Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 17.03.2016 HB.2016.4 (AG.2016.195)

17 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,997 parole·~10 min·7

Riassunto

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.4

ENTSCHEID

vom 17. März 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. 11. Juli 1975                                                  Beschwerdeführer

[...]

Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18. Februar 2016

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Am 7. Januar 2016 wurde A____, welcher gemäss ärztlicher Diagnose an einer schizoaffektiven Störung leidet und der Polizei aufgrund diverser Strafanzeigen und auffälligem Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt ist, in Haft genommen, nachdem gegen ihn am 6. Januar 2016 eine Strafanzeige wegen Drohung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und am 7. Januar 2016 eine Strafanzeige wegen Körperverletzung sowie diverse weitere Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung eingegangen waren. Aufgrund des selbstverletzenden Verhaltens des A____ in der Polizeihaft erfolgte seine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 8. Januar bis 5. Februar 2016. Am 8. Januar 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 1. April 2016 an, weshalb A____ nach Beendigung seines stationären Klinikaufenthalts dem Untersuchungsgefängnis Waaghof zugeführt wurde. Ein Gesuch um Haftentlassung wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 18. Februar 2016 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat A____ rechtzeitig Beschwerde eingereicht. Er beantragt die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter die sofortige Entlassung unter Anordnung einer geeigneten Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 (insbesondere lit. d und f) StPO, dies alles unter o/e Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. März 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Ein Haftgrund liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr ist zunächst, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug, in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 11; Forster, Basler Kommentar StPO Band 2, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 221 N 15 Fn. 60). In der Regel beruht die Befürchtung betreffend die Begehung weiterer gleichartiger Delikte auf der Tat, derer die betroffene Person dringend verdächtigt wird (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 1085, 1229). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15); vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O. Art. 221 StPO N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 11; zum Ganzen: AGE HB.2013.51 vom 5  November 2013 E. 5.1).

2.2      Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Annahme des Beschwerdeführers, von ihm gehe in der Freiheit keine Gefahr aus, da er seine Medikamente nun regelmässig einnehme, könne nicht zugestimmt werden, da aufgrund des losen sozialen Umfelds und der unklaren Wohnsituation des Beschwerdeführers eine lückenlose Einnahme der Medikamentation in Freiheit nicht gewährleistet sei.

