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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2018 HB.2017.49 (AG.2018.26)

8 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,977 parole·~30 min·2

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 17. Januar 2018 (BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.49

ENTSCHEID

vom 8. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Dezember 2017

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 17. Januar 2018

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen mehrerer Delikte, namentlich Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls, mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Erpressung (Versuch), Vergehen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz.

A____ ist am 27. August 2017 abends in Bern festgenommen und anschliessend am 28. August 2017 nach Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. August 2017 über ihn für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 25. Oktober 2017, Untersuchungshaft verfügt. Auf Anträge der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2017 und vom 13. Dezember 2017 hin hat das Zwangsmassnahmengericht am 24. Oktober 2017 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 20. Dezember 2017, und am 19. Dezember 2017 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 17. Januar 2018, angeordnet. Gegen diese Verfügung hat A____ am 20. Dezember 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und auf unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie auf die Feststellung, dass das Zwangsmassnahmengericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Verteidiger sei als amtlicher Verteidiger beizuordnen, eventualiter einzusetzen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2017 trägt die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2018 repliziert respektive einen Verzicht auf Replik erklärt.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (6 Bände), ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

1.2     

1.2.1   Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde Ziff. 16–22). Er macht zusammengefasst geltend, die Begründungslänge und Begründungsdichte des angefochtenen Entscheides präsentierten sich äusserst dürftig. Die Begründung umfasse lediglich eine halbe Seite Text und setze sich weder mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft noch mit den Einwänden der Verteidigung in rechtsgenüglicher und nachvollziehbarer Weise auseinander. Dies sei besonders stossend, da der angefochtene Entscheid in schwerster Weise in seine Rechte eingreife, indem die Untersuchungshaft im Sinne einer Präventivhaft um weitere vier Wochen verlängert werde. Eine derart kurze und überdies nicht nachvollziehbare Begründung verletze die Begründungspflicht. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung sowie die Einschätzung der Erfolgschancen eines Rechtsmittels dagegen würden verhindert.

1.2.2   Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Es muss insbesondere ersichtlich sein, aufgrund welcher Beweise und in Anwendung welcher Gesetzesbestimmungen der Entscheid gefällt wurde. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Dies ist bei dem hier angefochtenen Entscheid offensichtlich der Fall. Zudem hält Art. 226 Abs. 2 StPO explizit fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen ist. Der angefochtene Entscheid präsentiert sich dementsprechend zwar textlich knapp, enthält aber eine klare und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Begründung, dass und aus welchen Gründen, die Untersuchungshaft um weitere vier Wochen zu verlängern ist. Er legt dar, worauf sich der dringende Tatverdacht stützt, woraus sich die Fortsetzungsgefahr ableitet und dass die Verlängerung der Untersuchungshaft auch verhältnismässig ist. Zudem handelt es sich um den dritten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, welches bereits in Entscheiden vom 30. August 2017 und vom 24. Oktober 2017 ausführlich dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen die Anordnung respektive Verlängerung der Untersuchungshaft betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt ist, und welches Aktenkenntnis des Beschwerdeführers und seines Verteidigers voraussetzen darf. Der hier angefochtene Entscheid setzt sich durchaus auch mit den Einwänden der Verteidigung auseinander, beispielsweise in Bezug auf das Vortaten-Erfordernis für die Annahme von Fortsetzungsgefahr. Schliesslich wird die Behauptung, dass eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid mangels ausreichender Begründung nicht möglich sei, bereits durch den Umfang der Beschwerde (14 Seiten) widerlegt. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl. zit. Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9).

Selbst wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, wie dies auch der Beschwerdeführer festhält (Beschwerde Ziff. 22). Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vor-instanz ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4). 

1.2.3   Anzufügen bleibt, dass sich auch der vorliegende Entscheid nur insoweit mit den Ausführungen in der Beschwerde auseinander setzt, als diese entscheidrelevant sind.

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die oben genannten Delikte und mit dem besonderen Haftgrund insbesondere der Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr begründet. Ausserdem hat sie festgehalten, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum 17. Januar 2018 verhältnismässig sei.

2.3      Der Beschwerdeführer bestreitet – und dies zu Recht – das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zwar „nicht weiter“ (Beschwerde Ziff. 5). Er stellt aber dennoch ausführlich den Ablauf der Vorfälle aus seiner Sicht dar und bestreitet dabei zusammengefasst offenbar doch eine relevante Beteiligung an strafbaren Handlungen (Beschwerde Ziff. 6–14). Er wendet sich insbesondere gegen die Annahme von Wiederholungsgefahr und macht weiter geltend, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft um 4 Wochen nicht verhältnismässig sei.

