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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.07.2018 HB.2018.35 (AG.2018.479)

19 luglio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·375 parole·~2 min·5

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. August 2018

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2018.35

ENTSCHEID

vom 19. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Juni 2018

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. August 2018

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

dass   die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Nachgang zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung anlässlich eines Fussballspiels ein Strafverfahren wegen Angriffs, Raufhandels, Sachbeschädigung, Körperverletzung, ev. Landfriedensbruchs eingeleitet hat,

dass   das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Juni 2018 gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 4. August 2018, angeordnet hat,

dass   der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 3. Juli 2018 Beschwerde erhoben und seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen, beantragt hat,

dass   die Staatsanwaltschaft das Gericht mit Schreiben vom 6. Juli 2018 (recte wohl 11. Juli 2018) über die am 11. Juli 2018 erfolgte Haftentlassung des Beschwerdeführers informiert hat,

dass   das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben ist (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),

dass   auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dem Beschwerdeführer antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und der Verteidigerin aus der Gerichtskasse ein Honorar entsprechend ihrer Honorarnote vom 13. Juli 2018 auszurichten ist,

und erkennt:

://:        Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 670.– und ein Auslagenersatz von CHF 15.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 52.75, somit insgesamt CHF 737.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zwangsmassnahmengericht

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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