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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.01.2017 HB.2016.69 (AG.2017.34)

16 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,524 parole·~18 min·7

Riassunto

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 28. Februar 2017

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.69

ENTSCHEID

vom 16. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

c/o [...]

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

[...]   

gegen

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                            Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Dezember 2016

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 28. Februar 2017

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Januar 2011 wurde A____ (Beschwerdeführerin) unter anderem der mehrfachen qualifizierten Brandstiftung, der mehrfachen versuchten qualifizierten Brandstiftung, der mehrfachen Drohung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Sie wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung, vorerst im geschlossenen Rahmen, gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 12. Januar 2016 wurde die stationäre psychiatrische Behandlung (vorerst in geschlossenem Rahmen) um 5 Jahre verlängert. Mit Entscheid der Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (im Folgenden: Strafvollzug) vom 22. November 2016 wurde die stationäre therapeutische Massnahme per 5. Dezember 2016 zufolge Aussichtslosigkeit und Fehlens einer geeigneten Einrichtung aufgehoben und festgestellt, dass keine zu vollziehende Reststrafe verbleibe. Dieser Entscheid ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. Zwangsmassnahmengericht Akten SG.2016.294 S. 818). Mit Eingabe an das Strafgericht vom 1. Dezember 2016 hat der Strafvollzug die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB beantragt. Auf Antrag des zuständigen Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 28. Februar 2017, Sicherheitshaft verfügt.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 16. Dezember 2016, mit welcher beantragt wird, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter erwachsenenschutzrechtlicher Ersatzmassnahmen. Überdies wird beantragt, es sei festzustellen, dass die gegen die Beschwerdeführerin angeordnete Sicherheitshaft ungesetzlich und verfassungswidrig sei; der Kanton Basel-Stadt sei gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.– pro Tag ungesetzlicher Haft auszurichten. Der Strafvollzug hat mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2017 repliziert hat. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens SG.2016.294 betreffend Anordnung der Verwahrung, des Verfahrens SG.2015.211 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme sowie des Strafverfahrens SG.2010.555 ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Anordnung der Sicherheitshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), wobei zuständiges Beschwerdegericht das Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dies muss auch gelten, wenn wie vorliegend im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens betreffend selbständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid (gemäss Art. 363 ff. StPO) in analoger Anwendung von Art. 220 ff. StPO sogenannte vollzugsrechtliche Sicherheitshaft angeordnet wird (vgl. zur Zulässigkeit dieser Art von Haft E. 2); vorausgesetzt ist, dass nach dem kantonalen Behördenorganisationsrecht die Zuständigkeit für den entsprechenden Haftentscheid zunächst beim Zwangsmassnahmengericht liegt, was im Kanton Basel-Stadt der Fall ist (vgl. zur entsprechenden Konstellation BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 sowie zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 232 StPO N 6 Fn. 35). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, da die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft weder in der StPO noch im StGB verankert sei und der Kanton Basel-Stadt auch keine entsprechende kantonale gesetzliche Grundlage geschaffen habe, ermangle es dem hinsichtlich der Beschwerdeführerin angeordneten Freiheitsentzug an einer gesetzlichen Grundlage, so dass sich dieser als ungesetzlich bzw. EMRK-widrig erweise. Dabei sei zu beachten, dass gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei der Anordnung eines Freiheitsentzugs die analoge Anwendung von Gesetzesbestimmungen nicht tolerierbar sei (Beschwerdebegründung Ziff. 12 f. unter Verweis auf Urteil des EGMR Borer gegen Schweiz vom 10. Juni 2010, [Nr. 22493/06], § 47).

Das Zwangsmassnahmengericht führt hierzu aus, zwar sei die Anordnung von Sicherheitshaft beim Verfahren nach Art. 363 ff. StPO nicht explizit geregelt, doch ergebe sich aus der Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden StPO-Bestimmungen und somit die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von Haft im Nachverfahren.

