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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.08.2015 SB.2012.75 (AG.2015.640)

25 agosto 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,926 parole·~15 min·10

Riassunto

Nötigung und versuchte Erpressung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2012.75

URTEIL

vom 25. August 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Eva Kornicker Uhlmann ,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                        Berufungskläger

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

Geschädigter

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2012

Urteil des Appellationsgerichts vom 11. April 2014

(vom Bundesgericht am 30. Januar 2015 aufgehoben)

betreffend Nötigung und versuchte Erpressung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2012 des Raubes, der mehrfachen versuchten Erpressung, der Nötigung und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25. März bis 23. April 2010 (29 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Februar 2009. In einem Anklagepunkt wurde er von den Vorwürfen der Erpressung und des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. Mit gleichem Urteil wurden sechs weitere Beschuldigte diverser Delikte schuldig gesprochen. A____ und vier der übrigen Verurteilten sowie die Staatsanwaltschaft erhoben gegen das Urteil Berufung.

Mit Berufungsurteil des Appellationsgerichts vom 11. April 2014 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der mehrfachen Nötigung und der versuchten Erpressung schuldig erklärt und zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung von 29 Tagen Untersuchungshaft. Von der Ausgestaltung der Strafe als Zusatzstrafe wurde wegen fehlender Gleichartigkeit der Strafen (die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hatte auf gemeinnützige Arbeit erkannt) abgesehen. Die erstinstanzlich erfolgten Freisprüche wurden bestätigt, und der Berufungskläger wurde in zwei weiteren Anklagepunkten von den Vorwürfen der versuchten Erpressung und der falschen Anschuldigung freigesprochen. Seine Anträge auf Entschädigung und Genugtuung wurden abgewiesen. Die erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten und Urteilsgebühren wurden reduziert, für die zweite Instanz wurde eine reduzierte Urteilsgebühr auferlegt. Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Mit gleichem Entscheid wurden die vier Mitbeschuldigten des Berufungsklägers, welche ebenfalls Berufung erhoben hatten, beurteilt.

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 11. April 2014 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt. Mit Urteil 6B_689/2014 vom 30. Januar 2015 hat das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die Beschwerde des Berufungsklägers hat es gleichentags mit Urteil 6B_836/2014 teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Es hat Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Appellationsgerichts vom 11. April 2014 aufgehoben und die Sache zur Wahrung der Parteirechte – Durchführung einer Konfrontation mit B____, dem gemäss Ziff. 1.7 der Anklageschrift Geschädigten, und zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen.

Im Rückweisungsverfahren hat das Appellationsgericht am 25. August 2015 eine Parteiverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher B____ als Zeuge sowie der Berufungskläger befragt worden sind und die Verteidigerin zum Vortrag gelangt ist. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die bloss fakultativ geladene Staatsanwältin hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil, dem Urteil des Appellationsgerichts vom 11. April 2014, dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2015 und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2013.49 vom 7. August 2015 E. 1.1, SB.2012.6 vom 21. April 2015 E. 1, AS.2010.16 vom 8. Mai 2012 E. 1.4). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde des Berufungsklägers abgewiesen, soweit sie den Schuldspruch wegen Nötigung im Anklagepunkt 1.4 betraf (BGer 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 1.1–1.6, 3.1–3.3). Im weiteren hat es in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Appellationsgerichts erkannt, dass kein Anspruch auf Genugtuung für die verbüssten 29 Tage Untersuchungshaft bestehe, da diese zu Recht auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet worden seien (a.a.O., E. 4.4). Auf diese Punkte ist daher nicht zurückzukommen. Sie werden indessen aus formellen Gründen – Aufhebung der gesamten Ziff. 2 des Urteils vom 11. April 2014 – im Dispositiv des heutigen Urteils ebenfalls nochmals enthalten sein. Materiell sind demgegenüber der Anklagepunkt 1.7, in welchem aufgrund der nunmehr in Anwesenheit des Berufungsklägers erfolgten neuen Aussagen von B____ eine neue Beweiswürdigung vorzunehmen ist, sowie der Anspruch des Berufungsklägers auf Parteientschädigung für die anfänglich erbetene Verteidigung (a.a.O., E. 4.2 und 4.3) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Je nach Ausgang des Verfahrens wird auch der Kostenpunkt neu zu regeln sein.

