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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.10.2025 KE.2025.25 (AG.2025.657)

17 ottobre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,797 parole·~29 min·1

Riassunto

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie Regelung des persönlichen Verkehrs

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2025.25

URTEIL

vom 17. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat,

Clarastrasse 51, 4005 Basel

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____                                                                                      Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. Juni 2025

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie Regelung des persönlichen Verkehrs

Sachverhalt

A____ (Vater, Beschwerdeführer) und B____ (Mutter, Beigeladene) sind die miteinander verheirateten Eltern der Kinder C____ ([...] 2012) und D____ (geb. [...] 2017). Die Beziehung zwischen den Eltern ist bereits seit vielen Jahren konfliktbehaftet. Gemäss den Vorakten haben bei der Familie seit 2015 zahlreiche Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt stattgefunden. Die Mutter leidet an Wahnvorstellungen und zeigt kaum Krankheitseinsicht, weshalb sie wenig ärztliche und/oder psychologische Hilfe in Anspruch nimmt. Der Vater scheint Probleme bei der Impulskontrolle zu haben, ist diesbezüglich aber nach eigenen Angaben und gemäss Schreiben des behandelnden Psychiaters in ein therapeutisches Setting eingebunden. Eine regelmässige Unterstützung der Eltern durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung war zuletzt nicht mehr möglich.

Die Requisitionen der Polizei bei den Eheleuten fanden zwar aufgrund von (behaupteten) Gewaltausübungen vom Vater gegen die Mutter statt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (fortan: KESB) sah jedoch auch die Entwicklung vorab der Tochter, ab der Geburt des Sohnes beider Kinder, durch die gewaltbeladene Beziehung der Eltern gefährdet. Mehrfach hat die KESB daher in den vergangenen zehn Jahren Abklärungen eingeleitet, um den Bedarf für allfällige Kindesschutzmassnahmen abzuklären. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 sowie vom 18. November 2020 stellte die KESB je ein Abklärungsverfahren ein. Dies mit der Begründung, dass der Kindeswohlgefährdung bereits durch andere, von den Eltern freiwillig in Anspruch genommene Hilfsangebote begegnet werden könne.

Die Konflikte zwischen den Eltern nahmen seither jedoch nicht ab. Mit Entscheiden vom 14. Dezember 2022 errichtete die KESB für C____ und D____ je eine Beistandschaft, um in einem gegen den Vater hängigen Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt ihre Interessen zu vertreten und die Kinder bei Befragungen zu unterstützen. Mit Entscheid vom 12. Januar 2023 hob die KESB die Beistandschaft für C____ wieder auf, da sie mehrfach klar äusserte, im Verfahren gegen den Vater keine Äusserungen tätigen zu wollen. Mit Entscheid vom 26. Januar 2023 hob die KESB auch die Beistandschaft für D____ wieder auf, da keine Befragung von D____ stattfinden sollte.

Nach einem erneuten Einsatz wegen häuslicher Gewalt am 5. Januar 2024 suchte die Mutter gemeinsam mit den Kindern Schutz in einem Frauenhaus. Anschliessend bezogen Mutter und Kinder eine eigene Wohnung an der [...].

Am 12. Februar 2024 erliess das Zivilgericht auf Antrag der Mutter ein superprovisorisches Kontakt- und Annäherungsverbot für den Vater gegenüber der Mutter sowie den Kindern. Mit Entscheid vom 12. April 2024 wurde ein für beide Ehegatten geltendes Kontakt- und Annäherungsverbot errichtet und das superprovisorische Annäherungs- und Kontaktverbot aufgehoben. Mit demselben Entscheid wurde namentlich die eheliche Wohnung dem Ehemann zugeteilt, die Obhut über die Kinder bei der Mutter belassen, der persönliche Verkehr zwischen Vater und Kindern geregelt und eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für die Kinder errichtet. Als Beiständin wurde mit Entscheid der KESB vom 17. Juni 2024 E____ vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) ernannt. Bereits ab 1. April 2024 hatten die Ehegatten jedoch das Zusammenleben wieder aufgenommen. Am 18. April 2024 kam es erneut zu einem Vorfall häuslicher Gewalt.

Am 10. April 2025 wandte sich eine Beraterin der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel-Stadt an die Beiständin der Kinder, E____. Sie schilderte eine akute Gefährdung des Kindeswohls von C____ und D____. Im Anschluss erstellte E____ einen ausserordentlichen Bericht zuhanden der KESB, in der sie insbesondere die vorübergehende Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über die Kinder sowie eine vorübergehende Platzierung der beiden Kinder im F____ beantragte. Während der Platzierung solle eine Abklärung stattfinden um aufzuzeigen soll, ob die Kinder langfristig platziert werden müssten oder inskünftig ambulante Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ausreichend wären.

