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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.12.2016 HB.2016.66 (AG.2016.835)

2 dicembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,634 parole·~13 min·11

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2017

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.66

ENTSCHEID

vom 2. Dezember 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 11. November 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2017

Sachverhalt

A____ wurde am 11. Oktober 2016 im Rahmen einer im Zusammenhang mit einem – letztlich nicht abgewickelten – Drogengeschäft stehenden körperlichen Auseinandersetzung festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen ihn ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung und diverser Vermögensdelikte. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 verhängte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen. Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde die Untersuchungshaft um weitere 8 Wochen verlängert, vorläufig bis zum 5. Januar 2016.

Gegen diese Verlängerung richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 22. November 2016 beim Appellationsgericht einging und mit welcher der Beschwerdeführer die umgehende Haftentlassung verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 28. November 2016 vernehmen lassen und schliesst auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29. November 2016 auf eine Replik verzichtet.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes ([GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.  

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

2.2      Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Tatverdacht in Bezug auf die Körperverletzung zwar nicht. Er macht jedoch geltend, er sei vom Opfer B____ provoziert worden und habe sich lediglich mit Faustschlägen gegen dieses gewehrt (Beschwerde Ziff. 8.). Weiter moniert die Verteidigung, sie sei nicht über die Einvernahme B____ informiert worden. Diese sei deshalb nicht verwertbar (Beschwerde Ziff. 12).

2.2.1   Fest steht, dass B____ im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer im Gesicht und am Knie verletzt wurde, was eine Hospitalisation auf der Notfallstation erforderlich machte (Rapport, Fotos act. 334-339). Die Verletzungen sind neben den Fotos dokumentiert durch das Arztzeugnis der Notfallstation (act. 344) und das IRM-Gutachten (act. 383, noch ausstehend). Zum Tathergang hat  B____ in seiner unterschriftlich bestätigten Befragung vom 17. Oktober 2016 ausgeführt, er habe dem Beschuldigten Geld für Kokain gegeben, welches dieser ihm in der Folge verweigert habe. Als er sein Geld zurück gewollt habe, sei er vom Beschuldigten mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen worden und habe einen Fusstritt von ihm an den Kopf erhalten (Einvernahme B____, act. 320). Dies lässt sich ohne weiteres mit dem Verletzungsbild in Einklang bringen und wird im Übrigen gestützt von den Aussagen des Zeugen C____, welcher angab, als er zur Auseinandersetzung dazu gekommen sei, habe der Beschuldigte seinen Fuss auf dem Kopf des Opfers gehabt (Einvernahme C____, act. 310). B____ hat weiter zugegeben, dass es bei der Auseinandersetzung um Drogen ging, womit er sich selbst belastet und die Angaben des Beschuldigten in diesem Punkt bestätigt werden. Er hat auch angegeben, er glaube, dass er zurückgeschlagen habe (a.a.O, act. 324). Damit belastet er sich ebenfalls selbst. Hingegen hat er bestritten, dass er mit der Schlägerei angefangen habe (Einvernahme B____, act. 331). Bestätigt hat er jedoch, dass er dem Berufungskläger mit einer Ansteckung seiner Aids-Erkrankung gedroht bzw. ihn davor gewarnt habe, was sich ebenfalls mit den Angaben des Beschuldigten deckt. Dies alles spricht – in einer summarischen Beweiswürdigung – prinzipiell für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____. Der dringende Tatverdacht ist daher zu bejahen.