2.

2.1      Im Anklagepunkt 1.7 ist das Appellationsgericht mit Urteil vom 11. April 2014 aufgrund der Aussagen, die B____ am 17. Februar 2010 und am 19. April 2011 deponiert hatte, in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger im August 2008 im Zusammenwirken C____ ihrem gemeinsamen Landsmann B____ einen Kredit von CHF 15‘000.– mit einer Laufzeit von drei Monaten gewährt habe, wobei vereinbart worden sei, dass B____ anschliessend den Kredit zuzüglich CHF 5‘000.– Zins zurückzahle. Da B____ nach Ablauf der Frist seine Schuld nicht habe bezahlen können, habe ihm der Berufungskläger gedroht, seiner Frau und seiner Tochter etwas anzutun, wenn er nicht innert der nächsten drei Monate insgesamt CHF 25‘000.– bezahle. Im April 2009 habe B____ einem nicht ermittelten Boten des Berufungsklägers diese Summe übergeben. Auf diesem Sachverhalt beruht der Schuldspruch wegen Nötigung. Weiter hat es das Appellationsgericht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger im September 2009 von B____ unter Androhung erheblicher Nachteile zusätzliche CHF18‘000.– gefordert habe mit der Begründung, dass dieser das Darlehen zu spät zurückgezahlt habe. Dies hat zum Schuldspruch wegen versuchter Erpressung geführt.

2.2      Das Bundesgericht hat erwogen, die Parteirechte des Berufungsklägers seien in diesem Anklagepunkt verletzt worden. Entgegen der Ansicht des Appellationsgerichts sei der erstmals in der Berufungserklärung gestellte Antrag des Berufungsklägers auf Konfrontation mit B____ nicht verspätet gewesen. Bei der Einvernahme vom 19. April 2011 seien zudem die von Art. 147 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2011) gewährleisteten Teilnahmerechte des Berufungsklägers verletzt worden. Die Aussagen von B____ seien daher nicht verwertbar. Ausser dessen Aussagen bestünden keine Beweismittel für die dem Berufungskläger vorgeworfenen Drohungen. Das Bundesgericht hat die Sache daher zur Wahrung der Parteirechte an das Appellationsgericht zurückgewiesen, damit der Berufungskläger zumindest einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalte, von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (BGer 6B_836/2014 E. 2).

2.3      Anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2015 wurde B____ in Anwesenheit des Berufungsklägers als Zeuge befragt. Er war sichtlich bemüht, den Berufungskläger nicht zu belasten, und hat erklärt, dass er die Anzeige eigentlich zurückziehen möchte. Er fühle sich schuldig, weil er das Darlehen nicht rechtzeitig zurückbezahlt habe. Es treffe zwar zu, dass er telefonisch und per SMS bedroht worden sei und die entsprechenden Anrufe und Nachrichten jeweils vom Mobiltelefon des Berufungsklägers gekommen seien, aber er wisse nicht, ob wirklich der Berufungskläger der Urheber dieser Anrufe und SMS gewesen sei. „Persönlich“ habe ihn der Berufungskläger nie bedroht. Es sei vielmehr C____ gewesen, der ihn beschimpft habe und sogar habe schlagen wollen, woran ihn der Berufungskläger gehindert habe, indem er dessen Hand gepackt habe (Protokoll S. 2 f.). Diese Ausführungen stehen in einer merkwürdigen Diskrepanz zu seinen Aussagen vom 19. April 2011, bei denen er C____ praktisch vollständig entlastet und erklärt hatte, der Berufungskläger, den er als „[...]“ kannte, habe ihm das Geld gegeben und ihn bedroht, als er nicht rechtzeitig habe zurückzahlen können, und vier Monate später habe er von ihm nochmals CHF 20‘000.–, verlangt, weil die Zinsen nicht vollständig bezahlt worden seien (Akten S. 2509 f.). Bei der ersten Aussage vom 17. Februar 2010 wiederum hatte B____ den C____ als Kopf der Gruppierung bezeichnet, von welcher er Geld geliehen habe und später bedroht worden sei (Akten S. 2477 f.). Dementsprechend hatte die Staatsanwaltschaft sowohl C____ als auch den Berufungskläger der (gewerbsmässigen) Erpressung zum Nachteil von B____ angeklagt. Das Strafgericht hat C____ angesichts der Aussagen von B____ vom 19. April 2011 in diesem Anklagepunkt aber freigesprochen und (nur) den Berufungskläger wegen Nötigung und versuchter Erpressung verurteilt (erstinstanzliches Urteil S. 46).

