Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 26.07.2016 HB.2016.37 (AG.2016.539)

26 luglio 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,931 parole·~15 min·7

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 12. September 2016

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.37

ENTSCHEID

vom 26. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                             Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwältin,

[…]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 30. Juni 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 12. September 2016

Sachverhalt

A___ wurde am 4. April 2016 festgenommen und mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft gesetzt. Ein Haftentlassungsgesuch vom 6. Juni 2016 wies das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 13. Juni 2016 ab und ordnete die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 27. Juni 2016 an. Am 16. Juni 2016 übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren und stellte am 22. Juni 2016 ein Gesuch um Haftverlängerung. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 beantragte A___ die Abweisung des Gesuchs und ihre sofortige Haftentlassung. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Verlängerung der Untersuchungshaft per 27. Juni 2016 wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 12. September 2016 an.

Gegen diese Verfügung erhebt A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihre Rechtsvertreterin am 11. Juli 2016 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 22. Juli 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100, in Kraft seit dem 1. Juli 2016]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2      Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 11. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergeben. Die Sendung wurde indessen am 12. sowie am 14. Juli 2016 fehlgeleitet und dem Appellationsgericht erst am 18. Juli 2016 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 18. Juli 2016). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens  oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2, AGE HB.2015.28 vom 16. Juni 2015 E. 4.2 mit Hinweisen; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2      Die Beschwerdeführerin bestreitet, sich an dem durch ihren Ehemann B___ und dem gemeinsamen Mitbewohner C___ betriebenen Kokainhandel beteiligt zu haben. Hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. März 2015 in einem Kellerabteil ihrer Wohnliegenschaft sichergestellten 58,1 Gramm Kokain macht sie geltend, davon nichts gewusst zu haben (Verfahren SW 2014 9 2180, vgl. Akten Band V Einvernahme vom 6. Mai 2015 p. 14 ff.). Vor dem Hintergrund der Verhaftung der mutmasslichen Bandenmitglieder, insbesondere ihres Ehemannes, habe sie mit der eigenen Verhaftung bzw. mit einer Hausdurchsuchung rechnen müssen und hätte die Betäubungsmittel sicherlich an einem anderen Ort versteckt. Es sei lebensfremd, dass sie im Wissen um das Kokain dieses noch über ein halbes Jahr nach der Festnahme ihres Ehemannes im Versteck gelassen hätte (Beschwerde E. 8 f. p. 4 f.).

Fest steht, dass im Knotenbereich des Plastiksackes, worin sich das versteckte Kokain befand, eine DNA-Spur der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte (Akten Band V, KTA-Untersuchung vom 30. März 2015.). Dadurch wird der Verdacht erhärtet, dass die Beschwerdeführerin direkten Kontakt mit dem fraglichen Kokain hatte und damit am Betäubungsmittelhandel beteiligt war. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gerade weil das Kokain offenbar bei der Verhaftung des Ehemannes nicht gefunden worden ist, die Beschwerdeführerin keinen Anlass hatte, dieses aus dem „sicheren“ Versteck zu entfernen und woanders zu verstecken. Ihr Einwand, wonach sie nach der Verhaftung des Ehemannes wieder vermehrt als Prostituierte tätig gewesen sei, spricht nicht gegen ihre Beteiligung am Drogenhandel vor dessen Inhaftierung.

3.3      Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Annahme eines dringenden Tatverdachts betreffend bandenmässigen Betäubungsmittelhandel, insbesondere auch in Bezug auf das im Keller versteckte Kokain, als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ob die Beweislage schliesslich eine entsprechende Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Mittäterschaft oder lediglich wegen Gehilfenschaft zulässt, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen der diversen Beteiligten, ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt ausreichend konkrete Anhaltspunkte, die einen dringenden Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin begründen. Die Vor-instanz hat somit den dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei (Verfahren SW 206 4 2230, 204 9 2180 und 2015 10 2185) zu Recht bejaht. Auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Verfügung vom 30. Juni 2016 E. 1-3 p. 2 f.).

4.

4.1      Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die angeschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch Alter, Gesundheit, Reiseund Sprachgewandtheit sowie die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; Forster, a.a.O., Art. 221 N 5).

4.2      Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Zwar habe sie als Kind mehrere Jahre in der Dominikanischen Republik zugebracht, sie sei jedoch schweizerische Staatsangehörige und habe ihren Lebensmittelpunkt seit ihrem 16. Lebensjahr in der Schweiz, wo sie wohne und als selbständige Coiffeuse und Prostituierte arbeite. Fast ihre gesamte Kernfamilie, zu welcher sie engen Kontakt pflege, lebe hier, namentlich ihre Mutter, ihr Stiefvater und vier ihrer fünf Halbgeschwister. Hingegen pflege sie zur Dominikanischen Republik trotz gelegentlicher Ferienaufenthalte keine tiefergehenden Beziehungen mehr (vgl. Stellungnahme vom 27. Juni 2016 N 31 p. 11, handschriftliche Erklärung vom 5. Juli 2016). Die Vermutung der Vorinstanz, wonach sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostituierte Beziehungen zu Ausweisfälschern pflege, treffe nicht zu. Unter diesen Umständen könne von Fluchtgefahr keine Rede sein, respektive könne dieser Gefahr mit einer Schriftensperre entgegengewirkt werden (Beschwerde E. 11 ff p. 5 f. mit Verweis auf Stellungnahme vom 27. Juni 2016 N 31 f.).

