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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.08.2025 KE.2025.23 (AG.2025.494)

12 agosto 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,176 parole·~16 min·8

Riassunto

Ernennung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2025.23

URTEIL

vom 12. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Nicole Kuster   

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____                                                                                     Beigeladene

[...]  

vertreten durch Helena Meyer,

Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil   

C____                                                                                          Tochter 1

D____                                                                                          Tochter 2

beide wohnhaft [...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Juni 2025

betreffend Ernennung

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2017, und D____, geboren am [...] 2019, sind die Kinder der nicht verheirateten Eltern A____ und B____. Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Kinder leben in der Obhut der Mutter.

Mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 wies die Kindesschutzbehörde die Eltern an, die Unterstützung der Kinderspitex Basel anzunehmen, sich aktiv zu beteiligen und an Gesprächen und gegenseitigen Austauschen mitzuwirken. Weiter errichtete sie für die beiden Kinder eine Erziehungsaufsicht, ernannte E____, [...], zur Aufsichtsperson und erteilt ihr den Auftrag:

a.    die Eltern bei der Umsetzung der Weisung zu unterstützen, deren Einhaltung zu überprüfen und gemeinsam mit den Eltern den Verlauf sowie die Teilnahme an der Weisung auszuwerten (mindestens alle 12 Wochen).

b.    Ansprechperson für die Koordinationsperson bzw. die fallzuständige Person bei der Kinderspitex zu sein, relevante Informationen einzuholen und den regelmässigen Austausch sicherzustellen.

Weiter erteilte sie der Aufsichtsperson zusätzlich den Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei, sowie ihr mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen. Der Antrag des Vaters auf hälftige Betreuung und dessen weitere Anträge vom 22. Oktober 2024 wurden abgelehnt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid erhob der Vater mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit seiner Beschwerde beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Kindesschutzbehörde. Für den Fall, dass der angefochtene Entscheid nicht aufhoben werde, sei er bis zum Gerichtsverfahren zu sistieren. Weiter verlangte er, es sei ihm per 1. Februar 2024 ein «halbhälftiges Besuchsrecht beider Kinder» zu gewähren und die KESB «in Bezug auf Ihres Fehlverhaltens, deren nachweislicher Befangenheit, Voreingenommenheit und Intoleranz, seitens des Gericht» zu ermahnen. Zudem verlangte er, dass die «KESB zu einer umfangreichen Stellungnahme, in Bezug falschen Anschuldigungen, Voreingenommenheit, Missachtung Informationen des KV» und die «externe Beratungsbeauftragte [...] zu einer umfangreichen Stellungnahme in Bezug falscher Wiedergabe der Aussagen des Rekurrenten und verleumderischen Darstellungen in deren Bericht an die KESB vom 30.08.2024» aufzufordern sei. Schliesslich verlangte er, dass die KESB «die vollständigen Kostaufstellung inkl. Rechnung der [...] Auftrages offen zu legen und die Rechnungsnummer zu begründen» habe, und dass der Mutter «eine psychiatrische Therapie zu Behandlung deren narzisstischen Persönlichkeitsstörung und Mangel der Reflektion wie fehlende Empathie zu verordnen» sei, deren Kosten sie selbst zu tragen habe.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Mai 2025 wurde für C____ und D____ unter anderem eine Erziehungsbeistandschaft gem. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Die bisherige Erziehungsaufsicht, E____, teilte anlässlich der Verhandlung sinngemäss mit, sie könne die Beistandschaft aufgrund des voraussichtlich grossen und komplexen Arbeitsanfalls nicht übernehmen. Das Verwaltungsgericht beauftragte die Kindesschutzbehörde, eine (andere) Beistandsperson einzusetzen. Dem kam die Kindesschutzbehörde mit Einzelentscheid vom 3. Juni 2025 nach und ernannte F____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) zur Beistandsperson. Zum ausführlichen Verlauf des Verfahrens […] wird auf den Sachverhalt im diesbezüglichen Entscheid vom 27. Mai 2025 verwiesen.

Gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde auf Ernennung von F____ zur Beiständin für C____ und D____ richtet sich die Beschwerde von A____ vom 16. Juni 2025. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 3. Juni 2025 «in allen Punkten», die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft, die Wiederherstellung der bisherigen Betreuungsregelung, das Ansetzen einer mündlichen Hauptverhandlung, eine Anweisung an die KESB, «bis zu einer rechtskräftigen Neubeurteilung keine weiteren Massnahmen zu ergreifen» und eventualiter die Zurückweisung des «Verfahren[s] zur Neubeurteilung an eine unbefangene KESB-Stelle oder eine externe Fachinstanz».

Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gewährt. Mit derselben Verfügung wurden der Kindesschutzbehörde, der eingesetzten Beiständin sowie der Beigeladenen Frist bis zum 28. Juli 2025 gesetzt, um sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2025 liess sich die Kindesschutzbehörde zur Beschwerde vernehmen und stellte die Anträge, die Beschwerde abzuweisen, die Beiständin in ihrem Amt zu bestätigen, das Besuchsrecht des Vaters ausschliesslich in fachlich begleiteter Form zuzulassen und eine Kindesvertretung zur Wahrung der Interessen der Kinder einzusetzen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 stellte der stellvertretende Verfahrensleiter, lic. iur. André Equey, die Vernehmlassung der Kindesschutzbehörde dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen zur Kenntnisnahme zu. Soweit es sich beim Anliegen der Kindesschutzbehörde, es sei das Besuchsrecht des Vaters ausschliesslich in fachlich begleiteter Form zuzulassen, um einen Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme handelte, trat der stellvertretende Verfahrensleiter mangels Zusammenhang zum Streitgegenstand nicht ein. Die Beiständin der Kinder sowie die Beigeladene reichten innert Frist keine Stellungnahme ein.

Am 14. Juli 2025 (Eingang beim Appellationsgericht: 16. Juli 2025) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Kindesschutzbehörde vom 10. Juli 2025 ein. Darin beantragte er im Wesentlichen, Anträge der Kindesschutzbehörde, «welche die Handschrift von G____ tragen», seien «vollumfänglich abzulehnen» und es sei eine psychiatrische Untersuchung von G____ anzuordnen. Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers stellte der Verfahrensleiter der Kindesschutzbehörde, der Beigeladenen sowie dem KJD am 22. Juli 2025 zu.

In einem weiteren Verfahren regelte die Kindesschutzbehörde mit superprovisorischer Verfügung vom 30. Juli 2025 die Wiederaufnahme der Kontakte der Töchter zum Vater. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 31. Juli 2025 (KE.2025.30) nicht eintrat. Zudem machte der Beschwerdeführer mehrere Ausstandsgesuche gegen den verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten, […], anhängig. Betreffend das Verfahren […] hat das Verwaltungsgericht dieses mit Urteil vom 15. Mai 2025 abgewiesen (DGV.2025.1). Zwei weitere Ausstandsgesuche (DGV.2025.5 sowie DGV.2025.7, beide ebenfalls betreffend das Verfahren […]) sind derzeit noch hängig.

Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, sofern sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.2     

1.2.1   Als Inhaber der elterlichen Sorge über seine beiden Töchter ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.2.2   In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2025 beantragt die Kindesschutzbehörde die Errichtung einer Kindesvertretung zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Töchter durch das Verwaltungsgericht. Eine Begründung für diesen Antrag bringt die Kindesschutzbehörde nicht bei.

1.2.3   Für die Frage, ob das Verwaltungsgericht eine Verfahrensvertretung für die Töchter errichten kann respektive muss, sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ZGB massgebend (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB; vgl. oben E. 1.1). Auch die Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens sind anwendbar, sofern das Gesetz keine abweichenden Vorschriften für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz enthält (Murphy/Steck, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 19.6 m.w.H.). Gemäss Art. 314abis Abs. 2 ZGB soll die Anordnung einer Vertretung des Kindes im Verfahren insbesondere geprüft werden, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Ziff. 1) oder die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Ziff. 2).

1.2.4   Das vorliegende Verfahren betrifft die Ernennung der Beiständin durch die Kindesschutzbehörde. Es liegt keine der im Gesetz genannten Konstellationen vor, in denen die Anordnung einer Vertretung insbesondere geprüft werden müsste. Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Vertretung der Töchter durch eine Verfahrensbeistandsperson notwendig wäre. Die Töchter wurden am 30. April 2025 durch zwei Mitglieder des Gerichts angehört. An der Anhörung konnten die Töchter ihre Sicht in das Verfahren einbringen. Es ist überdies fraglich, ob eine weitere neue Bezugsperson (neben den zahlreichen bereits involvierten Personen und Stellen) die Situation für C____ und D____ tatsächlich verbessern könnte. Vorliegend kann damit auf die Errichtung einer Verfahrensbeistandschaft verzichtet werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, hierüber einen formellen Entscheid zu treffen (BGer 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4).

