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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.07.2015 SB.2012.23 (AG.2015.475)

3 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,388 parole·~7 min·10

Riassunto

ad 1: gewerbsmässiger Betrug und mehrfacher Pfändungsbetrug ad 2: mehrfache, teilweise versuchter Betrug ad 3: mehrfache, teilweise versuchter Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und falsches Zeugnis

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.23

URTEIL

vom 3. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson ,

Dr. Michelle Cottier  und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                               Beschuldigter 1

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

B____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                               Beschuldigter 2

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

C____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                               Beschuldigter 3

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

D____                                                                     Anschlussberufungskläger

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 30. September 2011

betreffend A____: gewerbsmässiger Betrug und

mehrfacher Pfändungsbetrug

B____: mehrfacher, teilweise versuchter Betrug

C____: mehrfacher, teilweise versuchter Betrug,

mehrfache Urkundenfälschung und falsches Zeugnis

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung:

1.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2011 wurde A____ neben weiteren Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 14. August 2007, verurteilt. Die folgenden, sich auf den bei der Bank E____ AG mit örtlichem Beschlag belegten Konti befindenden Guthaben wurden eingezogen:

Nr. [...](Itd/a F____); CHF 152.90

Nr. [...](ltd/a F____); EUR 225'396.17

Nr. [...](ltd/a H____); CHF 4'048.45

Nr. [...](ltd/a A____); CHF 0.00

(vgl. Erwägungen S. 83, gem. Dispositiv nach Hauptverhandlung: CHF 52'843.00)

Ebenso wurden die in Depot Nr. […] (ltd/a F____) hinterlegten Vermögenswerte im Betrag von CHF 3'992'863.00 eingezogen, soweit sie nicht zur Befriedigung des/der Faustpfandgläubiger/in erforderlich sind.

Der Beurteilte wurde gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung von EUR 3'043'167.–, USD 126'064.20 und CHF 87'559.– an den Staat verurteilt, wobei der Wert der vorgenannten beschlagnahmten Vermögenswerte an die Ersatzforderung angerechnet wurde. Die eingezogenen Kontoguthaben wurden sämtlichen unter dem Titel 'Entschädigungsforderungen' aufgeführten Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches unter Anrechnung an die ihnen jeweils gutgeheissene Zivilforderung zugesprochen, wobei die Vermögenswerte proportional zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung aufgeteilt würden. Bezüglich des nicht gedeckten Restforderungsbetrags wurde die Ersatzforderung des Staates anteilmässig an die Geschädigten abgetreten.

Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Grundbuchsperre betreffend Grundbuch Oberwil, Liegenschaft Nr. 482, Plan Nr. 82, Thomasgarten, Hohlegasse 30 wurde bis zur Zwangsvollstreckung bestehen gelassen.

Der Beurteilte wurde zur Tragung der Verfahrenskosten im Betrage von CHF 17'935.35 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– verurteilt.

Das Appellationsgericht hat das erstinstanzliche Urteil am 4. September 2013 mit Bezug auf den Beschuldigten A____ vollumfänglich bestätigt, resp. dessen Berufung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten am 18. November 2014 ebenfalls abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 6B_1172/2013).

2.

In der Folge hat die Instruktionsrichterin Zwecks Vollzugs des rechtskräftigen Urteils resp. Verteilung der eingezogenen Vermögenswerte an die Geschädigten die Bank E____ AG aufgefordert, die Saldi der vorgenannten Konten bekannt zu geben. Hierauf hat die Volksbank auch den Kontostand eines weiteren, im erstinstanzlichen Dispositiv nicht genannten Kontos F____ Nr. [...] mitgeteilt. Mit Verfügung vom 15. April 2015 hat die Instruktionsrichterin den Parteien und der Bank mitgeteilt, dass sie beabsichtige, der Spruchkammer des Appellationsgerichts bezüglich des vorgenannten Kontos eine Urteilsergänzung zu beantragen. Sie gab den Parteien Gelegenheit, allfällige Einwendungen gegen eine Einziehung der Vermögenswerte auf diesem Konto gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB und Zusprechung an die Geschädigten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB mitzuteilen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten A____ die Zulässigkeit einer Urteilsergänzung bestritten und die Freigabe des fraglichen Kontos beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber mit Stellungnahme vom 9. August (recte: Juni) 2015 ein Urteilsrektifikat und die Abweisung der Freigabe des Kontos beantragt. Die auf den – bis dato noch nicht saldierten – Konten der Volksbank liegenden Vermögenswerte einschliesslich jener auf dem umstrittenen Konto wurden in der Folge dem Appellationsgericht überwiesen.

3.

3.1      Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechtsmittel, sondern sog. Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden, und bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (vgl. BGer 6B_727/2012 vom 11. März 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen auf Nils Stohner, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 2 ff. zu Art. 83 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N.1 ff. zu Art. 83 StPO; Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 1 ff. zu Art. 83 StPO; je mit Hinweisen). Beim offenkundigen Versehen muss es sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen der Willensbildung handeln (BGE 31 I 31; ZR 76 Nr. 77). Eine Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn mit Bezug auf den Text klar hervorgeht, dass das Gericht nicht die tatsächlich erklärte, sondern eine andere, aus dem Zusammenhang erkennbare Anordnung hat treffen wollen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz GVG § 166 N 1).

