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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.10.2016 HB.2016.50 (AG.2016.686)

11 ottobre 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,205 parole·~11 min·7

Riassunto

Verlängerung der Sicherheitshaft bis 6. Dezember 2016 (Beschwerde am Bundesgeicht hängig)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.50

ENTSCHEID

vom 11. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat, [...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 13. September 2016

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis 6. Dezember 2016

Sachverhalt

Der rumänische Staatsangehörige A____ wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. September 2016 des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Mai 2016. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Strafdreiergericht die über A____ verhängte Sicherheitshaft in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 6. Dezember 2016, verlängert.

Gegen diesen Beschluss hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 23. September 2016 Beschwerde erhoben, mit welcher er seine umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Auflagen, beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. Oktober 2016 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.2      Die inhaftierte Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 StPO über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht worden.

1.2      Gemäss (von der Verteidigung bestätigter) Mitteilung der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich – nach Erlass des angefochtenen Beschlusses und nach Einreichung der Beschwerde – in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Da die Sicherheitshaft gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO mit dem – auch vorzeitigen – Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion endet, kann ein laufendes Beschwerdeverfahren betreffend die Sicherheitshaft gegenstandslos werden, wenn die inhaftierte Person vorzeitig ihre Strafe antritt und das Interesse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert. Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend. Der Häftling kann weiterhin in erster Linie die Entlassung aus der Haft anstreben und die Strafe vorzeitig antreten, weil er beispielsweise für den Fall des Scheiterns seiner Entlassungsbemühungen das Strafvollzugsregime vorzieht. In einem solchen Fall kann es aus prozessökonomischen Überlegungen und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus angezeigt sein, die Beschwerde dennoch zu behandeln und nicht vom Beschwerdeführer die Einreichung eines neuen Haftentlassungsgesuches zu verlangen (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.2 S. 179), zumal bei der Prüfung eines Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug die gleichen Fragen zu prüfen sind wie bei der Überprüfung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer replicando sein weiterhin bestehendes Interesse an einer Überprüfung der Haftvoraussetzungen durch das Beschwerdegericht dargelegt. Es wäre daher überspitzt formalistisch und würde dem Beschleunigungsgebot widersprechen, wollte man verlangen, dass er zunächst beim Strafgericht ein Entlassungsgesuch stellt, um dieses dann – bei voraussehbar negativem Ergebnis – wiederum mit Beschwerde anzufechten. Dass er am 6. Oktober 2016 dem Strafgericht ein Gesuch um bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe (per 12. November 2016) gestellt hat, lässt sein Interesse an einer Behandlung seiner Haftbeschwerde nicht entfallen. Es ist somit auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach dem erstinstanzlichen Urteil in Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden, wenn dies zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren erforderlich ist. Die Vorinstanz hat die bestehende Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs aufrechterhalten. Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Kriterien bilden indessen keine selbständigen Haftgründe, sondern es müssen auch bei Entscheiden gestützt auf Art. 231 StPO die Haftgründe von Art. 221 StPO erfüllt sein (Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 231 StPO N 4; AGE HB.2015.50 vom 18. November 2015).

2.2      Die Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2015.43 vom 8. Oktober 2015, HB.2015.11 vom 26. März 2015 mit Verweis auf HB.2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist. Diese Rechtsprechung muss erst recht bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils, gegen das die verurteilte inhaftierte Person ein Rechtsmittel eingelegt hat, gelten (AGE HB.2015.50 vom 18. November 2015; BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2, 1B_129/2009 vom 9. Juni 2009 E. 4).

3.2      Der Beschwerdeführer soll gemäss Anklage und erstinstanzlichem Urteil zusammen mit Mittätern einen Einbruchdiebstahl in einen Kiosk der [...] AG versucht haben sowie in den Aufenthaltsraum der [...] im gleichen Gebäude eingedrungen sein und dort Sachbeschädigungen und einen Diebstahl begangen haben (Anklageschrift vom 1. Juli 2016 Ziff. 2 und 3, Akten S. 847 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet wie bereits vor Strafgericht, dass gültige Strafanträge der [...] AG und der [...] vorlägen. Für beide geschädigten Firmen hätten Mitarbeiter ohne Zeichnungsberechtigung den Strafantrag unterschrieben. Damit könne in Bezug auf mindestens vier der sechs angeklagten Delikte keine Verurteilung erfolgen, so dass der Beschwerdeführer zweitinstanzlich nur noch mit einer wesentlich geringeren Strafe zu rechnen habe, welche durch die verbüsste Untersuchungsund Sicherheitshaft bereits abgegolten wäre.

