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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.03.2015 SB.2013.103 (AG.2015.245)

6 marzo 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,338 parole·~27 min·6

Riassunto

mehrfache Geldwäscherei

Testo integrale

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.103

URTEIL

vom 6. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 23. Juli 2013

betreffend mehrfache Geldwäscherei

Sachverhalt

Das Strafgericht hat mit Urteil vom 23. Juli 2013 A____ der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB. Weiter hat das Strafgericht erkannt, dass der beschlagnahmte Darlehensvertrag (SB Nr. 9) nach Rechtskraft des Urteils zurück an die Bank B____ geht, und es hat A____ in die Kosten verfällt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 31. Juli 2013 angemeldete, am 18. Oktober 2013 erklärte und am 28. April 2014 begründete Berufung von A____. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils unter o/e Kostenfolge und kostenlosen Freispruch von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei. Ihm sei eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten sowie eine Genugtuung von CHF 10'000.– zuzusprechen. Schliesslich stellt er den Beweisantrag auf direkte Konfrontation mit C____. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 6. März 2015 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger, die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft teilgenommen. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend sind die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt; die Verteidigung hat repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufung wurde frist- und formgerecht angemeldet, erklärt und begründet. Darauf ist einzutreten.

1.2      Der Berufungskläger wendet in formeller Hinsicht ein, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf direkte Konfrontation mit C____ zu Unrecht abgewiesen. Dessen Aussagen hätten deshalb nicht verwendet werden dürfen. Der Berufungskläger stellt den Antrag auf Konfrontation vor Appellationsgericht erneut.

1.2.1   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn der Beschuldigte einmal im Laufe des ganzen Verfahrens Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen an den Belastungszeugen erhält. Nur unter besonderen Umständen kann es zur effektiven Wahrnehmung der Verteidigungsrechte notwendig erscheinen, dass dem Beschuldigten, obwohl er im Untersuchungsverfahren mit belastenden Zeugen konfrontiert worden ist, vor Gericht Gelegenheit zu einer ergänzenden Befragung von Zeugen eingeräumt wird (BGE 124 I 274, 285; BSK StPO-Schleiminger Art. 147 N 4). Solche besonderen Umstände können ein prozessualer Fehler bei der ersten Konfrontation sein (BGE 116 Ia 289), oder die Aussage als einziger belastender Beweis (z.B. bei Sexualdelikten).

1.2.2   Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat den Antrag mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 abgewiesen, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Berufungsgerichts. C____ wurde zweimal in Deutschland im Beisein der Verteidigung des Berufungsklägers rogatorisch einvernommen. Bei der ersten Einvernahme vom 3. August 2010 hat er jegliche Aussage verweigert (Akten S 78 ff.). In der zweiten – nach seiner Verurteilung erfolgten – Einvernahme vom 8. Mai 2012 (Akten S. 492 ff.) hat er Angaben zur Sache gemacht. Die Staatsanwaltschaft hatte ausdrücklich auch den beiden damals Beschuldigten (Berufungskläger und D____) die Teilnahme ermöglicht (Akten S. 16, 55, 65). Der Berufungskläger und die Verteidigung waren zu jenem Zeitpunkt über den Inhalt des Strafverfahrens und insbesondere auch über die Fragen, welche dem Zeugen gestellt werden würden, sowie über die geplante Teilnahme des Staatsanwalts bei der Einvernahme im Bild und mussten damit rechnen, dass der Zeuge allenfalls auch belastend aussagen könnte. Dies umso mehr, als die Verteidigung selber Fragen zuhanden des Rogatoriums formuliert hat, welche sämtliche wesentlichen und fraglichen Punkte zum Sachverhalt thematisieren (Akten S. 56 ff.); diese Fragen sind auch in das Frageschema eingeflossen (Akten S. 66 f., 84 f.). Der Berufungskläger und die seinerzeit Mitbeschuldigte D____ haben auf eine persönliche Teilnahme verzichtet, ihre beiden Verteidiger – und der Staatsanwalt – waren indessen anwesend. Die Verteidigung hat anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2012 die Gelegenheit wahrgenommen, Ergänzungsfragen zu stellen (Akten S. 499). Der Antrag auf die erneute Ermöglichung einer Konfrontation des Berufungsklägers mit C____ erscheint bei dieser Sachlage missbräuchlich; nachdem dem Berufungskläger bereits ermöglicht worden war, am 3. August 2010 sowie am 8. Mai 2012 mit dem Zeugen konfrontiert zu werden, besteht nun darauf kein Anspruch mehr. Besondere Umstände, die im Sinne der angeführten Rechtsprechung eine erneute Konfrontation nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Antrag somit zu Recht abgewiesen, und derselbe Antrag vor Appellationsgericht ist ebenfalls abzuweisen.

1.2.3   Ebenso wenig gefolgt werden kann den Ausführungen des Berufungsklägers, C____ hätte nicht als Zeuge einvernommen werden dürfen, weil er selber der Geldwäscherei beschuldigt und deshalb in Untersuchungshaft gewesen sei. C____ war nämlich zum Zeitpunkt seiner zweiten Einvernahme, als er erstmals Aussagen machte, bereits rechtskräftig verurteilt. Im Übrigen hatte der Berufungskläger weder vor noch während der Einvernahme C____s als Zeuge dagegen opponiert. Hinzu kommt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht den Zeugen schützt, nicht den Beschuldigten. Der Beschwerdeführer kann sich also nicht darauf berufen. Selbst jedoch dann, wenn C____ ungeachtet seiner rechtskräftigen Verurteilung dennoch als Auskunftsperson zu befragen gewesen wäre, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist, so wären dessen Aussagen nicht einfach unverwertbar. Vielmehr wäre seinem eigenen Interesse am Ausgang der Befragung im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Aussagen C____ sind nachstehend zu würdigen.