4.3      Den Argumenten der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Zwar ist sie schweizerische Staatsangehörige, als Tochter einer Dominikanerin mit spanischer Muttersprache ist sie jedoch seit ihrem dritten Lebensjahr in der Dominikanischen Republik aufgewachsen, wo sie auch den grössten Teil ihrer Schulzeit absolviert hat. Erst im Alter von 16 Jahren ist sie in die Schweiz gekommen und hält sich seither abwechselnd hier und in der Dominikanischen Republik auf (Einvernahme vom 6. Mai 2015 S. 2: „Ich reiste danach zwischen Biel, wo ich wohnte, und Santo Domingo, viel hin und her.“). Die mit einem Dominikaner verheiratete, kinderlose Beschwerdeführerin hat zwar ihren Wohnsitz in der Schweiz, bewegt sich aber hier mehrheitlich in einem dominikanischen Umfeld. Der Umstand, dass ihre Kernfamilie ebenfalls in den Schweiz lebt, spricht daher nicht ohne weiteres gegen eine Fluchtgefahr. So handelt es sich bei sämtlichen von ihr genannten Familienmitgliedern um aus der Dominikanischen Republik stammende Personen, welche ihren eigenen Lebensmittelpunkt zwar aktuell in der Schweiz haben, diesen aber in Zukunft ohne grössere Probleme in die Dominikanische Republik oder in ein anderes spanischsprachiges Land verschieben könnten. In einem Brief vom 21. Juli 2016 teilt die Mutter der Beschwerdeführerin dann auch mit, D___ (der Halbbruder) sei in die Dominikanische Republik gegangen; zudem beabsichtige der Freund der Beschwerdeführerin (E___), ihre gesamte Habe nach Barcelona mitzunehmen und auch sie und die Mutter nach Barcelona nachkommen zu lassen (vgl. Schreiben vom 21. Juli 2016 mit Übersetzung). Schliesslich widersprechen ihre mit Schreiben vom 5. Juli 2016 geäusserten Beteuerungen, wonach sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde und sie ihre Zukunft in der Schweiz sehe, den anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2015 gemachten Aussagen (p. 17: „Um ehrlich zu sein, gefällt mir nichts was mit der Schweiz zu tun hat. Deswegen schicke ich alles Geld, was ich verdienen kann in die Dom.Rep. um meine Familie zu unterstützen.“). Selbst wenn sie ihre Meinung betreffend die Schweiz inzwischen geändert haben sollte, so muss aus diesen Aussagen doch geschlossen werden, dass sie entgegen ihrer handschriftlichen Erklärung regen Kontakt zu weiteren nicht in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern pflegt und ihre Beziehungen zur Dominikanischen Republik durchaus eng sind. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass sie ihre Bindung an die Kernfamilie ernsthaft von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, umso mehr als sie sich in den vergangenen Jahren gemäss eigenen Angaben immer wieder in der Dominikanischen Republik aufgehalten hat sowie als Coiffeuse ohne eigenen Salon und Prostituierte auch beruflich nicht an die Schweiz gebunden ist.

4.4      Zusammenfassend stellen weder die familiären noch die beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ernsthafte Fluchthindernisse dar. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, die Beschwerdeführerin sei am 27. November 2012 wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten zweijährigen Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden (vgl. Strafregisterauszug vom 5. April 2016). Im Falle einer Verurteilung wäre gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine besonders günstige Prognose erforderlich. Ob eine solche vorliegend gestellt werden kann, dürfte angesichts der Lebensumstände der Beschwerdeführerin sowie der weiteren einschlägigen Delinquenz (vgl. Urteil vom 24. August 2015) zumindest fraglich sein. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht angesichts der neuen Delikte innerhalb der Probezeit zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die einschlägige Vorstrafe vom 27. November 2012 vollziehbar erklärt wird. Angesichts der drohenden längeren, unbedingten Freiheitsstrafe sowie des drohenden Vollzugs der Vorstrafe besteht für die Beschwerdeführerin ein erheblicher Anreiz, sich bei einer Haftentlassung der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Sanktion zu entziehen, indem sie sich in die Dominikanische Republik oder etwa nach Spanien absetzt, wo laut dem Brief der Mutter ihr Freund bereits Vorkehrungen für ihren Aufenthalt nach der Haftentlassung trifft (vgl. Schreiben vom 21. Juli 2016). Damit wäre ihre Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4). Ihrer Beteuerung, sie wolle ihre zukünftigen Kinder in der Schweiz aufziehen, kann unter diesen Umständen kein entscheidendes Gewicht zukommen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht weiterhin bestehende Fluchtgefahr angenommen.