2.2.2   Bezüglich der Tatsache, dass die Einvernahme des Opfers ohne Beisein der Verteidigung des Beschuldigten stattfand, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft  in einer Aktennotiz (act. 34) dargelegt hat, wie es zu diesem Umstand kam. Sie hat ausgeführt, dass das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung erst am Freitag, 14. Oktober 2016 bei der Staatsanwaltschaft einging bzw. intern abgestempelt wurde, als die Befragung des Beschuldigten für Montag 17. Oktober 2016 schon angesetzt worden war. Der einvernehmende Beamte selbst habe das Schreiben erst am Tag der Einvernahme erhalten, weshalb eine rechtzeitige Information der Verteidigung nicht möglich gewesen sei. Wie es sich damit verhält – zumal eine erneute Befragung des Opfers infolge seines im Laufe des Verfahrens unerwartet eingetretenen Todes (vgl. act. 392) nicht mehr möglich sein wird –, wird das Sachgericht zu beurteilen haben. Festzuhalten ist immerhin, dass die vom Beschuldigten angeführte Provokation vom Opfer selbst wie gesagt in Abrede gestellt wird, und dass der Beschuldigte im Gegensatz zum Opfer keinerlei Verletzungen aufwies (vgl. Fototafel Rapport, act. 279 ff.). Für die Frage des dringenden Tatverdachts ist die Einvernahme bzw. deren Verwertbarkeit in jedem Fall nicht relevant, würde doch der Tatverdacht in Bezug auf eine Körperverletzung im Haftprüfungsverfahren nur dann in Frage gestellt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse eine rechtfertigende Notwehrsituation angenommen werden müsste (BGer 1B_372/2015, E. 2.1). Dafür liegen jedoch vorliegend anhand der Akten nicht genügend Anhaltspunkte vor.

Zusammenfassend ist der Tatverdacht in Bezug auf die Körperverletzung zu bejahen.

2.3      Bezüglich der Freiheitsberaubung zum Nachteil von D____ hat die Vorinstanz den Tatverdacht verneint. Sie hat dies damit begründet, dass infolge Abwesenheit der Verteidigung anlässlich der Befragung von D____ am 19. Oktober 2016 zurzeit nur der Polizeirapport berücksichtigt werden könne. In diesem aber hatte D____ – anders als in der Einvernahme – angegeben, sie sei mit der Einschliessung in der Wohnung des Beschuldigten einverstanden gewesen.

Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben – zumal die Staatsanwaltschaft den Parteien im Rahmen der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung eröffnet hat, sie werde diesen Tatbestand nicht zur Anklage bringen (act. 448).

2.4      Ebenfalls eingestellt werden soll der Diebstahl eines Laptops ab einer Baustelle (Anzeige E____, vgl. act. 448). In Bezug auf die Vermögensdelikte des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des mehrfach versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Urkundenfälschung ist auf die Anzeigen der beiden Geschädigten vom 1. und 8. Juni 2016 sowie die Auswertung der Überwachungskameras der F____ AG (Filiale [...], der Bank G____ (Filiale [...]) und des Warenhauses H____ sowie die Beobachtungen des Verkaufspersonals und die Sicherstellung der offensichtlich gefälschten Vollmacht – unter Angabe des Beschwerdeführers als „Vollmachtnehmer“ – hinzuweisen, so dass bereits aufgrund dieser Fülle an objektiven Beweismitteln der dringende Tatverdacht betreffend diese Delikte bejaht werden muss.

3.

Das Zwangsmassnahmengericht hat primär den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr sowie teilweise denjenigen der Kollusionsgefahr  bejaht.

3.1

3.1.1   In Bezug auf die Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz erwogen, diese sei im Falle des Körperverletzungsdeliktes zwar theoretisch noch gegeben, weil die beiden Einvernahmen mit Belastungszeugen unter Umständen auf Verlangen des Beschuldigten zu wiederholen seien. Sie sei jedoch nicht sehr ausgeprägt, da der Vorfall vom Beschuldigten zugestanden werde. In Bezug auf die Vermögensdelikte liege aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und somit keine Möglichkeit mehr bestehe, Beweismaterial beiseite zu schaffen, keine Kollusionsgefahr mehr vor.

3.1.2   Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 m.w.H.; Forster, in: BSK StPO, Art. 221 StPO N 6). Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich und wäre in diesem Verfahrensstadium vor der gerichtlichen Hauptverhandlung auch kaum zu erbringen. Daher genügt für die Annahme der Kollusionsgefahr ein ernsthafter Verdacht (BGer 1P.777/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.3). Ob das Unterfangen aussichtsreich sei, ist nicht entscheidend, denn eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt bereits (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht).

3.1.3   Festzuhalten ist, dass die Darstellungen der Beteiligten über die Art und Weise, wie die Verletzungen des Opfers B____ entstanden sein sollen, weit auseinander gehen. Immerhin wird die Darstellung von B____ vom Zeugen C____ weitgehend bestätigt. Da jedoch B____ wie erwähnt im Laufe des Untersuchungsverfahrens unerwartet verstorben ist, ist schon deshalb eine Kollusion mit ihm nicht mehr möglich, so dass eine solche Gefahr in Bezug auf das Körperverletzungsdelikt verneint werden muss.