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 4 ff.). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt vieler: APE HB.2017.12 vom 3. April 201; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 6). Sie haben lediglich zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist (vgl. BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. 

3.2     

3.2.1   Der dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde (Ziff. 5) zu Recht nicht bestritten. Dem Beschwerdeführer werden gemäss Haftverlängerungsgesuch vom 13. Dezember 2017 Gefährdung des Lebens (mehrfach), Diebstahl, Erpressung (Versuch), Freiheitsberaubung und Entführung – alles Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB – sowie Körperverletzung, Nötigung (mehrfach, teilweise versucht), Vergehen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz – alles Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB – vorgeworfen.

3.2.2   Es geht um Geschehnisse vom 26. August 2017 abends ab circa 19.30 Uhr in Basel respektive dann auf einer Autofahrt und schliesslich in Bern. Vier Personen – der Beschwerdeführer, B____, C____ und D____ – sollen den Wohnort von E____ und F____ am [...] in Basel aufgesucht, dort geklingelt und E____ unter Androhung ernstlicher Nachteile aufgefordert haben, die Haustüre zu öffnen. E____ soll von B____, gemäss Akten die treibende Kraft hinter dem Vorfall, sogleich aggressiv angegangen worden sein und den Wohnungsschlüssel herausgegeben haben. Während E____ von D____ im Treppenhaus zurückgehalten worden sei, seien die übrigen drei Personen nach oben in die Wohnung gegangen, wo in der Folge F____ zusammengeschlagen worden sei; auch seien in der Wohnung Schüsse mit einer Faustfeuerwaffe abgegeben worden. E____ sei dann auch in die Wohnung gebracht worden und habe auf Geheiss der Täter das in der Wohnung verteilte Blut aufputzen müssen. Die Täter sollen den übel zugerichteten F____ – dieser habe laut E____ ein „mega verschlagenes Gesicht“ gehabt – mit einer Decke und einer Kappe etwas vermummt und nach unten zu einem dort parkierten Fahrzeug Range Rover [...] gebracht haben. B____ habe E____ und dessen Familie mit dem Tode bedroht, falls er die Polizei alarmieren respektive sich je wieder in Bern zeigen sollte. Die Täter hätten bei dieser Gelegenheit auch noch die Play Station 4, Bargeld von CHF 400.– und ein Parfum von E____ mitgehen lassen. F____ soll dann von den Tätern nach Bern in die Wohnung einer Bekannten des Beschwerdeführers und B____s gebracht und dort festgehalten worden sein. Trotz der Drohung hat E____ nach dem Vorfall in Basel die Polizei alarmiert. In der Folge konnten D____ und der Beschwerdeführer am Sonntag, 27. August 2017, circa 18.00 Uhr, in Bern im erwähnten Landrover angehalten und festgenommen werden. Etwas später, kurz nach 21.00 Uhr, wurde auch C____ in [...] festgenommen; bei der Festnahme hatte dieser eine Tasche mit rund 3,2 Kilogramm Marihuana dabei. F____ meldete sich am 28. August 2017 bei der Polizei in Basel, stellte aber in Abrede, Opfer von Straftaten, insbesondere einer Entführung nach Bern, geworden zu sein. B____ wurde erst am 21. September 2017 festgenommen. E____ mutmasst, dass Hintergrund der Entführung Drogenschulden des F____ in Höhe von CHF10‘000.– seien. In den Akten gibt es Hinweise, wonach der Beschwerdeführer und D____ einer rockerähnlichen Gruppierung respektive Streetgang namens [...] angehören (vgl. etwa Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom 13. Oktober 2017).