4.5      Ersatzmassnahmen wie die von der Verteidigung vorgeschlagene Ausweis- und Schriftensperre sind nicht geeignet, die Beschwerdeführerin wirksam von einer Flucht abzuhalten. Zwar könnte sie als Schweizerin durch eine Ausweis- und Schriftensperre wohl von einer Ausreise in die Dominikanische Republik abgehalten werden, dies gilt indessen nicht für die Ausreise in den Schengen-Raum (beispielsweise nach Spanien), wo die Personenkontrollen an der Grenze äusserst lückenhaft sind (vgl. Härri, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 237 N 10).

5.

5.1      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 20. März 2011 E. 2; AGE HB.2012.33 E. 4.1), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Fluchtgefahr auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Auch sie ist indessen zu bejahen, wie im Folgenden dargestellt sei.

5.2      Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Freiheit durch "Verbrechen oder schwere Vergehen" die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher mindestens zwei gleiche oder gleichartige Straftaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr diene zudem dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai E. 2.2). Dabei sind Häufigkeit und Intensität der Vortaten von Bedeutung, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. BGE 137 IV 84 ER. 3.2 S. 86; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014; AGE HB.2015.25 vom 11. Juni 2015 E. 5.2; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 221 N 36; Schmid, a.a.O, Art. 221 N 12). Da die Vortaten nach dem Gesetzeswortlaut tatsächlich verübt worden sein müssen, genügt diesbezüglich ein blosser Tatverdacht nicht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Es muss vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person die Taten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt dieser Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt somit die Annahme von Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu beurteilenden Deliktsvorwürfe keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.

5.3      Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr mit dem Argument, das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, habe mit Verfügung vom 13. Juni 2016 eine solche verneint. Dies trifft zu (vgl. Akten Band II, Verfügung vom 13. April 2016 p. 5). Das hiesige Gericht ist jedoch nicht an den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Zürich gebunden, zumal es dort lediglich um einen Teil der vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorfälle ging. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Ersttäterin. Sie wurde am 27. November 2012 wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie am 24. August 2015 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wird ihr qualifizierter Betäubungsmittelhandel vorgeworfen. Mindestens hinsichtlich der bisher in Zürich bearbeiteten Fälle hat sie zumindest ein Teilgeständnis abgelegt (Akten Band VI, vgl. Verfügung Bezirksgericht Zürich vom 13. Juni 2016 p. 3). Einen Teil dieser Delikte hat sie kurz nach der am 27. November 2012 ausgesprochenen Verurteilung noch während der laufenden Probezeit begangen. Zudem umfasst die Verurteilung vom 27. November 2012 wegen Gehilfenschaft zu qualifiziertem Betäubungsmittelhandel bereits in sich mehrere Taten. Damit offenbart sich entgegen der Ansicht der Verteidigung in der Gesamtheit der noch zu beurteilenden Delikte sowie der bereits sanktionierten Taten durchaus eine erhebliche Gefährdung, die von der Beschwerdeführerin ausgeht. Nach dem Gesagten ist somit auch die Fortsetzungs- beziehungsweise die Wiederholungsgefahr gegeben.

6.

Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Sie legt ihren Argumenten allerdings die Annahme zugrunde, es gehe lediglich um nicht qualifizierte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Entgegen dieser Annahme besteht aber dringender Tatverdacht auf bandenmässige und damit qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes sowie auf Geldwäscherei. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erwartet, welche angesichts der Deliktsmehrheit sowie der einschlägigen Vorstrafen deutlich höher ausfallen dürfte. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 4. April 2016 und damit seit knapp vier Monaten in Untersuchungshaft. Im Falle einer Verurteilung droht ihr eine Sanktion, welche die Dauer der bisher angeordneten Haft deutlich übersteigen dürfte.

7.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat – zumindest sinngemäss – für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Diese besteht bereits im Hauptverfahren und ist daher grundsätzlich auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren. Allerdingst stellt die Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels weiterhin ein zulässiges Kriterium für die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung auch bei Beschwerden betreffend Haft dar (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; AGE HB 2016.5 vom 17. März 2016 E. 7.2; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 130 N 10). Angesichts des klaren und multiplen Tatverdachts, der ebenso evidenten Haftgründe und des vom Bezirksgericht Zürich am 13. April 2016 abgewiesenen Haftentlassungsgesuchs stellt sich die berechtigte Frage, ob die vorliegende Beschwerde von einer Partei bei vernünftiger Chancenabwägung auch auf eigene Rechnung ergriffen worden wäre. Immerhin lässt sich angesichts der Schwere des zur Debatte stehenden Eingriffs nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Einwände einer weiteren umfassenden und ausführlichen Prüfung unterzogen wissen wollte. Die Aussichtslosigkeit ist bei der Überprüfung einer Haft denn auch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Sie kann somit vorliegend noch knapp verneint werden, so dass der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist ihr Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses fünf Stunden als angemessen erscheinen.  Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Appellationsgericht behält sich vor, im Falle einer weiteren Haftbeschwerde ohne wesentlich veränderte Ausgangslage die unentgeltliche Verteidigung nicht mehr zu bewilligen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Die amtliche Verteidigerin, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2016.37 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.07.2016 HB.2016.37 (AG.2016.539) — Swissrulings