2.

2.1      Der Berufungskläger war Leiter der Region Anlagekunden Nordwestschweiz der Bank B____. Zu den von ihm betreuten Kunden gehörte seit 2007 die E____ AG, hinter welcher der deutsche Staatsangehörige C____ stand. Letzterer hatte ein nach dem Schneeballprinzip konstruiertes Anlagebetrugskonzept verwirklicht – und wurde hierfür mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt (Akten S. 376 ff.; Anklage: Akten S. 258 ff.). Er hatte die Anleger unter der Vorspiegelung, ihr Geld werde sicher und gewinnbringend insbesondere im Währungshandel angelegt, dazu veranlasst, unter anderem der E____ AG Darlehen zu gewähren. In Tat und Wahrheit aber wurden die zur Verfügung gestellten Mittel zur Tilgung von Schulden und zur Finanzierung des Lebensunterhalts C____s verwendet. Am 3. April 2008 gelangte irrtümlicherweise ein vom 19. März 2008 datierter Darlehensvertrag zwischen der E____ AG und einer Darlehensgeberin, F____, an den Berufungskläger. Mit diesem Darlehensvertrag verpflichtete sich die E____ AG, das ihr von F____ gewährte Darlehen über € 40'000.– im ersten Jahr zu 38 % und in den Folgejahren zu 42 % p.a. zu verzinsen. Der Berufungskläger legte den Darlehensvertrag im bankinternen Kundendossier ab, ohne ihn jemand anderem vorzulegen oder einen Eintrag in der Kontakthistorie der Kundenbeziehung vorzunehmen. Soweit ist der Sachverhalt unbestritten.

Am 25. April 2008 fand eine Besprechung zwischen C____, dem Berufungskläger und D____, Compliance-Mitarbeiterin der Bank B____, statt. Was dabei im Detail besprochen wurde, ist streitig; darauf wird nachstehend zurückzukommen sein. In der Folge ging bei der Bank B____ das Schreiben des deutschen Anwalts G____ vom 8. Mai 2009 ein, woraufhin die Bank B____ am 9. Mai 2009 der Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung einreichte. Am 29. Juni 2009 erstattete ein deutscher Anleger bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Bank B____. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei zunächst nur gegen den Berufungskläger, am 21. Dezember 2009 auch gegen die genannte Compliance-Mitarbeiterin D____, stellte dieses jedoch gegen Letztere später wieder ein.

An dieser Stelle ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass D____ ihre Aussagen nicht als Zeugin unter Wahrheitspflicht, sondern als Beschuldigte im gegen sie selber geführten Verfahren gemacht hat (Akten 187 ff.; 190 f.). Bei der Würdigung ihrer Aussagen und schriftlichen Eingaben ist also ihr eigenes Interesse zu berücksichtigen, selber keine strafrechtliche Verantwortung übernehmen zu müssen. Analoges gilt für die Würdigung der Aussagen von H____, seinerzeit Leiter der Compliance der Bank B____, dessen Interesse es war, mögliche Reputationsschäden der Bank und allfällige Schadenersatzforderungen von Geschädigten abzuwehren.

2.2      Das Strafgericht ist der Anklage gefolgt und hat erwogen, der Berufungskläger habe trotz klarer Verdachtsmomente, dass die Mittel der E____ AG aus Verbrechen stammten, die Compliance oder Vorgesetzte nicht informiert. Insbesondere habe er Kenntnis vom Darlehensvertrag gehabt, in welchem ein Zins von 38 % - 42 % versprochen worden sei. Er habe den Vertrag einfach im Kundendossier abgelegt. Als erfahrenem Bankmitarbeiter habe sich ihm in Anbetracht der unrealistisch hohen Zinsen der Verdacht auf ein betrügerisches Anlagemodell aufgedrängt. Indem er eine Meldung an die Compliance oder seine Vorgesetzten unterlassen habe, habe er eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass aus einem Verbrechen stammende Vermögenswerte der Einziehung entzogen würden.

2.3.     Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, macht sich wegen Geldwäscherei im Sinn von Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar. Das Bundesgericht hat in BGE 136 IV 188 (= Pra 100/2011 Nr. 79 S. 560 ff.) erwogen, dass Geldwäscherei von jedermann begangen werden kann, die erwähnte Bestimmung enthält keine Einschränkungen, was den Straftäter betrifft. Wird sie jedoch innerhalb einer Unternehmung begangen, so müssen die Verantwortlichkeiten der einzelnen Angestellten unter Berücksichtigung der internen Aufgabenteilung geklärt werden (a.a.O., E. 6.1). Der Tatbestand der Geldwäscherei kann auch durch Unterlassung begangen werden, wenn der Täter eine Garantenstellung innehat, die ihn rechtlich zum Handeln verpflichtet. Die Handlungspflicht des Garanten ergibt sich für Finanzintermediäre aus der im Geldwäschereigesetz verankerten Meldepflicht, aus den Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) und aus bankinternen Richtlinien (a.a.O., E. 6.2). Steht fest, dass der Täter Garantenstellung hat, so muss noch der Umfang der Sorgfaltspflichten bestimmt werden, die sich aus dieser Stellung und den ihm obliegenden konkreten Aufgaben ergibt (E. 6.3; vgl. zum Ganzen auch BGE 138 IV 1 ff.).

