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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.06.2016 HB.2016.21 (AG.2016.391)

1 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,658 parole·~8 min·7

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis 15. Juli 2016

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.21

ENTSCHEID

vom 1. Juni 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] 1986                                                          Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. April 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis 15. Juli 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Pornographie und Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder. Er ist am 20. April 2016 festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 22. April 2016 über A____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 15. Juli 2016, Untersuchungshaft verfügt.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragt. Eventualiter seien im Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die Dauer von zwei Wochen zu beschränken. Es sei ihm eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Dies alles unter o/e Kostenfolge beziehungsweise Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat unter Verweis auf seine Ausführungen im Haftentlassungsgesuch (recte: in der Haftbeschwerde) auf eine Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SR 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SR 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines  Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).

3.2      In Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht insbesondere auf die Auswertungen des Nachrichtenverlaufs via Facebook Messenger zwischen dem Beschwerdeführer und B____ (geb. am [...] 2002) sowie die Aussagen des Letzteren gestützt. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich aus dem Chat und dem zugesandten Bild von drei nackten Kindern, eines davon mit erigiertem Penis, genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen des Tatbestands von Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ergeben. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das unzulässige Foto geltend, er habe in einer Wohngemeinschaft gelebt und immer wieder Freunde zu Besuch gehabt, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass allenfalls eine Drittperson dieses heimlich von seinem Mobiltelefon aus versandt habe. Ein solches Vorgehen ist jedoch äusserst unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer keinen konkreten Verdacht und auch keinen Grund genannt hat, weshalb eine Drittperson so handeln sollte, und in seiner Befragung vom 20. April 2016 auch erklärt hat, er sei der einzige, der sein Mobiltelefon benütze. Eine vage in den Raum gestellte Möglichkeit genügt deshalb nicht, den dringenden Tatverdacht dahingehend, dass der Beschwerdeführer selbst das Bild versandt hat, zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als dass die Aufnahme zum Stil der Chat-Mitteilungen des Beschwerdeführers passt. Im Übrigen ergibt sich der dringende Tatverdacht auch aus der Befragung von B____. Wie oben dargelegt, wird es Aufgabe des Sachgerichts sein, eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzunehmen.

3.3      Im Eventualstandpunkt bestreitet der Beschwerdeführer des Weiteren, dass die von B____ geschilderte Vorgehensweise bereits das Versuchsstadium einer sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 StGB erreicht habe. Er habe B____ zwar Nachrichten mit sexuellem Inhalt zugesandt, sei aber nicht davon ausgegangen und habe auch gar nicht beabsichtigt, dass dieser seiner Aufforderung nachkommen würde. Hätte er tatsächlich die Absicht gehabt, sexuelle Handlungen vorzunehmen, wäre es wohl bei einem der rund 10 Treffen mindestens zu Annäherungsversuchen gekommen. Dem ist entgegen zu halten, dass B____ anlässlich seiner Treffen mit dem Beschwerdeführer immer in Begleitung seines älteren Bruders C____ war. Dieser hat ausgesagt, dass ihm der Beschwerdeführer einmal Angst gemacht habe. Er (C____) sei schnell weggegangen, um etwas zum Trinken zu holen. Als er zurückgekommen sei, habe der Beschwerdeführer bei B____ eine Thaimassage (damit meint C____ eine Rückenmassage) gemacht (Protokoll der Befragung vom 21. April 2016, S. 5). Ausgehend von dieser Aussage muss festgestellt werden, dass es offenbar just in dem Moment, in welchem der Beschwerdeführer erstmals alleine mit B____ gewesen ist, zu einer körperlichen Berührung gekommen ist. Auch B____ hat erklärt, er denke, dass der Beschwerdeführer die Aussage im Chat, er wolle mit ihm „perverse Sachen machen“, ernst gemeint habe (Protokoll der Befragung vom 30. März 2016, S. 2). Er (B____) wisse nicht, ob er noch Kontakt hätte mit dem Beschwerdeführer, wenn keine Anzeige erstattet worden wäre, weil er schon gefunden habe, dass der Beschwerdeführer komisch sei. Am Tag vor den Ferien habe dieser geschrieben, er solle sich hinlegen und Sachen machen. Er habe ihn dann blockieren wollen (Protokoll der Befragung vom 30. März 2016, S. 4). Dies alles sind Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit der Anfragen bzw. Angebote des Beschwerdeführers. Ob er mit seinem Verhalten insgesamt das Versuchsstadium erreicht hat oder nicht, ist eine Wertungsfrage, die vom erkennenden Gericht zu entscheiden sein wird.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, es liege Kollusionsgefahr vor. Bei der Beschlagnahme der Mobiltelefone handle es sich um eine von der Untersuchungshaft unabhängige Zwangsmassnahme. Deren Auswertung könne auch im Falle einer Haftentlassung noch getätigt werden, wobei er keine Möglichkeit hätte, auf diese in irgendeiner Weise einzuwirken. Letzteres trifft zwar zu. Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass sich die Kollusionsgefahr daraus ergibt, dass er potentielle weitere Opfer, die durch die Auswertung bekannt werden könnten, beeinflussen könnte, noch bevor die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer ersten Befragung hätte. Dass solche weiteren Opfer existieren, ist kein abwegiger Gedanke. Sowohl B____ als auch C____ haben ausgesagt, dass der Beschwerdeführer der Ex-Freundin von C____, [...] (Jahrgang 2002), Penisbilder geschickt habe. B____ hat überdies erklärt, „mega viele Kollegen“ hätten Kontakt zum Beschwerdeführer, würden aber nicht darüber reden (Protokoll der Befragung vom 30. März 2016, S. 6). Es gilt, eine Beeinflussung dieser Personen zu verhindern. Die Kollusionsgefahr ist vorliegend umso grösser, als das geschilderte Vorgehen des Beschwerdeführers (Anlocken mit Cannabis bzw. Haschisch und Spielen) für ein manipulatives Verhalten gegenüber potentiellen Opfern spricht (sogenanntes Grooming).

