückweg des Kindergartens wiederum auf den Berufungskläger traf, stiess dieser Todesdrohungen gegen ihn aus und versetzte ihm einen Faustschlag gegen das Kinn, um ihn zu veranlassen, die Jacke auszuziehen. Als der Privatkläger 4 daraufhin sein Handy nahm und die Polizei requirierte, ergriff der Berufungskläger die Flucht. Gleichentags wurde der Berufungskläger mittels Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die UPK eingewiesen.

Am 3. April 2011 traf der Berufungskläger am Claraplatz auf Privatkläger 2 und stiess Todesdrohungen gegen ihn aus. Er öffnete in der Folge das mitgeführte Taschenmesser und führte mit diesem aus circa 2 Metern Distanz mehrmals eine Art Boxhaken in Richtung des Angegriffenen aus. Der Privatkläger 2 konnte jedoch rechtzeitig zurückweichen und requirierte anschliessend die Polizei. Daraufhin entfernte sich der Berufungskläger vom Ort des Geschehens, konnte aber kurze Zeit später am Claragraben durch die Polizei angehalten werden.

1.2      Der Berufungskläger hat die Sachverhalte mehrfach bestätigt (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 4, S. 6 Ziff. 7, S. 7 Ziff. 8, erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll Plädoyer Akten S. 373, 374, 375). Er zieht indessen daraus andere rechtliche Schlüsse als die Vorinstanz. So bestreitet er nicht, diverse Auseinandersetzungen mit Türken gehabt zu haben, behauptet aber stets, dass er von den Männern bedroht oder provoziert worden sei (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 7; Einvernahmeprotokoll Akten S. 227 f., 235; Protokoll erstinstanzliche Verhandlung S. 4 f.). Er selbst bezeichnet sich als Kommandanten der PKK und hohen Politiker der Kurden. Aus diesem Grund fühlt er sich von türkischen Behörden, insbesondere dem Konsulat, sowie durch türkischstämmige Personen verfolgt und angegriffen (Beschwerdebegründung S. 2 f.). Es sei davon auszugehen, so die Verteidigung, dass zu sämtlichen Tatzeitpunkten die Fähigkeit des Berufungsklägers zum Handeln gemäss Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten „aufgrund des verhaltensdeterminierenden Einflusses seiner wahnhaften Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Grössenideen erheblich beeinträchtigt war“ (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 6, zitiert aus Gutachten Akten S. 73). Daraus folge, dass die Schuldfähigkeit nicht wie von der Vorinstanz angenommen vermindert war, sondern dass eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb im Zweifel zugunsten des Berufungsklägers entschieden und er folglich freigesprochen werden müsse (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 6).

2.        

2.1      Das Strafgericht hat den Sachverhalt des ersten Vorfalles vom 7. Oktober 2008 als versuchte Nötigung und versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand qualifiziert. Dem hält der Berufungskläger – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen, die Schläge gegen den Oberkörper des Opfers seien – als verjährte Tätlichkeiten – lediglich als Frustrationsreaktion über den Ungehorsam des Opfers zu betrachten und nicht dazu bestimmt gewesen, dieses zur Herausgabe zu veranlassen, weshalb keine Nötigung vorliege. Ferner seien die Stichbewegungen gegen das Opfer nicht als versuchte Körperverletzung zu qualifizieren, weil es an einem „tatsächlichen Angriffsmuster“ fehle. Ein blosses Herumfuchteln mit dem Messer stelle noch keinen strafbaren Verletzungsversuch dar. Dazu hat die Vorinstanz in jeder Hinsicht zutreffend festgehalten, die Gewaltanwendung sei unmittelbar mit der verbalen Aufforderung, die Kette herauszugeben, verbunden gewesen (erstinstanzliches Urteil S. 9 Ziff. 3). Die Bewegung mit dem Messer sei aus relativ geringfügiger Distanz zum Opfer erfolgt und dieses habe sich nur durch einen Sprung ins Tram retten können. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen des Opfers im Ermittlungsverfahren (Akten S. 188 f.). Ebenfalls mit Recht hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Frage der Schuldfähigkeit und des subjektiven Tatbestandes nicht miteinander zu vermischen sind (erstinstanzliches Urteil S. 9 f.). Soweit der Berufungskläger erneut geltend macht, sein Geisteszustand zum Zeitpunkt der Tat lasse den Vorsatz entfallen, ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (erstinstanzliches Urteil S. 9 f. Ziff. 3).

Ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz kann bezüglich des zweiten, dem Berufungskläger zur Last gelegten und von diesem nicht mehr bestrittenen Vorfalles verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 7, Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 7). Wenn der Berufungskläger hier erneut einwendet, dass der Privatkläger 3 mit den Beschimpfungen begonnen habe sowie dass seine paranoide Psychose den Vorsatz entfallen lasse, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.

Auch bezüglich des dritten Vorfalles lässt sich der Standpunkt des Berufungsklägers, der Faustschlag sei eine reine Frustreaktion und nicht dazu bestimmt gewesen, den Angegriffenen zum Ausziehen der Jacke zu veranlassen, nicht auf das Ermittlungsergebnis stützen. Die Vorinstanz ist demgemäss wiederum zu Recht von einer versuchten Nötigung ausgegangen (erstinstanzliches Urteil S. 9 f.).

Entgegen dem vom Berufungskläger ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt ist die letzte angeklagte Handlung, welche sich am 3. April 2011 abspielte, von der Vorinstanz zutreffend als Drohung und versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand qualifiziert worden. Wenn der Berufungskläger unter Verweis auf die Aussagen des Opfers in der Einvernahme vom 9. Juni 2011 behauptet, der Privatkläger 2 habe sich nicht bedroht gefühlt, sondern das Ganze lediglich als Provokation betrachtet, so gibt er nur die Hälfte der Aussage wieder. Der Privatkläger 2 sagte wörtlich: „Mündlich war es für mich nur eine Provokation, aber als er das Messer hervorgenommen hat, bin ich erschrocken“ (Akten S. 269). Ebenso wenig ist erneut dem Standpunkt des Berufungsklägers zu folgen, beim Einsatz des Messers sei die Schwelle zum Versuch nicht überschritten worden: der Privatkläger 2 musste den Angriff abwehren, indem er seine „linke Hand in Abwehrstellung wie im Kampfsport“ brachte (Akten S. 270).

2.2      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Einwendungen des Berufungsklägers nicht gefolgt werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, macht sich der Berufungskläger der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig, wenn er im Rahmen mehrerer Vorfälle versucht mit einem Messer, welches als Waffe im Sinne des Gesetzes gilt, dem Gegenüber Verletzungen zuzufügen (erstinstanzliches Urteil S. 10 Ziff. 4). Dass es schliesslich zu keinen ernsthaften Verletzungen der Angegriffenen gekommen und beim Versuch geblieben ist, muss wohl der Reaktionsfähigkeit der Betroffenen zugeschrieben werden, welche dem Berufungskläger ausgewichen sind oder sich durch Flucht dem Angriff entzogen haben.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger im Weiteren der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Eine Nötigung begeht, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dadurch dass der Berufungskläger die Privatkläger 1 und 4 bedroht hat um sie zum Ausziehen der Jacke bzw. des Anhängers mit Kette zu bewegen sowie der Drohung durch das Hervornehmen eines Messers Nachachtung verschafft hat, erfüllt er den Tatbestand der versuchten Nötigung. Der Erfolg ist deshalb nicht eingetreten, da sich die Angegriffenen durch Flucht dem Berufungskläger entzogen haben.

Der Berufungskläger wurde im Weiteren wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB durch die Vorinstanz verurteilt. Der Tatbestand ist gegeben, wenn jemand durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt wird. Dadurch dass der Berufungskläger die Privatkläger 2, 3 und 4 mit dem Tod bedroht und damit in Angst und Schrecken versetzt hat, erfüllt er den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB.

Nebst dem objektiven ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Verteidigung bestreitet dies, da der subjektive Tatbestand dem Berufungskläger weder in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen werden könne noch die Frage geklärt sei, ob er zum fraglichen Tatzeitpunkt überhaupt in der Lage war, irgendeinen Entschluss in diesbezüglicher Hinsicht zu fassen (Berufungsbegründung S. 5). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet, ist die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht unter dem Titel des subjektiven Tatbestandes bzw. des Vorsatzes abzuhandeln, sondern bei der Schuldfähigkeit zu prüfen (Berufungsantwort S. 1). Die Vorinstanz führt dazu zutreffend aus, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses auch der subjektive Tatbestand als gegeben anzunehmen sei (erstinstanzliches Urteil S. 9 f. Ziff. 3).

