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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.09.2016 HB.2016.48 (AG.2016.615)

6 settembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,545 parole·~13 min·9

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. September 2016

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.48

ENTSCHEID

vom 6. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz  und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. August 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. September 2016

Sachverhalt

A____ wurde am 15. August 2016 wegen Verdachts auf einen am 11. August 2016 zum Nachteil der Firma „B____“ begangenen räuberischen Diebstahl festgenommen. Mit Verfügung vom 17. August 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt wegen Fortsetzungsgefahr Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen bis zum 14. September 2016 an.

Gegen diese Verfügung lässt A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 26. August 2016 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 5. September 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens  oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich am 26. Juli 2016 trotz eines Hausverbotes ins „Haus C____“ begeben zu haben, die dort anwesenden Mitarbeiter beschimpft und den Mitarbeiter D____ körperlich attackiert zu haben. Am 27. Juli sei er erneut beim „Haus C____“ aufgetaucht und habe im Zuge einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung D____ mit einer abgebrochenen Bierflasche angegriffen. Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 29. Juli 2016 im Rahmen des […]-Festivals in Basel ein Serviceportemonnaie der Fasnachtsclique „[…]“ gestohlen. Schliesslich wird zur Last gelegt, am 11. August 2016 in den Ladenräumlichkeiten der Firma „B____“ ein Paket Zigarren gestohlen und den Verkäufer anschliessend zur Sicherung seiner Beute mit einem Taschenmesser bedroht zu haben. Der Beschwerdeführer hat den Diebstahl des Portemonnaies sowie den Zigarrendiebstahl zugestanden (Einvernahme vom 30. Juli 2016 S. 5, Einvernahme vom 16. August 2016 S. 2 f.). Hingegen hat er die übrigen ihm vorgeworfenen Delikte bestritten (Einvernahme vom 30. Juli 2016 S. 2 f., Einvernahme vom 16. August 2016 S. 10, S. 11 f.).

2.3      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2015.28 vom 16. Juni 2015 E. 4.2 mit Hinweisen; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem frühen Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei fortgeschritteneren Ermittlungen.

2.4      Gestützt auf das Geständnis des Beschwerdeführers ist in Bezug auf den räuberischen Diebstahl zum Nachteil der Firma „B____“ ein dringender Tatverdacht ohne weiteres gegeben. In objektiver Hinsicht wird dieser zusätzlich gestützt durch die Videoaufzeichnung der E____ Bank sowie die Aussagen der Zeugen […] (vgl. Einvernahme vom 11. August 2016), […] (Polizeirapport vom 11. August 2016 p. 3 f.) und […] (Einvernahme vom 25. August 2016). Aufgrund eines Hinweises von […] konnte der Beschwerdeführer vier Tage nach der Tat in der E____ Bank am […]platz festgenommen werden (Polizeirapport vom 15. August 2016). Was die Vorgänge vom 26. und 27. Juli 2016 im und um das „Haus C____“ anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, der Mitarbeiter D____ habe ihn zuerst angegriffen und beleidigt. Diesbezüglich sind die Ermittlungen zwar noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot für das „Haus C____“ bereits am 26. Juli 2016 ein erstes Mal missachtet hat. Es sei deshalb zu einer verbalen sowie körperlichen Auseinandersetzung mit D____ gekommen, anlässlich derer der Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 Steine und am 27. Juli 2016 gar eine zerbrochene Bierflasche eingesetzt habe. Im Polizeirapport vom 27. Juli 2016 wird diesbezüglich zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst in Anwesenheit der requirierten Polizei weiter herumgeschrien und die Mitarbeiter des „Hauses C____“ beleidigt habe. Ebenfalls aus den Akten ergibt sich, dass in beiden Fällen nicht etwa der Beschwerdeführer, sondern die Institution „C____“ aufgrund seines äusserst aggressiven Verhaltens über die Einsatzzentrale die Polizei requiriert hat. Den Rapporten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Vorfälle unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Überdies wird im Rapport vom 27. Juli 2016 festgehalten, dass die Polizei bereits in den Tagen vor dem 26. Juli 2016 wegen ähnlichen Verhaltens des Beschwerdeführers diverse Male habe ausrücken müssen. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Opfer und nicht Täter gewesen sei, wenig überzeugend. Insbesondere ist als Motiv für seine Taten das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot durchaus plausibel. Obwohl einer eingehenden Würdigung der Aussagen durch das Sachgericht nicht vorgegriffen werden soll, müssen mit Blick auf die genannten Umstände die Aussagen von D____ doch im jetzigen Zeitpunkt als deutlich glaubhafter angesehen werden. Damit besteht auch bezüglich der nach wie vor bestrittenen Straftaten vom 26. und 27. Juli 2016 ein hinreichend dringender Tatverdacht. Schliesslich liegt auch im Hinblick auf den Diebstahl des Serviceportemonnaies im Rahmen des […]-Festivals ein konkreter Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen anfänglichen Beteuerungen das Portemonnaie nicht etwa vom Boden aufgehoben und dem Berechtigten zurückgeben wollte, sondern dieses aktiv vom Servicetablett behändigt hat und damit flüchten wollte (vgl. dazu Polizeirapport vom 29. Juli, Aussagen von […] sowie Einvernahme vom […] vom 29. Juli 2016).

