Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.101
URTEIL
vom 29. Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Christian Hoenen, und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ , geb. […] Gesuchstellerin
[…]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 3. September 2014 (Tätlichkeiten und Beschimpfung)
Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A____ (Gesuchstellerin) mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 20. August 2013 unter Kostenfolge der Tätlichkeiten und der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden ist,
dass das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil mit Entscheid vom 3. September 2014 ebenfalls unter Kostenfolge bestätigt hat, und dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Januar 2015 nicht eingetreten ist,
dass A____ mit Eingaben vom 20. Februar 2015 um Erlass der ausgefällten Busse von CHF 200.– und der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 715.– ersucht hat,
dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 12. März 2015 verfügt hat, der Gesuchstellerin würden die hälftigen Verfahrenskosten betreffend das erst- und zweitinstanzliche Strafverfahren ES.2013.326 resp. SB.2013.101 im Betrag von CHF 357.50 erlassen, wenn sie die im Verfahren ausgefällte Busse von CHF 200.– innert einer Frist von 60 Tagen nach Eröffnung des Entscheids begleiche und die andere Hälfte der Verfahrenskosten in sechs monatlichen Raten à CHF 59.60, beginnend 60 Tage nach Eröffnung, jeweils am ersten Tag des Monats, somit bis und mit 1. Dezember 2015 leiste,
dass die Gesuchstellerin bis dato weder die Busse noch eine Rate der Verfahrenskosten bezahlt, sondern stattdessen am 16. Juni 2015 erneut ein Erlassgesuch für den gesamten Betrag eingereicht hat, mit der Begründung, sie könne die Ausstände mit ihrer Minimalrente nicht bezahlen und sei zudem nach wie vor der Meinung, unschuldig zu sein,
dass sich das Appellationsgericht mit den vorgenannten Argumenten bereits in seinem Entscheid vom 12. März 2015 sorgfältig auseinandergesetzt und erwogen hat, es sei der Gesuchstellerin an sich zuzumuten, die gesamten Verfahrenskosten nebst Busse zu begleichen, wobei ihr aber im Sinne eines Entgegenkommens unter den vorgenannten Bedingungen die hälftigen Verfahrenskosten erlassen würden, andernfalls jedoch die gesamte Forderung fällig und verzinslich werde,
dass die Gesuchstellerin keine neuen Umstände, weshalb vom früheren Entscheid in der Sache abzuweichen wäre, dargetan hat und solche Umstände auch nicht ersichtlich sind, sodass auf den Entscheid vom 12. März 2015 verwiesen werden kann,
dass die Gesuchstellerin abermals darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund ihrer weiteren Säumnis nun, wie angekündigt, die gesamte Forderung fällig wird, wobei das Inkasso immer noch Ratenzahlungen bewilligen kann, der vom Appellationsgericht als „Entgegenkommen“ gewährte Teilerlass hingegen hinfällig geworden ist,
dass für den vorliegenden Entscheid umständehalber keine Kosten zu erheben sind und dass dieser auf dem Zirkulationsweg ergangen ist,
und erkennt:
://: Das Erlassgesuch vom 16. Juni 2015 betreffend Busse und Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.