2.4

2.4.1   Der Berufungskläger war Leiter der Region Anlagekunden Nordwestschweiz der Bank B____, und er war Kundenbetreuer in der fraglichen Geschäftsbeziehung (Akten S. 166). Er hatte somit Garantenstellung inne. Seine konkreten Aufgaben ergaben sich aus der internen Aufgabenteilung der Bank B____.

Gemäss Schreiben der Bank B____ an die Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2009 (Akten S. 32 ff.) verfügt die Bank B____ über ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem. Eine Transaktion bzw. Transaktionen, die bestimmte von der Bank festgelegte Parameter (vgl. Akten S. 34) erreichen, lösen beim Kundenbetreuer einen "Alert" aus. Der Kundenbetreuer hat dann zusätzliche Abklärungen zu treffen und das Ereignis zu kommentieren. Die Fachstelle Compliance überwacht die fristgerechte Erledigung und plausibilisiert die Angaben des Kundenbetreuers.

Der Berufungskläger hat den Ablauf in seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2009 wie folgt dargestellt: "Bei gewissen Volumen von gewissen Kundengruppen löst das System automatisch eine Meldung aus. Diese Meldung geht an den zuständigen Kundenberater, in diesen beiden Fällen an mich. Es wird eine Maske generiert, welcher der Kundenberater auszufüllen hat und zuletzt eine Einschätzung abgeben muss. Diese Einschätzung kann von 'bedenkenlos' bis 'Achtung Kontosperre' gehen. [...] Dieser Bericht geht an die Compliance".

D____ hat als Beschuldigte zu Protokoll gegeben (Akten S. 199): Die Kundenbetreuer können sinngemäss auswählen zwischen 'unbedenklich', 'zweifelhaft' und 'Geldwäschereimeldung'. Bei den beiden letzteren meldet sich dann die Compliance bei dem Kundenbetreuer und geht mit ihnen das Problem durch. Die Compliance hat die Möglichkeit, einen Kommentar einzufügen. Dies ist aber kein Muss".

In der Konfrontationseinvernahme mit D____ vom 25. März 2010 hat der Berufungskläger ausgeführt (Akten S. 211): "Bei einer bestimmten Art oder Grösse der Bewegungen gibt das bankinterne System eine Meldung an den Kundenberater, worauf er eine Mitteilung an die Compliance machen muss." D____ hat dies vertieft (a.a.O.): "[Der Berufungskläger] spricht vom elektronischen Transaktionsüberwachungssystem, welches mit verschiedenen Parametern arbeitet, 10 oder 11 Überwachungsregeln kennt, wie z.B.: Bestimmte Anzahl Bewegungen, bestimmter Betrag oder Volumen überschritten. Werden Parameter überschritten, generiert das System ein Ereignis an den Kundenberater, welcher dazu Stellung nehmen muss. Macht er dies nicht innert 5 Tagen, so generiert das System ein Eskalationsmail an den Vorgesetzten des Kundenberaters. Das Ereignis kommt zusammen mit dem Kommentar des Kundenberaters zur Compliance, wo eine Plausibilitätskontrolle erfolgt. Ist diese Kontrolle nicht i.O., geht das Ereignis zur weiteren Abklärung zurück an den Kundenberater. Sobald das Ereignis abgearbeitet ist, kommt dies in die Kontakthistorie". Die Kontakthistorie zur fraglichen Geschäftsbeziehung findet sich in SB 26.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Pflicht des Berufungsklägers konkret darin bestand, bei einem vom System automatisch generierten "Alert" zuhanden der Compliance Stellung zu nehmen. Danach war es an der Compliance, die Stellungnahme des Berufungsklägers zu plausibilisieren.

Beizufügen ist, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 4) die Aussage des Berufungsklägers in der Einvernahme vom 24. August 2009, wonach er die Zahlungen der I____ an die E____ nicht gesehen habe (Akten S. 172 ff.), in keinerlei Widerspruch steht zu seinen Aussagen, er habe jene Zahlungen gesehen, welche einen "Alert" ausgelöst haben und wozu er Stellung nehmen musste. Bei Zahlungen in üblicher Höhe, die auch online vonstatten gingen, gab es keinen "Alert" und hatte er keine Überwachungen vorzunehmen (Akten S. 171; VP S. 3).

2.4.2   Die Pflichten des Berufungsklägers bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme im Falle eines "Alerts" werden in der internen Weisung der Bank B____ vom 1. April 2004 zur Umsetzung der Geldwäschereigesetzgebung konkretisiert. Im vorliegend fraglichen Zeitraum stand die Version vom 18. August 2004 in Kraft (SB 7). Ziff. 6 dieser Weisung sieht unter dem Titel "Erforderliche Abklärungen" vor, dass bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken zusätzliche Abklärungen zu treffen sind betreffend Ursprung des Vermögens des Kunden, Herkunft der bei der Bank B____ eingebrachten Vermögenswerte, finanzielle Verhältnisse und berufliches Umfeld des Kunden, bei juristischen Personen die Beherrschung, sowie die Angabe, warum die Bank B____ als Geschäftspartnerin ausgewählt wurde.

Die Kontakthistorie zur E____ (SB 26) belegt, dass diese Fragen bei den jeweiligen "Alerts" bzw. den jeweiligen automatisch generierten Ereignissen auch automatisch vom System gestellt wurden, und dass der Berufungskläger diese Fragen jeweils abgearbeitet hat.  