Mit superprovisorischem Entscheid vom 4. Juni 2025 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder entzogen und die Kinder im F____ untergebracht. Die Beiständin der Kinder wurde angewiesen, die Kontakte zwischen den Kindern und ihren Eltern in geeigneter Weise aufzugleisen und zu evaluieren. Diese Massnahmen wurden bis zum 18. Juni 2025 befristet. Am 12. Juni 2025 beantragte die Beiständin der Kinder, nur noch begleitete Besuche zwischen Eltern und Kindern vorzusehen.

Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 wurde im Wesentlichen die superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bestätigt. Die Kinder sollten demnach im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum 28. November 2025 im F____ untergebracht bleiben. Die Kontakte zwischen Eltern und Kindern sollten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nur noch begleitet stattfinden.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 hat der Vater Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 18. Juni 2025 beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht erhoben mit dem sinngemässen Verfahrensantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die Beschwerde liess die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin der KESB zur Vernehmlassung zukommen. Die KESB reichte am 8. Juli 2025 ihre Vernehmlassung zur Beschwerde des Vaters vom 20. Juni 2025 ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wies die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin den sinngemässen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Verfügung vom 8. August 2025 wurden die Eltern (Ehemann als Beschwerdeführer, Ehefrau als Beigeladene), ein Vertreter oder eine Vertreterin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Beiständin der Kinder zu einer mündlichen Verhandlung vor das Appellationsgericht geladen. Der Ehemann stellte am 1. September 2025 einen Antrag auf Anhörung der Kinder im Rahmen der Gerichtsverhandlung vom 17. Oktober 2025. Diesen lehnte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 2. September 2025 ab, sie führte jedoch am 16. September 2025 eine Kinderanhörung im F____ durch.

Mit Entscheid vom 25. September 2025 hat die KESB D____ und C____ eine Kindesvertretung bestellt, um deren Interessen im Verfahren betreffend Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu vertreten. Als Kindesvertretung wurde Flurina Barblan eingesetzt.

Aus organisatorischen Gründen schied die Beiständin der Kinder, E____, per 30. September 2025 von Gesetzes wegen aus dem Amt aus. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2025 setzte die KESB G____ als neue Beiständin für die Kinder ein.

Am 17. Oktober 2025 führte das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durch. Anlässlich der Verhandlung wurden A____, dessen Rechtsvertreter (Dr. Stefan Suter), der Vertreter der KESB ([...]) sowie die Beiständin der Kinder (G____) zur Sache befragt. Anschliessend gelangten Dr. Stefan Suter und der Vertreter der KESB zum Parteivortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Die Kindesvertreterin (Flurina Barblan) konnte an der Verhandlung aufgrund einer Terminkollision nicht teilnehmen, hat jedoch eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Die Beigeladene war krankheitsbedingt verhindert. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Beim angefochtenen Entscheid der KESB vom 18. Juni 2025 handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, die nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers und der Beigeladenen und nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme angeordnet worden sind und daher mit Beschwerde angefochten werden können (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und ist hier eingehalten (Art. 445 Abs. 3 ZGB).

1.2

1.2.1   Als Vater und Inhaber der elterlichen Sorge über C____ und D____ ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.2.2   Angefochten ist der Entscheid der KESB vom 18. Juni 2025, mit welchem C____ und D____ im F____ platziert und den Eltern lediglich begleitete Besuchskontakte gewährt wurden.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3). Aufgrund der Geltung der Offizialmaxime kann das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; VGE KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2).

2.

2.1      Am 4. Juni 2025 entzog die KESB den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder C____ und D____ und platzierte die Kinder im F____. Die KESB begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit den Vorfällen häuslicher Gewalt, welche auch die Kinder miterlebten, der diagnostizierten Impuls- und Steuerungsschwäche des Vaters sowie der ebenfalls diagnostizierten paranoiden Psychose der Mutter, welche sich in Verfolgungsgefühlen äussere. Auch die Kinder würden zunehmend in die imaginäre Welt der Mutter einbezogen, was zur Gefährdung des Kindeswohls führe. Die Kinder sollten daher zumindest vorübergehend ausserfamiliär untergebracht und abgeklärt werden. Die Massnahme wurde bis zum 18. Juni 2025 befristet.

2.2      Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 bestätigte die KESB die ausserfamiliäre Unterbringung der Kinder im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme und befristete diese bis zum 28. November 2025. Sollte die Massnahme nach Ablauf dieses Datums weder bestätigt noch geändert worden sein, würde diese dahinfallen. Ebenfalls im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, befristet bis zum 28. November 2025, wurden dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen begleitete Besuchskontakte zu ihren Kindern gewährt. Die Beiständin sollte die Platzierung begleiten und die Besuche aufgleisen.