1.3

1.3.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.3.2   Dabei prüft das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.4, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.3.3   Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten sowohl im Verfahren der Kindesschutzbehörde wie auch im Verwaltungsgerichtsverfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Behörden sind daher nicht an die Anträge der Parteien gebunden und können darüberhinausgehende Anordnungen treffen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids begrenzt wird (BGE 133 II 181 E. 3.3, 125 V 413 E. 2a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 987) und sich der Devolutiveffekt der Beschwerde grundsätzlich nur auf diesen erstrecken kann (Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 54 N 26). Er kann im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 688; Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 11 ff.; BGE 133 II 30 E. 2, 131 II 200 E. 3.2; VGE VD.2016.124/VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.1, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 1.2). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (vgl. VGE VD.2022.184 vom 3. April 2023 E. 1.2.1, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1). Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 1.3.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).

Von diesen Grundsätzen kann in der Praxis aus prozessökonomischen Gründen abgewichen werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (BGE 122 V 34 E. 2a; BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; VGE VD.2016.124/VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.2). Die Vorinstanz muss sich jedoch mindestens in Form einer Prozesserklärung zu dieser Streitfrage geäussert haben (BGE 122 V 34 E. 2a; BGer 9c_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; BVGE 2009/27 vom 18. Juni 2008 E. 1.3.1; VGE VD.2012.122 vom 14. August 2013 E. 1.2.2; Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N 35).

1.3.4   Mit dem angefochtenen Entscheid ernannte die Kindesschutzbehörde gestützt auf die superprovisorische Verfügung des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2025, mit welcher für D____ und C____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden ist, F____ zur Beistandsperson, erteilte ihr den Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren, Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist, und ihr mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und es wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher allein dieser Einsetzungsentscheid. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2025 sowie mit superprovisorischer Verfügung des Instruktionsrichters, ebenfalls vom 27. Mai 2025. Diese wird allein mit einer Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Mai 2025 überprüft werden können, war für die Kindesschutzbehörde aber verbindlich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Vorgeschichte der Entscheide der Kindesschutzbehörde vom 2. Dezember 2024 und des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2025 und die Entwicklung des Kontakts mit seinen Kindern aufgrund der Entscheide des Verwaltungsgerichts und seines Instruktionsrichters vom 27. Mai 2025 bezieht, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr eingetreten werden, soweit er nicht im Einzelnen darlegt, welcher Bezug insoweit zur Person der eingesetzten Beiständin besteht. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die im Verfahren […] erfolgte instruktionsrichterliche Verfügung vom 20. Juni 2025, mit welcher das Besuchsrecht vorübergehend sistiert worden ist und welche mit Verfügung vom 27. Juni 2025 per 23. Juli 2023 aufgehoben worden ist.

In der Eingabe vom 16. Juni 2025 fehlt jede Bezugnahme auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer bezieht sich allein auf den Verlauf und die Entscheide im Verfahren […]. Ein Bezug zum angefochtenen Ernennungsentscheid ist nicht erkennbar. Mit der Person der eingesetzten Beiständin setzt er sich darin überhaupt nicht auseinander.

2.

2.1      Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im instruktionsrichterlichen Ermessen, ob auf Antrag oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angesetzt wird. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien wäre nur dann angezeigt, wenn Zeuginnen oder Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts von einer Partei für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4). 

2.2      Der Ernennungsentscheid einer Beistandsperson für seine Töchter bezieht sich weder auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen des Beschwerdeführers noch auf eine strafrechtliche Anklage gegen ihn. Zur Begründung eines Anspruchs gemäss § 6 Ziff. 1 EMRK bezieht sich der Beschwerdeführer denn auch nicht auf die Ernennung der eingesetzten Beiständin sondern vielmehr auf die Errichtung der Beistandschaft selber, welche vorliegend aber nicht Streitgegenstand bildet. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, inwiefern zur Beurteilung des Ernennungsentscheids eine mündliche Verhandlung zur Befragung von Zeuginnen oder Zeugen oder zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks des Gerichts von den Verfahrensbeteiligten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wäre. Daher kann ohne Durchführungen einer Verhandlung entschieden werden.

3.

3.1      Die Anforderungen an eine Beistandsperson gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden im Gesetz nicht explizit genannt. In Anwendung von Art. 314 ZGB können jedoch die Regeln des Erwachsenenschutzrechts beigezogen werden. Dabei ist bei deren Anwendung den Zielen und Zwecken des Kindesschutzes und namentlich dem Kindeswohl Beachtung zu schenken (VGE KE.2024.16 vom 24. Oktober 2024 E. 2.3 m.H. auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie BGE 143 III 65 E. 6; BGer 5A_469/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2, 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6; 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 3–7). Daraus folgt, dass die Kindesschutzbehörde als Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und ZGB eine natürliche Person ernennt, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB).

