Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 11.01.2018 HB.2018.1 (AG.2018.43)

11 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,053 parole·~15 min·2

Riassunto

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 13. März 2018 (BGer 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2018.1

ENTSCHEID

vom 11. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof,                                 Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Dezember 2017

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 13. März 2018

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und strafbaren Vorbereitungshandlungen zum Raub. Diesem Strafverfahren liegt ein Vorfall vom 18. Juli 2017 zugrunde, anlässlich welchem A____ seiner damaligen Partnerin mit einem Hammer mehrmals auf den Kopf geschlagen haben soll und wobei er ausserdem einen Rucksack mit diversen Gegenständen mit sich führte, mit welchen er nach eigenen Angaben einen Bankraub begehen wollte.

Nachdem A____ am 18. Juli 2017 festgenommen worden war, hat das Zwangsmassnahmengericht am 21. Juli 2017 – auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – über ihn Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen verfügt. Am 7. September 2017 hat A____ durch seine Vertreterin ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Dieses hat das Zwangsmassnahmengericht abgewiesen und gleichzeitig eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche bis 13. Oktober 2017 erlassen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 abgewiesen (AGE HB.2017.34 vom 24. Oktober 2017). Mit gleichem Datum bzw. in Vereinigung der beiden Verfahren hat das Appellationsgericht eine Beschwerde gegen die am 12. Oktober 2017 verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen abgewiesen (AGE HB. 2017.39 vom 24. Oktober 2017).

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht per 19. Dezember 2017 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 13. März 2018, Sicherheitshaft verfügt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. Dezember 2017, mit welcher beantragt wird, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Januar 2018 repliziert und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 hat der Instruktionsrichter diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zustellen lassen.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO).

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist ge-mäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts sowie dem Vorliegen von Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr begründet. Es hat zudem erwogen, dass die Anordnung von 12 Wochen Sicherheitshaft verhältnismässig sei (vorinstanzlicher Entscheid S. 3).

3.

3.1      Zu prüfen ist somit vorab die Voraussetzung des Tatverdachts.

3.1.1   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sach-verhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

3.1.2   Vorliegend kann in Bezug auf den dringenden Tatverdacht grundsätzlich auf die Erwägungen im Entscheid AGE HB 2017.34/39 vom 24. Oktober 2017 verwiesen werden (E. 3.2.2 f.). Festzuhalten ist insbesondere, dass in Bezug auf das Gewaltdelikt zum Nachteil von B____ ein Geständnis des Beschwerdeführers vorliegt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine Ex-Partnerin mit einem Hammer mehrmals auf den Kopf geschlagen zu haben (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 19. Juli 2017). Damit ist zumindest von einem Tatverdacht in Bezug auf versuchte schwere Körperverletzung – wenn nicht sogar vorsätzliche Tötung, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt, siehe dazu unten – auszugehen (vgl. AGE AS.370/2007 vom 28. Mai 2008), wobei die rechtliche Würdigung des Sachverhalts selbstredend dem Sachgericht überlassen bleibt.

Auch in Bezug auf die strafbaren Vorbereitungen zum Raub ist der Tatverdacht nicht zu beanstanden (vgl. dazu AGE HB.2017.34/39 vom 24. Oktober 2017, E. 3.2.3). Im Übrigen liegt die Anklageschrift, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, strafbarer Vorbereitung zum Raub und Freiheitsberaubung und mehrfachen geringfügigen Diebstahls anklagt (Anklageschrift vom 12. Dezember 2017, act. 1155), inzwischen vor. Damit gilt die Voraus-setzung des Tatverdachts praxisgemäss als erfüllt (BGer 1B_ 422/2011 E.3.2, 1B_ 234/2011 E. 3.2; AGE HB.2017.29 vom 2. August 2017, E. 3).

Zusammenfassend ist der dringende Tatverdacht somit vorliegend gegeben.