Zur Begründung der Bestätigung der ausserfamiliären Unterbringung im Entscheid vom 18. Juni 2025 führte die KESB aus, dass sich die Situation seit dem superprovisorischen Entscheid nicht verändert habe. Der Mutter sei es wegen ihrer psychischen Erkrankung vor der Platzierung trotz engmaschiger Unterstützung durch diverse Fachpersonen nicht mehr gelungen, C____ und D____ adäquat zu betreuen und ihr Kindeswohl zu gewährleisten. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass C____ und D____ in der Obhut der Mutter gefährdet seien, da die Mutter aufgrund ihres derzeitigen psychischen Zustands nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen und sie entsprechend zu betreuen und zu fördern. Die Mutter habe C____ und D____ zuletzt immer mehr in ihre Wahnwelt einbezogen und eine altersentsprechende Entwicklung der Kinder behindert. Die Mutter habe im Rahmen einer Anhörung bei der KESB ausgeführt, sie erlebe Beobachtung und Verfolgung, und auch die Kinder seien davon betroffen. Sie habe beschrieben, ihr Körper und das Gesicht der Kinder würden sich immer wieder plötzlich ändern. Die Mutter scheine keine Krankheitseinsicht zu haben und es sei fraglich, ob sie zeitnah eine psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen werde. Durch seine Impulskontrollstörung und sein gewalttätiges Verhalten insbesondere gegenüber der Mutter beeinträchtigte auch der Vater das Wohl der Kinder. Zudem habe der Vater bislang eine eher passive Rolle in der Kindererziehung eingenommen und scheine – auch aufgrund seiner eigenen psychischen Belastung und unzureichender Medikation – nicht in der Lage zu sein, die Kinder alleine zu betreuen und vor dem Verhalten der Mutter zu schützen. Beide Eltern schienen sich nicht bewusst zu sein, welch starken Druck sie auch in der aktuellen Situation auf ihre Kinder ausübten, indem sie ihnen vermittelten, sie daheim zu brauchen.

Weiter führte die KESB aus, die Platzierung im F____ sei angezeigt und unumgänglich, um C____ und D____ eine stabile und sichere Umgebung zu bieten und die notwendige Unterstützung zu gewährleisten, die für deren positive Entwicklung erforderlich sei. Die Unterbringung im F____ sollte genutzt werden, um den für deren Betreuung, Gesundheit und schulische Entwicklung notwendigen Unterstützungsbedarf zu eruieren. Die Mutter werde gehalten, eine eigene Unterstützung hinsichtlich ihrer psychischen Erkrankung zu organisieren und die Platzierung ihrer beiden Kinder für ihre eigene Genesung zu nutzen, bestenfalls im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes. Der Vater sollte die Zeit der Platzierung nutzen, seine Gewaltthematik und medikamentöse Behandlung mithilfe von Fachpersonen anzugehen beziehungsweise weiter zu verfolgen, sowie sich entsprechende Kompetenzen in der Erziehung und Förderung seiner Kinder anzueignen. Sodann müsse eruiert werden, ob es dem Vater trotz seiner eigenen psychischen Belastung möglich sei, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen und diese auch während einer eventuellen Abwesenheit oder Trennung von der Mutter alleine vollumfänglich zu betreuen. Eine Abklärungsplatzierung ermögliche die Erarbeitung eines langfristig tragfähigen Plans für die Betreuung und Förderung von C____ und D____.

In Bezug auf den persönlichen Verkehr (begleitete Besuchskontakte) erwog die KESB, die Eltern und Kinder hätten eine offensichtlich enge Bindung, welche es zu schützen gelte. Problematisch sei aber, dass es den Eltern, insbesondere der Mutter, aufgrund ihrer eigenen Erkrankungen nicht gelinge, C____ und D____ vor ihrer eigenen Belastung zu schützen. Vielmehr suggerierten die Eltern ihnen, dass sie von ihren Eltern gebraucht würden. Die Kinder fühlten sich in grossem Masse für das Wohl ihrer Eltern verantwortlich und hätten bereits nach wenigen Kontakten mit diesen begonnen, die zunächst positiv verlaufene Platzierung in Frage zu stellen in der Meinung, für ihre Mutter da sein zu müssen. So hätten sie den Vater angerufen, um sich nach dem Wohlergehen der Mutter zu erkundigen. Die Kinder seien dringend vor dieser Verantwortung und der Eltern-Kind-Rollenumkehr zu schützen. Die Kontakte zwischen den Eltern und den beiden Kindern seien daher vorerst durch eine geeignete Fachperson zu begleiten. Ziel dieser Begleitung solle der Schutz der Kinder vor einer nicht angemessenen Verantwortungsübernahme und vor den Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Mutter sein. Es solle mit den Eltern erarbeitet werden, wie sie die Kontakte mit ihren Kindern positiv gestalten und die Kinder aus der Verantwortung entlassen könnten. Insofern die Kontakte positiv verliefen und es den Eltern gelinge, ihre Kinder vor ihrer eigenen Belastung und vor dem Loyalitätskonflikt und der Verantwortungsübernahme zu schützen, könne die Durchführung von unbegleiteten Kontakten geprüft werden. Der Beistandsperson sei die Befugnis zu erteilen, nach Absprache mit den involvierten Fachstellen, insbesondere dem F____, sowie mit den Eltern die Modalitäten der Kontakte neu festzulegen und die Kontakte auch unbegleitet stattfinden zu lassen.