D____ hat – im Nachgang zu und wohl unter dem Eindruck der vorliegend zur Diskussion stehenden Ereignisse – die interne Weisung der Bank B____ zur Umsetzung der Geldwäschereigesetzgebung angepasst, wobei die Regeln verschärft wurden (SB 8). Die aufliegende Version vom 9. Juli 2009 war aber zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Ereignisse im April 2008 noch nicht in Kraft und bleibt daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich.

2.5      Der Darlehensvertrag mit den Zinssätzen zwischen 38 % - 42 % ist dem Berufungskläger am 3. April 2008 zugegangen; am 25. April 2008 fand eine Besprechung zwischen ihm, C____ und D____ statt. Was genau der Auslöser für dieses Gespräch war, lässt sich der Kontakthistorie nicht entnehmen (SB 26). Auch nach den Angaben der Bank B____ in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. November 2009 (unterzeichnet von D____ und ihrem Vorgesetzten H____ [Akten S. 38]) lasse sich nicht mehr genau feststellen, weshalb das Gespräch stattgefunden habe. Es könne im Zusammenhang mit einer geplanten Belastung über € 500'000.– des Kontos der E____ gestanden haben, welche dann aber nicht realisiert worden sei. Der Berufungskläger habe C____ zu einem Gespräch eingeladen und die Compliance hierfür beigezogen. Gemäss Aussage des Berufungsklägers vom 24. August 2009 (Akten S. 172) sei es aufgrund einer Meldung der "Compliance" – worunter gemäss Erläuterung des bei der Einvernahme anwesenden, seinerzeitigen Leiters der Compliance, H____, hier der automatisch vom System generierte "Alert" zu verstehen ist (Akten S. 174); dies hat die Vorinstanz unbeachtet gelassen (Urteil S. 4) und dem Berufungskläger daraus ungerechtfertigterweise einen Widerspruch unterstellt – zum Treffen gekommen. D____ führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. Januar 2010 aus, die Kundenbeziehung mit der E____ sei kurzfristig gesperrt gewesen, dann aber wieder entsperrt worden. Es sei möglicherweise der Berufungskläger gewesen, der die Sperrung gewollt habe. Die Compliance habe zum damaligen Zeitpunkt indessen keine Hinweise auf unrechtmässige Handlungen der E____ gehabt. Auch nach den Angaben von D____ hat der Berufungskläger das Treffen initiiert (Akten S. 191). Sie habe auf Wunsch des Berufungsklägers am Gespräch teilgenommen (Akten S. 192). Dies hat auch H____ bestätigt: "Ich weiss, dass A____ zu diesem Gespräch D____ einlud" (Akten S. 237). In der Konfrontationseinvernahme vom 25. März 2010 führte der Berufungskläger aus: "Ich glaube nicht, dass ich eine Sperre wollte bzw. veranlasste. Ich wollte die Position aber im Zusammenhang mit der Compliance abgeklärt haben, da ich die Bewegungen sah und der Meinung war, diese Bewegungen müssten klar unter die Lupe genommen werden. Dies war mein Beweggrund." Entsprechend hat sich der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geäussert: "Ich habe den Vertrag nur kurz durchgefächert. [...] Ich sah, dass es um eine sportliche Rendite ging. [...] Ich veranlasste die Compliance, ein Gespräch zu führen. [...] Ich veranlasste eine Besprechung zwischen C____, mir und D____. [...] Für mich waren die Absichten sportlich, ambitiös. [...] Ob es zwischen Eingang Vertrag und Gespräch einen "Alert" gab, weiss ich nicht mehr. Ich weiss, dass ich die Investitionen als zweifelhaft bezeichnete. [...] Auslöser für das Gespräch mit C____ war nicht der Vertrag, sondern schon vorherige Transaktionen" (Akten S. 558 ff.; so auch VP S. 2). In der Kontakthistorie finden sich "Alerts" vom 28. Januar 2008 wegen Transaktionen, die das Limit überschritten hatten (SB 26/7).

Erstellt ist somit, dass die Initiative für das Treffen vom 25. April 2008 vom Berufungskläger ausgegangen ist. Grund war gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers vor Appellationsgericht, dass er "wegen den Volumen und den Angaben von C____ die Compliance eingeschaltet habe" (VP S. 2). Gemäss den Aussagen von C____ sei es so gewesen, "dass dieser Vertrag ein Thema bei diesem Gespräch am 25. April 2008 sein sollte" (Akten S. 496). Zwischen dem Eingang des Vertrags am 3. April 2008 und der Besprechung vom 25. April 2008 sind 22 Tage verstrichen. Dazu hat sich der Berufungskläger vor Appellationsgericht wie folgt geäussert: "Drei Wochen ist keine Zeit, jemand kann in den Ferien sein, der Kunde ist im Ausland, ich war nicht untätig" (VP S. 4). Dem kann ohne weiteres gefolgt werden. Die 22 Tage zwischen dem Eingang des Vertrags bis zur Besprechung können dem Berufungskläger nicht zum Vorwurf gemacht werden.

2.6      Thema der Besprechung vom 25. April 2008 zwischen dem Berufungskläger, C____ und D____ war gemäss insoweit übereinstimmender Darstellung der Beteiligten gerade, dass C____ sein Geschäftsmodell erklären sollte (Akten S. 172; 181 ff.; ; S. 194 ff.; 206 ff.; 494 ff.; 502 ff.). Umstritten ist indessen, ob dabei auch konkrete Zinsen, insbesondere jene gemäss Vertrag zwischen der E____ und F____, Gesprächsthema waren.