3.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat weiter den Haftgrund der Fortsetzungs- bzw. Ausführungsgefahr (s. dazu unten E.3.3) bejaht. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten.

3.2.1   Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus, dass „ernsthaft zu befürchten ist, dass [die beschuldigte Person] durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat“.

Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten.

Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

Dabei entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (drohende "schwere Verbrechen oder Vergehen"/"gravi crimini o delitti") weder der bisherigen Rechtsprechung, noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Gestützt auf den französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits graves") können grundsätzlich auch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen für die Annahme von Wiederholungsgefahr genügen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., bestätigt u.a. in den Urteilen 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.4; 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.1; vgl. zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N. 10-13).

3.2.2   Gemäss den obigen Erwägungen besteht vorliegend ein dringender Tatverdacht des vollendeten Versuchs zumindest einer schweren Körperverletzung, wenn nicht sogar einer vorsätzlichen Tötung. Es handelt sich somit um ein Verbrechen, womit Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich anwendbar ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es mangle in Bezug auf den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend an der Voraussetzung der gleichartigen Vortaten, da der Beschwerdeführer nicht bereits früher gleichartig delinquiert habe (Beschwerde Ziff. 24). Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Erwägungen im dasselbe Verfahren betreffenden Entscheid AGE HB.2017.34/39 verwiesen werden (E. 4.4.f.). Insbesondere ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; Urteile 1B_ 103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3; 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.4; 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.3; vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N. 15 Fn. 60; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N. 36; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage Zürich 2013, Art. 221 N. 12; Schmocker, in: CPP - Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 221 N. 18, aktualisieren). Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann nach der Praxis des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise ganz auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; zu dieser Rechtsprechung Forster, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 130 [2012] 334 ff., S. 338-342).

Wie erwogen ist der Beschwerdeführer in Bezug auf das im Zentrum des Verfahrens stehende schwere Gewaltdelikt geständig. Auch ist die objektive Beweislage soweit liquide, was ebenso in Bezug auf die strafbaren Vorbereitungshandlungen zum Raub gilt. Damit darf das Haftgericht nach der oben dargelegten Lehre und Praxis grundsätzlich von Vordelinquenz ausgehen (s. dazu auch AGE HB 2017.34/39 vom 24. Oktober 2017 E. 4.5).

3.2.3   Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen von Rückfallgefahr. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Erfordernis der Rückfallgefahr bei Gewaltdelikten zu relativieren ist: Je schwerer die zu erwartenden Delikte, desto weniger hoch sind die Anforderungen an die Rückfallgefahr (vgl. Urteil 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ergibt sich aus Gründen des Opferschutzes, setzte das Gericht doch andernfalls mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (a.a.O.).

Vorliegend äussert sich das Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Vergleich mit der Population der Gewalttäter eine Rückfallrate von 20-25 % innerhalb der nächsten 5-10 Jahre aufweise bzw. dass „eine bis vier Personen mit gleichen Persönlichkeitsmerkmalen und gleichem Lebenslauf innerhalb von 5-10 Jahren mit einer Gewalttat rückfällig würden“ (Gutachten S. 48, act. 146). Der Beschwerdeführer macht aufgrund dieser Aussage geltend, die Rückfallquote sei laut Gutachten sehr niedrig, und es könne angesichts dieser unterdurchschnittlichen Rückfallwahrscheinlichkeit keine akute Fortsetzungsgefahr bejaht werden (Beschwerde Ziff. 18 S. 7).

