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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.12.2016 HB.2016.65 (AG.2016.813)

1 dicembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,631 parole·~8 min·8

Riassunto

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.65

ENTSCHEID

vom 1. Dezember 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. November 2016

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. Er wurde am 20. September 2016 festgenommen. Mit Verfügung vom 22. September 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 15. Dezember 2016, an. Am 27. Oktober 2016 liess A____ durch seinen Verteidiger ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Dieses wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 7. November 2016 ab.

Gegen diese Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit der er seine umgehende Entlassung aus der Haft beantragt. Eventualiter sei er in eine geeignete medizinische Institution zwecks Behandlung seines Lungenkrebses zu versetzen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Abweisung des Gesuchs um Haftentlassung ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Gegen den Beschwerdeführer wird wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Er bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Für dessen Bejahung ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2013.10 vom 8. April 2013). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hiefür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2      Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch die Aufzeichnung des am 31. Mai 2016 zwischen ihm und einer Drogenabnehmerin beziehungsweise deren Freund geführten Telefongesprächs schwer belastet. In diesem Gespräch beklagt sich die Drogenabnehmerin über die Qualität einer früher erhaltenen Lieferung. Der Beschwerdeführer erklärt ihr, dass sie die schlechte Ware retournieren könne, sie jedoch bezahlen müsse, falls sie verbraucht worden sei. Ferner teilt er ihr mit, dass sie wisse dass er krank sei und nichts zu verlieren habe. Niemand drohe ihm. Er habe das Sagen und nicht […]. Seine Leute hätten es so gemacht, wie er gesagt habe. Er kenne seine Leute und die würden es so machen, wie er es sage. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich beim einen Teilnehmer des Gesprächs um ihn handelt. Er will jedoch das Telefonat lediglich als Gefallen für seinen Bruder geführt haben, um ihn zu unterstützen, insbesondere da er selbst die deutsche Sprache besser beherrsche als sein Bruder. Abgesehen davon, dass damit eine - auch strafbare - Gehilfenschaft zu den Taten des Bruders zu prüfen wäre, vermag diese Erklärung den sich aus dem Gespräch ergebenden dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Hätte der Beschwerdeführer lediglich als Übersetzer fungiert, wäre der Hinweis darauf, dass er krank sei und nichts zu verlieren habe, nicht notwendig gewesen. Auch die Mitteilung, dass ihm niemand drohe, würde keinen Sinn machen, wenn er lediglich seinen Bruder in Schutz hätte nehmen wollen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Drogengeschäfte involviert gewesen ist. Welche Rolle er im Detail eingenommen hat, braucht im Haftprüfungsverfahren nicht weiter geklärt zu werden. Dies zu tun, wird dem Sachrichter obliegen; seinem Entscheid ist nicht vorzugreifen. Da allein schon dieses den Beschwerdeführer belastende Gespräch genügt, um dringenden Tatverdacht zu bejahen, sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Textnachrichten nicht differenziert zu betrachten und ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat Flucht- und Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet auch das Vorliegen dieser Haftgründe.

4.2      Was die Kollusionsgefahr betrifft, so ist der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Deliktsvorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln aufgrund der Involvierung weiterer Personen für Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von Absprachen und des Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert (AGE HB.2016.14 vom 4. Mai 2016). Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Aktion „Face“ ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Die diesbezüglichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Es konnten auch noch nicht alle involvierten Personen identifiziert werden. Während der Beschwerdeführer jegliche Beteiligung am Betäubungsmittelhandel seines Bruders bestreitet, gehen die Ermittlungsbehörden insbesondere gestützt auf das abgehörte Gespräch vom 31. Mai 2016 davon aus, dass dieser eine tragende Rolle eingenommen hat. Die Gefahr einer Einflussnahme durch den Beschwerdeführer auf Dritte ist bei dieser Situation als hoch einzuschätzen.

4.3      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person, darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland. (BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.; APE HB.2011.6 vom 28. November 2013 E. 3.1). Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Ihm droht im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er unter anderem wegen Raubes und auch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft ist. Er hat zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer Bestrafung zu entgehen. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und verfügt in seiner Heimat nach wie vor über familiäre Bindungen. Dass er nach seinem letzten Besuch in der Heimat freiwillig wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, vermag nicht nachzuweisen, dass er nach einer Haftentlassung nicht untertauchen würde, war ihm doch zu jenem Zeitpunkt die Aufnahme von Ermittlungen gegen ihn und das Ausmass des belastenden Materials nicht bekannt. Auch die behauptete bessere medizinische Versorgung in der Schweiz spricht nicht a priori gegen eine mögliche Flucht des Beschwerdeführers. Hinsichtlich seines Lungenkrebses ist die primäre Behandlung abgeschlossen, erforderlich sind zum jetzigen Zeitpunkt noch Nachkontrollen. Auch seinen verschlechterten psychischen Zustand könnte der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Heimat behandeln lassen. Der Beschwerdeführer arbeitet wegen seiner Krebserkrankung seit Juni 2015 nicht mehr. All dies sind Indizien, die auf eine Fluchtgefahr schliessen lassen. Von einer Rückkehr in die Heimat könnte den Beschwerdeführer einzig der Umstand abhalten, dass seine Frau und drei Kinder hier in der Schweiz wohnhaft sind. Allerdings könnte er, wäre er im Strafvollzug, mit ihnen auch nur eingeschränkt persönlichen Kontakt pflegen und sie in keiner Weise unterstützen. Bei dieser Situation muss davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren durch Flucht in die Heimat entziehen würde. Da, wie dargelegt wurde, auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr zu bejahen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob mit Ersatzmassnahmen der Fluchtgefahr begegnet werden könnte. Nur am Rande ist deshalb anzumerken, dass eine Schriftensperre angesichts des freien Personenverkehrs innerhalb der EU und der Schengenstaaten nicht die beabsichtigte Wirkung erzielen könnte. Auch ein Electronic Monitoring erscheint nicht sinnvoll, könnten doch die Behörden nicht schnell genug reagieren, wenn der Beschwerdeführer sich ins nahe Ausland absetzen sollte.

5.

Der Beschwerdeführer verweist auf seine Krebserkrankung und macht geltend, er brauche Therapien, die ihm im Untersuchungsgefängnis verwehrt würden. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen gesamte gesundheitliche Situation sorgfältig prüfen lassen. Zu Recht verweist sie auf die im Universitätsspital Basel-Stadt am 25. Oktober 2016, somit also während laufender Untersuchungshaft erfolgte Nachuntersuchung. Danach gilt der Beschwerdeführer zurzeit als geheilt. Die Lungenfunktion des verbliebenen Lungenflügels ist intakt und die Sauerstoffsättigung sehr gut. Was die festgestellte Verhärtung am Hals neben der Schilddrüse betrifft, so ist bislang nicht klar, woher diese stammt. Entsprechende Untersuchungen sind jedoch im Gange. Auch das psychische Befinden des Beschwerdeführers wird nicht ausser Acht gelassen. Vielmehr erhält er diesbezüglich Unterstützung durch die Psychiaterin des Untersuchungsgefängnisses. Nach dem Gesagten lässt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Haft nicht unverhältnismässig erscheinen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, womit sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Da keine Honorarnote vorliegt, ist der Aufwand des Verteidigers auf insgesamt 6 Stunden zu schätzen. Diese sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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