2.3      Der Beschwerdeführer demgegenüber beantragte in seiner Beschwerde die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 18. Juni 2025 und die umgehende Rückführung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an ihn beziehungsweise die Rückgabe der Kinder C____ und D____ in seine Obhut, unter o/e Kostenfolge und Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Vater brachte in seiner Beschwerde vor, er sei ein liebevoller Vater, der sich um seine Kinder kümmere. Es fänden sich deswegen im angefochtenen Entscheid auch kaum Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit des Vaters, die Kinder in seiner Obhut zu erziehen. Hingegen sei die Rede von einer «Wahnwelt» der Kindsmutter, welche eine altersentsprechende Entwicklung der Kinder behindert habe. Die Vorinstanz habe auch eine fehlende Krankheitseinsicht der Mutter festgestellt. Dem Vater werde zudem eine Impulskontrollstörung vorgeworfen und ein gewalttätiges Verhalten, ohne dass dies ausgeführt und belegt würde. Er bestreite Gewalttaten, wobei darauf hinzuweisen sei, dass das Zusammenleben mit einer Ehefrau, die an Wahnvorstellungen leide, durchaus zu emotionalen Impulsen führen könne. Vorgeworfen werde dem Beschwerdeführer einzig eine eher passive Rolle in der Kindererziehung und die Unfähigkeit, die Kinder vor der Mutter zu schützen. Mit dieser Argumentation werde übersehen, dass dem Kindsvater kein Fehlverhalten gegenüber seinen Kindern vorgeworfen werden könne. Offensichtlich leide er auch an den Wahnvorstellungen der Ehefrau. Er aber sei gegenüber den Kindern Garant für ein stabiles und ruhiges Elternhaus. Mit der Kindeswegnahme würden C____ und D____ aus ihrem gewohnten Umfeld weggerissen und zwangsweise auch auf Distanz zum Vater gesetzt, obwohl dieser Kontakt stabilitätsstiftend gewesen sei. Dies schade dem Kindeswohl. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt habe, müsse eruiert werden, ob der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Kinder allein übernehmen könne. Die Abklärungsplatzierung schade allerdings diesem Ansinnen, weil die Kinder vom Vater getrennt würden. Gewalt im Zusammenhang mit den Kindern bestreite er und sei durch nichts belegt. Es sei durchaus möglich, dass C____ und D____ gegenüber der offenbar kranken Kindsmutter in Loyalitätskonflikte geraten würden. Davon sei aber die Beziehung zum Vater zu unterscheiden. Es sei deswegen auch nicht ersichtlich, weswegen nicht eine mildere Massnahme gewählt worden sei, indem die Kindsmutter zum Auszug eingeladen worden wäre, womit die Kinder in den vertrauten Verhältnissen in der Wohnung mit dem Vater hätten bleiben können. Die Massnahme erscheine somit nicht verhältnismässig, da sie dem Kindeswohl nicht entspreche. Der Beschwerdeführer leide enorm am Kindesentzug, was sich wiederum auf das Kindeswohl auswirken könne. Ein weinender Vater bei allfälligen Besuchskontakten belaste auch die Kinder.

2.4      Die KESB liess sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Juli 2025 vernehmen. Darin beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, bekräftigte im Wesentlichen die bereits im Entscheid vom 18. Juni 2025 genannten Argumente, verwies auf diesen Entscheid sowie die Akten. Zudem wies sie auf den neuerlichen Polizeieinsatz vom 22. Juni 2025 hin. Die Mutter habe die Polizei gerufen mit dem Hinweis, sie sei vom Vater geschlagen worden. Zwar könne die KESB nicht klären, in welcher Form der Vater insbesondere gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt habe oder noch immer ausübe und inwiefern dies aus Überforderung des Vaters aufgrund der psychischen Situation der Mutter geschehe. Hinweise ergäben sich aber unter anderem aus den Aussagen der Kinder im Polizeirapport vom 5. Januar 2024, wonach der Vater oft mit der Mutter schimpfe und diese auch beschimpfe, sie auch schon geschubst, angespuckt und geschlagen habe. Klar sei jedoch, dass die sich wiederholenden Auseinandersetzungen zwischen den Eltern die Kinder massiv belasteten und C____ und D____ davor zu schützen seien. Die von der Beiständin über einen längeren Zeitraum versuchten Massnahmen zur Stabilisierung der Familie seien bedauerlicherweise nicht ausreichend gewesen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung.