3.2.3   Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer stützt sich zunächst auf die Aussagen von E____, der diesen zwar nicht namentlich, aber vom Sehen her erkannte, ihn von Anfang an als einen der Täter beschrieben und sein Foto aus dem Facebookprofil von B____ gezeigt hat (vgl. insbesondere Rapport Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. August 2017, Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom 29. August 2017, Einvernahmen vom 26. August 2017, Aktennotiz vom 27. August 2017, 28. August 2017, Ordner 2). Der Beschwerdeführer sei laut Beobachtungen von E____ passiv geblieben, habe an die Tür zum Wohnzimmer gelehnt dem Geschehen zugeschaut, selber aber nicht aktiv auf F____ eingeschlagen. Zusammen mit D____ habe er dann den verletzten F____, der nur noch schlecht gehen konnte, hinunter zum Auto geführt. Als B____ auch ihn (E____) habe zusammenschlagen wollen, habe der Beschwerdeführer ihn mittels Kopfschütteln davon abgehalten. E____ hat seine Angaben, jeweils per Videoübertragung in den Teilnahmeraum, am 12. September 2017 vor dem Beschwerdeführer sowie vor F____ und C____ (Ordner 2) und am 1. November 2017 vor D____ wiederholt (Ordner 3). Er hat klar ausgesagt, dass er nicht den Eindruck hatte, dass F____ freiwillig mit den anderen Personen mitging, so „wie er ausgesehen hat, sofort ärztliche Hilfe gebraucht hätte, die ganze Situation war für mich nicht freiwillig natürlich“ (vgl. Einvernahme vom 1. November 2017, Ordner 3). Die Aussagen von E____ wirken insgesamt, bei summarischer Würdigung, durchaus stimmig und glaubwürdig. Ausserdem sind bei E____ keine Motive für eine falsche Belastung der Beschuldigten ersichtlich.

D____ hat, nachdem er zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, bereits ab dem 20. September 2017 (Ordner 2, ab S. 9) Aussagen gemacht und im Wesentlichen die Angaben von E____ über die Ereignisse in Basel bestätigt und ergänzend ausgesagt, F____, welcher nicht gut „zwäg“ gewesen sei, aber noch gehen konnte, sei zum Auto gebracht worden; von dort aus seien sie zu Viert mit ihm nach Bern gefahren, wo er in eine Wohnung gebracht und schliesslich mit Kabelbinder und einer Kette an einen Radiator gefesselt worden sei. Auf der Fahrt von Basel nach Bern seien seine (D____s) Begleiter aggressiv und wütend gewesen, hätten B____ Vorhaltungen gemacht und gesagt, er müsse das Geld – es sei von CHF 25‘000.– die Rede gewesen –, sofort auftreiben. D____ nennt die Namen seiner mutmasslichen Mitbeteiligten hier nicht. Er hat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auch konkret geäussert, dass er Angst vor Repressalien gegen sich und seine Familie habe, und hat sich deswegen geweigert, an einer geplanten Begehung in Bern teilzunehmen (vgl. Aktennotiz vom 23. Oktober 2017, Ordner 3). In der Einvernahme vom 3. November 2017 (Ordner 3) hat er dementsprechend versucht, sich möglichst bedeckt zu halten, weiterhin keine Namen genannt, und beispielsweise keine Angaben mehr dazu gemacht, dass F____ in Bern an einen Radiator gekettet worden sei. In der Einvernahme vom 11. Dezember 2017 (Ordner 3) hat er seine früheren Aussagen im Wesentlichen bestätigt, allerdings teilweise in auffällig abgeschwächter Form – beispielsweise bestreitet er nun seine eigene frühere Angabe, wonach F____ an den Radiator angekettet war – und nennt nun die mutmasslichen Mitbeteiligten bei Namen. Er gibt noch an, dass B____ und der Beschwerdeführer bei den Vorfällen unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden seien. Aus den Akten ergibt sich der Eindruck, dass D____ erhebliche Angst vor Repressalien der Mitbeschuldigten hat, was immerhin ein Motiv für die stetige Abschwächung belastender Aussagen wäre.

B____ hat kurz nach seiner Verhaftung in der Einvernahme vom 22. September 2017 (Ordner 2) vage Aussagen gemacht. Bei der Einvernahme vom 8. November 2017 hat er zusammengefasst ausgesagt, dass er mit F____ und dem Beschwerdeführer nach Basel gefahren sei und hier A____ aufgeladen habe. Gemeinsam sei man zum [...] gefahren. Er (B____ habe Geld von F____, der ihm ein Darlehen nicht zurückbezahlt habe, erhältlich machen wollen. Er sei mit F____ in der Wohnung gewesen und habe diesen deswegen geschlagen – der Beschwerdeführer sei derweil im Eingangsbereich der Wohnung gestanden – und er habe auch mehrmals in die Wand geschossen. Auf konkrete Frage erklärte er, er denke schon, dass der Beschwerdeführer mitbekam, dass er F____ schlug. F____ habe dann nach Bern mitfahren und dort ein Darlehen zur Schuldentilgung aufnehmen wollen. Seine (B____)s Begleiter hätten gewusst, dass er F____ suchte, weil dieser ihm Geld schuldete. In der Einvernahme vom 12. Dezember 2017 (Ordner 3) legt er Wert darauf, dass es sich nicht um eine geplante Aktion gehandelt habe. Er sei zwar zusammen mit dem Beschwerdeführer und C____ mit F____ in die Wohnung gegangen; er habe dort sein Problem mit Letzterem aber alleine regeln wollen. C____ sei hinunter gegangen und der Beschwerdeführer beim Wohnungseingang stehen geblieben. Dass die Pistole geladen war, habe er vor dem Abfeuern nicht gewusst. Es habe sich nicht um eine Entführung gehandelt. B____ scheint, so jedenfalls der Eindruck bei summarischer Würdigung seiner Aussagen, die Vorgänge reichlich beschönigend darzustellen, wobei seine Darstellung teilweise lebensfremd und wenig nachvollziehbar anmutet – beispielsweise, dass F____ gesagt haben soll, „er komme gerne mit“ nach Bern.