2.6.1   Der Berufungskläger hatte zwei Tage nach dem Treffen in der Kontakthistorie einen Eintrag mit folgendem Wortlaut verfasst: "Die Investoren geben ein Darlehen an die E____. Dabei werden Jahreszinsen von ca. 35 - 40 % in Aussicht gestellt" (SB 26/6). In der Einvernahme vom 15. Dezember 2009 führte der Berufungskläger aus: "Soweit ich mich erinnern kann, war auch der Zinssatz ein Diskussionspunkt" (Akten S. 180). Auf die Frage: "Heisst dies mit anderen Worten, dass auch D____ damals anlässlich des Treffens mit C____ vom 25. April 2008 Kenntnis erhielt von diesen Jahreszinsen", antwortete der Berufungskläger: "Aufgrund meiner langjährigen Arbeitsweise kann dies gar nicht anders sein. Ich bin – wie bei 1'000 anderen Einträgen – immer nach dem gleichen Muster verfahren: Ich habe die Handnotizen des Treffens raschest möglich nach dem Treffen in das CRM eingegeben. Wenn also von den 35 bis 40 % Jahreszins geschrieben ist, dann wurden diese Zahlen auch so genannt. D____ war während des ganzen Treffens anwesend" (Akten S. 182). Dass die Prozentsätze 38 - 42 % genannt worden seien, hat der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2010 (Akten S. 205 ff.) mehrfach bestätigt: "Anlässlich des Gespräches zwischen C____, D____ und mir wurden die Prozentsätze 38 % - 42 % genannt. [...] Die 38 - 42 % wurden anlässlich dieses Gesprächs von C____ genannt, daher habe ich mir diese Zahlen notiert und sie dann in die Kontakthistorie aufgenommen. [...] Es ist doch evident, dass sie [gemeint: D____] als Mitarbeiterin im Rechtsdienst automatisch nach der Höhe dieser Zinsen nachfragte." Auf weitere Nachfrage des Staatsanwalts hin hat der Berufungskläger dann nochmals bekräftigt, dass D____ von den Zinssätzen von 38 - 42 % Kenntnis erhalten hat (Akten S. 207). Ebenso hat der Berufungskläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit D____ (Akten S. 215 ff.) seine diesbezüglichen früheren Aussagen bestätigt und erneut ausgesagt: "Ich fragte dann, wie viel denn der Verdienst der Kunden sei, und da nannte C____ mir und D____ die Zahlen, welche ich in der Kontakthistorie niedergeschrieben habe, nämlich 35 - 40 %. [...] Das Treffen mit C____ hatte das Ziel, zusammen mit der Compliance die Position E____ anzuschauen. Legt man Geld an und macht man Investitionen, dann kommt in solchen Gesprächen unweigerlich auch die Frage nach der Rendite. Daher die persönliche Frage an C____, dessen Antwort betreffend die Höhe der Rendite ich in die Kontakthistorie einfliessen liess. [...] Im Gespräch mit C____ habe ich nach der Höhe dieser Zinsen gefragt, und dies im Beisein von D____. Darauf gab C____ die Zinssätze 35 - 40 % im Beisein von D____ bekannt, und ich schrieb mir diese handschriftlich nieder." In der zweiten Konfrontation mit D____ vom 9. August 2012 findet sich folgende Aussage des Berufungsklägers (Akten S. 502 f.): "An diesem Treffen mit C____ haben wir über die Anlagetechnik und den ganzen Ablauf gesprochen. Ob spezifisch über genau den Vertrag (gemeint ist derjenige mit F____) gesprochen wurde, ist möglich, ich kann mich aber daran nicht mehr erinnern. Gesprochen wurde aber über die Zinssätze; diese Zinssätze lagen über dem damaligen Marktüblichen. Sowohl D____ wie auch ich waren der Meinung, es handle sich um einen hohen Zinssatz, welcher das Produkt abwirft." (Auf Frage, ob an diesem Gespräch explizit von 35 % - 40 % Zinssatz gesprochen wurde): "Daran kann ich mich nicht mehr erinnern." Dieser letzte Satz kann nun aber entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu Lasten des Berufungsklägers so interpretiert werden, dass sich dieser überhaupt nicht hätte erinnern können; vielmehr hat sich die verblassende Erinnerung, wie die Verteidigung anlässlich der Appellationsgerichtsverhandlung nachvollziehbar ausführt, auf die exakten Zahlen bezogen – was nicht verwundert, fand diese Einvernahme doch über vier Jahre nach dem Gespräch statt. In diesem Sinne hat sich der Berufungskläger auch vor Vorinstanz geäussert (Akten S. 559): "Es wurde über Zinssätze geredet im Gespräch mit C____." (a.F.) "Ich habe mir während des Gesprächs Notizen gemacht und anhand derer den Eintrag gemacht." (a.F.) "An ein Gespräch, das vor 5 Jahren war, kann ich mich nicht wortwörtlich erinnern. Ich weiss, dass ich immer gleich vorgehe, Notizen mache." Auch vor Appellationsgericht hat der Berufungskläger ausgesagt: "Im Detail weiss ich es nicht mehr, ich habe aber Notizen gemacht und 2, 3 Tage später eingetragen, es ging um Zinsen, Geschäftsmodell" (VP S. 2).