Es ist deshalb festzuhalten, dass der Berufungskläger der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen ist. Dementsprechend ist auch die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 200.– an den Privatkläger 1 zu bestätigen.

3.        

Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, gilt dies auch für die Strafzumessung. Gestützt auf das von der Staatsanwaltschaft angeordnete forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. August 2011 hat das Strafgericht seiner Strafzumessung bei der auf 8 Monate festgelegten Freiheitsstrafe eine in mittlerem Grade verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zugrunde gelegt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 10 ff.).

Das Gutachten (Akten S. 73 f.) führt zur Schuldfähigkeit aus, dass „aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass beim Exploranden zu sämtlichen Tatzeitpunkten die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten zwar grundsätzlich erhalten war, seine Fähigkeit zum Handeln gemäss dieser Einsicht (sog. Steuerungsfähigkeit) jedoch aufgrund des verhaltensdeterminierenden Einflusses seiner wahnhaften Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Grössenideen erheblich beeinträchtigt war. Eine vollständige Aufhebung seiner tatzeitbezogenen Steuerungsfähigkeit lässt sich hingegen angesichts seines willentlichen Tatentschlusses und seines weitgehend geordneten und zielgerichteten Vorgehens (teilweise mit willentlichen oder reaktiven Unterbrüchen in seiner Handlungsweise) nicht belegen“.

Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Verteidigung sind geradezu rabulistisch: Den Ausführungen des Gutachters ist bei genauerer Lektüre zu entnehmen, dass dieser sich begründet für eine mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ausgesprochen hat (Gutachten Akten S. 74). Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers besteht kein Anlass „in dubio pro reo“ von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen. Ebenso wenig bestehen Gründe dafür, die ausgesprochene Strafe zur Bewährung auszusetzen. Der Berufungskläger hat nicht nur in der Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe erneut delinquiert, seine erneute Delinquenz weist geradezu Seriencharakter auf. Der Berufungskläger selbst bagatellisierte seine Taten im Ermittlungsverfahren. Die bei ihm diagnostizierte paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, verbunden mit fehlender Krankheitseinsicht, führt zur prognostischen Einschätzung des Sachverständigen, dass die Gefahr ähnlicher einschlägiger, wahnhaft-psychotisch motivierter Aggressionshandlungen deutlich erhöht einzustufen ist (Gutachten Akten S. 76). Dieser Einschätzung ist zu folgen.

4.

4.1      Hauptstreitpunkt der vorliegenden Berufung bildet die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB.

4.2      Der Gutachter ist zum Schluss gelangt, aus medizinischer Sicht indiziert und in kriminalpräventiver Hinsicht am meisten erfolgversprechend sei die Anordnung einer stationären Massnahme, da der Berufungskläger einer konsequenten psychiatrischen Behandlung einschliesslich einer psychopharmakologischen Behandlung in Form eines Depot-Neuroleptikums bedürfe (Gutachten Akten S. 79). Aus medizinischer Sicht erscheine zunächst eine stationäre psychiatrische Therapie mit parallelem Aufbau eines sicheren und tragfähigen ambulanten Nachsorgekonzepts indiziert. Zumindest werde aber eine ambulante Massnahme mit engmaschigen Kontakten zur Kontrolle des psychopathologischen Befundes sowie zum Risiko-Monitoring empfohlen. Das Strafgericht ist der Hauptempfehlung des Gutachters gefolgt und hat eine stationäre Massnahme angeordnet. Demgegenüber macht der Berufungskläger eventualiter geltend, er sei zu einer kurzen bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen, welche zu Gunsten einer ambulanten Therapie aufzuschieben sei.