2.5      Die Kindesvertreterin reichte am 15. Oktober 2025 eine Stellungnahme zuhanden des Verwaltungsgerichts ein. Darin beantragte sie ihre Einsetzung als Kindsvertreterin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für D____ und C____ sowie die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte die Kindesvertreterin an, den Akten der KESB sei zu entnehmen, dass die familiäre Situation seit Jahren in mehrfacher Hinsicht belastet sei. Einerseits bestünden Konflikte zwischen den Eltern, wobei es bereits zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Dies habe zu zahlreichen Polizeieinsätzen geführt. Andererseits bestünden bei beiden Elternteilen erhebliche Einschränkungen der psychischen Gesundheit, welche für die Kinder eine extreme Belastung im Alltag darstellten. Inwiefern sich diese Problematiken negativ auf die Kinder auswirkten und welcher Massnahmen es diesfalls bedürfe, werde im Rahmen des Verfahrens bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zu klären sein. Die Notwendigkeit, diese Umstände genau abzuklären, sei der Hintergrund der vorübergehenden Fremdplatzierung der Kinder im F____. Dass dies (bedauerlicherweise) notwendig geworden sei, sei hauptsächlich der Uneinsichtigkeit und mangelnden Kooperationsbereitschaft der Eltern anzurechnen.

Die Kindsvertreterin erläutert weiter, es sei wichtig, dass die Kinder nun zur Ruhe kommen könnten. Dazu brauche es ein geschütztes Setting, welches ihnen das F____ zurzeit biete. Auch werde so ermöglicht, gleichzeitig die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Die Eltern seien dazu momentan nicht in der Lage, da sie durch den Paarkonflikt und ihre jeweiligen psychischen Probleme bei der Wahrnehmung und Erfüllung der Bedürfnisse ihrer Kinder stark eingeschränkt seien. Gemäss den Berichten des F____ versuchten die Eltern – vor allem der Beschwerdeführer – zudem, die Kinder bei den begleiteten Besuchen hinsichtlich des von ihnen gewünschten Ausgangs des Gerichtsverfahrens bzw. der Aufhebung der angeordneten Kinderschutzmassnahmen zu beeinflussen. Dass die Kinder instrumentalisiert würden, zeige sich auch in der gerichtlichen Anhörung von C____ und D____. Beide erzählten, dass es ihnen im Heim nicht gut gehe und sie sich wünschten nach Hause zu gehen, da es dort besser sei. Im Heim sei es nicht gut. Mit den Eltern hingegen gehe es immer sehr gut, selbst wenn diese stritten.

Weiter erklärt die Kindsvertreterin, sie habe aufgrund der kurzfristigen Mandatierung erst mit C____ persönlich sprechen können. Sie habe aber am 14. Oktober 2025 ein langes Gespräch (90 Minuten) mit ihr geführt, dessen Inhalt zum grossen Teil deckungsgleich mit der gerichtlichen Kinderanhörung gewesen sei. Der Kindsvertreterin gegenüber habe C____ das familiäre Zusammenleben als überaus harmonisch geschildert, Streit gebe es nie und Zuhause sei alles besser als im F____. Zudem habe sie starkes Heimweh. Die Erzählungen von C____ stünden diametral zur Realität (Paarkonflikt und psychische Erkrankung der Eltern) und zeigten geradezu exemplarisch den starken Loyalitätskonflikt, in welchem sie sich gegenüber ihren Eltern befinde. Begründete Sorgen bestünden gemäss der Kindsvertreterin auch hinsichtlich der Frage, ob und wie weit zwischen den Kindern – insbesondere C____ – und den Eltern eine Rollenumkehr (Parentifizierung) hinsichtlich Haushaltsführung und emotionaler Stütze der Eltern stattgefunden habe. C____ habe der Kindsvertreterin gegenüber erzählt, dass sie zuhause gekocht habe, wobei sie mehrfach betont hätte, dass sie dies freiwillig gemacht habe. Den Verfahrensakten könnten dazu zahlreiche weitere Hinweise entnommen werden (Kinder schliefen auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter bei ihr im Bett, Vater äussere, dass Mutter Kinder bräuchte und dass C____ die Familie zusammenhalten sollte et cetera). Es sei nun wichtig, abzuklären, ob die Kinder von den Eltern in dieser Hinsicht überfordert und dementsprechend in ihrer altersgerechten Entwicklung gehemmt würden.

Dass zurzeit Abklärungsbedarf bezüglich der Kinder C____ und D____ und ihrer Familienverhältnisse bestehe und es dazu ein stabiles Umfeld brauche, sei gemäss der Kindsvertreterin evident. Bereits seit längerer Zeit sei versucht worden, die schwierige Familiensituation mit externer Hilfe (zum Beispiel Familienbegleitung, fürsorgerische Unterbringung der Mutter in den Universitären Psychiatrischen Kliniken bzw. medikamentöse Behandlung des Vaters) zu unterstützen. Bedauerlicherweise sei es bis dato zu keiner genügenden Kooperation beziehungsweise nachhaltigen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Eltern gekommen. Die sofortige Rückkehr der Kinder nach Hause zu den Eltern – wie dies der Beschwerdeführer beantrage – sei bei unveränderter Situation (konfliktbeladenes Zusammenleben der Eltern, unbehandelte psychische Erkrankungen, Ablehnung Unterstützungsangebote) verfrüht und kontraproduktiv. Der Beschwerde seien keinerlei Lösungsansätze bzw. Veränderungswille seitens Beschwerdeführer zu entnehmen.