F____, der sich am 28. August 2017 bei der Polizei gemeldet hat, will selber nichts von einer Entführung oder anderen Delikten gegen sich wissen. Die Mutmassung der Staatsanwaltschaft, dass er aus Angst vor weiteren Repressalien schweigt, ist nach dem Vorfall – F____ wurde massiv attackiert (vgl. Fotodokumentation vom 28. August 2017, Ordner 2) und muss beim Abfeuern der Schusswaffe grosse Ängste ausgestanden haben – ohne Weiteres nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer und C____ haben zunächst von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer hat unterdessen am 13. Dezember 2017 (Ordner 1, Reg. Anhalt./Haft) erstmals konkrete Aussagen gemacht. Zusammenfassend hat er angegeben, man habe eine Reise nach Basel zwecks Shopping und Stadtbesichtigung vereinbart; dementsprechend habe D____ am Samstag, den 26. August 2017, ihn (den Beschwerdeführer) B____ in Bern abgeholt und sie nach Basel gefahren. Man habe lediglich bei der Wohnung, wo man F____ vermutete, klingeln und schauen wollen, ob B____ von F____ CHF 5‘000.–, welche ihm dieser schuldete, zurück erhalten würde. Er habe weder Drohungen noch Gewalt gegenüber E____ mitbekommen. Er sei dann mit B____ und C____ nach oben gegangen, wo sie F____ getroffen hätten. Während lediglich B____ mit F____ in die Wohnung gegangen sei, habe er (Beschwerdeführer) vor der Wohnungstüre gewartet. Später sei D____ mit (mutmasslich) einer Pistole in die Wohnung gegangen – der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben den Lauf gesehen (Einvernahme S. 6) – und circa eine Minute später habe er ein „Plopp, Plopp, Plopp“ gehört. Er habe keine Schreie aus der Wohnung vernommen, sei aber hinein gegangen. Dort hätten sich B____ und F____ darüber unterhalten, dass dieser einen Kredit aufnehmen könne, um seine Schulden zurück zu bezahlen. F____ habe sogleich mit ihnen nach Bern kommen wollen. Man habe ihm dann noch geholfen, Sachen für seinen dortigen Aufenthalt, unter anderem die Playstation zum Zeitvertreib, einzupacken. Dass F____ geschlagen oder sonstwie misshandelt worden sei, dass Blut aufgewischt werden musste, dass F____ Verletzungen im Gesicht hatte – davon will der Beschwerdeführer nichts mitbekommen haben. In der Wohnung in Bern sei F____ wie ein Gast behandelt, verköstigt und von B____ verarztet worden und habe „gechillt“ und man habe später gemeinsam einen Boxkampf am Fernsehen verfolgt. Alles sei freiwillig erfolgt. Diese Angaben muten bei summarischer Würdigung beschönigend an und stehen nicht nur in Widerspruch zu den glaubhaft erscheinenden Angaben von E____, sondern insbesondere auch zu objektiven Beweisen, wie den Fotografien des mutmasslichen Opfers nach dem Vorfall (vgl. E. 3.2.4). Schliesslich spricht auch die offensichtlich fehlende Plausibilität dieser Aussagen gegen die Glaubhaftigkeit der Version des Beschwerdeführers. So erscheint bereits reichlich lebensfremd und kaum glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – ohne festen Wohnsitz und von der Sozialhilfe abhängig – eine Shoppingtour und eine Stadtbesichtigung in Basel, noch dazu lange nach Ladenschluss, unternehmen wollte.