2.5      Nach dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem dringenden Tatverdacht betreffend mehrfache, teilweise versuchte Körperverletzung (allenfalls mit einem gefährlichen Gegenstand), Diebstahl sowie räuberischen Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch und Beschimpfung ausgegangen.

3.

3.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Untersuchungshaft auf den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gestützt, was vom Beschwerdeführer bestritten wird (Beschwerde Ziff. 4 f.). Er macht geltend, aufgrund des Gesetzeswortlauts sei klar, dass nur schwere Verbrechen oder schwere Vergehen eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu begründen vermögen (Beschwerde Ziff. 6). Zudem stehe noch keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer wegen der bestrittenen Taten im „Haus C____“ verurteilt werde (Beschwerde Ziff. 8).

3.2      Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Freiheit durch "Verbrechen oder schwere Vergehen" die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher Delikte verübt hat. Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungsgefahr ist damit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst, dass der Beschuldigte mindestens zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren „Verbrechen oder schwere Vergehen“ (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr diene zudem dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai 2015 E. 2.2).

Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose im Sinne der obigen Erwägungen als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und Intensität der Vortaten von Bedeutung. Dabei steht die Zahl der erforderlichen Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist. Dabei müssen sich aber die Vortaten nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014; AGE HB.2015.25 vom 11. Juni 2015 E. 5.2; Forster, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 15; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 36; Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 12). Da die Vortaten nach dem Gesetzeswortlaut tatsächlich verübt worden sein müssen, genügt diesbezüglich ein blosser Tatverdacht nicht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Es muss vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person die Taten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt dieser Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt somit die Annahme von Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu beurteilenden Deliktsvorwürfe keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.

3.3      Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen fünf Ladendiebstählen neben einer Busse zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Wie der Verteidiger zutreffend ausführt, vermag allein diese Vorstrafe noch keine Fortsetzungsgefahr zu begründen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung und des deutschen Gesetzeswortlauts sind zur Begründung von Fortsetzungsgefahr aber keine „schwere Verbrechen oder Vergehen“ erforderlich. Verlangt werden gemäss herrschender Lehre und Praxis vielmehr „Verbrechen oder schwere Vergehen“ (vgl. dazu Forster, a.a.O., .Art. 221 13). Dies ist vorliegend der Fall. Bereits beim zugestandenen Diebstahl des Serviceportemonnaies handelt es sich gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung stehen sich bei den Delikten betreffend das „Haus C____“ nicht einfach zwei diametral unterschiedliche Sachverhaltsversionen gegenüber. Vielmehr müssen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er Opfer und nicht Täter gewesen sei, als nicht überzeugend gewertet werden. Dagegen wird die Sachverhaltsschilderung von D____ durch die Beobachtungen der Polizei, die Aussagen des Requirierenden […] sowie des Zeugen […] (Polizeirapport vom 27. Juli 2016 p. 4), dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 das Hausverbot für das „Haus C____“ schriftlich bestätigt worden war sowie die Bilder des Tatortes, auf denen zahlreiche Scherben erkennbar sind, gestützt (vgl. dazu oben E. 2.4). Bei dieser Beweislage erscheint eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Geschehnisse im „Haus C____“ höchst wahrscheinlich und reicht damit für den Nachweis von schwerer Vordelinquenz aus.