Dem ist entgegen zuhalten, dass der Gutachter zwar tatsächlich von einer „unterdurchschnittlichen Rückfallgefahr“ spricht, allerdings explizit im Vergleich mit der Population von Gewalttätern und nicht etwa im Vergleich mit der Gesamtbevölkerung. Es kann somit nicht gesagt werden, es bestehe beim Beschwerdeführer generell eine unterdurchschnittlich hohe Rückfallgefahr. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Gutachter beim Beschwerdeführer in Paarkonstellationen eine „deutlich höhere“ Rückfallgefahr als die eingangs genannten 10-25 % sieht (Gutachten S. 48, act. 146). Insbesondere wird ausgeführt, es gebe „deutliche Hinweise“ darauf, dass der Beschwerdeführer „zur Konstellation von Partnerschaftskonflikten mit gewaltsamer Eskalation“ neige (Gutachten S. 47, act. 145). Dies ist vorliegend ganz entscheidend, hat sich doch das Hauptdelikt gerade in einer Paarkonstellation ereignet und ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Perspektivlosigkeit und seines gemäss Gutachten „stark belasteten“ sozialen Empfangsraums (Gutachten S. 47 act. 145; siehe dazu auch AGE HB 2017.34/39 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2.2) eine erneute Beziehung zum Ausgleich seiner aussichtslosen Lage eingeht. Damit kann der Aussage des Beschwerdeführers, der Gutachter sehe keine unmittelbare Ausführungs- oder Fortsetzungsgefahr, nicht gefolgt werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich auch aus der Formulierung, „solange keine (neue) Partnerschaft besteht“ (Gutachten S. 48) nicht ableiten lässt, dass gegenüber B____ keine Gefahr mehr bestehe, weil sich die Gefahr lediglich auf neue Partnerschaften beziehe (so aber der Beschwerdeführer, vgl. Beschwerde Ziff. 19). Vielmehr zeigt die in Klammer Setzung des Wortes, dass sowohl alte als auch neue Partnerschaften von künftigen Gewalttaten des Beschwerdeführers betroffen sein können.

Zusammenfassend ist die vorliegende Rückfallgefahr bei einem schweren Gewaltdelikt wie diesem – nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts – als genügend hoch für die Rechtfertigung von Sicherheitshaft einzustufen. Die Vor-instanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, es habe sich an der Fortsetzungsgefahr durch das Gutachten nichts geändert und diese sei nach wie vor zu bejahen.

3.3      Zur vom Beschwerdeführer ebenfalls bestrittenen Ausführungsgefahr kann wiederum auf AGE HB 2017.34/39 vom 24. Oktober 2017 verwiesen werden (E. 5). Insbesondere ist festzuhalten, dass grundsätzlich das Vorliegen eines einzelnen Haftgrundes genügt. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut Akten beim Eintreffen der Polizei geäussert hat, er habe Angst, dass er weiter gewalttätig werde („Sie können mich jetzt nicht alleine lassen, ich habe Angst dass ich so etwas nochmals mache“, vgl. Rapport S. 4, act. 728). Weiter gab er an, er wolle wieder in die Psychiatrie und er habe seine Antidepressiva abgesetzt (a.a.O.). Da in Bezug auf die Ausführungsgefahr – besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen – auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggression Rechnung zu tragen ist (BGE 137 IV 122 E. 5.2, m.H.), sind diese Aussagen vorliegend entsprechend relevant. Auch das Gutachten hält fest, die vorhandene psychische Störung des Beschwerdeführers könne in ungünstigen Konstellationen, insbesondere im Kontext von Partnerschaftskonflikten, deliktfördernd wirken (Gutachten S. 47, act. 145). Damit ist die Ausführungsgefahr vorliegend zu bejahen, zumal auch beim Haftgrund der Ausführungsgefahr der Grundsatz gilt, dass sich die Rechtfertigung der Inhaftierung nach dem Schweregrad der angedrohten Tat richtet (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage, Art. 221 N 44).

Zusammenfassend ist somit auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr nach wie vor gegeben.

3.4      In Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 6 Monaten in Haft befindet. Wie bereits in AGE HB.2017.34/39 E. 6 erwogen, hat der Beschwerdeführer auch im günstigsten Fall alleine für das Gewaltdelikt eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen, welche mindestens im Grenzbereich des bedingten oder teilbedingten Vollzugs und damit bei 2 bzw. 3 Jahren liegt. An dieser Stelle ist weiter festzuhalten, dass das inzwischen vorliegende Gutachten auch keine Anzeichen für eine die Strafe reduzierende Schuldminderung sieht (Psychiatrisches Gutachten S. 42, act. 140). Die Haft ist demnach immer noch längst verhältnismässig, zumal die Anklageschrift inzwischen vorliegt und davon auszugehen ist, dass in nicht allzu langer Zeit die Verhandlung angesetzt werden wird.