2.3      Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die am 6. und 7. Januar 2016 begangenen Delikte grösstenteils eingesteht (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.). Mit einem Schuldspruch ist deshalb zu rechnen, auch wenn die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit der Abklärung bedarf (vgl. Art. 19 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]; Auftrag der Staatsanwaltschaft zur psychiatrischen Begutachtung vom 22. Februar 2016). Die laufenden Strafuntersuchungen dazu betreffen den Vorwurf der Drohung (Art. 180 StGB), der Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB). Damit wird der Beschwerdeführer voraussichtlich wegen der Begehung diverser Vergehen (vgl. Art. 10 StGB) verurteilt werden. Auch wenn insbesondere die ihm vorgeworfene Körperverletzung vom 7. Januar 2016 keinen schwerwiegenden körperlichen Schaden bewirkte (vgl. Foto 2 der Hand von B____) ist festzustellen, dass sich die beanzeigten Ereignisse für die Opfer als sehr bedrohlich dargestellt haben dürften. So sagte B____ aus, der Beschwerdeführer habe am 7. Januar 2016 morgens früh um ca. 4:30 Uhr an der Haustüre geklingelt. Dies habe der Beschwerdeführer schon mehrmals gemacht, einmal auch nackt und eine Skibrille tragend. Nachdem er die Tür aufgemacht habe, habe der Beschwerdeführer diese „sofort nach innen gestossen“. Sodann sei der Beschwerdeführer mit einem Messer in der Hand gleich „gegen ihn gekommen“. Die Türe habe ihn allerdings bedeckt und er habe mit seinem linken Arm den rechten, das Messer haltende Arm des Beschwerdeführers „nach aussen gestossen“. Der Beschwerdeführer sei aggressiv gewesen, habe sich – nachdem er weggestossen worden sei – aber umgehend entfernt. Er mache sich Sorgen, dass es mit dem Beschwerdeführer „noch schlimmer werde und wegen der Kinder“ (Einvernahme B____ vom 7. Januar 2016 S. 2 und 4). Desgleichen ist festzuhalten, dass auch der diesem Ereignis vorgehende und von C____ beanzeigte Vorfall vom 6. Januar 2016, ca. 23.30 Uhr, von diesem als sehr bedrohlich erlebt wurde. C____ sagte aus, der Beschwerdeführer habe bei ihm geklingelt und sei wortlos an ihm vorbei in die Küche seiner Wohnung. Dort habe der Beschwerdeführer ein Messer hervorgenommen und die Kabel des Verstärkers durchgeschnitten. Sodann sei der Beschwerdeführer „auf ihn zu ins Schlafzimmer“ gekommen und habe ihm gesagt: „Gang us em Wäg“, woraufhin er Platz gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe versucht, den Verstärker aus dem Fenster zu werfen, weswegen das Fenster kaputt gegangen sei. Danach habe der Beschwerdeführer den Verstärker genommen und sei mit diesem aus der Wohnung. Aus dem Fenster habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer diesen draussen zertrümmerte. Er habe „einen Schock und Angst“ gehabt (Einvernahme C____ vom 7. Januar 2016 S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer das Haus des B____ verlassen hatte, zerschnitt er die Reifen zahlreicher schwarzer Autos. Beim Tatmesser handelt es sich um ein Küchenmesser mit einer ca. 9 cm langen Klinge (s. Fotodokumentation Messer) und damit um ein Messer von beeindruckender Länge. Diese Taten stehen ausserdem vor dem Hintergrund diverser weiterer Strafanzeigen und Ereignisse in den letzten drei Jahren, gemäss welchen der Beschwerdeführer ebenfalls Leute angriff – allerdings unbewaffnet – sowie Hausfriedensbruch und Sachbeschädigungen beging (s. Strafanzeigen und Polizeirapporte aus dem Jahr 2015 und 2013). Inwiefern dem Beschwerdeführer für die Ereignisse im Jahr 2013 gar Raub und Nötigung vorzuhalten sind, ist aktuell noch offen. Insgesamt kann jedenfalls festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zunehmend zur Gewalttätigkeit neigt, indem er bei den letzten Vorfällen nicht mehr davor zurück geschreckt ist, mit einem Messer zu agieren und dieses auch gegen einen Menschen einzusetzen. Aktuell sind deshalb weitere Vorfälle dieser Art oder gar Ereignisse mit massiveren Tatfolgen zu erwarten.

2.4     

2.4.1   Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er sei sich dem Zusammenhang zwischen seiner starken Abneigung gegen schwarze Gegenstände (schwarzer Verstärker, schwarze Personenwagen) und seiner psychischen Erkrankung bewusst. Er fühle sich mit der aktuellen Medikation gut. Aus ärztlicher Sicht bestünde keine Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Gemäss dem vorläufigen Austrittsbericht der UPK vom 4. Februar 2016 (Bericht UPK) sei er unter entsprechender Medikation weder für sich selbst noch für andere eine Gefahr. Deshalb erweise sich die Untersuchungshaft als unverhältnismässig. Eventualiter sei einzig mittels Auflagen sicherzustellen, dass er seine Medikamente regelmässig einnehme.