3.2.4   Die genannten Angaben von E____ und die ursprünglichen Angaben von D____ werden durch zahlreiche Beweise und Indizien objektiviert und untermauert. Insbesondere wies B____ am 28. August 2017 deutlich sichtbare Verletzungen an Kopf und Oberkörper auf, für die er keine plausible Erklärung hat (vgl. Fotodokumentation vom 28. August 2017, Ordner 2). Auf einem offenbar am 26. August 2017 mit dem Mobiltelefon von D____ in einer Wohnung in Bern aufgenommenen Fotografie ist ein sichtlich verletzter, mit Pflastern und Bandagen versehener Mann, offenbar F____, in ergeben erscheinender Haltung sitzend vor mehreren stehenden Personen zu sehen (vgl. Aktennotiz vom 12. Oktober 2017 betreffend Abgleich von Fotografien, Ordner 3). Am Tatort konnten Blutantragungen, blutige Lappen und Einschusslöcher gefunden werden (vgl. Rapport Kantonspolizei, Ordner 2; Fototafeln, Ordner 2). Dass der Beschwerdeführer von den deutlich sichtbaren Verletzungen des mutmasslichen Opfers kaum etwas mitbekommen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Weiter hat der Auswertungsbericht „Mobiltelefonie“ ergeben, dass der in Bern wohnhafte Beschwerdeführer sich, ebenso wie die übrigen Tatverdächtigen, zur Tatzeit im Raume Basel und insbesondere auch in unmittelbarer Nähe zum Tatort befunden hat, was der Beschwerdeführer nun auch zugesteht (vgl. Bericht vom 23. Oktober 2017, Ordner 6). Schliesslich konnte die DNA des mutmasslichen Opfers F____ ab Blutantragungen an den Kleidern des Beschwerdeführers nachgewiesen werden (vgl. Ordner 3, Reg. KTS), woraus sich auch schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer die Verletzungen des F____ bemerkt haben muss.

3.3      Aufgrund der Aktenlage ist somit der dringende Tatverdacht in Bezug auf eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vorfällen am […] in Basel, anschliessend auf dem Weg nach Bern und in Bern, welche rechtlich jedenfalls prima vista als Freiheitsberaubung und Entführung, versuchte Erpressung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, mehrfache Nötigung, Diebstahl, Vergehen gegen das Waffengesetz zu qualifizieren sind, offensichtlich gegeben.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vgl. Beschwerde Ziff. 6–14) erweist sich als nicht stichhaltig. Er bestreitet zusammengefasst, mit den Mitbeschuldigten B____, C____ und D____ einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst respektive sich an irgendwelchen Straftaten der drei Mitbeschuldigten beteiligt zu haben. Er moniert, die Vorinstanz habe eine ordentliche Würdigung insbesondere der ausführlichen und einheitlichen ihn entlastenden Aussagen unterlassen. Es ist insoweit daran zu erinnern, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben. Es ist lediglich zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist. Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Dies ist vorliegend angesichts der vorhandenen erwähnten und gewürdigten Beweise und Indizien offensichtlich der Fall. Es besteht zusammengefasst gemäss Aktenlage der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer, mag er wohl auch nicht die treibende Kraft gewesen sein, sich sowohl an den Taten in der Wohnung in Basel als auch in der Folge an der Freiheitsberaubung und Entführung des F____ als Mittäter beteiligt hat, indem er bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Delikte vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit den anderen Tätern zusammengewirkt hat (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 24 N 10 ff.). Die konkrete rechtliche Würdigung der Vorfälle, auch in Bezug auf die Beteiligungsrolle des Beschwerdeführers, kann im Übrigen nicht im Rahmen des Haftprüfungsverfahren erschöpfend geprüft werden, sondern bleibt dem Sachgericht überlassen (vgl. Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 6). Aus den Akten ergibt sich immerhin das Bild eines koordiniert scheinenden Zusammenwirkens der Beschuldigten, was auf eine gewisse Planung und entsprechende vorherige Absprache hindeutet.

3.4      Ausserdem besteht auch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Angesichts des Fundes von 20 Gramm Kokain mit dem beachtlichem Reinheitsgehalt von 50% beim Beschwerdeführer, der von der Sozialhilfe lebt, liegt der Verdacht auf Beteiligung am entsprechenden Betäubungsmittelhandel auf der Hand (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. September 2017, Ordner 4, Reg. SW 2017 8 1567).

4.