Bis hierhin ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in all den vielen Befragungen konstant und glaubhaft ausgeführt hat, dass im Gespräch die Zinssätze genannt wurden, dass er sich diese notiert hat und dass er zwei Tage später anhand dieser Notizen den Eintrag in die Kundenhistorie verfasst und dabei 35 - 40 % geschrieben hat. Objektiviert ist durch die vom Informatiksystem automatisch generierten Daten, dass der Eintrag am 27. April 2008 verfasst und seither nicht mutiert wurde. Er ist also authentisch.

2.6.2   D____ hingegen bestreitet in ihren Einvernahmen, dass die entsprechenden Zinssätze im Gespräch gefallen seien, weil sie diese sonst in der von ihr erstellten Aktennotiz erwähnt hätte. Nachträglich in der Kundenhistorie noch den Eintrag des Berufungsklägers zu lesen, habe sie keinen Anlass gehabt, weil sie ja selbst eine Aktennotiz erstellt habe (Akten S. 193). Letzterer ist was folgt zu entnehmen (SB 1/2): "Den Darlehensgebern wird in den Verträgen ein bestimmter Zinssatz versprochen (???%). Zinssatz scheint sehr hoch zu sein. Gemäss Angaben von C____ kann der mit den oben aufgeführten Partnern noch mehr Gewinn erzielen und so die Darlehenszinsen zahlen."

2.6.3   In der rogatorischen Einvernahme vom 8. Mai 2012 (also 4 Jahre danach) führte C____, zum Gesprächsinhalt vom 25. April 2008 befragt, aus (Akten 117 ff.): "Ich habe im Nachhinein mitbekommen, dass der Vertrag einer Kundin an die Bank geschickt wurde und deshalb Mitarbeitern die in dem Vertrag genannten Zinssätze bekannt waren. Ich meine, dass dieser Vertrag ein Gesprächspunkt am 25. April 2008 war. [...] "Ich kann mich an die Reaktionen nicht mehr erinnern. Ich selbst habe mich mit Angaben zu Zinssätzen eher bedeckt gehalten, da ich wusste, dass derartige Angaben bei der Bank nicht wohlwollend aufgenommen werden. [...] Ich weiss nicht, ob die Zahlen so konkret angesprochen wurden. Ich hatte bei dem Gespräch am 25. April 2008 drei bis vier andere Unterlagen über Anlagemöglichkeiten dabei. Anhand dieser Unterlagen habe ich allgemein erklärt, dass derartige Renditen möglich sind. [...] Ich meine, dass Thema des Gesprächs die Geschäftstätigkeit der E____ war, der bereits angesprochene Vertrag mit dieser Kundin [...]. Es war nach meiner Erinnerung aber so, dass dieser Vertrag ein Thema bei diesem Gespräch am 25. April 2008 sein sollte."

2.6.4   Nicht nur aus der vom Berufungskläger verfassten Kontakthistorie und seinen konstanten Aussagen, sondern auch aus den Angaben C____s sowie aus der Aktennotiz D____s geht also hervor, dass Thema des Gesprächs vom 25. April 2008 war, dass Kunden ungewöhnlich hohe Darlehenserträge versprochen wurden, die durch angeblich spektakulär hohe Anlagerenditen erzielt würden. Die Hypothese der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz erscheint nun aber ausgesprochen realitätsfern, dass bei einem Treffen von drei professionell im Finanzgeschäft tätigen Personen, das eigens dazu anberaumt wurde, dass C____ sein Geschäftsmodell und seine Finanzprodukte erklären soll, und in welchem Gespräch gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Teilnehmer explizit auch von sehr hohen Zinssätzen gesprochen wurde, diese Zinssätze dann doch nicht beziffert worden wären. Kern der Thematik besonders gewinnbringender Anlagen und besonders hoher Zinssätze sind doch eben gerade diese Zinssätze selber. Es kann nicht im Ernst davon ausgegangen werden, dass drei Finanzleute in einer Sitzung zum Thema Finanzprodukte mit besonders hohem Ertrag gerade über den Ertrag selber nicht sprechen und keine Zahlen nennen würden.

2.6.5   Wenn sich D____ also in der Einvernahme vom 12. Januar 2010 zu ihrer Aktennotiz wie folgt erklärt: "Wenn ich betreffend Zinssatz von 'sehr hoch' spreche, dann meine ich damit natürlich nicht einen solchen in der Höhe von 35 - 40 %, sondern einen, welcher ein paar Prozentpunkte über dem Marktüblichen liegt, also vielleicht 10 - 15 %", so ist diese Aussage vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie sie als Beschuldigte gemacht hat und allenfalls selber strafrechtlich verantwortlich geworden wäre, wenn sie eingeräumt hätte, dass Zinsen in der Grössenordnung von 35 - 40 % genannt worden seien. Analoges gilt für ihre Behauptung: "Hätte ich ihm (gemeint H____, Leiter Compliance) damals von einem Zinssatz von 35 - 40 % berichtet, und ich hätte ja keinen Grund gehabt, dies nicht zu tun, dann wären auch bei ihm alle Glocken auf Alarm gestanden" (Akten S. 194), und ebenfalls für die Behauptung, man hätte bei Kenntnis der genau versprochenen Zinssätze bereits damals eine Verdachtsmeldung bei der Geldwäschereimeldestelle ausgelöst. Unter demselben Blickwinkel ist auch der Inhalt des Schreibens der Compliance der Bank B____, also von D____ und H____, vom 12. November 2009 an die Staatsanwaltschaft (Akten S. 38 ff.) zu würdigen, in welchem man sich bemüht, die gesamte Verantwortung weg von der Compliance und hin auf den Kundenberater, also den Berufungskläger, abzuschieben; dies offenbar im Bestreben, einen drohenden Reputationsschaden sowie mögliche Schadenersatzforderungen an die Bank abzuwenden. Unter dem genannten Blickwinkel zu würdigen sind schliesslich auch die beiden von D____ eingereichten Dokumente ("Zusätzliche Abklärungen bei Sitzgesellschaften, SB 1; Handnotizen, Akten S. 228 ff.), und zwar umso mehr, als beide weder datiert noch autorisiert sind und ihre Authentizität damit fraglich erscheint. Letztlich ausgelöst haben die spätere Verdachtsmeldung vom 13. Mai 2009 schliesslich nicht die im Vertrag erwähnten Zinssätze, sondern laut D____ selber (Akten S. 194) das am 12. Mai 2009 eingegangene Schreiben des deutschen Rechtsanwalts G____ vom 8. Mai 2009, mit welchem dieser Verantwortlichkeitsansprüche in Höhe von € 1'599'000.– gegenüber der Bank B____ in Aussicht gestellt hat (SB 3).