2.2      Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, ist die Anordnung von Sicherheitshaft für die Zeit zwischen Aufhebung der stationären Massnahme und dem Entscheid über die Verwahrung in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt (BGer 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2); insbesondere enthalten Art. 363 ff. StPO keine besonderen Regelungen für die Anordnung und Fortsetzung der Sicherheitshaft bei hängigen nachträglichen gerichtlichen Verfahren über Strafen und Massnahmen (BGer 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2, 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4; vgl. auch BGE 139 IV 175 E. 1.1 S. 178). Aus der Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide trifft, wird jedoch die Anwendbarkeit der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung abgeleitet (BGer 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2, 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4). Damit sind auf die in einem solchen Verfahren verfügte Sicherheitshaft Art. 220 ff. und 229 ff. StPO anwendbar (BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4; vgl. auch BGer 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2; vgl. auch BGE 139 IV 175 E. 1.2 S. 178; vgl. auch Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 59 StGB N 132; Forster, a.a.O., Art. 232 StPO N 6). Diese bilden demnach die gesetzliche Grundlage für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft (BGer 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht auch der von der Beschwerdeführerin angeführte EGMR-Entscheid Borer gegen Schweiz dieser Einschätzung nicht entgegen, bezieht sich dieser doch nicht auf die (damals noch nicht in Kraft stehende) Schweizerische Strafprozessordnung, sondern auf die frühere Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, die terminologisch nicht zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft unterschied (BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.5; vgl. auch BGE 137 IV 333 E. 2.2.2 S. 336 f.; vgl. zur Bedeutung dieser terminologischen Problematik für den genannten Entscheid EGMR Borer gegen Schweiz vom 10. Juni 2010, [Nr. 22493/06], § 46 f. [wo im Übrigen festgehalten wird, dass die in § 22 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Anwendung einer die Sicherheitshaft regelnden kantonalen Bestimmung für die Anordnung von Sicherheitshaft auch im Nachverfahren zulässig sei, sich gerade nicht auf einen Fall beziehe, der mit dem in Borer gegen Schweiz zu entscheidenden vergleichbar sei]).

Hinsichtlich der Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft ist in den genannten Konstellationen zu beachten, dass die Prüfung des dringenden Tatverdachts entfällt, da bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Erforderlich ist demgegenüber die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO zu einer Massnahme (vorliegend also zur Verwahrung) führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 S. 337). Vorausgesetzt ist sodann, dass ein besonderer Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO vorliegt oder Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO besteht (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 S. 337; BGer 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2; vgl. auch BGer 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, wonach hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung, Rückfallgefahr und Verhältnismässigkeit erforderlich sind; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 232 StPO N 6).

3.

3.1      Die erstgenannte Voraussetzung betreffend hat das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, die Anordnung einer Verwahrung sei vorliegend nicht nur hypothetischer Natur, sondern aufgrund der Situation, wie sie sich heute präsentiere, durchaus im Bereich des Möglichen und damit hinreichend wahrscheinlich. Im Zusammenhang mit der Rüge der Beschwerdeführerin, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da der Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft sich nicht zu dieser Voraussetzung äussere, weist der angefochtene Entscheid überdies darauf hin, ein starker Anhaltspunkt für die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung ergebe sich bereits aus dem Beschluss des Strafgerichts vom 12. Januar 2016, da in diesem darauf hingewiesen werde, im Falle der Nichtverlängerung der stationären Massnahme wäre als Alternative die Anordnung einer Verwahrung zu diskutieren.

Die Beschwerdeführerin hält dem zunächst entgegen, dass eine Verwahrung gemäss dem Zwangsmassnahmengericht „durchaus im Rahmen des Möglichen“ liege, genüge klarerweise nicht zur Begründung einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft; die Voraussetzung der geforderten hinreichenden Wahrscheinlichkeit, werde im angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht bejaht. Weiter macht die Verteidigung geltend, zwar liege mit der Brandstiftung unbestrittenermassen ein Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor, doch seien die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung nicht gegeben: Konkret hervorgehoben wird zum einen, das aktuellste Gutachten datiere vom 2. April 2014, womit eine aktuelle Grundlage für die Anordnung einer Verwahrung fehle; im Übrigen gehe das Gutachten selbst davon aus, die Symptomatik einer unbehandelten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ wachse sich mit zunehmendem Alter aus. Moniert wird zum andern, das Zwangsmassnahmengericht habe sich nicht zur Frage der Verhältnismässigkeit einer Verwahrung geäussert, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Dabei sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hinsichtlich des Anlassdelikts zu berücksichtigen, dass durch die Brandstiftung keine Personen zu Schaden gekommen seien und sich die deliktsimmanente Gefahr somit nur abstrakt verwirklicht habe.