In Bezug auf die Vermögensdelikte ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Verdunkelungsgefahr aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Hausdurchsuchung stattfand und erdrückendes Beweismaterial vorliegt, geradezu ausgeschlossen ist. Zusammenfassend ist deshalb der Haftgrund der Kollusionsgefahr insgesamt nicht mehr gegeben.

3.2     

3.2.1   In Bezug auf die Fortsetzungsgefahr hat das Zwangsmassnahmengericht erwogen, diese sei nach wie vor zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.

3.2.2   Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortset-zungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präven-tivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73  ff.).

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden jegliche, nicht nur schwere Verbrechen erfasst; gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext – „des crimes ou des délits graves“ – ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (vgl. zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 StPO N 11 ff. ; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 14).

Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederho-lungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vgl. insoweit BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweis auf BGE 137 IV 13). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, aber auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221 StPO N 12).

3.2.3   Vorliegend weist der Beschwerdeführer zum einen zwei Vorstrafen auf, welche mit Gewalt zusammenhängen. Insofern sind die formellen Voraussetzungen zur Bejahung dieses Haftgrundes erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verurteilung im Jahr 2009 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht „eher als Bagatelldelikt“ anzusehen. Somit geht auch die weitere Argumentation, dass es sich lediglich noch um eine Vortat handle, womit der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht mehr angenommen werden könne, fehl. Anzufügen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Voraussetzung von mindestens zwei Vorstrafen zudem nicht in dieser Absolutheit angenommen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Formulierung des Gesetzgebers nicht eine streng numerische Voraussetzung für diesen Haftgrund schaffen wollte. Entsprechend fällt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr selbst bei Annahme lediglich einer Vorstrafe nicht automatisch dahin (s. dazu AGE HB.2013.63, E. 5.2). Dies hat auch das Bundesgericht in einem unlängst ergangen Entscheid festgehalten (BGer 1B_2471/2016, E. 2.1).

Akzentuiert wird die Rückfallgefahr im vorliegenden Fall aber auch noch durch den Umstand, dass die mit Urteil vom des Strafgerichts vom 19. April 2016 angeordnete ambulante Massnahme offenbar nicht zielführend bzw. geradezu aussichtslos ist. Anders kann das Schreiben der Abteilung Strafvollzug vom 24. Oktober 2016 (act. 11), in welchem diese mitteilt, es werde beabsichtigt, die Massnahme zufolge Scheiterns aufzuheben und dem zuständigen Gericht zu beantragen, eine stationäre Massnahme auszusprechen, nicht verstanden werden. Offenbar haben auch die im Rahmen des letzten Strafverfahrens (SG 177/2011) ausgestandenen 273 Tage Untersuchungshaft den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Letztlich muss auch der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers als äusserst schlecht bezeichnet werden, hält er doch praktisch keinen Kontakt mehr zur Familie (act. 4). Weiter fehlt ihm aufgrund seiner IV-Berentung jede Tagesstruktur. Überdies konsumiert der Beschwerdeführer neben den ihm allenfalls ärztlich verordneten Psychopharmaka und Benzodiazepinen auch noch regelmässig Kokain, was sich auf die Rückfallprognose ebenfalls negativ auswirkt.

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.

4.

Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. Oktober 2016 in Untersuchungshaft. Bis zum Ablauf der mit Verfügung vom 11. November 2016 um weitere 8 Wochen verlängerten Haft wird er insgesamt 12 Wochen im Gefängnis verbracht haben. Im Falle eines Schuldspruchs erwartet ihn indessen eine Strafe, die massiv höher ausfallen wird, so dass die Haftverlängerungsverfügung vom 11. November 2016 auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist.

Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich, zumal die mit einem früheren Urteil angeordnete ambulante Therapie offenbar aussichtslos scheint und nicht fortgesetzt werden soll.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2      Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu bewilligen und diesem ein dem geltend gemachten Aufwand von 6.15 Stunden à CHF 200.– entsprechendes Honorar von CHF 1‘230.– sowie die geltend gemachten Auslagen von CHF 34.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 101.20, auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF1‘230.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 34.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 101.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2016.66 — Basel-Stadt Appellationsgericht 02.12.2016 HB.2016.66 (AG.2016.835) — Swissrulings