2.6.6   Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die ungewöhnlichen Hochrenditeversprechen der E____ durchaus und eben gerade zentrales Thema der vom Berufungskläger initiierten Besprechung mit C____ und D____ waren, und dass die Zinssätze auch beziffert wurden. Auslöser dieser Diskussion war nebst vorangehenden, auffälligen Transaktionen auch der Vertrag mit F____; dafür spricht nicht zuletzt auch die zeitliche Nähe zwischen dem Eingang des Vertrags und der Besprechung vom 25. April 2015. Dass der Berufungskläger den Vertrag im Kundendossier abgelegt und der Compliance nicht physisch ausgehändigt hatte, kann ihm somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal C____ im Beisein der Compliance mit den hohen Zinssätzen konfrontiert wurde. Die Compliance hatte somit ab 25. April 2008 Kenntnis davon, dass Zinsen von 35 % – 40 % versprochen wurden. Die Vorinstanz hat fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass die Compliance der Bank B____ ein Eigeninteresse daran hatte, die Verantwortung auf den Kundenberater abzuschieben.

2.7      Für die vom Berufungskläger beigezogene Compliance bestanden nach dem Gespräch mit C____ vom 25. April 2008 offenbar keine Verdachtsmomente für betrügerische Handlungen. So erklärt die Compliance in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. November 2009 (Akten S. 38 ff.): "Die Ausführungen zu den C____ gestellten Fragen schienen plausibel, und Verdachtsmomente für betrügerische Handlungen lagen keine vor, so dass zu jenem Zeitpunkt keine zusätzlichen Vorkehrungen getroffen wurden, weder bezogen auf die E____ noch auf Off-Shore-Gesellschaften allgemein". Entsprechend hat sich auch D____ geäussert: "Zum damaligen Zeitpunkt bestanden indes keinerlei Verdachtsmomente, wonach es im Zusammenhang mit der E____/C____ zu unrechtmässigen Handlungen gekommen war" (Akten S. 194). "Es gab damals keinerlei Anzeichen unrechtmässiger Handlungen, welche eine Verdachtsmeldung begründet hätte" (Akten S. 198).

2.8     

2.8.1   Schätzte die Compliance – in Kenntnis der Versprechungen der E____ gegenüber ihren Anlegern – die Lage als unbedenklich ein, so ist nicht ersichtlich, welche Pflichten dem Berufungskläger noch hätten obliegen sollen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, welche besonderen Abklärungen (Urteil S. 5) der Berufungskläger noch zusätzlich hätte treffen sollen. Es ist daran zu erinnern, dass die Pflicht des Berufungsklägers darin bestand, bei einem vom System automatisch generierten "Alert" zuhanden der Compliance Stellung zu nehmen (vorstehend Ziff. 2.4). Hernach war es an der Compliance, die Stellungnahme zu plausibilisieren. Der Berufungskläger ist seinen Pflichten nachgekommen, indem er das Treffen mit C____ und der Compliance eigens zum Zweck organisiert hatte, die Geschäftsverbindung abzuklären. Das Treffen hat am 25. April 2008 tatsächlich stattgefunden, und dabei wurden die Zinssätze von 35 % – 40 % genannt; unerheblich erscheint, dass es nicht die 38 – 42 % gemäss dem Vertrag von F____ waren, handelt es sich doch um dieselbe Grössenordnung. Dazu kommt, dass die Compliance gemäss ihrem Schreiben vom 12. November 2009 den Berufungskläger am 15. Mai 2008 beauftragt hatte, zu einer Reihe von verschiedenen Sitzgesellschaften zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Davon war die E____ aber gerade ausgeschlossen, weil deren Geschäftsaktivitäten aufgrund der Besprechung vom 25. April 2008 bereits abgeklärt waren (Akten S. 40). Schliesslich ist beizufügen, dass das EDV-unterstützte Überwachungssystem im Juni und November insgesamt nochmals 3 "Alerts" ausgelöst, der Berufungskläger alle abgearbeitet und jeweils als "zweifelhaft" bewertet hat. Die Compliance sah sich auch in diesen Fällen nicht veranlasst, die Ereignisse zu kommentieren oder nähere Abklärungen zu treffen, obwohl der Ball bei ihr lag. Die diesbezügliche Stellungnahme D____s, sie habe den Kommentar immer auf die "Werthaltigkeit" der Anlagen bezogen, ist wiederum im Lichte der Interessenlage der Compliance und insbesondere D____s zu würdigen.