3.2      Mit seiner in dieses Verfahren eingebrachten «Dienstaufsichtsbeschwerde» gegen die eingesetzte Beiständin erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Vorwürfe gegen deren Amtsausübung, welche «eine für ihre Funktion untragbare Befangenheit» ihm gegenüber offenbaren würden. Er rügt, sie habe eine Schilderung von ihm inhaltlich verfälscht, beweisbare Aussagen bewusst unterschlagen, die Kindsmutter systematisch geschützt, seine emotionale Notlage im Telefonat bagatellisiert und eine nachweislich erfundene Aussage dem Gericht gemeldet. Er bezieht sich dabei auf ein von der Beiständin mit ihm am 20. Juni 2025 geführtes Telefonat. Dabei habe er ihr seine Sorge um C____ mitgeteilt, nachdem diese am 18. Juni 2025 vom Schwimmlehrer übergriffig berührt worden sei. Er habe ihr mitteilt, dass die Kindesmutter seine Bitte um Schutz gegenüber dem Schwimmlehrer missachtete, während er Kontakt mit der Schwimmschule, der Opferhilfe und der JUGA aufgenommen habe. Dies habe die Beiständin ignoriert und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Mutter alles getan habe, um die Kinder zu schützen. In der Folge habe sie das Gespräch abrupt beendet. Ihre Gesprächsführung sei «nicht nur unprofessionell, sondern von Beginn an abwertend, parteiisch und emotional eskalierend» gewesen. In der Folge habe sie dem Gericht eine Darstellung gemacht, welche frei erfundene Aussagen enthalte wie den Hinweis auf ein Gespräch von C____ über eine Gegensprechanlage, von dem er nicht gesprochen habe. Im Übrigen sei die Gegensprechanlage defekt. Die Beiständin habe das Gericht irregeführt und Zeugenausaussagen vorsätzlich oder fahrlässig verfälscht.

3.3      Dem hält die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die zahlreichen Eingaben, Beschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen vor und nach der Verhandlung vom 27. Mai 2025 gegenüber verschiedenen Fachpersonen entgegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Konfliktlösungsfähigkeit dazu neige, Behördenarbeit als Angriff wahrzunehmen und, statt Kooperations- und oder Kompromissbereitschaft zu zeigen, nur mit Eskalation reagiere. Behörden würden dabei grundsätzlich als parteiisch oder feindlich erlebt. Vor diesem Hintergrund sei es wahrscheinlich, dass auch ein Wechsel der Mandatsperson zu einer Wiederholung der bereits bekannten Konflikt- und Eskalationsmuster führen würde.

3.4      Wie bei der Beurteilung des Ausstands von Gerichtspersonen vermögen einzelne Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide im Allgemeinen keinen objektiven Anschein der Voreingenommenheit einer Beiständin zu begründen. Zur Begründung eines entsprechenden Anscheins müssen vielmehr besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler vorliegen, welche als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (AGE DGV.2025.2 vom 26. Juni 2025 E. 2.3.1 m.H.).

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übergriff durch den Schwimmlehrer auf seine Tochter ist strittig. Er wurde von der vor Ort anwesenden Mutter gegenüber der Geschäftsleitung der Schwimmschule nicht bestätigt (vgl. Aktennotiz vom 26. Juni 2025 im Verfahren […]). Wie es sich damit verhält, kann in diesem Verfahren nicht abschliessend geklärt werden. Dies gilt umso mehr, als soweit bekannt bisher auch kein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Vor diesem Hintergrund vermag die vom Beschwerdeführer inkriminierte Beurteilung dieses Geschehens durch die Beiständin keine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen. Andere Gründe, welche die Eignung der eingesetzten Beiständin in Frage stellen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

3.5      Schliesslich kann auch das fehlende Vertrauen des Beschwerdeführers in die eingesetzte Beiständin, welches deren Arbeit zweifellos erschwert, keinen Wechsel der Beistandsperson zu begründen. Wie das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil […] vom 27. Mai 2025 (vgl. E. 4.2.1 f.) detailliert festgestellt hat, fehlte dem Beschwerdeführer das Vertrauen zu bisher allen im vorliegenden Kindesschutzverfahren involvierten Fachpersonen. Vorliegend lehnte er die eingesetzte Beiständin mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ab, bevor sie ihre Arbeit aufgenommen hat. Mit der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass auch bei einer Einsetzung einer anderen Beistandsperson nicht mit einer Verbesserung der Kooperation des Beschwerdeführers im Interesse seiner Kinder gerechnet werden kann.

4.         Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Da ihm aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese zu Lasten der Gerichtskasse. Die Beigeladene hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, weshalb sie nicht zu entschädigen ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Juni 2025 wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

-       F____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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