4.1     

4.1.1   Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsoder Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose negativ, d.h. ungünstig ist (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17), und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

4.1.2   In Anwendung und Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO hat das Bundesgericht erwogen, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Der Haftgrund setzt voraus, dass die beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei schwere, andere Personen in ihrer Sicherheit erheblich gefährdende Vergehen oder Verbrechen begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann nach der Praxis des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; zu dieser Rechtsprechung Forster, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 130 [2012] 334 ff., S. 338-342). 

4.1.3   Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind somit drei Elemente für diesen besonderen Haftgrund konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Zweitens muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11. ff.).

4.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Untersuchungshaft gestützt auf Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO seien nicht gegeben (vgl. Beschwerde Ziff. 23–33). Insbesondere fehle es zum einen an der Voraussetzung der einschlägigen Vorstrafen. Die im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens untersuchten Geschehnisse in Basel stellten keine solche Vortaten dar; zudem erscheine eine entsprechende Verurteilung als unwahrscheinlich. Zum andern gehe die Vorinstanz zu Unrecht von einer sehr ungünstigen Legalprognose aus.

4.3      Gegen den am […] 1994 geborenen, nun 23-jährigen Beschwerdeführer wird aktuell ein Verfahren wegen Verbrechen und schweren Vergehen geführt. Bei der Beurteilung der Schwere dieser Delikte fällt vor allem die Brutalität, mit der die mutmasslichen Täter vorgegangen sind, stark ins Gewicht. Es ist zu Schussabgaben in der Wohnung und zu massiver körperlicher Gewalt gegen B____ gekommen, der gemäss Akten vor allem im Bereich des Oberkörpers und der besonders sensiblen Kopfregion geschlagen wurde. Laut Angaben von C____ soll D____ ihm (dem B____) sogar auf den Kopf gestanden sein (vgl. etwa Einvernahme vom 1. November 2017 S. 9). Die physische und psychische Integrität des Opfers wurde, wie sich den Akten entnehmen lässt, bereits bei diesem Vorfall mutmasslich stark beeinträchtigt. Die Fotografien zeigen eindrücklich die Schwere der Verletzungen. Das solchermassen verletzte und eingeschüchterte Opfer wurde dann von vier Männern nach Bern in eine fremde Wohnung gebracht. C____, der nach eigenen Angaben „lediglich“ einen Schlag an den Kopf erhielt und bedroht wurde, gab an, dass ihn der Vorfall dermassen aufgewühlt und verängstigt hatte, dass er sich anschliessend habe übergeben müssen und gar Suizidgedanken hatte (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom 29. August 2017 S. 3), was eindrücklich die Gewalt widerspiegelt, der er ausgesetzt war. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Täter gemäss Aktenlage koordiniert und geplant vorgegangen sind.

Trotz seiner jungen Jahre weist der Beschwerdeführer auch bereits eine einschlägige Vorstrafe wegen zwei Delikten auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Dieser Verurteilung liegt ein Vorfall vom 21. April 2014, bei welchem der Beschwerdeführer zunächst eine verbale Auseinandersetzung mit einem Kontrahenten hatte und diesen dann schlug, so dass dieser Läsionen am Trommelfell erlitt, bevor er zusammen mit einem Mittäter mehreren Kontrahenten Faustschläge verpasste, so dass diese teilweise zu Boden gingen. Einer der Kontrahenten erlitt eine Augenhöhlenbodenfraktur und eine Augenapfelprellung (vgl. Strafbefehl, Akten, Ordner 1 Reg. zur Person). Beim Angriff (Art. 134 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen, bei der Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert wird, um ein schweres Vergehen im Sinne des Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14). Insoweit ist der Beschwerdeführer wegen zwei Delikten, eines ein Verbrechen, eines ein schweres Vergehen, rechtskräftig verurteilt. Auch diese Delikte haben die körperliche Integrität der Opfer betroffen und sind einschlägig. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt.

Im Übrigen ist gemäss aktuellem Aktenstand angesichts der erdrückenden Beweislage im vorliegenden Verfahren trotz fehlenden umfassenden Geständnis durchaus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an den aufgeführten Delikten, ebenfalls Verbrechen und schwere Vergehen, beteiligt gewesen ist.

