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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.10.2016 HB.2016.54 (AG.2016.705)

21 ottobre 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,708 parole·~9 min·6

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. November 2016

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.54

ENTSCHEID

vom 21. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...] Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 4. Oktober 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. November 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Untersuchungsverfahren wegen Schändung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 1. Oktober 2016 ist A____ festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 4. Oktober 2016 für A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 1. November 2016, angeordnet.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 erhebt A____, amtlich vertreten durch [...], Beschwerde gegen die Haftverfügung. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine Entlassung aus der Haft. Allenfalls sei die Untersuchungshaft bis zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit B____ zu begrenzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung, zu welcher er selbst und fünf namentlich bezeichnete Personen zu laden seien. Diese Personen seien zu den Aspekten der Flucht- und Kollusionsgefahr sowie weiteren Fragen anzuhören.

Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c und Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

Beschwerden werden im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe für eine Abweichung von diesem Grundsatz ersichtlich. Das Haftprüfungsverfahren ist thematisch klar abgesteckt. Es steht lediglich das Vorhandensein der Haftgründe der Kollusionsgefahr und allenfalls noch der Fluchtgefahr zur Debatte. Inhaltlich liegen keine Besonderheiten vor, welche eine mündliche Erörterung erforderlich machten. Auf die Befragung der fünf vom Beschwerdeführer bezeichneten Personen kann im Haftprüfungsverfahren verzichtet werden. Der Beschwerdeführer bezeichnet folgende Personen: C____, [...] dessen Sohn D____, [...] E____, [...] F____ und G____, welche dem Beschuldigten Arbeit vermittelt habe. Es ist nicht zu erwarten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass von den bezeichneten Personen etwas Entscheidendes zur Kollusionsgefahr ausgesagt werden könnte. Da die Fluchtgefahr vom Zwangsmassnahmengericht offen gelassen wurde, sind in der jetzigen Verfahrenssituation weitere Zeugnisse für die soziale Einbindung des Beschuldigten durch die genannten Personen oder anverwandte Kreise weder von Nutzen noch erforderlich. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb diese Personen im Haftprüfungsverfahren zu befragen wären. Es bleibt daher beim schriftlichen Verfahren.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).

3.2      Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Tatverdacht der Schändung (Art. 191 StGB) auf folgenden Vorfall abgestellt:

Der Beschuldigte – ein deutscher [...] – soll am frühen Morgen des 1. Oktober 2016 vor einem Clublokal in Kleinbasel die ihm von einer früheren Begegnung flüchtig bekannte H____ und deren Begleiterin und Mitbewohnerin B____ gebeten haben, die Nacht in deren Wohngemeinschaft an der [...] verbringen zu dürfen, was ihm die beiden Frauen – trotz gewisser Bedenken von B____ – schliesslich gestattet hätten. Nachdem sich die drei in die Wohnung der beiden Frauen begeben hätten, sei B____ als erste zu Bett gegangen. Zwischen 04.00 und 06.30 Uhr habe sich der Beschuldigte unbemerkt ins Schlafzimmer von B____ begeben, habe ihr, während sie schlief, den Slip ausgezogen, sich nackt auf sie gelegt und sei vaginal in sie eingedrungen. Daraufhin sei B____ erwacht und habe den Beschuldigten gleich von sich gestossen und geweint, worauf der Beschuldigte die Wohnung verlassen habe. Auf diesen Hergang lassen die bisherigen Depositionen von B____ schliessen. Der Beschuldigte gab in seiner ersten Einvernahme demgegenüber an, B____ gefragt zu haben, ob er sich zu ihr legen dürfe, was diese bejaht habe. Daraufhin habe er sich in der „Löffelchenstellung“ zu ihr gelegt, habe sie im Genitalbereich gestreichelt und sei, nachdem sie ihren Slip ausgezogen habe, vaginal in sie eingedrungen. Er sei von einvernehmlichem Sex ausgegangen, bis sie geweint habe, woraufhin er aufgehört habe, ohne ejakuliert zu haben.