3.2      Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Als zutreffend erweist es sich zunächst, wenn im angefochtenen Entscheid auf die einschlägigen Ausführungen im Beschluss des Strafgerichts vom 12. Januar 2016, mit dem die stationäre therapeutische Massnahme verlängert wurde, verwiesen wird: So hält der entsprechende Beschluss nicht nur fest, vorliegend seien die therapeutischen Möglichkeiten nahezu ausgeschöpft und der Beschwerdeführerin sei „ein allerletztes Mal“ Gelegenheit zu geben, an sich zu arbeiten und auf eine Verbesserung ihrer Legalprognose hinzuwirken; vielmehr wird für den Fall einer zukünftigen Aufhebung zufolge Aussichtslosigkeit auch zur Sprache gebracht, dass „als ultima ratio wohl nur noch die Verwahrung in Frage käme“ (vgl. Akten SG.2016.294 S. 72 f.). Liefert diese Einschätzung einen ersten Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung, so ergibt sich entgegen der Beschwerdeführerin auch mit Blick auf die einzelnen gesetzlichen Voraussetzungen dieser Massnahme nichts anderes. So hat das Gericht gemäss Art. 64 Abs. 1 (in der vorliegend einschlägigen Variante gemäss lit. b) StGB eine Verwahrung anzuordnen, wenn der Täter eine Anlasstat begangen hat und auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (vgl. auch Art. 62c Abs. 4 StGB, wonach bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, die Verwahrung angeordnet werden kann, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht).

Dabei ist zunächst zu betonen, dass im Verfahren betreffend Sicherheitshaft gerade nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verwahrung, sondern lediglich über die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer entsprechenden Massnahme (und damit des Vorliegens der genannten Kriterien) zu entscheiden ist (vgl. E. 2.2). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Zwangsmassnahmengericht nicht, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, dazu geäussert hat, ob sich eine Verwahrung mit Blick auf die gesamten Umstände als verhältnismässig erweisen würde, obliegt die Prüfung dieser Frage doch dem Sachgericht. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann, wenn sie den Umstand kritisiert, dass bei der Beurteilung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verwahrung (wie auch des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr) auf das derzeit aktuellste Gutachten vom 2. April 2014 und auf die Befragung des Gutachters in der Verhandlung vom 12. Januar 2016 (im Verfahren SG.2015.211 betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme) abgestellt wird. Zum einen hält die von der Verteidigung in der Replik angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung als Grundsatz gerade fest, dass bezüglich der Aktualität eines Gutachtens nicht formal auf dessen Alter abzustellen ist, sondern dass sich als entscheidend erweist, ob sich die Verhältnisse seit der Erstellung verändert haben (BGE 128 IV 241 E. 3.4 S. 247), wobei letzteres vorliegend vom Gutachter in der genannten Befragung ausdrücklich verneint wurde (vgl. Akten SG.2015.211 S. 892, 894). Vor allem aber ist zu beachten, dass, wenn in BGE 128 IV 241 E. 3.4 S. 247 auch als massgeblich erachtet wird, wie umfassend sich ein älteres Gutachten bereits zu den aktuell sich stellenden Fragen geäussert hat, diese Rechtsprechung die Frage der Notwendigkeit eines neuen Gutachtens im Verfahren des Sachgerichts und nicht im Verfahren auf Anordnung von Zwangsmassnahmen betrifft. Vorliegend ist denn auch im laufenden Verfahren auf Anordnung der Verwahrung ein neues, derzeit noch ausstehendes Gutachten in Auftrag gegeben worden (vgl. Akten SG.2016.294 S. 788 f.). Für das Verfahren betreffend Anordnung vollstreckungsrechtlicher Sicherheitshaft sind die entsprechenden Anforderungen indessen (schon aus zeitlichen Gründen) reduziert, womit sich für die Beantwortung der im Haftverfahren zu prüfenden Fragen die Heranziehung des aktuellsten in den Akten befindlichen Gutachtens und der späteren Befragung des Gutachters als zulässig erweist.