Mildere Massnahmen gemäss Art. 237 StPO, welche die Haft ersetzen könnten, sind sodann keine ersichtlich. Insbesondere wäre ein Kontaktverbot nur zum Opfer, nicht aber gegenüber potentiellen zukünftigen Partnerinnen möglich – was angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten in jeglichen künftigen Paarbeziehungen erheblich rückfallgefährdet scheint, von grosser Relevanz ist. Angesichts seiner ungünstigen Lebensumstände und des wie erwogen kaum bestehenden sozialen Empfangsraums ist es zumindest nicht unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer zur Bewältigung seiner desolaten Situation auf eine neue Beziehung einlassen würde (s. dazu oben E. 3.2.2).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch gegenüber dem Opfer der vorliegenden Gewalttat ein Kontaktverbot wohl nur beschränkt wirksam wäre, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Beschwerdeführer schon vor der Tat – als das Opfer bereits keinen Kontakt mehr mit ihm wünschte – dies keineswegs akzeptiert, sondern in höchst bedrängender Weise per SMS und Telefon weiter auf seine Ex-Partnerin eingewirkt hat und nicht zuletzt einfach vor deren Türe gestanden ist, womit er auch tatsächlich erreicht hat, dass sie sich wieder mit ihm auf Gespräche und Kontakt eingelassen hat. Dieses Verhalten lässt befürchten, dass auch ein Kontaktverbot nicht den gewünschten Zweck erreichen würde.

Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit der Haft zu bejahen.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz wäre aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Gutachtens gehalten gewesen, wie von ihm beantragt gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung eine mündliche Verhandlung durchzuführen, damit er sich zu den Befunden des psychiatrischen Gutachtens hätte äussern können. Indem sie dies unterlassen habe, sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Da sich der Entscheid der Vorinstanz mit den Ergebnissen des Gutachtens nicht fundiert auseinander gesetzt habe, sei zudem auch in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde Ziff. 19 ff.).

4.2      Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; Steiner, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 318 StPO N. 15 f.).

4.3      Vorliegend handelt es sich – wenn überhaupt – um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. zu einer schwerwiegenden Gehörsverletzung etwa AGE BES.2016 115 vom 3. April 2017). Da das Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition verfügt und sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann, ist eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung somit grundsätzlich möglich. Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren ausführlich zum psychiatrischen Gutachten äussern und hat dies auch getan (vgl. Beschwerde Ziff. 18 ff.). Eine allfällige Gehörsverletzung ist somit geheilt. Ob die Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass inzwischen das Gutachten vorlag, zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gehalten gewesen wäre, kann deshalb offen bleiben. Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz hätte in der Begründung ihres Entscheids ausführlicher zum Gutachten Stellung nehmen müssen – wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass sie dies zumindest in Bezug auf die für das Haftverfahren relevanten Punkt bzw. die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers durchaus getan hat. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem  Gutachten für die Beurteilung der Tat selbst ist Aufgabe des Sachgerichts.

Zusammenfassend wurde eine allfällige Gehörsverletzung mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt.

5.

5.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.

5.2      Der amtlichen Verteidigung wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Eine Honorarnote ist nicht eingereicht worden, so dass der Aufwand im vorliegenden Verfahren geschätzt und pauschal mit CHF 800.- entschädigt wird. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat jedoch die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung aus der Gerichtskasse bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der amtlichen Verteidigerin, […], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2018.1 — Basel-Stadt Appellationsgericht 11.01.2018 HB.2018.1 (AG.2018.43) — Swissrulings