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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.02.2018 HB.2018.11 (AG.2018.126)

22 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,165 parole·~11 min·2

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 2. März 2018

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2018.11

ENTSCHEID

vom 22. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , geb. [...] 1987                                                           Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                              Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Februar 2018

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 2. März 2018

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung bzw. Angriffs. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 im Zuge einer Hausdurchsuchung vorläufig festgenommen wurde, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 2. Februar 2018 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von vier Wochen bis zum 2. März 2018. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Kollusionsgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2018 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. Februar 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2018 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2     

3.2.1   Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 31. Dezember 2017 im Bereich der [...] Bar im Kleinbasel an einem tätlichen Angriff auf C____ und seinen Vater, welche gemäss Schilderungen von Augenzeugen durch acht bis zehn Personen mit Fäusten und Fusstritten – teilweise auch als die beiden bereits am Boden lagen – traktiert wurden, beteiligt gewesen zu sein. C____ erlitt dabei neben diversen Verletzungen aufgrund stumpfer Gewalt einen zweifachen Kieferbruch und eine leichte Hirnblutung, wobei potentielle Lebensgefahr bestand. Sein Vater erlitt diverse Prellungen. Im Zuge der Ermittlungen konnten in Tatortnähe zeitnah D____ und E____ angehalten und später – aufgrund der Angaben von D____ – auch F____ und G____ als mögliche Tatbeteiligte festgenommen werden.

3.2.2   Das Zwangsmassnahmengericht erachtete den dringenden Tatverdacht bezüglich des Beschwerdeführers aufgrund seiner DNA, welche auf der Jacke des Opfers sichergestellt werden konnte (Hit vom 25. Januar 2018), sowie aufgrund von (Telefon)Kontakten des Beschwerdeführers zu den Gebrüdern F____ sowie zum Betreiber der [...] Bar, H____, als gegeben. So habe der Beschwerdeführer kurz nach der fraglichen Auseinandersetzung, welche sich laut Augenzeugen um ca. 6.30 Uhr zugetragen hat, um 7.03 und 7.57 Uhr telefonischen Kontakt mit F____ gehabt. Zudem sei die Telefonnummer des Beschwerdeführers im Mobiltelefon von G____ sowie in den Kontakten von H____ gespeichert. Eine Verbindung bestehe ferner auch zu D____, da der Beschwerdeführer und derselbe am 22. Januar 2017 (recte: wohl 22. Januar 2018) telefonischen Kontakt gehabt hätten.

3.3      Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, es habe zwar an jenem frühen Morgen des 31. Dezember 2017 zwischen ihm und C____ einen Zwischenfall gegeben. C____ habe sich ihm gegenüber aggressiv verhalten, worauf er diesen nach Waffen abgesucht und zu Boden gebracht habe. Dabei habe er auf der Jacke von C____ seine DNA hinterlassen. Dieser Zwischenfall habe indessen zeitlich vor dem gewalttätigen Angriff auf C____ stattgefunden und habe auch örtlich nichts mit diesem zu tun. Entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts bringe ihn die DNA-Spur damit keineswegs "in grosse Tatnähe", zumal die vom Zwangsmassnahmengericht als belastend angeführten Telefonkontakte bzw. Indizien keineswegs belastend seien. Darüber hinaus belaste ihn keine der bisher befragten Personen als möglichen Tatbeteiligten. Auch auf den zahlreich gesicherten Videoaufnahmen sei er nirgends zu sehen.

3.4     

3.4.1   Der dringende Tatverdacht ergibt sich hauptsächlich aus der an der Bekleidung des Opfers sichergestellten DNA des Beschwerdeführers. Diese wurde ausgerechnet an einer Stelle gefunden, die das Opfer als Ort, wo es geschlagen wurde, bezeichnet hat (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll vom 5. Januar 2018, S. 9, Kleiderbogen, kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 18. Januar 2018, S. 3 und Hit-Meldung Fedpol vom 22. Januar 2018). Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die DNA bei einer zeitlich früheren Auseinandersetzung auf die Jacke des Opfers gekommen sei, wird von niemandem – namentlich nicht vom Opfer D____ in seiner Einvernahme vom 5. Januar 2018 – bestätigt. Der Beschwerdeführer hat die erwähnte Begründung bisher einzig anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu Protokoll gegeben (Verhandlungsprotokoll, S. 1 und 2). Sowohl bezüglich Fragen zur Person als auch betreffend Fragen zur Sache hat er gegenüber der Ermittlungsbehörde die Aussage bis anhin verweigert (Einvernahmeprotokoll vom 1. Februar 2018). Damit konnte der Beschwerdeführer bis anhin auch keine Angaben darüber machen, weshalb das spätere Opfer ausgerechnet ihn hätte angreifen sollen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zeitnah (die Meldung über den Angriff ging via Einsatzzentrale um 6.34 Uhr an die Polizeipatrouille), um 7.03 Uhr, mithin eine halbe Stunde nach dem Vorfall, mit dem mutmasslich Tatbeteiligten F____ (sämtliche an der Tat Beteiligten sind geflüchtet, als sie die Requisition der Polizei mitbekommen haben) ein erstes Mal telefonischen Kontakt gehalten hat.