Hinsichtlich der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung ergibt sich mit Blick auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Massnahme, dass sich (bei der im Haftverfahren erforderlichen vorläufigen Einschätzung) einzelne derselben, nämlich das Vorliegen einer Anlasstat und die durch die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nahegelegte fehlende Behandelbarkeit, von vornherein als unproblematisch erweisen und von der Verteidigung denn auch entweder anerkannt oder jedenfalls nicht näher thematisiert werden. Wenn die Beschwerdeführerin wohl mit Blick auf die Voraussetzung des Bestehens einer anhaltenden bzw. langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere auf die im Gutachten erwähnte Möglichkeit einer Zurückbildung der Symptomatik trotz fehlender Behandlung verweist (vgl. dazu Gutachten vom 2. April 2014 Akten SG.2015.211 S. 807), so ist dem das Folgende entgegenzuhalten: Sowohl aus den Angaben des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2014 (vgl. Akten SG.2015.211 S. 892 ff., insb. S. 894) als auch aus den neuesten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten der mit der Beschwerdeführerin befassten Institutionen (vgl. insb. Akten SG.2016.294 S. 670 f.; vgl. auch S. 660 f. sowie S. 541 ff. und 623 ff.) ergibt sich, dass die psychische Störung der Beschwerdeführerin derzeit weitgehend unverändert fortbesteht, womit die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Bejahung auch der diesen Umstand betreffenden Voraussetzung einer Verwahrung gegeben ist. Gleiches gilt für die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs der entsprechenden Störung mit den begangenen Taten, wird dieser doch in den aktuellsten Stellungnahmen des Gutachters klar bejaht (vgl. zu letzterem Gutachten vom 2. April 2014 Akten SG.2015.211 S. 802; Verhandlungsprotokoll vom 12. Januar 2016 Akten SG.2015.211 S. 894). Damit verbleibt zum einen das Kriterium der ernsthaften Erwartung der Begehung weiterer Delikte derselben Art, bezüglich dessen sich die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus der Bejahung des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr ergibt (vgl. zu letzterem E. 4; vgl. zur Parallelität dieser beiden Aspekte auch den entsprechenden Verweis in Replik Ziff. 5 auf Beschwerdebegründung Ziff. 21 ff.). Für die Anordnung einer Verwahrung erforderlich ist zum anderen gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass vom Sachgericht auch diese Voraussetzung bejaht werden wird, ist indessen entgegen der Verteidigung mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten der Beschwerdeführerin zu bejahen: Während hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit gleicher Straftaten wiederum auf die Ausführungen in E. 4 betreffend Fortsetzungsgefahr verwiesen werden kann, bewegt sich die Schwere der den zukünftigen Straftaten entsprechenden Anlassdelikte entgegen der Beschwerdebegründung (vgl. Ziff. 20) nicht „vergleichsweise im unteren Rahmen“, soweit (was einzig in Betracht fallen kann) ein Vergleich möglicher Anlassdelikte erfolgt. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Urteil des Strafgerichts vom 27. Januar 2011, dass sich bei den fraglichen (teilweise versuchten) qualifizierten Brandstiftungen in Schulhäusern teilweise Menschen in unmittelbarer Nähe des Brandortes befanden und entsprechend an Leib und Leben konkret gefährdet waren, teilweise zumindest ein entsprechender Vorsatz der Beschwerdeführerin bestand, weshalb denn auch der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB, der als Sanktion Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht, zur Anwendung gebracht wurde (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. Januar 2011 Akten SG.2010.555 S. 1890 ff., insb. S. 1891). Ist damit auch von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Bejahung der Verhältnismässigkeit durch das Sachgericht auszugehen, so ist nach dem Gesagten die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung insgesamt erstellt.

4.

4.1      Bezüglich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht von Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fortsetzungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; vgl. auch BGer 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 4.4). Dabei fallen als Delikte, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden, insbesondere Gewaltdelikte bzw. Delikte, die unmittelbar gegen die physische und psychische Integrität des Opfers gerichtet sind, in Betracht (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1). Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; vgl. auch BGer 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 4.4).

Die Vorinstanz verweist insoweit auf den Umstand, dass die stationäre therapeutische Massnahme zufolge fehlender Therapiebereitschaft habe abgebrochen werden müssen, womit gerade keine erfolgversprechende therapeutische Arbeit an der Rückfallgefahr möglich gewesen sei. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2016 habe der Gutachter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb eines hochstrukturierten, eingrenzenden Rahmens aufgrund ihrer schweren Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten im Sinne der ursprünglichen begehen werde, weshalb die Gefahr für schwerwiegende Delikte als gleich hoch wie im Urteilszeitpunkt einzuschätzen und eine erhebliche Rückfallgefahr zu bejahen sei.

Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Gutachter habe sich anlässlich der fraglichen Ausführungen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das im Gutachten vom 2. April 2014 ermittelte Rückfallrisiko berufen. Dieses sei jedoch namentlich anhand des VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) ermittelt worden, der jedoch sowohl für Frauen als Täterinnen als auch bezüglich Brandstiftungen nur eingeschränkt bzw. gar nicht geeignet sei, weshalb das ermittelte Rückfallrisiko nach unten korrigiert werden müsse.