2.6

2.6.1   Kurz vor beziehungsweise anlässlich der Gerichtsverhandlung reichte die KESB dem Gericht zudem je einen Verlaufsbericht des F____ betreffend C____ und D____ (je vom 16. Oktober 2025) sowie einen ambulanten Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken betreffend C____ (vom 2. September 2025) ein.

2.6.2   Aus dem Verlaufsbericht betreffend C____ geht im Wesentlichen hervor, dass C____ sich im F____ gut eingelebt hat. Zu Beginn habe C____ Schwierigkeiten gehabt, sich beispielsweise selbst zu beschäftigen, in die Gruppe zu integrieren oder beim Ein- und Durchschlafen. In allen genannten Bereichen habe C____ zwischenzeitlich aber grosse Fortschritte gemacht. Die Zusammenarbeit des Heims mit dem Vater funktioniere grundsätzlich gut, auch wenn sich die Kommunikation zwischen Vater und Heim zuletzt schwieriger gestaltet habe. Im Grossen und Ganzen fänden die (begleiteten) Besuche und Telefonate regelmässig statt.

2.6.3   Dem Verlaufsbericht betreffend D____ kann im Wesentlichen entnommen werden, dass auch D____ sich im F____ gut eingelebt habe. Auch er hatte zu Beginn unter anderem Durchschlafprobleme oder Probleme, sich selbständig zu beschäftigen, was sich mittlerweile beides verbessert habe. Betreffend den Kontakt mit den Eltern kann auf die eben gemachten Ausführungen zum Verlaufsbericht von C____ (Erwägung 2.6.2) verwiesen werden.

2.6.4   Aus dem ambulanten Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken betreffend C____ ergibt sich im Wesentlichen, dass C____ zwar Stresssymptome in Form von fragilem Selbstwerterleben und Schwierigkeiten bei der Aufmerksamkeit, der Konzentration und der Emotions-/Impulsregulation zeigt, welche auf belastende Lebenserfahrungen in der Kindheit und auch auf die Fremdplatzierung (Ohnmachtserleben, Kontrollverlust und das Bedürfnis, die eigenen Eltern zu schützen) zurückzuführen seien. C____ verfüge aber über viele Ressourcen, um mit Schwierigkeiten umzugehen. Sie besuche seit dem 9. September 2025 eine Therapie bei Frau [...], in der sie an Themen wie der Kontrolle von Impulsen und Wut arbeiten könne.

2.7      Anlässlich der Hauptverhandlung hielten sowohl der Beschwerdeführer als auch die KESB an ihren bereits gestellten Anträgen fest und begründeten diese im Wesentlichen gleich, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen 2.2, 2.3 und 2.4 verwiesen werden kann. Aus der Hauptverhandlung ging darüber hinaus im Wesentlichen weiter hervor, dass der Beschwerdeführer sehr unter der ausserfamiliären Platzierung der Kinder leidet und er mit den aus seiner Sicht zu selten und nur begleitet stattfindenden Besuchs- und Telefonkontakten unzufrieden ist. Der Beschwerdeführer führte ebenfalls aus, dass die Beigeladene nunmehr über Medikamente gegen ihre Wahnvorstellungen verfüge. Wie regelmässig die Beigeladene die Medikamente einnimmt, konnte an der Verhandlung nicht zweifelsfrei geklärt werden. Der Vertreter der KESB erläuterte zudem, dass für die Beigeladene nun ein Verfahren betreffend die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen laufe.

3.

3.1.1   Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung eingetreten ist (Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, § 41 N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2).

3.1.2   Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die KESB es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung, wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein strenger Massstab anzulegen ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2.2; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1096). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl. Breitschmid, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Maranta, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 445 N 10). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Eine Änderung des Aufenthaltsortes bei bestehendem Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist dann erforderlich, wenn die Eignung der Einrichtung, in welcher die Minderjährigen untergebracht wurden, nachträglich wegfällt.

3.1.3   Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann das Recht auf persönlichen Verkehr ebenfalls im Sinne einer ultima ratio verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem Elternteil bedroht ist. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter Besuch. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen, Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten. Es stellt daher grundsätzlich eine Übergangslösung dar, welche nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2; Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 274 N. 15 ff.; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 25 ff.).

3.2      Bereits im laufenden Verfahren hat die KESB bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: OFK Kommentar ZGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 455 ZGB N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3). An diesem Beweismass im summarischen Verfahren bezüglich Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hat sich auch das Beschwerdeverfahren zu orientieren.