Es drohen auch weitere derartige Delikte – Verbrechen und/oder schwere Vergehen – vom Beschwerdeführer. Die der Vorstrafe zu Grunde liegenden Delikte deuten auf eine gewisse Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin. Auch dort ging es um offenbar wuchtige Faustschläge gegen den sensiblen Kopfbereich der Opfer, die teilweise empfindlich verletzt wurden. Dieses Gewaltpotential spiegelt sich in den Delikten, die dem aktuellen Strafverfahren zu Grunde liegen, wider, auch wenn der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht die treibende Kraft gewesen sein mag.

4.4      Durch die drohenden Verbrechen und schweren Vergehen ist die Sicherheit von anderen Personen erheblich gefährdet. Im Vordergrund steht dabei angesichts der Vorstrafe und des aktuellen Verfahrens – die Delikte haben praktisch alle die körperliche und psychische Integrität oder die Freiheit der Opfer betroffen – auch künftig die körperliche und psychische Integrität, aber auch die Freiheit potentieller Opfer.

4.5      Schliesslich ist die Tatwiederholung auch ernsthaft zu befürchten. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der gesamten Umstände eine ungünstige Legalprognose zu stellen, wie sie zur Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungefahr erforderlich ist (vgl. BGE 143 IV 9). Die Legalprognose ist sogar ausgesprochen ungünstig.

Bei der Beurteilung der Rückfallprognose fällt zunächst die einschlägige Vorstrafe ins Gewicht. Dabei ist auch relevant, dass insoweit angesichts des rücksichtslosen Vorgehens auch des Beschwerdeführers bei den aktuell untersuchten Delikten eine klare Aggravation mit erhöhter Gewalt besteht.  

Prognostisch ausgesprochen ungünstig sind insbesondere auch die aktuellen Lebensumstände des Berufungsklägers. Er ist 23 Jahre alt. Er hat laut eigenen Angaben zwar eine Berufslehre als Maler absolviert, indes offenbar nicht erfolgreich abgeschlossen. Offensichtlich ist es ihm anschliessend bis heute nicht gelungen, in der Berufswelt Fuss zu fassen. Auch sonst scheint er seit geraumer Zeit Schwierigkeiten dabei zu haben, sein Leben selbständig zu bewältigen, denn es wurde ihm von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 17. November 2015 ein Beistand beigegeben; dies im Rahmen einer Begleitbeistandschaft zur Erstellung und Beibehaltung einer geeigneten Wohnsituation sowie einer geeigneten Tagesstruktur und gegebenenfalls auch bei der Erhaltung seines gesundheitlichen Wohls (vgl. Ernennungsurkunde, Akten Band 1, Reg. zur Person). Dennoch war er im Zeitpunkt der Anhaltung seit ca. 2015/2016 arbeitslos, hatte auch keinen festen Wohnsitz mehr und scheint weder über Tagesstrukturen noch ein tragfähiges soziales Netz zu verfügen (vgl. Akten Band 1, Reg. zur Person, Reg. weitere Zwangsmassnahmen, z.B. Aktennotiz zur Wohnsituation vom 30. August 2017). Es kommt dazu, dass er die vorliegendem Verfahren zu Grunde liegenden Delikte mit mehreren anderen Personen verübt haben soll, bei welchen teilweise Hinweise dafür bestehen, dass sie der Szene der Gruppierung „[...]“, also einem kriminogen erscheinenden Umfeld, zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer selber hat auf seinem rechten Handrücken das entsprechende Emblem tätowiert; bei der Hausdurchsuchung beim Mitbeschuldigten B____ wurden eine Jacke (Kutte) sowie T-Shirts der „[…]“ beschlagnahmt, wobei B____ aussagt, diese Kleidungsstücke gehörten dem Beschwerdeführer (vgl. Einvernahme vom 8. November 2017 S. 32, handschriftliche Ergänzungen). Schliesslich verschlechtert der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung rund 20 Gramm Kokain mit einem beachtlichen Reinheitsgehalt bei sich hatte, die Rückfallprognose weiter. Legt man diesen Umstand mit der Staatsanwaltschaft als Indiz für eine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel aus, so würde dies wiederum auf eine Verstrickung in einem kriminogen erscheinenden Milieu hindeuten. Folgt man der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er diese Drogenmenge zum Eigenkonsum erstanden habe, so deutet dies auf eine beträchtliche Suchtproblematik hin – ihrerseits notorisch für eine schlechte Prognose. Insgesamt ist die Rückfallprognose des Beschwerdeführers somit offensichtlich ausgesprochen schlecht. Umstände, welche die Prognose verbessern könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

4.6      Wiederholungsgefahr ist somit klar zu bejahen. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr hier nicht notwendig (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die negative Rückfallprognose nach dem Ausgeführten ohne weiteres aufgrund der Aktenlage.