2.4      Auch wenn die Darlegungen von B____ hinsichtlich des Umstands, dass er wegen seiner verspäteten Rückzahlung vom Mobiltelefon des Berufungsklägers aus bedroht worden sei, stets konstant waren und er diese auch in der Verhandlung vom 25. August 2015 bestätigt hat, sind seine Aussagen insgesamt so uneinheitlich und widersprüchlich, dass sie die vom Berufungskläger bestrittenen Drohungen nicht schlüssig zu beweisen vermögen. Zudem ist die Aussage B____ vom 19. April 2011 wegen Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers nicht zu dessen Lasten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO, vgl. BGer 6B_836/2014 E. 2.4, 2.6). Die Droh-SMS, welche anlässlich der ersten Einvernahme von B____ vom Dolmetscher übersetzt worden waren (Akten S. 2479), sind mangels entsprechender Sicherung durch die Polizei physisch nicht mehr vorhanden, so dass auch deren Beweiswert eingeschränkt ist. Unter diesen Umständen lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen, so dass der Berufungskläger in dubio von den Vorwürfen der Nötigung und der versuchten Erpressung freizusprechen ist.

3.

3.1      Damit hat die Strafzumessung allein noch für die Nötigung im Anklagepunkt 1.4 zu erfolgen. Diesbezüglich hat das Appellationsgericht im Urteil vom 11. April 2014 erwogen, auch wenn der Berufungskläger beim Vorfall in der [...] Bar nicht federführend gewesen sei und selbst keine Gewalt angewendet habe, sei sein Verschulden als schwer zu qualifizieren, habe er doch als bedrohlich auftretender Hintermann von C____ wesentlich zur Tat beigetragen. Sein Verschulden ist hier etwa vergleichbar mit jenem seines Mittäters D____. Dieser hatte sich indessen neben der Nötigung auch der Erpressung schuldig gemacht (vgl. AGE vom 11. April 2014 S. 16 ff.). Gemäss dem insofern rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts wurde er – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB – zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, wobei die Erpressung sowohl hinsichtlich der generellen Deliktsschwere als auch bezüglich der konkreten Tatausgestaltung im Vordergrund stand. Ausserdem war in Bezug auf die Nötigung strafmindernd zu berücksichtigen, dass D____ durch seine Aussagen die Ermittlungen zu diesem Anklagepunkt erleichtert hatte (AGE vom 11. April 2014 S. 48 f.). Beim Berufungskläger ist in persönlicher Hinsicht zu seinen Ungunsten in Rechnung zu stellen, dass er mehrfach vorbestraft ist (vgl. ausführlich: AGE vom 11. April 2014 S. 47). Bei Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint für die Nötigung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.

3.2      Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73; AGE SB.2011.67 vom 26. Juni 2012 E. 3.2, AS.2010.76 vom 6. Mai 2011 E. 10). Der Berufungskläger hat in der Verhandlung vom 25. August 2015 ausgeführt, dass er derzeit eine halbe IV-Rente und zusätzlich Sozialhilfe beziehe. Aufgrund eines Rekurses seinerseits gegen den Bescheid der IV sei ihm aber im Jahr 2013 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden; er habe das entsprechende Geld indessen noch nicht erhalten (Protokoll S. 4). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen. Das entspricht auch den Tagessatzhöhen seiner Mitbeschuldigten D____, [...] und [...], deren finanzielle Verhältnisse mit jenen des Berufungsklägers vergleichbar waren.

3.3      Der bedingte Strafvollzug kann dem Berufungskläger wie schon im – diesbezüglich nicht angefochtenen – Urteil vom 11. April 2014 nicht gewährt werden, da ihm angesichts seiner diversen Vorstrafen und der noch nach der erstinstanzlichen Beurteilung der hier zu beurteilenden Nötigung erfolgten Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 2. Juli 2013 keine gute Prognose gestellt werden kann.