4.2      Kollusionsgefahr besteht aber auch in Bezug auf die Brüder B____ und C____. Insbesondere die Schilderung der „Thaimassage“ durch C____ ist von B____ bisher nicht bestätigt worden. Vielmehr hat dieser erklärt, der Beschwerdeführer habe ihn nie am Körper berührt. Es ist offensichtlich, dass B____ versucht, das Geschehen als harmlos herunterzuspielen. Er findet es auch nicht gut, dass eine Anzeige gemacht worden ist (Protokoll der Befragung vom 30. März 2016, S. 3). In dieser Situation könnte ein Abgleichen seiner Aussagen mit denjenigen des Beschwerdeführers in seinem eigenen Interesse liegen, weshalb er besonders anfällig für Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers erscheint.

4.3      Da Kollusionsgefahr zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob auch von Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Nur am Rande ist deshalb anzumerken, dass bei deren Beurteilung keineswegs ausschliesslich rechtskräftige Verurteilungen als Vortaten vorliegen müssen. Ist die Freilassung des Beschuldigten mit erheblichen konkreten Risiken verbunden, kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Straftaten ergeben, die erst Gegenstand des hängigen Strafverfahrens sind (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr zudem einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai 2015 E. 2.2).

5.

Der Beschwerdeführer beantragt seine Freilassung unter Auferlegung von ins Ermessen des Gerichts gestellten Ersatzmassnahmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei Kollusionsgefahr Ersatzmassnahmen kaum tauglich sind. Kontaktnahmen sind durch elektronische Medien einfach möglich und sind mit den von der Verteidigerin vorgeschlagenen Massnahmen nicht zu bannen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als noch nicht alle potentiellen Opfer bekannt sind. Nur die Untersuchungshaft kann gewährleisten, dass es auf keinen Fall zu einer unstatthaften Beeinflussung der Opfer kommt.

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft abzuweisen ist. Auf den Antrag auf Genugtuung für angeblich zu Unrecht erlittene Haft ist nicht einzutreten, da hierfür das Sachgericht zuständig ist (vgl. AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014 m.H.).

6.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist gutzuheissen und der amtlichen Verteidigerin ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, welches sich nach der von ihr eingereichten Honorarnote richtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz von CHF 21.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 73.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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