Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 13.01.2014 SB.2013.11 (AG.2014.203)

13 gennaio 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,406 parole·~7 min·6

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.11

URTEIL

vom 13. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm , lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Eva Christ und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Beteiligte

A_____, geb. [...] 1976                                                             Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 29. August 2012

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 29. August 2012 ist A_____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Parkzeit) zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Er beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sowie Zusprechung einer Aufwandentschädigung von CHF 605.–. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, indem die Staatsanwaltschaft nicht den entlastenden Umständen nachgegangen sei, namentlich sei sein Arbeitszeitrapport vom 28. Februar 2011 nicht näher geprüft worden. Ferner sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, indem er nicht von der Staatsanwaltschaft befragt worden sei. Für die beurteilte Verkehrsregelverletzung habe sein Vater in einem Schreiben an das Strafgericht die Verantwortung übernommen. Diesem Beweis sei letztlich höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen als dem eingeholten Arbeitszeitrapport.

Die Instruktionsrichterin hat das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger erhielt Gelegenheit zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme. In seiner Replik vom 3. Mai 2013 bleibt er bei seinem Antrag und seinen Ausführungen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Auf die formund fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 EG StPO). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 GOG). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Da die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt sind, kann der vorliegende Entscheid im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 390 StPO ergehen.

2.

2.1      Vorliegend unbestritten ist, dass am 28. Februar 2011 mit dem Personenwagen des Berufungsklägers auf einem Parkplatz in der [...]allee die zulässige Parkzeit um mehr als vier, aber weniger als zehn Stunden überschritten wurde. Die Vorinstanz ist aufgrund verschiedener Indizien zum Schluss gekommen, dass die Täterschaft des Berufungsklägers nachgewiesen sei. Der Berufungskläger bestreitet hingegen, dass er es gewesen sei, der das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt geführt und parkiert habe. Er wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe mit der Feststellung seiner Täterschaft auf der Grundlage der im vor­instanzlichen Urteil angeführten Indizien gegen die Unschuldsvermutung und die Beweislastregel verstossen.

2.2      Nach der bundesgerichtlichen Praxis verstösst es nicht gegen die Unschuldsvermutung, aufgrund einer geschlossenen Indizienkette den Nachweis der Täterschaft als erbracht zu betrachten. Insbesondere im Geltungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes bilden die Haltereigenschaft oder das wirtschaftliche Eigentum an einem Personenwagen ein Indiz (vgl. dazu BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7). Die Unschuldsvermutung als Regel für die Verteilung der Beweislast verlangt allerdings, dass die Strafbehörden dem Berufungskläger die Täterschaft nachweisen. Die Verurteilung darf nicht damit begründet werden, dieser habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht erbracht (vgl. BGer 1P.85/2000 vom 4. April 2000 E. 3a).

2.3      Der Berufungskläger bestreitet nicht, Halter des fraglichen Fahrzeugs zu sein. Zu der Haltereigenschaft und dem wirtschaftlichen Eigentum am besagten Personenwagen treten im vorliegenden Fall folgende weitere Indizien hinzu. Der Berufungskläger und Halter des falsch parkierten Personenwagens ist Mitarbeiter bei der B_____AG, Basel. Das Fahrzeug war an der [...]allee […], in der Nähe des Sitzes seiner Arbeitgeberin parkiert. Die Kontrolle erfolgte am 28. Februar 2011 um 16.10 Uhr, also während der Arbeitszeit des Berufungsklägers an jenem Tag (von 08.48 Uhr bis 16.37 Uhr, vgl. Arbeitszeiterfassung Akten S. 35). Der Berufungskläger hatte bereits im Jahr 2009 einmal am selben Ort an der [...]allee sein Fahrzeug zu lange abgestellt (Auskunft der Kantonspolizei Basel-Stadt Akten S. 54). Im Zeitraum zwischen den Jahren 2008 und 2011 ergingen weitere Bussen wegen Falschparkierens in der Nähe ([…]gasse) oder in unmittelbarer Nähe ([…]strasse, […]allee) zur Arbeitgeberin. Aufgrund dieser Indizienkette ist der Schluss zu ziehen, dass die Täterschaft des Berufungsklägers feststeht. Die Einwände des Berufungsklägers gegen dieses Ergebnis sind nun im Einzelnen zu prüfen.

3.

3.1      Der Berufungskläger bestreitet, dass sich sein Arbeitsplatz bei der B_____AG in Basel befinde. Solches mag sein. Allerdings sind die Zeiterfassungsgeräte, mit welchen der Berufungskläger am 28. Februar 2011 seine Arbeitszeit erfasste, im […] an der […]strasse installiert (vgl. Auskunft der B_____AG vom 11. Februar 2014 und Arbeitszeiterfassung Akten S. 35).

