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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.12.2024 HB.2024.27 (AG.2024.709)

18 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,077 parole·~5 min·2

Riassunto

Anordnung von Sicherheitshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.27

ENTSCHEID

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                           Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. November 2024

betreffend Anordnung von Sicherheitshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob gegen A____ mit Anklageschrift vom 19. November 2024 Anklage wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr. Am 22. November 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft ab dem 19. November 2024 für vorläufig 12 Wochen bzw. bis zum 11. Februar 2025.

Mit handschriftlicher Eingabe vom 26. November 2024 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) seine unverzügliche Haftentlassung beim Appellationsgericht Basel-Stadt beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 Stellung zur Haftentlassungsbeschwerde bezogen. Die amtliche Verteidigerin im Hauptverfahren des Beschwerdeführers, [...], hat auf die Stellungnahme innert gesetzter Frist nicht repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, sG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die vorliegend rechtzeitig eingereichte Haftentlassungsbeschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer hat mit seiner Haftbeschwerde die unverzügliche Haftentlassung beantragt. Er bringt vor, ihm drohe Überhaft und er sei bereits zuvor (bevor er am 6. August 2024 in Haft genommen wurde) 44 Tage unschuldig in Haft gewesen (Akten S. 5). Zur Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen ihn und zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert.

2.2      Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme (Akten S. 10) im Wesentlichen auf die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung vom 22. November 2024. Aufgrund der Anklageerhebung sei praxisgemäss von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe nach wie vor und werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bezüglich des Vorbringens der drohenden Überhaft weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine Verhandlung vor einem Dreiergericht angesetzt worden sei. Dem Beschwerdeführer drohe eine Strafe, die die bisherige Haftdauer auch in Verbindung mit der zusätzlich angeordneten Sicherheitshaft deutlich übersteige. Der Beschwerdeführer habe auch eine Landesverweisung zu befürchten, was praxisgemäss mitberücksichtigt werden dürfe. Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht.

3.

3.1      Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder einfache Wiederholungsgefahr besteht. Als weitere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1bis StPO die qualifizierte Wiederholungsgefahr und Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2      Wurde gegen eine sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.H.; AGE HB.2024.12 vom 12. Juni 2024 E. 4.2, HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 3.2.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 221 N 4).

3.3      Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt immer dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5). Auch eine ernsthaft drohende Landesverweisung oder der mehrjährige Verlust des Aufenthaltsrechts können ein Fluchtindiz bilden (Forster, a.a.O, Art. 221 StPO Fn. 33; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 17; BGer 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 4.2, 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1, 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5 f.).

4.

4.1      Der Begründung des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Verfügung vom 22. November 2024 kann vollumfänglich gefolgt werden (Akten S. 2 f.). Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergibt sich bereits aus der erfolgten Anklageerhebung, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Haftbeschwerde auch nicht gegen diese Annahme wehrt und keine Hinweise darauf bestehen, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar wäre. Selbiges gilt für den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Weder hat sich der Beschwerdeführer hierzu geäussert, noch liegen Hinweise vor, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen.

4.2      Auch in Bezug auf die geltend gemachte Überhaft und die damit verbundene Unverhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. In Anbetracht der ihm vorgeworfenen Delikte und der Tatsache, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Einsetzung eines Dreiergerichts beantragt wurde, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die zu erwartende Haftdauer von rund 7,5 Monaten als noch verhältnismässig erscheint. Anlässlich der offenbar bereits auf den 28. Januar 2025 angesetzten Verhandlung wird sich das Sachgericht bezüglich einer allfälligen Aufrechterhaltung der Haft die Frage stellen müssen, ob ein Landesverweis überhaupt vollzogen werden kann. Dies braucht im Rahmen dieses Haftbeschwerdeentscheids indes nicht beantwortet zu werden.

4.3      Den Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei über die Kostenverlegung im Entscheid in der Sache zu befinden ist (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

z.K. amtliche Verteidigerin im Hauptverfahren,

[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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