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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.08.2014 SB.2012.9 (AG.2014.777)

26 agosto 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·553 parole·~3 min·7

Riassunto

versuchter Betrug

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.9

ENTSCHEID

vom 26. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer,

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                       Gesuchstellerin

[...]                                                                                                                           

Gegenstand

Erlassgesuch

betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts

vom 15. März 2013 (versuchter Betrug)

Sachverhalt

Mit Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts vom 15. März 2013 wurde die Berufung der Gesuchstellerin abgewiesen soweit darauf eingetreten wurde und wurde diese zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– verurteilt. Mit diesem Urteil wurde der erstinstanzliche Urteilsspruch vom 21. November 2011 bestätigt, wonach die Gesuchstellerin des versuchten Betrugs schuldig erklärt und zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘011.– und einer Urteilsgebühr von CHF 3‘400.– verurteilt worden war. Ein Kostendepot der Gesuchstellerin von CHF 270.– wurde mit diesen Verfahrenskosten verrechnet. Mit Eingabe vom 8. August 2014 ersucht die Gesuchstellerin erneut um Stundung der Verfahrenskosten, nachdem ihre diese mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 26. September 2013 ein erstes Mal bis zum 30. Juni 2014 gestundet worden waren.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom 12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Damit hat der Ausschuss des Appellationsgerichts über das Gesuch betreffend die Verfahrenskosten zu entscheiden. Zu entscheiden ist über die Verfahrenskosten des erst- sowie auch der zweitinstanzlichen Verfahrens (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014).

2.

2.1      Gemäss Art. 425 StPO können Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Verfahrenskosten herabgesetzt oder erlassen werden, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten ihre Resozialisierung bzw. ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, BSK StPO/JStPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4 ; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).

2.2      Aufgrund der vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist und auf absehbare Zeit auch nicht in der Lage sein wird, die offenen Verfahrenskosten resp. Gerichtsgebühren zu begleichen. Sie verfügt über keine Ausbildung und lebt vom Bezug von Sozialhilfeleistungen. Der auf sie anfallende Anteil der Fürsorgeleistungen, welche gemäss den eingereichten Unterlagen ihrem Vater, B_____, ausgerichtet werden, beträgt monatlich EUR 426.35. Die gesamte fünfköpfige Familie lebt von einer Unterstützungsleistung von EUR 1‘774.– monatlich. Damit ist offenkundig, dass die ausstehende Forderung für Strafverfahrenskosten von total CHF 6‘641.– (resp. im Falle einer Betreibung der entsprechende Betrag im Betreibungsregister) die Gesuchstellerin in ihrer Resozialisierung und in ihrem finanziellen Weiterkommen sicherlich beeinträchtigen wird, entspricht sie doch einem mehrfachen des ihr zustehenden Monatsbudgets zur Deckung der Lebenskosten. Die Verfahrenskosten sind deshalb zu erlassen. Dass die Gesuchstellerin selbst einzig um Stundung der Kosten ersucht, steht einem Erlass nicht entgegen, da ein solcher auch von Amtes wegen gewährt werden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N6).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Der Gesuchstellerin werden die erst- und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühren von total CHF 6‘641.– erlassen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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