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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.03.2025 KE.2023.47 (AG.2025.133)

4 marzo 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,965 parole·~10 min·4

Riassunto

Aufenthaltsbestimmungsrecht / Änderung der Kompetenzen des Beistands

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht  

KE.2023.47

URTEIL

vom 4. März 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch […],

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____                                                                                      Beigeladene

[…]

C____                                                                                                  Sohn

[...]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. Juli 2023

betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht / Änderung der Kompetenzen

des Beistands

Sachverhalt

C____ (geboren am [...] 2021) ist der Sohn von B____ und A____. Er wurde nach der Geburt im [...] hospitalisiert und im Januar 2022 notfallmässig ins D____spital [...], verlegt zur Einleitung einer blutdrucksenkenden Therapie und zur Dialyse. Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel (Kindesschutzbehörde, KESB) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für C____ auf. C____ würde vorderhand auf der [...] des D____spitals untergebracht. Weiter schränkte die KESB den Eltern die elterliche Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien ein. Für C____ wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wurde zur Beistandsperson ernannt.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführer) am 3. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (VD.2022.216). Mit Entscheid vom 3. November 2022 ordnete die KESB für C____ eine Kindesvertretung an und ernannte [...] zum Kindsvertreter. Am 25. November 2022 entschied die KESB unter anderem, dass den Eltern nach Erfüllung verschiedener Bedingungen das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zukomme und C____ in ihre Obhut entlassen werde. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer auch gegen den Entscheid der KESB vom 25. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein (KE.2023.1). Die beiden Verfahren wurden zusammengelegt und antragsgemäss sistiert.

Mit Entscheid vom 27. Juli 2023 räumte die Kindesschutzbehörde dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Abänderung von Ziff. 1 des Entscheids vom 25. November 2022 per 31. Juli 2023 wieder ein und entliess C____ in die Obhut des Vaters. In der Folge verfügte die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts die Abschreibung der Verfahren KE.2023.1 und VD.2022.216 zufolge Gegenstandslosigkeit.

Die Kindesschutzbehörde erliess in ihrem Entscheid vom 27. Juli 2023 verschiedene Weisungen (Ziff. 3). Insbesondere wurden die Eltern angewiesen, mindestens während des ersten Monats nach dem Austritt von C____ nach Hause die nächtliche Mitbetreuung der geschulten Unterstützungspersonen gemäss Ziff. 5 und anschliessend ergänzend durch weiteres professionelles Personal zu gewährleisten (Ziff 3 lit. e). Die Aufgaben und Befugnisse der Beistandsperson wurden angepasst (Ziff. 4). [...] und [...] wurden weiterhin bei der schriftlich erklärten Bereitschaft behaftet, sicherzustellen, dass sie sich in der Bedienung des Dialysegeräts schulen lassen und jeweils jemand von ihnen während mindestens eines Monats nach Austritt nach Hause C____ in der Nacht mitbetreue (Ziff. 5). Schliesslich entzog die KESB einer Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung.

Gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 27. Juli 2023 reichte A____ am 5. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, es sei Ziff. 3. lit. e) des Entscheids vom 27. Juli 2023 aufzuheben und wie folgt abzuändern: «mindestens während des ersten Monats nach dem Austritt von C____ nach Hause die nächtliche Mitbetreuung der geschulten Unterstützungspersonen gemäss Ziff. 5 und anschliessend – sobald das D____spital die Verordnung für die Kinder-[...] ausgestellt hat – ergänzend durch weiteres professionelles Personal zu gewährleisten». Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Stellungnahme vom 6. November 2023, es sei die Beschwerde abzuweisen; eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die Prüfung der ärztlichen Verordnung einer nächtlichen Versorgung von C____ durch die [...] beim D____spital [...] geklärt sei. Mit Eingabe vom 22. November 2023 beantragte der Kindesvertreter ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die nächtliche, ergänzende Betreuung von C____ durch professionelles Personal sichergestellt sei, so dass die Beschwerde als erledigt abgeschrieben werden könne. A____ erklärte sich daraufhin mit der Sistierung des Verfahrens gemäss dem Antrag der Kindesschutzbehörde einverstanden, worauf die Instruktionsrichterin das Verfahren mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 sistierte.

Auf Nachfrage teilte die Kindesschutzbehörde am 4. April 2024 dem Verwaltungsgericht mit, dass inzwischen eine nächtliche Mitbetreuung durch die [...] zweimal wöchentlich vom Inselspital verordnet und umgesetzt worden sei. Aus der Sicht der Erwachsenenschutzbehörde erscheine der angefochtenen Weisung gemäss Ziff. 3 e) des Entscheids vom 27. Juli 2023 zurzeit genüge getan und es ergebe sich daraus kein Anlass zur Intervention. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 beantragte A____ das Verfahren sei weiterhin zu sistieren, da entgegen der Ansicht der KESB nach wie vor die nächtliche Betreuung von C____ nicht vollumfassend sichergestellt sei. Die Kindsschutzbehörde beantragte am 25. Juli 2024 erneut, die Verfahrenssistierung aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom 5. September 2024 ersuchte die Kindesschutzbehörde sodann aufgrund veränderter Umstände wiederum um die Verlängerung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens.

Mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 hob die KESB schliesslich die Kindesschutzmassnahmen für C____ (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter, Beistandschaft und Weisungen) per 31. Dezember 2024 auf und stellte das Verfahren bei der Kindesschutzbehörde ein. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 informierte die Instruktionsrichterin die Parteien, es werde beabsichtigt, dass verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Rechtskraft des Entscheids der Kindesschutzbehörde als gegenstandslos abzuschreiben. A____ liess am 18. Februar 2025 darum ersuchen, das Verfahren nicht abzuschreiben, da zwar die Kindesschutzmassnahmen aufgehoben worden seien, jedoch einige Fragen (Finanzierung der Nachtwachen) nach wie vor offen seien. Gleichzeitig zeigte er eine neue Rechtsvertretung an. Der neue Rechtsvertreter verlangte mit Eingabe vom 24. Februar 2025 um Zustellung der Akten. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids ist nach § 45 Abs. 1 GOG jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig.

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2020.166 vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.3      Der Beschwerdeführer war am Verfahren der Kindesschutzbehörde beteiligt und hat als Vater von C____ grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 450 Abs. 2 ZGB). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Beschwerdeführers allerdings aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Beschwerdeführer sowohl beim Einreichen der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1).

Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).

Mit der Beschwerde wehrte sich der Beschwerdeführung gegen die Weisung der Kindesschutzbehörde, mindestens während des ersten Monats nach dem Austritt von C____ nach Hause die nächtliche Mitbetreuung der geschulten Unterstützungspersonen gemäss Ziff. 5 und anschliessend ergänzend durch weiteres professionelles Personal zu gewährleisten (Ziff. 3 lit. e des angefochtenen Entscheids). Die Kindesschutzbehörde hat inzwischen mit dem Entscheid vom 23. Dezember 2024 alle Kindesschutzmassnahmen, damit auch die Weisung in Ziff. 3 lit. e des Entscheids vom 27. Juli 2023, aufgehoben (act. 27). Somit liegt kein Anfechtungsobjekt mehr vor, an dessen Überprüfung der Vater ein Interesse haben könnte. Dabei ist es unerheblich, ob einige Fragen – wie die Finanzierung der Nachtwachen – nach wie vor offen sind, wie das der Beschwerdeführer geltend macht. Diese Fragen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und können damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

Der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 23. Dezember 2024, mit welchem die Kindesschutzmassnahmen aufgehoben worden sind, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das vorliegende Verfahren ist somit wie angekündigt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1      Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) umständehalber verzichtet.

Gerichtskosten sind auch die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Der Kindsvertreter wird daher vorliegend aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 reichte er seine Honorarabrechnungen vom 2. August 2023, vom 26. Februar 2024 und vom 21. Januar 2025 ein. Die Honorarnote vom 2. August 2023 betrifft die Verfahren KE.2023.1 und VD.2022.216 und das Honorar in Höhe von CHF 2'067.75 wurde dem Kindsvertreter in diesen Verfahren bereits mit Verfügung vom 14. Februar 2024 zugesprochen. Für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren kann auf seine Honorarnoten vom 26. Februar 2024 und vom 21. Januar 2025 abgestellt werden, womit er Bemühungen in Höhe von CHF 876.50 und CHF 603.60 geltend macht. Demnach ist dem Kindsvertreter ein Honorar von insgesamt CHF 1'480.10 aus der Gerichtskasse zu vergüten.

2.2      Es bleibt über die Parteienschädigung zu befinden. Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich die Entschädigungsfolge gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514).

Vorliegend wurde der angefochtenen Weisung in Ziff. 3 lit. e des Entscheids der KESB vom 27. Juli 2023 nachgekommen, indem eine nächtliche Mitbetreuung durch die [...] zweimal wöchentlich vom Inselspital verordnet und umgesetzt wurde (act. 14). Die Erfüllung der Vorgaben lag damit nicht vollständig in der Hand des Beschwerdeführers. Eine Aufhebung der angefochtenen Weisung wäre zum Zeitpunkt der Beschwerde allerdings nicht angezeigt gewesen, da die Weisung erforderlich war, um eine mögliche Einstellung der nächtlichen [...]-Unterstützung von C____ zu verhindern. Gleichzeitig führte die Kindesschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 selbst aus, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Anlass zur Beschwerde sehe, da die Weisung gemäss Ziff. 3 lit. e zu diesem Zeitpunkt nicht hätte buchstabengetreu umgesetzt werden können. Angesichts dieser Umstände scheint es angezeigt, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen. Da seine Rechtsvertretung keine Honorarnote eingereicht hat, ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für die Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2023, die Stellungnahme vom 28. Juni 2024, die Stellungnahme vom 3. September 2024 sowie weitere kurze Eingaben erweist sich ein Aufwand von 7 Stunden angezeigt, der zu CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen ist (total CHF 1'750.–). Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von CHF 52.50 (3 % des Honorars gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements [SG 291.400]) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 144.– (7,7 % auf CHF 515.– und 8,1 % auf CHF 1'287.50). Insgesamt ergibt dies CHF 1'802.50, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 144.–, wovon die Hälfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu bezahlen hat. Die Beigeladene hat sich in diesem Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihr weder eine Parteientschädigung zuzusprechen noch aufzuerlegen ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Dem Kindesvertreter wird ein Honorar von total CHF 1'480.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 901.25, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 72.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beigeladene

-       Sohn (über Kindesvertreter)

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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