Der Beschwerdeführer hat sämtliche Taten in einer kurzen Zeitspanne zwischen 26. Juli und 11. August 2016 begangen. Nachdem er sich an zwei aufeinander folgenden Tagen über das Hausverbot im „Haus C____“ hinweggesetzt, die anwesenden Mitarbeiter massiv beschimpft sowie D____ zunächst mit Steinen und schliesslich mit einer zerbrochenen Glasflasche attackiert hatte, wurde er im Anschluss an den Diebstahl des Portemonnaies am 29. Juli 2016 in Polizeigewahrsam genommen und am 30. Juli 2016 wieder auf freien Fuss gesetzt. Diese Erfahrung hat ihn jedoch offensichtlich nicht davon abgehalten, während des gegen ihn laufenden Verfahrens wegen der bereits begangenen Delikte am 11. August 2016 einen weiteren Diebstahl, diesmal gar unter Einsatz eines Messers, zu begehen. Damit lässt sich im deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers seit Beginn der Deliktsserie im Juli 2016 eine deutliche Steigerung hinsichtlich krimineller Energie und Gewaltbereitschaft erkennen. Es muss somit befürchtet werden, dass er zur Durchsetzung seiner Interessen auch in Zukunft unter dem Einsatz immer massiverer Gewalt gegen Personen und Gegenstände reagieren wird. Erschwerend fallen dabei seine finanziell äusserst angespannte Situation, seine nur unzureichend behandelte Politoxikomanie (Alkohol, Marihuana, Amphetamine) sowie seine fehlende Impulskontrolle ins Gewicht. An diesen das deliktische und gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers begünstigenden Faktoren dürfte sich auch in naher Zukunft nichts ändern, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits einmal einen – offenbar erfolglosen – Entzug in der […]-Klinik absolviert habe und sich auch durch die Teilnahme am Methadonprogramm nicht von der Begehung der zur Beurteilung stehenden Straftaten abgehalten lassen hat. Negativ wirken sich zudem auf die Prognose die fehlende Tagesstruktur sowie das Fehlen einer festen Bleibe aus. Angesichts dieser Umstände wäre im jetzigen Zeitpunkt bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers eine Weiterführung der Deliktsserie dringend zu befürchten – die Rückfallprognose ist damit äusserst ungünstig. Insbesondere bei dem am 11. August 2016 begangenen räuberischen Diebstahl sowie beim Angriff auf D____ mit einer abgebrochenen Flasche handelt es sich keinesfalls um Bagatellen, sondern um Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB, welche eine erhebliche kriminelle Energie offenbaren. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers weitere derartige Delinquenz zu verhindern. Damit offenbart sich entgegen der Ansicht der Verteidigung in der Gesamtheit der zu beurteilenden Vorfälle durchaus eine erhebliche Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit die Fortsetzungs- beziehungsweise die Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht.

3.4      Schliesslich steht auch die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft ausser Frage. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 15. August 2016 in Haft. Allein wegen des räuberischen Diebstahls droht ihm im Falle einer Verurteilung eine Mindeststrafe von 180 Tagessätzen oder sechs Monaten Freiheitsstrafe und damit eine Sanktion, deren Dauer die der angeordneten Haft klar übersteigen dürfte. Mit Blick auf die weiteren zu beurteilenden Delikte hat er sogar eine um Einiges höheren Strafe zu gewärtigen. Zudem fallen die Delikte in die Probezeit des Urteils vom 7. Dezember 2015, so dass zusätzlich die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs zur Beurteilung stehen wird. Dass der Beschwerdeführer allenfalls mit einer bedingten Strafe rechnen kann, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts, ebenso wenig die Tatsache, dass möglicherweise eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 14. September 2016 ist daher verhältnismässig.

4.

4.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2      Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist in diesem Verfahren zu bewilligen, da der arbeitslose Beschwerdeführer vom Sozialamt lebt. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gestützt auf die Kostennote vom 5. September 2016 ist dem Rechtsvertreter ein Aufwand von 3.58 Stunden abzugelten. Diese sind zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 25.25 sowie 8% Mehrwertsteuer. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 716.– sowie Auslagen von CHF 25.25, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 59.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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