3.2      Des Weiteren wendet der Berufungskläger ein, sein Vater sei zum fraglichen Zeitpunkt der verantwortliche Lenker des Fahrzeugs gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in seiner Einsprache vom 9. Februar 2012 gegen den Strafbefehl vom 12. Januar 2012 einzig erklärte, er habe das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht verwendet. Von einem Drittlenker erwähnt er nichts. Am 28. Februar 2012 wurde der Strafbefehl an das Gericht überwiesen. Auf die Zustellung des Gerichts vom 5. März 2012 hin meldete der Berufungskläger am 15. März 2012, er habe im Juli 2011 von der Kantonspolizei eine Zahlungserinnerung erhalten. Da das Fahrzeug von seinem Vater gelenkt worden sei, habe er das Schreiben unter Angabe des Lenkers retourniert. Dazu verweist er auf eine Beilage 2 (Akten S. 24). Dieses Blatt will er am 20. Juli 2011 den Behörden gesendet haben. Allerdings ist es nun in der Tat auffällig – wie die Vorinstanz zu Recht releviert – dass der Wohnsitz des Berufungsklägers in jenem Zeitpunkt noch C_____ gewesen wäre. Erst am 4. Januar 2012 hat er sich nach D_____ abgemeldet (vgl. dazu Akten S. 11). Bei der Unterschrift auf dem genannten Blatt, das angeblich am 20. Juli 2011 ausgestellt worden sei, figuriert aber der Wohnort D_____. Daraus kann geschlossen werden, dass dieses Blatt zu einem späteren Zeitpunkt ausgefüllt wurde. In der Berufungserklärung wird dies implizit auch zugestanden, wenn der Berufungskläger ausführt, er versehe das Dokument jeweils mit der Ortschaft, wo er sich im Zeitpunkt der Unterschrift auch aufhalte. Hinzu kommt, dass die Abklärung der Staatsanwaltschaft bei der Kantonspolizei ergeben hat, dass diese kein derartiges Blatt mit Angaben des Lenkers je erhalten hat (Akten S. 52).

3.3      Sodann hat der Berufungskläger der Vorinstanz ein Schreiben seines Vaters vom 15. März 2012 vorgelegt (Akten S. 48). Darin fallen die mehrdeutigen, vorsichtigen Formulierungen des Vaters auf. So hat der Vater in diesem Schreiben einzig festgehalten, er habe am 28. Februar 2011 das Fahrzeug seines Sohnes „verwendet“, der Sohn habe ihn auf „ein Fehlverhalten“ aufmerksam gemacht und er, der Vater, werde für die Parkbusse aufkommen. Entsprechend spricht dann der Berufungskläger davon, dass sein Vater „die volle Verantwortung übernehme“. Eine Bestätigung, dass der Vater die Übertretung begangen hätte, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten. Vielmehr kann das Schreiben auch in dem Sinn verstanden werden, dass der Vater nun für die Parkbusse aufkommen will, ohne dabei eine Irreführung der Rechtspflege zu begehen. Aus der Tatsache, dass sich der Berufungskläger am fraglichen Tag am Basler Standort seiner Arbeitgeberin aufgehalten hat, muss denn auch umso mehr geschlossen werden, dass der Berufungskläger, und eben nicht sein Vater, der Lenker des Fahrzeugs am fraglichen Tag gewesen ist,

3.4      Schliesslich kann keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft nicht den bei ihr bzw. beim Gericht erhobenen Einwänden nachgegangen wäre und keine weiteren Beweiserhebungen getätigt hätte (vgl. dazu die Anfrage bei der B_____AG Akten S. 22; Aktenanforderung Akten S. 27; Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Akten S. 51; Antwort der Kantonspolizei Akten S. 52–56).

3.5      Der Berufungskläger rügt schliesslich noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er nicht von der Staatsanwaltschaft befragt worden sei. Dies trifft zu. Allerdings ist gerade im Bereich des Bagatellstrafrechts, wozu insbesondere auch die Ordnungsbussenfälle gehören, im Prinzip eine liquide Sachverhaltssituation gegeben. Die Voraussetzungen an den „ausreichend geklärten Sachverhalt“ im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO variieren je nach Schwere der inkriminierten Tat und der zu erwartenden Sanktion (vgl. dazu Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 352 StPO N 3). Die persönliche Befragung durch die Staatsanwaltschaft nach Erhebung der Einsprache ist zwar grundsätzlich die Regel (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 355 StPO N 1). Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang dem Bagatelldeliktscharakter Rechnung zu tragen: Wird wie im vorliegenden Fall einfach bestritten, das Auto selber parkiert zu haben, ist eine Befragung zu diesem Umstand nicht weiter zielführend. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft andere Beweiserhebungen zu tätigen und auch getätigt (siehe E. 3.4). Die Staatsanwaltschaft hat sodann nur die Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Solche weiteren Abklärungen sind im vorliegenden Fall erfolgt.

4.

Nach dem Gesagten sind die eingangs erwähnten Indizien nicht entkräftet. Die verschiedenen Vorbringen des Berufungsklägers weisen taktische Züge auf und sind als Schutzbehauptungen zu bewerten. Somit ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebüh­r von CHF 900.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.11 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.01.2014 SB.2013.11 (AG.2014.203) — Swissrulings