In der Verhandlung vor Appellationsgericht ist der Gutachter nochmals eingehend befragt worden. So führte er aus, dass eine kurze stationäre Massnahme möglich sei, genug lang, um die Medikamentation einzustellen sowie im Hinblick auf einen Übertritt in ein ambulantes Setting ein tragfähiges Nachsorgekonzept vorzubereiten (Verhandlungsprotokoll zweite Instanz S. 9). Dabei sei der Etablierung einer vernünftigen Tagesstruktur sowie einer regelmässigen Überprüfung durch einen forensisch erfahrenen Psychiater besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Letztere Massnahme sei wichtig, um eine allfällige Aggravierung der Krankheit des Berufungsklägers möglichst schnell zu erkennen sowie gegebenenfalls entsprechende Massnahmen, wie die Rücknahme in den stationären Behandlungsrahmen, zu ergreifen (Verhandlungsprotokoll zweite Instanz S. 8 f.).

In Frage steht die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme. Dazu ist auszuführen, dass bei der Festlegung der Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit in Rechnung gestellt worden ist. Die Strafe wäre ohne diese höher ausgefallen. Von Bedeutung ist zudem, dass die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme nach Anhörung des Gutachters auch deshalb zu bejahen ist, weil die weniger einschneidende ambulante Massnahme sehr wenig erfolgversprechend ist. Dies bestätigt sich darin, dass der Berufungskläger grundsätzlich keine Termine einhält, was sich unter anderem daran zeigt, dass er sowohl für die Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft als auch für die Verhandlung vor Strafgericht polizeilich vorgeführt werden musste. Ausschlaggebend ist aber folgender Gesichtspunkt: Sind wie vorliegend Leib und Leben von Menschen in Gefahr, sind weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung unbedeutenderer Rechtsgüter. Hält der Richter auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ein Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit in der Zukunft für möglich, darf er die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer bestimmten Massnahme bejahen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der Prognoseentscheidung nicht (vgl. zum Ganzen BGE 127 IV 1 E. 2 S. 5). In derartigen Fällen ist nicht die Schwere der Anlasstat, sondern der Geisteszustand des Beurteilten von Bedeutung (BGE 127 IV 1 E. 2 c) cc) S. 8). Die Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung erweist sich nach dem Gesagten auch als verhältnismässig im Sinne Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 StGB und ist zu bestätigen.

4.3      Der Widerruf der beiden Vorstrafen ist vom Berufungskläger angefochten worden, auch wenn er darauf verzichtet hat, seinen diesbezüglichen Antrag näher zu begründen. Es ist festzustellen, dass bei den Vorstrafen vom 22. Februar 2008 sowie vom 9. September 2008 die je zweijährige Probezeit seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist und sie deshalb in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr zu vollziehen sind.

4.4      Die Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 12 Ziff. 7) hat es im Weiteren abgelehnt, den vom Berufungskläger infolge seiner Taten erduldeten fürsorgerischen Freiheitsentzug gemäss Art. 397a ff. aZGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Berufungskläger macht die Anrechnung der 67 Tage, in welchen er im Rahmen eines FFE hospitalisiert war, in seiner Berufungsbegründung (S. 12) abermals geltend. Da die fürsorgerischen Freiheitsentzüge jeweils im Zusammenhang mit bzw. im Anschluss an die oben dargelegten strafbaren Handlungen erfolgten, werden die 67 Hospitalisationstage im Sinne von Art. 57 Abs. 3 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. Dies begründet sich damit, dass auch beim FFE die persönliche Bewegungsfreiheit aufgehoben war sowie dass dies jeweils aus Anlass der geschilderten Straftaten geschah. Insofern hat der FFE für den Betroffenen ähnliche freiheitsentziehende Auswirkungen wie die Untersuchungshaft (vgl. dazu auch Heer, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Basler Kommentar, Band I, 3. Auflage 2013, Art. 57 N 11).

5.        

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung zu weiten Teilen, nur in zwei Nebenpunkten dringt er durch. Demgemäss hat er eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 800.– zu tragen. Dem amtlichen Verteidiger wird das Honorar für 8:35 Stunden à CHF 180.– bzw. 7:20 Stunden à CHF 200.– ab 1. Januar 2014, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Der Berufungskläger wird der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt unter Anrechnung von 67 Hospitalisationstagen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss Art. 397a ff. aZGB,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 180 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die am 22. Februar 2008 sowie die am 9. September 2008 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt ausgesprochenen Geldstrafen werden in Anwendung

von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'022.90 und ein Auslagenersatz von CHF 32.–, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 244.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                           Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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