2.4.2   Aus dem Bericht UPK ergeht, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1996 bereits 26 Mal in der UPK stationär behandelt werden musste, davon allein 3 Aufenthalte im Jahr 2015, wovon einer fast ein halbes Jahr dauerte und es danach innert je zwei Wochen nach Entlassung wieder zu einer Neuaufnahme kam. Diagnostiziert wird eine „paranoide Schizophrenie/ schizoaffektive Störung“. Der psychopathologische Befund bei Austritt hält eine anhaltende inhaltliche Denkstörung fest (hält technische Geräte offenbar weiterhin für „Schmerzverstärker“), wobei die Wahndynamik „deutlich entaktualisiert“ sei. Der Beschwerdeführer sei „nicht mehr akut stationär behandlungsbedürftig“. Soweit er weiterhin regelmässig die Medikamente einnehme, in „einer Einzelzelle“ untergebracht werde, „regelmässigem Kontakt mit Mitinsassen und Personal sowie die Möglichkeit einer Beschäftigung“ habe, sei bei „einer Rückverlegung in ein Gefängnissetting aus ärztlicher Sicht nicht mit einer gravierenden gesundheitlichen Verschlechterung zu rechnen“. Daraus ergibt sich eindeutig, dass eine Entlassung aus der UPK einzig aus dem Wissen heraus erfolgte, dass der Beschwerdeführer sich nicht frei bewegen können und nicht alleine sein wird sowie dass die Einnahme seiner Medikamente lückenlos überprüft werden kann bzw. eine Änderung in seinem Wesen und Verhalten umgehend wahrgenommen würde. Gerade dies ist in Freiheit nicht gewährleistet, da der Beschwerdeführer offenbar alleine lebt und keine weitgehend lückenlose soziale Kontrolle durch Familie oder Freunde stattfinden kann. Dass sich sein Krankheitsbild innert kürzester Zeit massiv verändern bzw. er innert kurzer Zeit nach Vernachlässigung der Medikamenteneinnahme Wahnvorstellungen erleiden kann, belegt eindrücklich, dass zwischen der letztmaligen Klinikentlassung am 4. Januar 2016 und den zur Verhaftung führenden Ereignissen nur zwei Tage liegen. Damit ist erwiesen, dass im Falle einer ambulanten Überprüfung der Medikamenteneinnahme nicht mit einem rechtzeitigen Eingreifen der Behörden gerechnet werden kann, sollte die Kooperation des Beschwerdeführers wieder nachlassen. Genau diese Kooperation ist gemäss dem Bericht UPK indessen einzig in einem engmaschigen Setting entsprechend dem Gefängnis zu erwarten. Dem vermag offenbar auch die Gabe von langzeitig wirkenden Medikamenten nicht entgegenzuwirken, da der Beschwerdeführer bereits am 6. Januar 2016 mit solchen behandelt wurde, dies indessen die inkriminierten Vorfälle nicht verhindern konnte (vgl. Bericht UPK S. 2, Medikamente bei Eintritt: „Risperidon-Depot 50mg 0-0-1-0 alle 11 Tage“). Damit erweisen sich mildere Massnahmen zur Abwehr der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr der Wiederholung von Straftaten als ungeeignet.

2.5      Dem Beschwerdeführer ist indessen zuzustimmen, wenn er die aktuelle Haftsituation nicht als ideal empfindet. Indessen ist es nicht Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens, die Verantwortlichkeiten für die Beendigung der desolaten sozialen Situation des Beschwerdeführers in Freiheit zu klären. Zu begrüssen wäre aber in jedem Fall ein Vorantreiben der angeordneten psychiatrischen Begutachtung, insbesondere zur Klärung der Frage, inwiefern die Anordnung von therapeutischen Massnahmen angezeigt ist, da der Beschwerdeführer diesfalls eine solche Massnahme vorzeitig antreten könnte.

3.

Diesen Erwägungen folgend, unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Der Beschwerdeführer bedarf auch im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht bzw. im Beschwerdeverfahren der amtlichen Verteidigung, weshalb diese aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Der amtliche Verteidiger hat dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Angesichts von zwei schriftlichen Eingaben rechtfertigt sich die Abgeltung von 6 Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich der MWST. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig, weshalb über eine allfällige Rückforderung aktuell nicht entschieden werden kann. Es bleibt damit beim Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers,[…], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft

            - Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2016.4 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.03.2016 HB.2016.4 (AG.2016.195) — Swissrulings