3.2      Im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2011, welches das Appellationsgericht soweit hier wesentlich vollumgänglich bestätigt hat, wurde unter Abschnitt VI. „Beschlagnahme“ (S. 83) unter Hinweis auf die einschlägigen Akten (act. 267 ff., 275 ff., 313 ff.) auf sämtliche beschlagnahmten Konten lautend auf A____, B____ und G____ AG Bezug genommen. Diese waren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2008 integral beschlagnahmt worden vgl. (act. 266 ff.). Auf der angeforderten Liste der Volksbank befinden sich folgende (nicht saldierte) Konten und Depots mit Kontostand per 8. Mai 2008 (act 328 ff.):

G____ AG:      

Nr. [...] (CHF)                                                   Saldo:              50'000.00

Nr. [...] (CHF)                                                   Saldo               75'808.36

Nr. […] (CHF)                                                   Saldo :                   72.40

Nr. […] (USD)                                                  Saldo :                 589.42

Nr. […] (EUR)                                                   Saldo :                 230.95

Depot Nr. […] (CHF)                                         Saldo            475'704.00]

Nummer F____:

Nr. […] (CHF)                                                   Saldo:      - 1‘453‘673.60

Nr. [...](CHF)                                                    Saldo :                 152.90

Nr. […] (EUR)                                                   Saldo:           225‘396.17

Depot Nr. […] (CHF)                                         Saldo :         3'992'863.00

Nummer H____ :

Nr. […] (EUR)                                                   Saldo:                      0.00

H____ Nr. […] (CHF)                                         Saldo:                4‘048.45

Depot Nr. […] (CHF)                                         Saldo:                      0.00

A____:

Nr. […] (CHF)                                                   Saldo:              36‘403.45

Nr. […] (EUR)                                                   Saldo:                  154.10

Depot Nr. [...](CHF)                                          Saldo               52‘843.00

I____:

[…] (CHF)                                                        Saldo:                  416.89

In der Folge hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 20. Mai 2008 resp. 30./31. Juli 2008 (act 339, 438 f.) die Sperre über die Konten Nr. […] und Nr. […], beide lautend auf den Beschuldigten A____, sowie die Sperre über sämtliche auf die Firma G____ AG resp. I____ lautenden Konten inkl. Depot wieder aufgehoben. Die übrigen Sperren blieben demgegenüber bestehen. In seinem Urteil hat das Strafgericht im Rahmen der Erwägungen zur Beschlagnahme festgestellt, dass sich auf den beschlagnahmten Konten mit Verweis auf das Beweisergebnis ausschliesslich deliktisch erlangte Vermögenswerte befinden würden. Dies gelte namentlich für die Gelder auf dem Nummernkonto F____. Demnach seien diese Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Im Dispositiv des Urteils werden hingegen, abweichend von den vorgenannten Erwägungen, nicht alle Konten explizit aufgeführt, sondern nur die in Erwägung 1 hiervor genannten drei Konten und ein Depot. Demgegenüber fehlt insbesondere das hier streitgegenständliche Konto F____ [...] (entsprechend Nr. […] gemäss obiger Aufstellung [ohne IBAN]). Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen des Gerichts. Aus den vorzitierten Erwägungen des Strafgerichts und der zusätzlich im Dispositiv festgehaltenen Einziehung aller „übrigen beschlagnahmten Gegenstände“ ergibt sich unmissverständlich, dass das Gericht sämtliche auf den beschlagnahmten Konten befindlichen Vermögenswerte als deliktisch erlangt taxiert hat und infolge dessen alle diese Vermögenswerte einziehen wollte. Dies gilt auch für diejenigen auf dem nun streitigen Konto F____ [...], welches in der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2008 ebenfalls aufgeführt worden ist (durch Fettschrift hervorgehoben). Das Strafgericht hat denn auch in den Erwägungen explizit auf die einschlägigen Beschlagnahmeakten Bezug genommen.

In Würdigung all dieser Umstände liegt mit Bezug auf die Nichtnennung des Kontos F____ [...] im Dispositiv zweifellos ein Fehler im Ausdruck des Dispositivs, nicht ein solcher in der Willensbildung des Gerichts vor. Das Strafgericht wollte klarerweise sämtliche deliktisch erworbenen Vermögenswerte unter der Kundenbeziehung F____ einziehen, ungeachtet der Frage, welchen Bestand das Depot bzw. die zugehörigen Konten im Zeitpunkt der Urteilsfindung oder danach auswiesen bzw. aktuell ausweisen würden. Von einer nachträglichen – nicht statthaften – Einziehung von Vermögenswerten kann entgegen der Verteidigung keine Rede sein. Die vorliegende Situation ist mit jener vergleichbar, wie sie einem bundesgerichtlichen Entscheid (BGE 31 I 31) zugrunde lag. Im ursprünglichen Urteil war in jenem Fall in den Erwägungen festgestellt worden, dass sich der Rekursgegner nicht am Verfahren beteiligt hatte. Trotzdem wurde er im Rubrum als Partei aufgeführt und es wurde ihm im Dispositiv die solidarische Tragung der Gerichtskosten auferlegt. Das Bundesgericht hat in der Folge die Korrektur der Parteibezeichnung und Kostenfolge auf dem Weg der Berichtigung für zulässig erklärt.

3.3      Die Voraussetzungen gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO sind somit erfüllt. Das Urteilsdispositiv ist entsprechend zu berichtigen.

und erkennt:

://:        In Berichtigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2011 (bestätigt durch die Urteile des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 und des Bundesgerichts vom 18. November 2014) wird das Guthaben auf dem bei der Bank E____ AG beschlagnahmten Konto Nr. [...] eingezogen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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