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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.12.2015 SB.2013.101 (AG.2016.56)

8 dicembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·513 parole·~3 min·5

Riassunto

Erlassgesuch betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 3. September 2014 (Tätlichkeiten und Beschimpfung)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.101

URTEIL

vom 8. Dezember 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Christian Hoenen, und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Gesuchstellerin

[...]    

Gegenstand

Erlassgesuch

betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts

vom 3. September 2014 (Tätlichkeiten und Beschimpfung)

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass   A____ (Gesuchstellerin) rechtskräftig unter Kostenfolge wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden ist,

dass   das Appellationsgericht auf Gesuch von A____ um Erlass der ausgefällten Busse sowie der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten am 12. März 2015 erwogen hat, es sei der Gesuchstellerin an sich zuzumuten, die gesamten Verfahrenskosten nebst Busse zu begleichen, wobei ihr aber die hälftigen Verfahrenskosten betreffend das erst- und zweitinstanzliche Strafverfahren im Betrag von CHF 357.50 erlassen würden, wenn sie die im Verfahren ausgefällte Busse von CHF 200.– innert einer Frist von 60 Tagen begleiche und die andere Hälfte der Verfahrenskosten in sechs monatlichen Raten à CHF 59.60, beginnend 60 Tage nach Eröffnung, leiste,

dass   die Gesuchstellerin weder die Busse noch eine Rate der Verfahrenskosten bezahlt, sondern stattdessen am 16. Juni 2015 erneut ein Erlassgesuch für den gesamten Betrag eingereicht hat, mit der Begründung, sie könne die Ausstände mit ihrer Minimalrente nicht bezahlen und sei zudem nach wie vor der Meinung, unschuldig zu sein,

dass   das Appellationsgericht dieses Erlassgesuch am 29. Juli 2015 mit der Begründung abgewiesen hat, es habe sich mit den Argumenten der Gesuchstellerin bereits in seinem Entscheid vom 12. März 2015 auseinandergesetzt, und die Gesuchstellerin bringe nichts Neues vor, sodass aufgrund ihrer weiteren Säumnis nun die gesamte Forderung fällig werde, wobei das Inkasso immer noch Ratenzahlungen bewilligen könne,

dass   das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2015 unter Auferlegung von CHF 500.– Verfahrenskosten nicht eingetreten ist,

dass   A____ am 26. November 2015 abermals ein Gesuch um Kostenerlass eingereicht und wiederum geltend gemacht hat, sie lebe von einer kleinen Rente,

dass   den eingereichten Unterlagen (EL-Verfügung vom 22. Juli 2015) zu entnehmen ist, dass der EL-Anspruch der Gesuchstellerin unverändert bleibt und weiterhin CHF 1‘094.– pro Monat beträgt,

dass   die Gesuchstellerin daher wiederum nichts vorbringt, was eine andere Beurteilung ihres Erlassgesuchs rechtfertigen würde, weshalb dieses wiederum abzuweisen ist unter Verweis auf die bereits in derselben Sache ergangenen Entscheide, aus denen hervor geht, dass ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten nebst der ausgefällten Busse trotz ihrer geringen Rente zumutbar ist,

dass   das neuerliche Erlassgesuch unter den gegebenen Umständen als mutwillig resp. trölerisch bezeichnet werden muss, weshalb sich ein Kostenverzicht für dieses Verfahren nicht mehr rechtfertigt, und die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten von CHF 400.– für den vorliegenden Entscheid zu tragen hat,

dass   dieser Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergangen ist,

und erkennt:

://:        Das Erlassgesuch vom 26. November 2015 betreffend Busse und Verfahrenskosten wird abgewiesen.

            Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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