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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.11.2013 SB.2012.98 (AG.2013.2200)

4 novembre 2013·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,684 parole·~8 min·6

Riassunto

einfache Körperverletzung in Notwehrexzess

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.98

URTEIL

vom 4. November 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm , lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]

vertreten durch lic. iur. Thomas Baumann, Rechtsanwalt, Bernstrasse 30, 3067 Boll   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. Oktober 2012

betreffend einfache Körperverletzung in Notwehrexzess

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 26. Oktober 2012 wurde A_____ der einfachen Körperverletzung im Notwehrexzess schuldig gesprochen und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 130.– verurteilt. Von der Anklage des Raufhandels hingegen wurde er freigesprochen. A_____ wurden ausserdem Verfahrenskosten von CHF 806.15 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 750.– auferlegt.

Gegen dieses Strafurteil hat A_____ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 Berufung angemeldet. In der Berufungserklärung vom 18. Dezember 2012 beantragte er, der ihm auferlegte Verfahrenskostenanteil sei infolge des teilweisen Freispruchs um zwei Drittel zu reduzieren. Ausserdem seien ihm die Reisekosten seines Rechtsvertreters für das ganze Strafverfahren angemessen zu entschädigen. Schliesslich sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten, welche zum Ausdruck bringe, dass er zu zwei Dritteln obsiegt habe. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Nach Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Berufungsgericht ist gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Ausschuss gemäss § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts für Strafsachen.

1.2      Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1, 3 und 4 StPO frist- und formgerecht angemeldet und erklärt worden. Auf die Berufung ist demgemäss einzutreten.

1.3      Wer ein Urteil nur teilweise anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aus der Berufungserklärung geht hervor, dass die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch der Vorinstanz, sondern lediglich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheides richtet. Sie wird somit gemäss Art. 406 lit. d StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

2.

2.1      In der Berufungsbegründung wird unter anderem gerügt, dem Berufungskläger sei im Unterschied zu den Mitbeschuldigten keine amtliche Verteidigung bewilligt worden.

Fest steht, dass der Beurteilte durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Baumann gemäss Art. 130 StPO notwendig verteidigt war (Vollmacht, Akten S. 450). Hingegen ist die amtliche Verteidigung nicht beantragt und entsprechend auch nicht bewilligt worden (Akten S. 855 ff.); so waren offensichtlich die Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nicht erfüllt. Der Verteidiger hätte eine diesbezügliche abweisende Verfügung zudem mit Beschwerde gemäss Art. 393 lit. b StPO separat und innert Frist an das Appellationsgericht weiterziehen können und müssen.

2.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die Regelung der Kosten im erstinstanzlichen Urteil. Der Berufungskläger macht geltend, er sei lediglich in einem von drei Anklagepunkten schuldig erklärt worden. Der Freispruch in zwei Punkten (mehrfacher Raufhandel) müsse eine Reduktion der Verfahrenskosten um zwei Drittel zur Folge haben. Insbesondere sei weder im Hinblick auf den Umfang der Akten noch auf den für die einzelnen Delikte vorgesehenen Strafrahmen nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht die Vorwürfe des Raufhandels als untergeordnete Sachverhalte qualifiziert habe.

Gemäss dem Urteilsdispositiv des Strafdreiergerichts erging gegen den Berufungskläger Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und Freispruch wegen mehrfachen Raufhandels. Die Anklage gegen den Berufungskläger lautete jedoch nur auf einfache Körperverletzung und (einfachen) Raufhandel. Der diesbezügliche Freispruch im vorinstanzlichen Urteil ist somit dahingehend zu präzisieren, als der Berufungskläger vom Vorwurf des Raufhandels – und nicht wie im Urteilsdispositiv vom mehrfachen Raufhandel – freigesprochen wurde. Die Tatvorwürfe stehen im Zusammenhang mit einer Schlägerei in und vor dem B_____ am 23. November 2008. Gemäss der Anklageschrift vom 18. Januar 2012 soll es in einer ersten Phase noch im Club zu einer einfachen Körperverletzung durch den Berufungskläger sowie zu Raufhandel gekommen sein. In einer zweiten Phase vor dem Club wurde dem Berufungskläger nur noch Raufhandel vorgeworfen. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Vorwurf des Raufhandels in beiden Zeitabschnitten nicht nachgewiesen werden kann. In der ersten Phase stand der Vorwurf der einfachen Körperverletzung klar im Zentrum; der ebenfalls angeklagte Raufhandel fungierte als Begleit-, allenfalls auch als Auffangtatbestand, dem neben dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung jedoch nur untergeordnete Bedeutung zukam. In der zweiten Phase hingegen war dieser Vorwurf der einzige, welcher an die Adresse des Berufungsklägers gerichtet war. Zu beachten ist, dass sämtliche Vorwürfe im Rahmen eines dynamischen Geschehens am selben Tatort in derselben Tatnacht mit denselben Beteiligten zur Debatte standen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Freispruch von der Anklage des Raufhandels zwar eine Berücksichtigung bei der Kostenauferlegung, allerdings nicht eine solche im schematischen Verhältnis von zwei zu eins, wie es der Berufungskläger beantragt. Zu berücksichtigen gilt in diesem Zusammenhang, dass materiell dem Vorwurf des Raufhandels, wie bereits im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt, tatsächlich im Verhältnis zum Hauptvorwurf der einfachen Körperverletzung nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Damit wäre im vorliegenden Fall bei einem Schuldspruch gemäss Anklage trotz gleichen Strafrahmens der Tatbestand der einfachen Körperverletzung verschuldensmässig deutlich stärker ins Gesicht gefallen als derjenige des Raufhandels. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beurteilten einen Abzug von einem Drittel der ihm auferlegten Kosten zu gewähren. Bezüglich der Verfahrenskosten bedeutet dies, dass von CHF 806.15 CHF 270.– abgezogen werden, so dass sich sein Anteil noch auf CHF 536.15 beläuft. Bei der Urteilsgebühr kann der Betrag von CHF 1'500.– für die schriftliche Urteilsausfertigung ebenfalls um ein Drittel reduziert werden, daraus resultiert eine Gebühr in Höhe von CHF 1'000.–.