3.4      Die ausgestandene Untersuchungshaft ist ungeachtet dessen, dass der Berufungskläger nun zu einer Geldstrafe und nicht mehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, nach wie vor an die ausgesprochene Strafe anzurechnen (vgl. Art. 51 Satz 2 StGB).

4.

4.1      Die Freisprüche im Anklagepunkt 1.7 haben sich auch auf den Kostenpunkt auszuwirken. Die in diesem Anklagepunkt angefallenen Verfahrenskosten sind vom Staat zu übernehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat somit nur noch die anteilmässigen Kosten des Anklagepunktes 1.4 zu tragen.

Die dem Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft auferlegte Abschlussgebühr von CHF 5‘000.– ist vom Appellationsgericht bereits mit Urteil vom 11. April 2014 auf CHF 3‘000.– reduziert worden. Aufgrund der zusätzliche Freisprüche ist sie nun auf CHF 1‘500.– zu reduzieren. Dieser Betrag steht auch in einem ausgewogenen Verhältnis zu der dem Mitbeschuldigten D____, welcher zusätzlich zur Nötigung eine Erpressung begangen hat, auferlegten Gebühr von CHF 2‘000.–. Dazu kommen die Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 110.– und der im erstinstanzlichen Verfahren angefallene Anteil des Berufungsklägers von CHF 50.– an den Kosten für die Vorladung von [...]. Die für B____ bei der Staatsanwaltschaft angefallenen Auslagen und Spesen von CHF 183.– (vgl. erstinstanzliches Urteils S. 69) sind demgegenüber auf die Staatskasse zu nehmen. Insgesamt sind dem Berufungskläger also noch Verfahrenskosten von CHF 1‘660.– aufzuerlegen.

Die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist infolge der zusätzlichen Freisprüche von CHF 1‘500.– (gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 11. April 2014) auf CHF 700.– zu reduzieren, jene für das (erste) Berufungsverfahren von CHF 2‘000.– auf ebenfalls CHF 700.–. Die Kosten für das vorliegende Rückweisungsverfahren einschliesslich der Auslagen für den Zeugen B____ sind aufgrund des Obsiegens des Berufungsklägers von der Gerichtskasse zu tragen.

4.2      Im Entscheid vom 11. April 2014 hat das Appellationsgericht übersehen, dass die Verteidigerin des Berufungsklägers implizit eine Entschädigung für ihre anfänglichen Bemühungen als Privatverteidigerin beantragt hatte, indem sie in der Berufungsbegründung vom 11. Februar 2013 ausgeführt hatte, dass sie anfänglich als erbetene Verteidigerin geamtet habe und sich die Honorarnote für diese Zeit bei den Akten befinde. Allerdings hatte sie weder die entsprechende Aktenstelle angegeben noch die diesbezügliche Rechnung nochmals eingereicht.

Mit Verfügung vom 14. April 2010 wurde A____ die amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt (Akten S. 476). Alle Bemühungen ab diesem Datum waren somit über das amtliche Mandat abzurechnen. Im Zusammenhang mit der Verhaftung des Berufungsklägers im Anklagepunkt 1.12 war die Verteidigerin indessen bereits ab dem 29. März 2010 für diesen tätig geworden. Ihre entsprechenden Bemühungen finden sich bei der Leistungsabrechnung zu Handen des Strafgerichts (als Privatverteidigerkosten einzig erkenntlich am geltend gemachten Stundenansatz von CHF 300.–, vgl. Akten S. 5777). Da der Berufungskläger im Anklagepunkt 1.12 freigesprochen worden ist, ist ihm für diese Bemühungen seiner (Privat-)Verteidigerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der geltend gemachte Betrag ist allerdings in zweifacher Hinsicht zu reduzieren: Zum einen beträgt der übliche Stundenansatz nach der Praxis des Appellationsgerichts in Fällen ohne besondere Schwierigkeit, wie hier einer vorliegt, nicht CHF 300.–, sondern für den damaligen Zeitpunkt CHF 220.–. Zum andern fällt die zuletzt aufgeführte Besprechung mit dem Klienten von 60 Minuten Dauer am 28. Mai 2010 in die Zeit, als bereits die amtliche Verteidigung bewilligt worden war; diese Stunde ist daher bei der Parteientschädigung abzuziehen und der Entschädigung für die amtliche Verteidigung zuzuschlagen. Daraus folgt, dass dem Berufungskläger für die anfänglich private Verteidigung eine Parteientschädigung von CHF 2‘486.50 (10 Stunden zu CHF 220.– zuzüglich CHF 102.30 Auslagenersatz und 8 % MWST von insgesamt CHF 184.20) zuzusprechen ist.