4.2      Entgegen den Vorbringen der Verteidigung erweisen sich auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Fortsetzungsgefahr als zutreffend. Festzuhalten ist zunächst, dass auch insoweit im Haftverfahren ein Abstellen auf die aktuellsten Ausführungen des Gutachters angezeigt ist (vgl. hierzu E. 3.2). Diese werden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der Gutachter gerade bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin ausserhalb einer Klinik- oder Haftinstitution eine weiterhin bestehende hohe Rückfallgefahr unter anderem betreffend Brandstiftung bejaht hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Januar 2016 Akten SG.2015.211 S. 894, vgl. auch S. 896; vgl. auch Gutachten vom 2. April 2014 Akten SG.2015.211 S. 804 ff.). Nicht zu verfangen vermögen die insoweit seitens der Verteidigung gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände, ergibt sich doch, dass der Gutachter gewisse Einschränkungen der Aussagekraft des VRAG durchaus reflektiert, jedoch die kriminalprognostische Einschätzung zunächst gerade unabhängig von dem genannten (sowie einem weiteren) standardisierten Prognoseinstrument vornimmt und lediglich darauf hinweist, die Prognoseinstrumente würden die getroffene Einschätzung stützen (vgl. Gutachten vom 2. April 2014 Akten SG.2015.211 S. 795, 805). Nachdem sich wie gesehen gemäss den neuesten ärztlichen Berichten auch in der Zeit seit der Anhörung des Gutachters in der Verhandlung vom 12. Januar 2016 keine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben hat (vgl. hierzu E. 3.2), ist weiterhin von einer damit verknüpften hohen Rückfallgefahr unter anderem bezüglich Brandstiftungen, mit denen die physische Integrität und damit die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wird, auszugehen. Da zugleich mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Begehung entsprechender Taten auch das Vortatenerfordernis erfüllt ist, hat das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht.

5.

5.1      Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der über die Beschwerdeführerin verfügten Sicherheitshaft wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, davon ausgehend, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung der Rückfallgefahr nur in einem strukturierten, eingrenzenden Rahmen begegnet werde könne, seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die diesen Rahmen ausserhalb eines Freiheitsentzugs schaffen könnten. Bezüglich der von der Verteidigung beantragten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen sei darauf hinzuweisen, dass auch die Erwachsenenschutzbehörde auf Institutionen, die die Beschwerdeführerin aufnehmen würden, angewiesen sei, wobei sich diesbezüglich derzeit keine valable Lösung abzeichne, nachdem die Erwachsenenschutzbehörde bisher lediglich informiert, jedoch ein entsprechendes Verfahren nicht bzw. noch nicht initiiert worden sei.

Gemäss der Verteidigung überschreitet die Vorinstanz ihre Kompetenzen, wenn sie beurteile, inwiefern valable Lösungen des Erwachsenenschutzrechts zur Verfügung stehen würden, ohne sich bei der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde zu erkundigen; zugleich wird der Vorinstanz vorgeworfen, sich nicht mit den zur Verfügung stehenden erwachsenenschutzrechtlichen Möglichkeiten auseinandergesetzt zu haben.

5.2      Als einzige vorliegend überhaupt in Erwägung zu ziehende Ersatzmassnahme des Erwachsenenschutzrechts erweist sich die fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Allerdings erweist sich die Tauglichkeit einer entsprechenden Ersatzmassnahme mit Blick auf die konstatierte Fortsetzungsgefahr schon insoweit als fraglich, als eine entsprechende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme (im Gegensatz zu strafprozessualen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 ff. StPO) nicht im Rahmen des Haftverfahrens angeordnet werden könnte. Zugleich erscheint eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium (laufendes Verfahren betreffend Anordnung einer Verwahrung) insofern wenig zielführend, als das eigentliche Ziel der fürsorgerischen Unterbringung, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen und ihre Eigenverantwortung zu stärken (vgl. Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Vor Art. 426-439 ZGB N 14; vgl. auch a.a.O., Art. 426 ZGB N 25), in dieser Konstellation nicht erreichbar ist. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die mit der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme unter anderem zufolge Aussichtslosigkeit dokumentierte Problematik betreffend Therapierbarkeit der Beschwerdeführerin sich gemäss gutachterlicher Stellungnahme gerade auch im Rahmen der Allgemeinpsychiatrie zeigt (vgl. Gutachten vom 2. April 2014 Akten SG.2015.211 S. 803). Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht darauf hinzuweisen, dass auch eine fürsorgerische Unterbringung eine „geeignete Einrichtung“ voraussetzt (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 35 ff.). Wie gesehen fehlt es aber vorliegend an einer solchen, was sich neben der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme auch zufolge Fehlens einer geeigneten Einrichtung auch aus den neuesten ärztlichen Berichten und Stellungnahmen (vgl. insb. Akten SG.2016.294 S. 660 f., 670 f.) ergibt. Zusammenfassend wird im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei eine Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) angemessen erscheint. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von 6 Stunden. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], substituiert durch [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       [...]

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2016.69 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.01.2017 HB.2016.69 (AG.2017.34) — Swissrulings