5.

Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fortsetzungsgefahr – so dass weitere Haftgründe, namentlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr, offen gelassen werden können. Festzuhalten ist aber, dass angesichts der aktuellen Aktenlage die Annahme von Kollusionsgefahr durchaus prüfenswert erscheint. Denn es würde ein Anreiz für den Beschwerdeführer bestehen, das Beweisergebnis, etwa in Bezug auf seine Tatbeiträge, durch Einflussnahme auf Beteiligte und Zeugen zu beeinflussen.

6.

6.1      Die Haft erweist sich derzeit unter allen Umständen als verhältnismässig; dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 34 ff.). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. August 2017 in Haft; bis zum 17. Januar 2018 wird die Haftdauer knapp fünf Monate betragen. Im Falle einer Verurteilung hat der vorbestrafte Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Höhe wohl den Grenzbereich des bedingten Vollzugs (2 Jahre Freiheitsstrafe) tangiert, zumal der bedingte Vollzug angesichts der aktuellen Aktenlage und angesichts der Vorstrafe nicht sehr wahrscheinlich erscheint (vgl. als Anhaltspunkt Urteil AGE SB.2012.32 vom 11. Februar/6. Mai 2014: Verurteilung des Haupttäters wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe; Verurteilung eines Beteiligten wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug). Das vorliegende komplexe und umfangreiche Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft auch durchaus zügig vorangetrieben.

6.2      Derzeit ist auch nicht ersichtlich, dass die Haft durch mildere Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersetzt werden könnte. Vorliegend sind beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht oder das Tragen von elektronischen Fussfesseln nicht geeignet, der erheblichen Fortsetzungsgefahr auch nur ansatzweise zu begegnen. Zudem würde der Einsatz einer elektronischen Fussfessel beim Beschwerdeführer, der gemäss Akten keinen Wohnsitz, keine Arbeitsstelle und keine regelmässige Tagesstruktur aufweist, ohnehin keinen Sinn machen.

Die Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

6.3      Aus dem Umstand, dass der Mitbeschuldigte D____ offenbar aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Die Voraussetzungen der Anordnung respektive Verlängerung der Untersuchungshaft sind bei jedem Beschuldigten separat und konkret zu prüfen. Lagen bei D____ keine Anzeichen für Fortsetzungsgefahr oder einen anderen Haftgrund mehr vor, so war dieser zu entlassen.

7.

7.1      Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 482 Abs.1 StPO).

7.2      Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wurden zwei Honorarnoten mit einem Aufwand von insgesamt 6,75 Stunden eingereicht (vgl. act. 7). Dieser Aufwand erscheint insgesamt übersetzt, zumal der Wortlaut der Beschwerde, jedenfalls bei kursorischer Durchsicht, in weiten Teilen der Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 (Ordner 1, Reg. Anhaltung/Haft) entspricht, für welche der Beschwerdeführer bereits einen Aufwand von 6 Stunden geltend macht. Der angemessene Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde und der kurzen Replik wird auf rund 5 Stunden geschätzt (vgl. AGE HB.2017.43 vom 18. Dezember 2017 [Parallelverfahren]). Bei den Auslagen ist zu berücksichtigen, dass Fotokopien im Rahmen der amtlichen Verteidigung mit CHF 0.25 pro Seite entschädigt werden. Es wird somit ein Honorar von CHF 1‘000.–, zuzüglich Auslagen von CHF  29.85, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer ausgerichtet. Aus Gründen der Praktikabilität, der Verfahrensökonomie und des zu vernachlässigenden Differenzbetrags wird vorliegend darauf verzichtet, die Mehrwertsteuer nach Bemühungen vor und nach dem 1. Januar 2018 auszuscheiden. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.3      Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die (Neu-)Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz. Dieses Begehren ist nicht näher begründet und nicht ganz nachvollziehbar. Im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdeführer keine Gebühr auferlegt. Die Bemühungen des (amtlichen) Verteidigers im Rahmen des Haftverlängerungsverfahrens werden von der amtlichen Verteidigung umfasst und praxisgemäss im Rahmen des Hauptverfahrens geltend gemacht und entschädigt werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, […], Rechtsanwalt, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 29.85, zuzüglich 8% MWST von CHF 82.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Staatsanwaltschaft

-     Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2017.49 — Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2018 HB.2017.49 (AG.2018.26) — Swissrulings