4.3      Auf die Entschädigung für die amtliche Verteidigung haben die erfolgten Freisprüche keine Auswirkungen, da nach der neueren Praxis des Bundesgerichts (BGE 139 IV 261), welcher sich das Appellationsgericht angeschlossen hat (AGE SB.2013.121 vom 31. März 2014), das Honorar für amtliche Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist. Dieses beträgt für bis Ende 2013 erfolgte Aufwendungen CHF 180.–, für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2014 CHF 200.– (vgl. AGE vom 11. April 2014 S. 56; BJM 2013 S. 331). Die im Urteil vom 11. April 2014 zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz – ein Honorar von CHF 14‘158.35 und Auslagen von 152.75, zuzüglich 8 % MWST) ist vom Bundesgericht nicht gerügt worden und daher zu bestätigen. Hinzu kommen noch die fälschlicherweise der Privatverteidigung zugerechnete Stunde vom 28. Mai 2010, welche zum damals geltenden Stundenansatz von CHF 180.– (plus 8 % MWST) zu entschädigen ist, sowie die Bemühungen der Verteidigerin im vorliegenden Rückweisungsverfahren. Hierfür sind der Verteidigerin entsprechend ihrer Honorarnote vom 25. August 2015 ein Honorar von 13,75 Stunden zu CHF 200.– (einschliesslich Hauptverhandlung und Weg) sowie ein Auslagenersatz von CHF 126.–, zuzüglich 8 % MWST von 230.10, zuzusprechen. Insgesamt sind ihr somit (unter Einrechnung des ihr am 26. Mai 2014 bereits ausgerichteten Betrags von insgesamt CHF 15‘456.–) ein Honorar von CHF 17‘088.35, ein Auslagenersatz von CHF 278.75 und 8 % MWST von CHF 1‘389.35 zuzusprechen.

4.4      Das Appellationsgericht hat im Urteil vom 11. April 2014 ausgeführt, der Berufungskläger sei gemäss Art. 135 Abs. StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dementsprechend hat es im Dispositiv seines Entscheids Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Dabei hat es übersehen, dass sich die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten – wie sich aus Art. 429 Ab. 1 lit. a StPO ergibt – nicht auf Entschädigungen für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten bezieht, in welchen er obsiegt hat. Dieses Versehen ist vorliegend zu korrigieren. Nimmt man den Vergleich zwischen der erstinstanzlich auferlegten Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe und der heute auszusprechenden Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als Massstab, hat der Berufungskläger mit der Berufung im Umfang von 93,333 % (28 Dreissigstel) obsiegt. Die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung umfasst somit bloss 6,667% (zwei Dreissigstel) des der Verteidigung ausgerichteten Betrags, d.h. CHF 1‘250.45.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A____ wird der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 60 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, abzüglich 29 Tagessätze für 29 Tage Untersuchungshaft vom 25. März bis 23. April 2010,

            in Anwendung von Art. 181 und 51 des Strafgesetzbuches.

            In Bezug auf Ziff. 1.7 der Anklageschrift wird der Berufungskläger vom Vorwurf der Nötigung und der versuchten Erpressung, in Bezug auf Ziff. 1.12 der Anklageschrift vom Vorwurf der versuchten Erpressung und in Bezug auf Ziff. 1.13 der Anklageschrift vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. Die erstinstanzlichen Freisprüche werden bestätigt.

            Der Antrag des Berufungsklägers auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Haft wird abgewiesen.

            Der Berufungskläger trägt Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1‘660.– sowie Urteilsgebühren von CHF 700.– für die erste und CHF 700.– für die zweite Instanz. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

            Der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 17‘088.35 und ein Auslagenersatz von CHF 278.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 1‘389.35 (unter Einrechnung des mit Urteil vom 11. April 2014 bereits zugesprochenen und ausgerichteten Betrags von insgesamt CHF 15‘456.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘250.45 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Für die anfänglich erbetene Verteidigung wird dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 2‘486.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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