3.3

3.3.1   Der Beschwerdeführer stellt die Situation dergestalt dar, als bestünde die Möglichkeit, das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur an ihn wieder zu erteilen. Dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene jedoch zusammen wohnen, ist unbestritten. In der Vergangenheit gab es Phasen der Trennung der Eltern, diese dauerten aber nie lange. Im Jahr 2024 sind die Eltern etwa trotz gegenseitigem Kontakt- und Annäherungsverbot wieder zusammengezogen. Die Beigeladene ist auf die Hilfe des Beschwerdeführers bei der Bestreitung ihres Alltags aufgrund ihrer Erkrankung und mangelnder Deutschkenntnisse angewiesen. Nach Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verfügen er und die Beigeladene über kein soziales Netz in der Schweiz. Die Rückerteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (nur) an den Vater würde für die Kinder bedeuten, de facto auch wieder mit der Mutter zusammenzuleben. Eine Trennung der Eltern zum Zweck der Platzierung der Kinder beim Vater jedoch könnte die fragile familiäre Situation weiter destabilisieren und wäre insbesondere für die Kinder aufgrund seelischer Belastung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls keineswegs förderlich.

3.3.2   Die Situation beim Beschwerdeführer und der Beigeladenen zuhause ist angespannt. Es ist unbestritten, dass die Beigeladene unter Wahnvorstellungen leidet und diese auch Auswirkungen auf die Kinder haben. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Vater psychisch belastet ist und regelmässig psychiatrische Hilfe in Anspruch nimmt (siehe den Bericht des behandelnden Psychiaters, [...], den der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung eingereicht hat). Zudem ist unbestritten, dass die Eltern zuhause teils massive Paarkonflikte, welche immer wieder auch Polizeieinsätze zur Folge haben, austragen.

Diese psychische Belastung der Eltern und ihre Paarkonflikte haben zu einer Gefährdung des Kindeswohls geführt, der mittels Kindesschutzmassnahmen begegnet werden muss. In der Vergangenheit wurden bereits verschiedene Kindesschutzmassnahmen installiert (Sozialpädagogische Familienbegleitung, Beistandschaft), die aber alle nicht zu einer längerfristigen Behebung der Kindeswohlgefährdung geführt haben. Mit der vorübergehenden Platzierung der Kinder im F____ soll nun abgeklärt werden, welche Kindesschutzmassnahmen in Zukunft angezeigt sind, um das Wohl der Kinder sicherzustellen. Auch soll die Mutter die Möglichkeit erhalten, sich in Behandlung zu begeben und so die Situation zu entlasten.

3.4      Es ist angesichts der genannten Umstände nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Kindeswohlgefährdung als derart gravierend einstufte, dass sie die Kinder vorübergehend ausserfamiliär platzierte.

Zwar trifft es zu, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur als ultima ratio angeordnet werden darf. Im vorliegenden Fall ist die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts jedoch die mildeste Massnahme, um der Kindeswohlgefährdung durch die elterlichen Konflikte und Erkrankungen entgegenzuwirken. Die KESB hat in der Vergangenheit bereits zahlreiche weniger einschneidende Kindesschutzmassnahmen (Sozialpädagogische Familienbegleitung, Beistandschaft) angeordnet, welche jedoch nicht zur Beendung der Kindeswohlgefährdung geführt haben. Zwar geht die Platzierung im F____ unstrittig mit einer gewissen Belastung für C____ und D____ einher. Insgesamt kann das Kindeswohl von C____ und D____ im F____ aber besser gewahrt werden, da sie sich dort unabhängig von den elterlichen Konflikten und Erkrankungen kindgerecht entwickeln können. Die Massnahme ist zudem befristet bis zum 28. November 2025, womit die KESB zeitnah die Möglichkeit hat, über die weiter notwendigen Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden. Die ausserfamiliäre Platzierung ist damit erforderlich.

3.5      Nicht direkt aus den Anträgen des Beschwerdeführers, jedoch aus dessen Aussagen an der Hauptverhandlung ergibt sich, dass er mit den begleiteten Besuchskontakten und Telefonaten nicht zufrieden ist und er lieber unbegleitete, häufigere Besuchskontakte und Telefonate mit seinen Kindern hätte. Die Besuchskontakte finden nur noch begleitet statt, da es wiederholt zu Polizeieinsätzen wegen Paarkonflikten gekommen ist und es am Rande unbegleiteter Besuche zu Auseinandersetzungen der Eltern mit den Betreuungspersonen im Heim kam, welche für das Wohl der Kinder unzuträglich sind. Zudem hat insbesondere der Beschwerdeführer bei Besuchen/Telefonaten immer wieder versucht, Druck auf die Kinder auszuüben, indem er ihnen beispielsweise gesagt hat, was diese an der Anhörung durch die Gerichtspräsidentin sagen sollten. Es scheint daher unter diesen Umständen aktuell angezeigt, die Besuchs- und Telefonkontakte nur begleitet zuzulassen.