2.3      Im Weiteren beantragt der Berufungskläger die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung, insbesondere für die seinem Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entstandenen Reisekosten.

Die geltend gemachten Reisekosten werden in der Berufungsbegründung nicht näher substantiiert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Reisekosten des Verteidigers in genau demselben Umfang angefallen wären, wenn der Beurteilte einzig wegen der einfachen Körperverletzung angeklagt gewesen wäre. Eine Entschädigung für entstandene Reisekosten steht ihm demnach nicht zu.

2.4      Schliesslich stellt der Berufungskläger mit Hinweis auf den Freispruch den Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO steht dem Berufungskläger auch bei einem nur teilweisen Freispruch eine (reduzierte) Parteientschädigung zu. Massgebend für die Höhe der Parteientschädigung ist das angemessene Überwälzungshonorar des Verteidigers, welches sich einerseits nach der Höhe des notwendigen Aufwandes und anderseits nach dem angemessenen Stundenansatz bemisst. Zusätzlich werden die notwendigen Auslagen ersetzt (vgl. statt vieler: AGE AS.2010.46 vom 1. Juli 2011). Zu vergüten ist aber nicht ein beliebiger Verteidigungsaufwand, sondern lediglich der vertretbare, dem Fall angemessene und vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderliche Aufwand.

Ausgangspunkt für die Bemessung der zu vergütenden Parteientschädigung bilden die eingereichte Honorarnote und das ihr zugrunde liegende Leistungsjournal des Verteidigers. Gemäss den oben genannten Grundsätzen muss zunächst aus der Honorarnote des Verteidigers der nicht zu vergütende Aufwand ausgeschieden werden. Im vorliegenden Fall hat der Verteidiger für die Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von 12 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint als deutlich zu hoch, geht doch sowohl aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch aus den Rechnungen der übrigen beteiligten Rechtsvertreter hervor, dass diese lediglich 7 Stunden gedauert hat. Somit ist von der für die Hauptverhandlung eingesetzten Zeit von 12 Stunden ein Abzug von 5 Stunden vorzunehmen. Ferner sind 3,5 Stunden für den Weg abzuziehen. Es steht dem Berufungskläger frei, einen auswärtigen Anwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Die durch die Reisezeit anfallenden Mehrkosten gehören indessen nicht zu den notwendigen Auslagen einer angemessenen Verteidigung und können folglich nicht dem Staat bzw. einer allfälligen Gegenpartei überbunden werden. So steht es im Belieben des Berufungsklägers, diesen Aufwand zu vermeiden und einen hiesigen Anwalt zu mandatieren (vgl. SB.2012.59 vom 26. April 2013 mit Verweis auf BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die übrigen vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwendungen liegen im Rahmen der pflichtgemässen Erfüllung einer effizienten Verteidigung und sind nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ergibt sich ein Zeitaufwand von 25 Stunden. Dieser Aufwand entspricht auch demjenigen der Rechtsvertreter der Mitbeurteilten.

Der Verteidiger fakturiert seinen Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 230.–. Massgebend  für die Bemessung der vom Staat zu leistenden Parteientschädigung ist der am Ort des Verfahrens in Basel geltende Überwälzungstarif. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 13 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Der in diesem Rahmen zu vergütende Stundenansatz ist nach Massgabe der Schwierigkeiten des Falles und der erforderlichen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers CHF 220.– (AGE AS.2010.16 vom 13. September 2012, AGE AS.2010.46 vom 1. Juli 2011 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Der vorliegende Fall birgt keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Er betrifft vielmehr Fragen aus dem Kernbereich des Straf- und Strafprozessrechts. Es kann daher vom praxisgemäss auszurichtenden Normalansatz von CHF 220.– ausgegangen werden. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 5'500.–. Im Hinblick auf den teilweisen Freispruch sind – analog zur Auferlegung der Kosten (vgl. oben Ziff. 2.2) – auch die angefallenen Verteidigungskosten zu einem Drittel zu entschädigen. Von dem errechneten Honorar von CHF 5'500.–  sind dem Berufungskläger somit unter dem Titel der Parteientschädigung CHF 1'833.30 zuzusprechen. Hinzu kommen 8 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 146.70. Die zu entgeltenden Auslagen in Höhe von 361.50 sind ebenfalls durch drei zu dividieren, so dass noch CHF 120.50 verbleiben. Auch auf diesen Betrag ist eine Mehrwertsteuer von 8 % und damit CHF 9.65 geschuldet.

3.

Nachdem der Berufungskläger im Verfahren vor Appellationsgericht mit seinen Anträgen teilweise obsiegt, ist ihm lediglich eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen und zzgl. allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen. Ausserdem steht ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 712.80 (drei Stunden zu CHF 220.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 52.80) zu.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 536.15 sowie eine Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 1`000.–.

            Dem Berufungskläger werden für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'833.30 sowie ein Auslagenersatz von CHF 120.50 je zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 156.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Berufungskläger trägt für das zweitinstanzliche Verfahren die Kosten inkl. einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.–.

            Dem Berufungskläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 712.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                               Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                                               lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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