3.3      Es ist zu prüfen, ob diese Argumentation die Annahme eines dringenden Tatverdachts als geradezu unhaltbar erscheinen lässt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Bei Delikten gegen das Vermögen juristischer Personen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung all jene Personen berechtigt, Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Demzufolge wird bei der Prüfung der Legitimation zur Stellung eines Strafantrages nicht einzig auf die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag abgestellt. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann. Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 des Obligationenrechts, wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten (BGer 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4.1, 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5; Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 30 N 81). Im vorliegenden Fall hat für die geschädigte [...] AG der Kioskverkäufer [...], welcher beim Öffnen des Kiosks den Schaden bemerkte, Strafantrag gestellt (Akten S. 595). Für die geschädigte […] wurde der Strafantrag von deren Mitarbeiter [...] gestellt (Akten S. 662). Dies geschah im Interesse der geschädigten juristischen Personen. Das Strafgericht hat sich in seiner Hauptverhandlung eingehend mit der Frage, ob gültige Strafanträge vorliegen, auseinandergesetzt. Es hat diese bejaht, namentlich mit der Argument, dass beide juristischen Personen sich in der Folge weiter am Verfahren interessiert gezeigt hätten (vgl. Protokoll S. 3 f.). Diese Argumentation ist schlüssig. Es ist somit keineswegs unhaltbar, auch in Bezug auf die Antragsdelikte gegen die [...] AG und die [...] einen dringenden Tatverdacht anzunehmen. Eine abschliessende Prüfung der Gültigkeit der Strafanträge ist nicht im Haftbeschwerdeverfahren, sondern im materiellen Strafverfahren vorzunehmen.

3.4      Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim Einbruchdiebstahl in den Pausenraum der [...] habe es sich lediglich um ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gehandelt, da der gestohlene Münzbehälter möglicherweise leer gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich für die Anwendung von Art. 172ter StGB die Tat auf einen geringen Vermögenswert richten muss, es diesbezüglich also auf den Vorsatz des Täters ankommt. War der Vorsatz auf eine den Grenzwert von CHF 300.– übersteigende Summe gerichtet (wobei Eventualvorsatz genügt), scheidet die Privilegierung aus, auch wenn die Beute schliesslich unter diesem Grenzwert liegt. Dies ist beim Diebstahl verschlossener Geldbehältnisse regelmässig der Fall (vgl. Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 172ter N 33). Damit ist in Bezug auf sämtliche Delikte, deren der Beschwerdeführer erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde, dringender Tatverdacht anzunehmen.

3.5      Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer die angemeldete Berufung am 21. September 2016 wieder zurückgezogen hat, wie die Staatsanwaltschaft ausführt, oder ob das entsprechende Schreiben nicht von ihm selbst stammt und nicht seinem Willen entspricht, wie der Verteidiger geltend macht.

4.

Als besondere Haftgründe hat die Vorinstanz Flucht- und Fortsetzungsgefahr angenommen.

4.1      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Balser Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Rumänien und ohne jeglichen Bezug zur Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht der dringende Verdacht, dass er ausschliesslich zur Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist ist. Da er keinen gültigen Aufenthaltstitel hat, könnte er nach einer allfälligen Entlassung aus dem vorläufigen Vollzug nicht legal bis zu einer möglichen Berufungsverhandlung in der Schweiz bleiben. Ohnehin ist nicht zu erwarten, dass er an einer Berufungsverhandlung teilnehmen würde, würde er sich damit doch dem Risiko der Verbüssung der Reststrafe aussetzen. Vielmehr ist mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich im Fall einer Entlassung durch Untertauchen im Inland oder Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren und dem Strafvollzug entziehen würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit klar gegeben.

4.2      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2013.37 vom 29. Juli 2013 E. 5.1), muss der von der Vorinstanz ebenfalls angenommenen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht näher geprüft werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es fraglich erscheint, ob die für die Annahme dieses Haftgrundes vorausgesetzte besondere Schwere der begangenen und zu befürchtenden Delikte im vorliegenden Fall gegeben wäre (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.. BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1, AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 5.1).

5.

Die Weiterführung der Sicherheitshaft resp. die Verweigerung der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellte Ersatzmassnahme der Schriftensperre ist angesichts seines fehlenden Aufenthaltsrechts in der Schweiz keine Option. In zeitlicher Hinsicht ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch nicht in grosse Nähe der erstinstanzlich angeordneten Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe gerückt, befindet sich der Beschwerdeführer doch erst seit 5 Monaten in Haft. Dass die Strafe in einem allfälligen Berufungsverfahren massiv gekürzt würde, ist – ohne dem Entscheid vorgreifen zu wollen – nicht sehr wahrscheinlich. Die (angesichts teilweise einschlägiger Vorstrafen in Italien [Akten S. 74 f.] eher theoretische) Möglichkeit der Aussprechung einer bedingten Strafe ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGer 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2; AGE HB.2014.24 vom 11. August 2014 E. 5.1). Die Fortführung der Haft erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als verhältnismässig.

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2      Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er macht einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden sowie Auslagen von CHF 70.– (Übersetzungskosten) geltend, wobei diese Leistungen nicht der Mehrwertsteuer unterlägen (Replik S. 2). Es ist ihm somit ein Honorar von CHF 1‘400.– zuzüglich CHF 70.– Auslagenersatz zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.– und ein Auslagenersatz von CHF 70.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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