Wie dargelegt braucht zur Begründung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO nicht abschliessend geklärt zu werden, ob sich ein Verbrechen oder Vergehen tatsächlich ereignet hat. Vorliegend wird der Beschuldigte durch die Aussagen von B____ belastet. Wenn sich der Sachverhalt so abgespielt hätte, dürfte der Verbrechenstatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB erfüllt worden sein. B____s bisherige Aussagen werden, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, indiziell durch den unbestrittenen Umstand gestützt, dass B____ anfangs skeptisch war in Bezug auf die Beherbergung des Beschuldigten und sich dafür einsetzte, ein Foto von dessen Identitätskarte zu machen. Das spricht als Erfahrungstatsache nicht dafür, dass sie in der Wohnung plötzlich intime Nähe zum Beschuldigten gesucht oder gestattet hätte. Die unverzügliche Anzeige des Vorfalls bei der Polizei durch die beiden Frauen am Morgen des 1. Oktober 2016 spricht ebenfalls nicht für eine sexuelle Handlung, welcher das vom Beschwerdeführer geschilderte Einverständnis vorangegangen wäre. H____s Aussagen betreffen zwar nicht das Kerngeschehen. Sie stellen aber zumindest keine Stütze für die Version des Beschuldigten dar, der im Laufe des Abends eine Einladung zum Sex von B____ in Form einer Bemerkung und von Berührungen ausgemacht haben will. Anzeichen für eine Falschbezichtigung sind nicht evident. Der Beschwerdeführer hat den Ablauf des Abends und seine Interaktion mit B____ seinerseits mit gewissen Details wiedergegeben, wenn die oben erwähnten Umstände seine Version auch nicht unbedingt stärken. Die abschliessende Würdigung aller Aussagen und Umstände ist dem Sachgericht vorbehalten. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz jedenfalls zu Recht einen dringenden Tatverdacht angenommen. Dieser wird denn in der Beschwerde auch nicht ausdrücklich bestritten. Ohne Bedeutung für das Haftverfahren ist das im Raum stehende Betäubungsmitteldelikt (Konsum einer Linie Kokain durch den Beschuldigten am Abend vor dem Vorfall).

4.

4.1      Zu den speziellen Haftgründen hat das Zwangsmassnahmengericht erwogen, der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei jedenfalls bis zur Konfrontation mit dem mutmasslichen Opfer zu bejahen, da bis dahin eine Beeinflussung von B____ oder ihrer Mitbewohnerin verhindert werden müsse. Es hat die Haft somit auf die (vorläufige) Dauer von 4 Wochen begrenzt in der Erwartung, dass bis dahin Beweise soweit gesichert seien, dass eine Haftentlassung mit Auflagen geprüft werden könnte. Den Haftgrund der Fluchtgefahr hat es offen gelassen.

4.2      Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden (BGE 132 I 21 E.3.2 S. 23). Da bei bestrittenen Sexualdelikten die Aussagen der Beteiligten in aller Regel das wesentliche Beweismittel darstellen, ist von entscheidender Bedeutung, dass eine Beeinflussung der Aussagen des mutmasslichen Opfers zumindest bis zur Konfrontation mit dem Beschuldigten verhindert wird (AGE HB.2016.19 vom 24. Mai 2016 E. 5.2). Die Bejahung der Kollusionsgefahr während der ersten Haftdauer bis zu einer möglichen Konfrontationseinvernahme ist daher nicht zu beanstanden und angesichts der Schwere des Tatvorwurfs beziehungsweise der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe auch noch klar verhältnismässig. Wirksame Ersatzmassnahmen zur Verhinderung der Kollusion sind zumindest bis zur Konfrontationseinvernahme nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Es gilt zu verhindern, dass der Beschuldigte die Möglichkeit nützen würde, B____ und ihre Mitbewohnerin direkt oder indirekt zu kontaktieren und das Verfahren so zu beeinflussen. Damit würde die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts aufs Spiel gesetzt, was angesichts der Schwere des Tatvorwurfs nicht zugelassen werden darf.

4.3      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: AGE HB.2013.37 vom 29. Juli 2013 E. 5.1), kann zum jetzigen Zeitpunkt dahingestellt bleiben, ob der von der Vorinstanz offen gelassene Haftgrund der Fluchtgefahr ebenfalls gegeben wäre. Immerhin sei festgehalten, dass die geltend gemachte soziale und berufliche Einbindung des Beschuldigten als höchstens passager bezeichnet werden darf, da der stetige Ortswechsel und Wechsel des persönlichen Umfelds gerade im Wesen der Wanderschaft der Zimmerleute liegen. Die Wanderschaft dauert laut dem Beschuldigten drei Jahre und einen Tag. Nachdem er sich im Mai 2016 von zuhause aufgemacht haben will, liegen demnach noch gut zweieinhalb unbestimmte Jahre vor ihm. Neben einem durch Handwerkerehre verbürgten Verbleiben in Basel zwecks Abwartens eines Strafverfahrens, wie dies der Beschuldigte in Aussicht stellt, stünden dem deutschen Staatsangehörigen auf Wanderschaft wohl noch andere Optionen offen.

5.

5.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2      Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von rund vier Stunden. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            - Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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