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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.01.2017 HB.2017.2 (AG.2017.76)

25 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,969 parole·~10 min·8

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Februar 2017

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.2

ENTSCHEID

vom 25. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. Dezember 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Februar 2017

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 28. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Vollzug einer Haftstrafe im Kanton Basel-Landschaft von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vorläufig festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis Waaghof versetzt. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 23. Februar 2017, Untersuchungshaft an.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 5. Januar 2017 Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 13. Januar 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des  Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.2      Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist vom Verfahrensleiter konkludent abgewiesen worden. Aufschiebende Wirkung mit dem Ergebnis, dass der Verdächtige bis zum Entscheid des Beschwerdegerichts über die Rechtmässigkeit der angeordneten Haft auf freien Fuss gesetzt würde, kann einer Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft regelmässig nicht zuerkannt werden, da sonst der vom Beschwerdegericht erst noch zu überprüfende Haftzweck – im vorliegenden Fall die Verhinderung von Kollusion – vereitelt würde.

1.3      Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde Umstände an, die den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten Tatverdacht bestätigen, sich aber erst nach dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ereignet haben. Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, derartige Noven dürften beim Beschwerdeentscheid nicht berücksichtigt werden, sondern es sei einzig zu überprüfen, ob die Haftanordnung im Zeitpunkt ihrer Verfügung rechtmässig gewesen sei. Das trifft nicht zu. Art. 222 StPO enthält keine spezifischen Vorschriften zum Novenrecht im Haftbeschwerdeverfahren. Art. 389 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 379) StPO sieht vor, dass die kantonale Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die „erforderlichen zusätzlichen Beweise“ erhebt. Eine solche Beweisergänzung resp. Zulassung tatsächlicher Noven kann sich namentlich im Haftbeschwerdeverfahren als sachlich geboten aufdrängen (vgl. BGer 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2, 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4, 1B_786/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, S. 158;  ders., in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 16; Lieber: in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich Art. 389 N 8; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1512;  ders., Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 393 N 16). Umstände, die sich nach der angefochtenen Verfügung ereignet haben und die Begründetheit der angeordneten Haft bestätigen oder widerlegen können, sind daher im Beschwerdeentscheid zu berücksichtigen (AGE HB.2013.65 vom 13. Dezember 2013 E. 4.3). Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hatte in ihrer Replik Gelegenheit, zu diesen zusätzlichen Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wurde.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2016.66 vom 2. Dezember 2016 E. 2.1).

3.2      Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm vorgeworfenen Drogenhandel und damit das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen ihn. Er ist der Ansicht, die vom Zwangsmassnahmengericht aufgeführten Verdachtsmomente reichten für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht aus.

3.3      Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt sich im Wesentlichen auf eine umfangreiche Telefonkontrolle und Observation, welche das Betäubungsmitteldezernat im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens mit dem Namen „Aktion [...]“ seit dem 7. September 2016 durchgeführt hat. Diese Aktion richtete sich gegen zunächst unbekannte Personen albanischer Abstammung und deren diverse Heroin- und Kokainabnehmer. Als einer dieser Abnehmer wurde der Beschwerdeführer ermittelt. Er hatte gemäss dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft in der Zeit vom 6. Juni 2016 bis 30. November 2016 mit wechselnden Telefonnummern über 140 telefonische Kontakte mit  einem  zunächst nicht identifizierten albanischen Drogenlieferanten, in deren Folge es zu über 100 Treffen an dessen Domizil an der [...]strasse [...] kam (teilweise bis zu drei Treffen pro Tag), wobei seine Besuche in der Regel 5-7 Minuten dauerten. Aufgrund der anlässlich einer Polizeikontrolle am 5. September 2016 […] beim Beschwerdeführer aufgefundenen Drogenmenge von 10 Gramm Heroin (2 Minigrips zu je 5 Gramm) und 0,5 Gramm Kokain errechnete die Staatsanwaltschaft eine insgesamt bezogene Menge von ca. 1‘117-1‘200 Gramm Heroin und 58-59 Gramm Kokain. Da dies seinen Eigenkonsum deutlich übersteigen dürfte, besteht sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für das Zwangsmassnahmengericht der dringende Verdacht, dass er einen Grossteil der bezogenen Drogen weiterverkauft habe, um damit seinen Eigenkonsum zu finanzieren.