3.4.2   Dass der Beschwerdeführer von keiner der bisher befragten Personen belastet wird, ist nicht erstaunlich, handelt es sich bei diesen doch grösstenteils um Bekannte bzw. was die Augenzeugen [...], [...] und [...] angeht, sind diese zu einem Zeitpunkt befragt worden, als der DNA-Hit auf den Beschwerdeführer noch gar nicht vorlag und ihnen somit auch kein Foto des Beschwerdeführers präsentiert werden konnte. Zu den Angaben des Barbetreibers H____ – ein Landsmann und Bekannter des Beschwerdeführers – ist festzuhalten, dass auch ihm im Rahmen der ersten Befragung kein Foto des Beschwerdeführers vorgelegt werden konnte. Anlässlich der zweiten Befragung vom 7. Februar 2018 wurde ihm dieses zwar präsentiert, allerdings will er den Beschwerdeführer das letzte Mal einige Tage vor Silvester gesehen haben. Dass die Aussagen von H____ mit allergrösster Zurückhaltung zu werten sind, belegt bereits der Umstand, dass er bezüglich des telefonischen Kontakts zur Nummer [...] (welche eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist) augenfällig gelogen hat, indem er angegeben hat, diese Nummer gehöre einem [...].

3.4.3   Ebenso nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten, dass er durch die diversen Videoaufzeichnungen nicht belastet wird. Es ist nämlich erstellt, dass durch keine der fraglichen Videoanlagen das effektive Tatgeschehen aufgezeichnet werden konnte. Nach jetzigem Stand der Ermittlungen ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei der Version des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handelt. Es ist somit insgesamt von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Tatbestände der schweren Körperverletzung bzw. des Angriffs zum Nachteil von C____ auszugehen.

4.

4.1      Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1). 

4.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat zur Kollusionsgefahr ausgeführt, dass die Sachverhaltsabklärung nach wie vor hängig sei. Die Aussagen der bisher Einvernommenen würden zum Teil weit auseinandergehen. Es bestehe ein grosses Interesse des Beschwerdeführers, auf die Ermittlungen gegen ihn – vor allem betreffend seine mögliche Rolle bei der Tat – Einfluss zu nehmen. Da die bisher Einvernommenen noch nicht zur Person bzw. zur Rolle des Beschwerdeführers hätten befragt werden können, seien Beeinflussungsversuche und Absprachen zwischen diesen und dem Beschwerdeführer wahrscheinlich und unbedingt zu vermeiden.

4.3      Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Er hätte nämlich längst die Möglichkeit gehabt, irgendwelche Kollusionshandlungen vorzunehmen, wenn er dies tatsächlich gewollt hätte. Zudem fehle es in subjektiver Hinsicht an einer Kollusionsbereitschaft. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass er in Freiheit kolludieren könnte, genüge für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht.

4.4      Sämtliche der beteiligten Tatverdächtigen (ausgenommen D____) bestreiten bisher, sich in irgendeiner Form an den Gewaltdelikten gegen C____ und seinen Vater beteiligt zu haben. Der Beschwerdeführer verweigerte bisher die Aussage dazu, was belegt, dass er sich alle Optionen offen halten will, zumal es sich bei mehreren der mutmasslich Beteiligten um Bekannte von ihm handelt. Vor diesem Hintergrund besteht die durchaus ernstzunehmende Gefahr, dass im Falle einer Haftentlassung Absprachen getroffen werden (vgl. BGer 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2). Ferner ist im Rahmen der Kollusionsgefahr ebenfalls zu berücksichtigen, dass bei der gewalttätigen Auseinandersetzung mit erheblicher Brutalität vorgegangen worden ist, was belegt, welches Gewaltpotential von den mutmasslichen Teilnehmern ausgeht. Aufgrund der aktuellen Beweislage bzw. des erheblichen Interesses des Beschwerdeführers, die Ermittlungen gegen ihn durch Absprache mit seinen Bekannten zu beeinflussen, ist insgesamt von konkreter Kollusionsgefahr auszugehen.

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Februar 2018 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftaten (für schwere Körperverletzung sieht das Gesetz eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor [Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0], für Angriff sieht der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor [Art. 134 StGB]), hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 2. März 2018 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt vier Wochen weit übersteigen wird. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sein Bruder ist und er wegen der Inhaftnahme nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat.

5.3      Die Haftanordnung ist somit unter allen Aspekten verhältnismässig. Ein milderes Mittel – wie beispielsweise diverse Kontaktverbote – wären nicht zielführend, da es sich beim grössten Teil der mutmasslich Beteiligten um Bekannte des Beschwerdeführers handelt, von welchen nicht erwartet werden darf, dass sie sich bei der Verletzung des Kontaktverbots bei der Ermittlungsbehörde melden würden.

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2      Hingegen ist dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt acht Stunden als angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘600.– (acht Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 123.20). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, B____ wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20, insgesamt also CHF 1‘723.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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