Hatte selbst die eigens zum Zweck der Überprüfung und Plausibilisierung der Kundenbeziehung beigezogene Compliance der Bank keinen Verdacht auf betrügerische Handlungen, so kann dem Berufungskläger keine weitere Pflichtversäumnis zur Last gelegt werden – es sei denn, man wolle diesem vorwerfen, er hätte trotz "grünem Licht" der Compliance die Geschäftsleitung informieren müssen, was aber den Rahmen der dem Berufungskläger konkret obliegenden Pflichten (vorstehend Ziff. 2.4) sprengen würde.

2.8.2   Die Verteidigung weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass der Berufungskläger – und auch D____ – nicht die Einzigen waren, die C____ vertraut hatten. Dies taten neben den 461 Anlegern auch J____ als Sammelanleger sowie 65 Vermittler, welche für den Abschluss der Darlehensverträge aktiv geworben hatten. Auch diese Personen hatten gemäss Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2011 nicht mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich beim Geschäftsmodell von C____ um ein Schneeballsystem handeln würde. Die aufliegenden, umfangreichen Unterlagen, die C____ am 25. April 2008 dem Berufungskläger und D____ überlassen hatte (SB 2), lassen die Gewandtheit C____s und die Raffinesse seines Lügengebäudes erahnen.

2.8.3   Aus dem Ganzen ergibt sich, dass der Berufungskläger den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Er ist demgemäss in Aufhebung des Urteils der Vor-instanz von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei kostenlos freizusprechen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Berufungskläger eine Parteientschädigung für das vorliegende und für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

4.

4.1      Der Berufungskläger macht wie schon vor Vorinstanz eine Genugtuung über CHF 10'000.– geltend. Er begründet seine Forderung damit, dass die Persönlichkeitsverletzung die gewöhnliche hinzunehmende Schwere überstiegen habe aufgrund des mehrjährigen Strafverfahrens, der Bekanntgabe an Drittpersonen aus dem Bankenbereich im Rahmen der Ermittlungen, dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Bank B____, der Einschränkung bei der Stellensuche und seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund der laufenden Strafuntersuchung, was ihn als Geschäftsmann besonders in Frage stelle.

4.2      Mit seiner Begründung macht der Berufungskläger nicht nur Genugtuungs-, sondern auch Schadenersatzelemente geltend. In der Tat überschneidet sich die Anspruchsgrundlage im vorliegenden Fall teilweise. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Darunter fallen auch Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden (BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, Art. 429 N 23). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht darüber hinaus Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Hier kann eine sehr lange Verfahrensdauer berücksichtigt werden, aber auch Publizität, welche psychische Belastungen auslöst (BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, Art. 429 N 27, 27b).

4.3      Der Berufungskläger hat seine Stelle als Leiter der Region Anlagekunden Nordwestschweiz der Bank B____ infolge des gegen ihn aufgenommenen Ermittlungsverfahrens verloren. Sein jährliches Einkommen lag bei ca. CHF 140'000.–. Anschliessend war er für einige Monate arbeitslos und erhielt monatlich ca. CHF 7'500.– bis 8'000.– Arbeitslosenentschädigung (Akten S. 558). Daraufhin fand er bei der K____ eine Anstellung, wurde aber im Zuge von Restrukturierungsmassnahmen per Ende 2012 wieder entlassen. Seither ist er arbeitslos (Akten S. 3). Der Berufungskläger ist 61-jährig. Ende Januar 2015 ist die Arbeitslosenversicherung abgelaufen; seither lebt er bescheiden von Reserven. Der Berufungskläger geht selber nicht mehr davon aus, in seinem Beruf eine Anstellung zu finden (VP S. 2). Es ist notorisch, dass es für den dem Pensionierungsalter näher kommenden Berufungskläger bei der gegenwärtigen schwierigen wirtschaftlichen Lage gerade im Bankensektor nahezu aussichtslos sein dürfte, wieder bei einer Bank eine Stelle zu finden. Die Arbeitslosengelder sind ausgelaufen. Seit dem Vorfall vom April 2008 sind nun knapp 7 Jahre verstrichen, seit der Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn am 6. Juli 2009 sind es auch bereits 5 2/3 Jahre. Dies ist eine sehr lange Dauer. Während dieser ganzen Zeit war der Berufungskläger bei der Stellensuche und in der Geschäftswelt durch das Verfahren betreffend Geldwäscherei beschwert. Ohne den Vorfall und das Strafverfahren erscheint es durchaus möglich und es spräche nichts dagegen, dass der Berufungskläger seine Stelle bei der Bank B____ nach wie vor inne hätte, oder dass er eine andere Stelle gefunden hätte oder vielleicht hierarchisch gar noch aufgestiegen wäre. Insgesamt erscheint die geltend gemachte Summe von CHF 10'000.– angemessen, und sie ist dem Berufungskläger zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 23. Juli 2013 wird A____ von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei kostenlos freigesprochen.

A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Entschädigung von CHF 10'000.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

A____ wird für die Verteidigung vor erster und zweiter Instanz eine Parteientschädigung von CHF 32'737.– und ein Auslagenersatz von CHF 2'497.–, zzgl. 7,6 % MWST. von Honorar und Auslagen auf CHF 9'783.60, also 743.55, sowie 8 % MWST von Honorar und Auslagen auf CHF 22'953.40, also 1'836.25, somit total CHF 37'813.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der beschlagnahmte Darlehensvertrag (SB Nr. 9) wird nach Rechtskraft der Bank B____ zurückgegeben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.103 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.03.2015 SB.2013.103 (AG.2015.245) — Swissrulings