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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.04.2017 HB.2017.18 (AG.2017.269)

25 aprile 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,278 parole·~6 min·3

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Juni 2017

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.18

ENTSCHEID

vom 25. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. April 2017

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Juni 2017

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen Angriffs und Körperverletzung. Der Beschwerdeführer wurde am 10. April 2017 festgenommen. Am 12. April 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 7. Juni 2017, Untersuchungshaft verfügt.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 13. April 2017, mit welcher beantragt wird, der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 24. April 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom gleichen Datum ist dem Beschwerdeführer Frist zur Replik bis zum 2. Mai 2017 angesetzt worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung des dringenden Tatverdachts ist der Nachweis konkreter Verdachtsmomente erforderlich, aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).

3.2      Das Zwangsmassnahmengericht ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass ein Anfangsverdacht betreffend Angriff und Körperverletzung vorliege. Dabei hat es insbesondere auf die Aussagen des Anzeigestellers B____ abgestellt. Dieser gab anlässlich der Anzeigeerstattung am 29. März 2017 an, am Vortag anlässlich eines Treffens mit seinem Kollegen C____ in eine Auseinandersetzung mit dem ihm bekannten D____ und einer weiteren (von ihm mit dem Namen „[...]“ bezeichneten) Person, die in der Folge durch C____ anlässlich einer Fotowahlkonfrontation als der Beschwerdeführer identifiziert wurde (EV vom 6. April 2017 S. 4), verwickelt worden zu sein. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung sei B____ vom Beschwerdeführer geschlagen worden, wobei auch Waffen im Spiel gewesen seien. Im Übrigen verwies das Zwangsmassnahmengericht darauf, im ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals Basel (USB) vom 28. März 2017 seien vom Geschädigten erlittene mehrfache Kontusionen festgehalten. Zudem seien anlässlich von Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer verschiedene Waffen gefunden worden.

Der Beschwerdeführer hält dem insbesondere entgegen, mit Bezug auf den Tatbestand des Angriffs liege kein dringender Tatverdacht vor, da es gemäss den Schilderungen von C____ und B____ zwei voneinander getrennte Handlungsabläufe gegeben habe, wobei der Beschwerdeführer nur am zweiten Handlungsablauf, bei dem es sich um eine Auseinandersetzung ausschliesslich zwischen ihm und B____ gehandelt habe, beteiligt gewesen sei (Beschwerdebegründung Rz. 20).

3.3      Hinsichtlich der bisherigen Aussagen von B____ ist zunächst festzuhalten, dass diese jedenfalls insofern wenig glaubhaft erscheinen, als er im Zusammenhang mit dem von ihm angeführten Grund der Auseinandersetzung (nämlich dem von D____ erhobenen Vorwurf, B____ habe diesem 32 Kilogramm Marihuana entwendet) zunächst erwähnt, mit D____ in Kontakt gekommen zu sein, nachdem sich (ohne weitere Begründung) im Auto von B____ eine Tasche mit 3 Kilogramm Cannabis befunden habe und er nach langem Suchen die Person, der diese Tasche gehört habe, habe ausfindig machen können (EV vom 29. März 2017 S. 1). Was sodann die geschilderte tätliche Auseinandersetzung betrifft, so unterscheidet sich die Darstellung von B____ in gewissen zentralen Punkten massgeblich von derjenigen seines Kollegen C____. Dies gilt insbesondere für den durch B____ behaupteten Einsatz bzw. zumindest das Mitführen einer Schusswaffe sowohl durch den Beschwerdeführer und D____ als auch durch eine (von mehreren) Drittperson, die auf Seiten der beiden Genannten, als diese sich bereits entfernten, interveniert sein soll (vgl. insb. EV vom 29. März 2017 S. 2). Im Gegensatz hierzu führte C____ (insofern in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer [EV vom 11. April 2017 S. 5] und D____ [EV vom 5. April 2017 S. 5], die [bei im Übrigen verweigerter Aussage] den Besitz von Schusswaffen verneinten) aus, er habe während des Streits keine Waffe gesehen und auch nichts von einer Waffe gehört (vgl. insb EV vom 6. April 2017 S. 5); Drittpersonen werden durch C____ sodann nicht erwähnt.

Auf diesem Hintergrund verbietet es sich, bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen unbesehen auf die Angaben von B____ abzustellen. Auch insoweit fällt nämlich auf, dass C____ lediglich erwähnte, der Beschwerdeführer habe versucht, B____ mit der Faust zu schlagen, jedoch nur dessen Gesicht gestreift, da B____ ausgewichen sei (EV vom 6. April 2017 S. 5). Auch sind im Arztzeugnis keine Verletzungen im Gesicht festgehalten. Der Tatverdacht auf eine dem Beschwerdeführer individuell zurechenbare Körperverletzung (für die es im Übrigen derzeit an einem formellen Strafantrag fehlen würde) erweist sich damit als nicht hinreichend dringend.

Was sodann den Tatverdacht des Angriffs betrifft, so ist (unabhängig von der seitens der Verteidigung aufgeworfenen Frage, ob aufgrund des in zwei Phasen unterteilten Tatgeschehens eine entsprechende Qualifikation überhaupt in Betracht falle) jedenfalls festzuhalten, dass die von Art. 134 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung geforderte Körperverletzung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Zwar steht ausser Frage, dass das beim Geschädigten im USB diagnostizierte Verletzungsbild an sich als einfache Körperverletzung qualifiziert werden könnte. Allerdings führte C____ auf die Frage, ob er nach dem Vorfall Verletzungen bei B____ bemerkt habe, aus: „Er hatte eine Rötung am Arm. Ob links oder rechts kann ich nicht mehr sagen. Sonstige Verletzungen kann ich nicht sagen. Geblutet hat er nicht. Er hatte aber vorher schon am Knie eine Verletzung die operativ behandelt wurde“ (EV vom 6. April 2017 S. 5). Mit Blick darauf, dass die Rötung am Arm als einzige durch C____ der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung zugeordnete Beeinträchtigung für die Annahme einer Körperverletzung wohl nicht ausreichend wäre, ist aufgrund der momentanen Beweissituation und unter Berücksichtigung der genannten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ ein hinreichend dringender Tatverdacht bezüglich des Tatbestands des Angriffs ebenfalls zu verneinen.

Weitere Delikte (insbesondere im Zusammenhang mit den seitens B____ behaupteten Aktivitäten seiner Kontrahenten betreffend Betäubungsmittel) sind weder Gegenstand des Haftantrags noch des angefochtenen Entscheids.

4.

4.1      Fehlt es damit an einem dringenden Tatverdacht, so sind das Vorliegen besonderer Haftgründe und die Frage der Verhältnismässigkeit nicht mehr zu prüfen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

4.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu erheben.

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Verteidiger das Mandat „mit Ausnahme des Haftbeschwerdeverfahrens“ niedergelegt und in der Folge im Strafverfahren ein anderer Rechtsvertreter von der Staatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist. Entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, wonach die „unentgeltliche Rechtspflege“ zu verweigern sei, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss für das Haftbeschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann, jedoch ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt (BJM 2013 S. 331).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘118.– und ein Auslagenersatz von CHF 11.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 90.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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