In Zukunft sind wieder unbegleitete Besuchskontakte anzustreben. Solche werden jedoch nur möglich sein, wenn es dem Vater respektive den Eltern gelingt, diese Kontakte kindgerecht zu gestalten. Wie soeben dargelegt, ist der Vater respektive sind die Eltern hierzu momentan nicht in der Lage. In der Vergangenheit konnte die familiäre Situation mit der Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, die insbesondere zum Vater eine gute Beziehung aufbauen konnte, stabilisiert werden (so bei der Begleitung durch Herrn [...] von «[...]»; Akten der KESB, Aktennotiz vom 29. April 2025). Zurzeit erhalten die Eltern keine entsprechende Unterstützung. Um unbegleitete Besuche wieder möglich zu machen, scheint es unabdingbar, dass der Vater respektive die Eltern durch eine geeignete Person auf diese Kontakte vorbereitet werden. Es ist auf die Aussage des Vertreters der KESB im Rahmen der Hauptverhandlung zu verweisen, welcher zusicherte, baldmöglichst für eine entsprechende Unterstützung des Vaters respektive der Eltern zu sorgen (Protokoll Hauptverhandlung, Seite 4).

3.6

3.6.1   Zu prüfen bleibt, ob die vorsorglichen Massnahmen zum heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig sind.

3.6.2   Einerseits ist nicht erwiesen, dass sich die Situation beim Beschwerdeführer und der Beigeladenen zuhause seit dem Erlass der vorsorglichen Massnahme wesentlich verbessert hätten. Seit der Platzierung haben wiederum zwei Polizeieinsätze bei den Eltern zuhause stattgefunden. Die Beigeladene war zwischenzeitlich mit einer fürsorgerischen Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken, wurde dort jedoch tags darauf wieder entlassen, da sie sich offenbar nicht habe behandeln wollen lassen. Anlässlich der Hauptverhandlung konnte zudem nicht geklärt werden, wie regelmässig die Mutter die Medikamente gegen ihre Wahnvorstellungen tatsächlich einnimmt. Ebenso wenig wurde klar, ob die Beigeladene in ein ambulantes therapeutisches Setting eingebunden ist. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sich die Situation der Eltern seit Erlass der vorsorglichen Massnahmen nicht wesentlich verbessert hat.

Andererseits sind die vorsorglichen Massnahmen bis am 28. November 2025 befristet. Gemäss Ausführungen des Vertreters der KESB ist die Verhandlung über die Rückplatzierung der Kinder zu den Eltern oder allenfalls eine längerfristige ausserfamiliäre Platzierung für den 25. November 2025 geplant. Aus den Verlaufsberichten des F____ vom 16. Oktober 2025 (siehe oben, Erwägungen 2.6.2 und 2.6.3) geht hervor, dass sich die Kinder im Heim nach anfänglichen Schwierigkeiten gut eingelebt haben. Hervorzuheben ist auch, dass C____ anlässlich der Anhörung durch die Gerichtspräsidentin äusserte, nun Kontakte zu Freundinnen pflegen könne, was zuhause offenbar nicht möglich gewesen ist. Auch eine therapeutische Begleitung für C____ konnte mittlerweile aufgegleist werden. Diese positive Entwicklung und den Prozess der Evaluation der passenden Kindesschutzmassnahmen sollte nicht durch eine abrupte Rückplatzierung der Kinder unterbrochen werden, was eine zusätzliche Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnte.

Somit erweisen sich die Massnahmen auch zum heutigen Zeitpunkt noch als verhältnismässig.

3.7      Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde indes die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Angesichts seiner Umstände ist diese zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– zu Lasten der Gerichtskasse. Hinzu kommen die Kosten für die Kindesvertretung durch lic. iur. Flurina Barblan (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB). Die Rechtsvertreterin der Kinder machte mit Honorarnote vom 15. Oktober 2025 einen Aufwand von 4.9167 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend. Daraus errechnet sich ein Honorar von CHF 983.35. Hinzu kommen Auslagen von CHF 13.60 sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 80.75). Dies ergibt ein Gesamthonorar von CHF 1'077.70, das der Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Stefan Suter, machte mit Honorarnote vom 17. Oktober 2025 einen Aufwand von 11.75 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend. Daraus errechnet sich – zuzüglich 3 Stunden für die Hauptverhandlung – ein Honorar von CHF 2’950-–. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von CHF 26.35 sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 241.10). Dies ergibt ein Gesamthonorar von CHF 3'217.45, das dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. Juni 2025 wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Dr. Stefan Suter, ein Honorar von CHF 2'950.– nebst Auslagen von CHF 26.35, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 241.10, insgesamt somit CHF 3'217.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Kindesvertreterin, lic. iur. Flurina Barblan, ein Honorar von CHF 983.34 nebst Auslagen von CHF 13.60, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 80.75, insgesamt somit CHF 1’077.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beigeladene

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Tochter (über Kindesvertreterin)

-       Sohn (über Kindesvertreterin)

-       Beiständin (G____, KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2025.25 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.10.2025 KE.2025.25 (AG.2025.657) — Swissrulings