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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.06.2016 HB.2016.28 (AG.2016.420)

15 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,362 parole·~7 min·8

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 21. Juli 2016

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.28

ENTSCHEID

vom 15. Juni 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch […], Advokat,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. Mai 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 21. Juli 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Drogenhandel. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Polizeiaktion am 24. April 2016 in einer Wohnung in Basel festgenommen, in welcher unter anderem auch rund 1,5 Kilogramm Kokain und diverse Mobiltelefone beschlagnahmt wurden. Am 26. April 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von vier Wochen Untersuchungshaft an. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 verlängerte es die Haft auf die vorläufige Dauer von weiteren acht Wochen, d.h. bis zum 21. Juli 2016.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. Juni 2016, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 8. Juni 2016 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. Juni 2016 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 der Bundesverfassung, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGer 341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

3.2      Auf Hinweis der Kantonspolizei Waadt betreffend einen anstehenden Drogenumschlag in Basel wurden am 24. April 2016 im Rahmen von entsprechenden Überwachungsmassnahmen die Liegenschaft [...] in Basel kontrolliert und insgesamt sechs Personen nigerianischer Staatsangehörigkeit, welche sich (wie der Beschwerdeführer) in der dortigen Parterrewohnung aufhielten oder diese gerade verliessen, kontrolliert und festgenommen. In der Wohnung wurden zudem 1,5 Kilogramm Kokain, abgepackt in Fingerlinge, sowie diverse – teilweise häufig klingelnde – Mobiltelefone und entsprechende SIM-Karten, Halterungen und Ladekabel beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an bestritten, etwas mit dem aufgefundenen Kokain zu tun oder dieses auch nur gesehen zu haben. Er behauptet, er sei erst am Tag vor seiner Festnahme von seinem Wohnort [...] (Spanien) nach Basel gekommen, um einen Bekannten namens „John“ zu besuchen, welcher in der fraglichen Wohnung lebe. Dieser habe ein Gebrauchtwarengeschäft in [...], und er habe schauen wollen, ob er allenfalls Arbeit für ihn habe. „John“ habe ihn bei einem Taxistandplatz in Empfang genommen. Die übrigen Verhafteten will er am Tag seiner Ankunft in der fraglichen Wohnung zum ersten Mal gesehen haben. Seine Aussagen beinhalten jedoch einige Ungereimtheiten. So hat der Beschwerdeführer angegeben, er kenne die Telefonnummer von „John“ nicht und habe sie auch nicht in seinem Mobiltelefon gespeichert. Wie er mit diesem den Zeitpunkt seiner Ankunft und das Treffen vereinbart haben will, ist somit schleierhaft. Auch ist die Wohnung, in welcher der Beschwerdeführer festgenommen worden ist, nicht auf eine Person mit Namen „John“ registriert, und eine solche wurde dort auch nicht angetroffen. Sodann hat das IRM-Gutachten vom 26. April 2016 ergeben, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme getragene Jacke Kokainspuren aufwies, welche gemäss den Gutachtern am ehesten durch die Hände des Trägers auf die untersuchten Stellen übertragen worden sind. Da der Beschwerdeführer, wie aus dem negativen immunochemischen Befund seiner Urinprobe zu schliessen ist, selbst kein Kokain konsumiert, nährt dies den Verdacht, dass er zwecks Drogenhandels mit Kokain hantiert hat. Bereits diese Umstände ergeben – zumal in dem noch recht frühen Stadium des Verfahrens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – einen ausreichenden Tatverdacht auf Beteiligung des Beschwerdeführers an banden- und gewerbsmässigem Drogenhandel. Dieser Verdacht hat sich durch den zwischenzeitlich eingegangenen Bericht der KTA vom 26. Mai 2016, gemäss welchem sich DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf einem der Kokainfingerlinge befanden, von welchen er keine Ahnung haben will, erheblich erhärtet. Replicando hat denn auch der Vertreter des Beschwerdeführers den Tatverdacht nicht mehr bestritten.

4.

Die von der Vorinstanz angenommenen speziellen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr sind mit der Beschwerde zu Recht nicht bestritten worden. Fluchtgefahr ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Spanien ist und keinerlei Bezug zur Schweiz hat, offensichtlich gegeben. Angesichts des Tatverdachts der Beteiligung an international organisiertem Kokainhandel mit vielen Beteiligten und des Umstands, dass noch weitere Ermittlungen, namentlich die Auswertung der verschiedenen Mobiltelefone, zu tätigen sind, ist auch Kollusionsgefahr zu bejahen.

5.

Bei Ablauf der verfügten Untersuchungshaft wird sich der Beschwerdeführer seit rund drei Monaten in Haft befunden haben. Die Mindeststrafe für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie sie ihm vorgeworfen werden, beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Im Falle eines Schuldspruchs droht ihm somit eine Freiheitsstrafe, welche die bisher angeordnete Dauer der Untersuchungshaft bei weitem übersteigt. Die Verhältnismässigkeit der Haft ist daher ohne weiteres gegeben.

6.

6.1      Aus dem Gesagten folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die entsprechende Gebühr ist dem verursachten Aufwand entsprechend auf CHF 500.– festzulegen.

6.2      Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Dieser Antrag ist zu bewilligen, da die Beschwerde als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, zumal im Zeitpunkt ihrer Erhebung der Bericht der KTA betreffend die DNA-Spuren auf dem Fingerling noch nicht bekannt war. Dem Verteidiger ist daher ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 6 Stunden angemessen erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            - Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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