3.4      Der Beschwerdeführer wurde er anlässlich der Observation an verschiedenen Daten fotografiert, wie er die fragliche Liegenschaft betrat und wenige Minuten später wieder verliess. Ausserdem hat er in der Einvernahme vom 28. Dezember 2016 zugestanden, dass auf sechs ihm vorgespielten Telefongesprächen er und der ihm zugestandenermassen bekannte Albaner, welcher an der [...]strasse [...] logiert, zu hören sind. Er hat dies zwar anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht und in der Einvernahme vom 5. Januar 2017 wieder bestritten. Doch steht jedenfalls steht fest, dass er die Liegenschaft [...]strasse [...] regelmässig kurz nach derartigen Telefonaten aufgesucht hat. Dass er dort jeweils eine Prostituierte besucht habe, wie er in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend machte, ist allein schon aufgrund der kurzen Aufenthalte von wenigen Minuten, aber auch aufgrund seiner prekären finanziellen Situation (er bezieht vom Sozialamt monatlich CHF 400.–; vgl. Einvernahme vom 28. Dezember 2016 S. 11) unglaubhaft. Ebenso unglaubhaft ist seine Erklärung vom 28. Dezember 2016 (S. 9), wonach er den Albaner jeweils nur angerufen resp. bei ihm geklingelt habe, um seinen Kollegen [...], der in der gleichen Liegenschaft logiert habe, besuchen zu können.

3.5      Zu seinem eigenen Drogenkonsum hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht. Sie schwanken zwischen 2,5 Gramm Heroin und 0,5 Gramm Kokain pro Tag (Einvernahme vom 28. Dezember 2016 S. 3) und 1 Gramm Heroin und „nur wenig“ Kokain pro Tag (Einvernahme vom 28. Dezember 2016 S. 11). Sein Sozialgeld von CHF 400.– monatlich reichte jedenfalls zur Finanzierung dieses Eigenkonsums nicht aus, kosten doch gemäss seinen eigenen Aussagen 5 Gramm Heroin CHF 70.– (Einvernahme vom 28. Dezember 2016 S. 3) resp. ein Gramm CHF 60.– (a.a.O. S. 4). Dies und dass er bei der Polizeikontrolle vom 5. September 2016 die Menge von 10 Gramm Heroin auf sich hatte, spricht ebenfalls dafür, dass er zur Finanzierung seines Eigenkonsums Drogen weiterverkaufte. Er hielt sich denn auch unbestrittenermassen regelmässig über längere Zeit in den Gassenzimmern auf, wo sich leicht Abnehmer finden lassen.

3.6      Bereits aufgrund dieser (bereits im Zeitpunkt des Haftverfügung bestehenden) Umstände bestehen ausreichend Verdachtsmomente, um einen dringenden Anfangsverdacht auf Drogenhandel zu bejahen. Wie sich aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ergibt, konnte zwischenzeitlich  der bis anhin nicht identifizierte albanische Dealer – er wurde nun als B____ identifiziert – am 10. Januar 2017 an der [...]strasse [...] verhaftet und in dessen Wohnung neben diversen Kommunikationsmitteln auch eine namhafte Menge Betäubungsmittel, Utensilien für die Verarbeitung von Betäubungsmitteln und Bargeld sichergestellt werden. Damit erhärtet sich auch der Verdacht, dass die häufigen telefonischen Kontakte des Beschwerdeführers mit diesem und die regelmässigen Besuche des Beschwerdeführers an der [...]strasse [...] den Zweck hatten, Betäubungsmittel zwecks Weiterverkaufs zu beziehen. Wie derartige Geschäfte abliefen, ergibt sich aus den Aussagen von C____, welcher im Rahmen der „Aktion [...]“ ebenfalls überwacht worden war und zugestanden hat, als Zwischenverkäufer für B____ tätig gewesen zu sein. Sein beobachtetes Verhalten entsprach genau jenem des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhaltsschilderung im Antrag auf Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 14. Oktober 2016).

3.7      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 221 StPO bestand und dass sich dieser zwischenzeitlich noch verdichtet hat.

4.

Die Vorinstanz hat den speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Dieser ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Haftgrund zu Recht nicht. Der Deliktsvorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln ist aufgrund der Involvierung weiterer Personen für Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von Absprachen und des Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert (AGE HB.2016.65 vom 1. Dezember 2016 E. 4.2, HB.2016.14 vom 4. Mai 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der „Aktion [...]“ ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Die diesbezüglichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen, auch wenn  der Drogenhändler B____ inzwischen identifiziert und gefasst werden konnte. Von seinen Aussagen sind weitere Erkenntnisse auch in Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers zu erwarten. Ausserdem sind allfällige Abnehmer des Beschwerdeführers zu ermitteln und zu befragen. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, diese zu beeinflussen.

5.

Der Handel mit einer qualifizierten Menge Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Damit ist die vom Zwangsmassnahmengericht vorerst für die Dauer von acht Wochen angeordnete Haft noch lange nicht in die Nähe der bei einem Schuldspruch zu erwartenden Strafe gerückt. Mildere Mittel zur Abwendung der bestehenden Kollusionsgefahr sind nicht ersichtlich. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich daher als verhältnismässig.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei ihr Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift und der Replik erscheint ein Aufwand von rund 6 Stunden, welche mit einem Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten sind. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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