Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 02.03.2015 HB.2015.9 (AG.2015.144)

2 marzo 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,596 parole·~13 min·7

Riassunto

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 1. Mai 2015

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.9

ENTSCHEID

vom 2. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

und

Strafgericht Basel-Stadt

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 6. Februar 2015

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 1. Mai 2015

Sachverhalt

Über den […] geborenen A____ (Beschuldigter/Beschwerdeführer) wurde im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff am Barfüsserplatz vom 1. August 2014, anlässlich welchem zwei Personen verletzt wurden, eine davon schwer, am 11. August 2014 wegen des Verdachts des Angriffs und der schweren Körperverletzung die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen angeordnet. Das vom Beschuldigten am 12. September 2014 gestellte Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. September 2014 ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen das Appellationsgericht und ihm folgend das Bundesgericht am 29. Oktober resp. am 16. Dezember 2014 ab. In der Folge wurde die über den Beschuldigten angeordnete Untersuchungshaft bis zum 23. Januar 2015 verlängert. Am 30. Dezember 2014 ordnete der Strafgerichtspräsident die Sicherheitshaft an. Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer) vom 6. Februar 2015 wurde der Beschuldigte der schweren Körperverletzung, des Angriffs, des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetztes (BetmG) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Gleichentags wurde die Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs resp. im Hinblick auf ein anfälliges Berufungsverfahren um die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 1. Mai 2015, verlängert.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte am 16. Februar 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Vorinstanz und Staatsanwaltschaft haben die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Nach Art. 231 Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach dem erstinstanzlichen Urteil in Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden, wenn es zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren erforderlich ist. Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Kriterien bilden keine selbständigen Haftgründe, sondern es müssen auch bei diesen Entscheiden die Haftgründe von Art. 221 StPO erfüllt sein (Forster, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 231 StPO N 4).

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014, HB.2012.13 vom 11. April 2012; BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Dies muss erst recht gelten, wenn wie vorliegend bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt (vgl. zuletzt AGE HB.2014.33 vom 3. November 2014 und HB.2014.37 vom 23. Dezember 2014). Dass der Beschwerdeführer eine Mitverantwortung hinsichtlich der vom Mitangeklagten […] verübten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____ bestritten hat und weiterhin bestreitet, ändert am diesbezüglich hinreichenden Tatverdacht nichts. Abgesehen davon ist im Rahmen des Haftverfahrens der materiellen Beurteilung des Sachgerichts – somit auch des Berufungsgerichts – grundsätzlich nicht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler: APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1). Es muss und kann hier daher nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang aufgrund der Beurteilung des Berufungsgerichts allenfalls eine Strafreduktion erfolgen wird. Ebenso wenig spricht die Unschuldsvermutung gegen die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungsresp. Sicherheitshaft. Dabei handelt es sich vielmehr um eine Zwangsmassnahme, die ein Verfahrensbeteiligter trotz Unschuldsvermutung über sich ergehen lassen muss (vgl. Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar StPO, Art. 429 StPO N 5; APE BES.2012.29 vom 9. Mai 2012 E. 1.5).

2.2      Im Rahmen der Bestimmung von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO steht die Fluchtgefahr im Vordergrund (Forster, a.a.O., Art. 231 StPO N 4).

2.2.1   Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherheit der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.4; AGE HB.2012.38 vom 1. Oktober 2012 E. 3.2).

2.2.2   Zwar hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht mehr explizit zur Fluchtgefahr geäussert, sondern insoweit in nicht zu beanstandender Weise auf die vorgängigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts sowie des Appellationsund des Bundesgerichts verwiesen. Das Beschwerdegericht kann jedoch die Haftgründe substituieren oder ergänzen. Es ist deshalb vorliegend auf die Fluchtgefahr einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer von sich aus – zumindest implizit – hierzu geäussert hat und damit auch das rechtliche Gehör gewahrt ist (vgl. Forster, a.a.O., Art. 226 N 4).

Wie das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid HB.2014.31 vom 29. Oktober 2014 (E. 4.2) im Zusammenhang mit einem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ausgeführt hat, droht dem Beschwerdeführer angesichts der ihm vorgeworfenen Straftaten eine empfindliche Sanktion, zumal er mehrfach vorbestraft ist. Dies muss umso mehr gelten, als er erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat deshalb zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer (weiteren) Bestrafung zu entgehen resp. sich dem Strafvollzug zu entziehen, sollte er sich in Freiheit befinden. Dass auch eine Strafreduktion des noch nicht rechtskräftigen Urteils in Frage kommt, ändert daran nichts. Im Übrigen gilt der in Erwägung 2.1 hiervor erwähnte Vorbehalt betreffend die Prüfungsbefugnis im Haftverfahren auch hier. Unter dem Aspekt der zu erwartenden Sanktion ist die Gefahr eines Untertauchens im Inland oder einer Flucht ins Ausland somit gegenüber der vom Appellationsgericht letztmals beurteilten Situation eher gestiegen als gesunken.

Demgegenüber ist mit Bezug auf die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurteilung keine wesentliche Veränderung eingetreten. Diesbezüglich hatte das Bundesgericht in seinem (Haftentlassungs)-Entscheid BGer 1B_386/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.2 festgestellt, dem Beschwerdeführer fehle es aufgrund seines bisher unsteten Lebenswandels an einer privaten oder beruflichen Integration in der Gesellschaft, weshalb er bei einer Flucht kaum etwas zu verlieren hätte. Das Bundesgericht hat daher Fluchtgefahr ebenfalls bejaht. Es kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen des Appellationsgerichts im Urteil vom 29. Oktober 2014 (HB.2014.31) E. 4.2 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keinen festen Wohnsitz mit stabilisierenden persönlichen Strukturen und über keine gefestigte Arbeitsstelle, welche ihn von einer Flucht resp. einem Untertauchen abzuhalten vermöchten. Zwar bringt die Verteidigung vor, dem Beschwerdeführer sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag der Firma C____ resp. von Herrn D____ angeboten worden und er könne an den Wochenenden im Haus seiner Mutter und seines Stiefvaters wohnen. Jedoch vermag keines dieser Angebote dem Beschwerdeführer die bisher fehlende gesellschaftliche Integration zu bieten. Hinsichtlich des von der Verteidigung eingereichten Arbeitsvertrags vom 29. Dezember 2014 fällt zunächst auf, dass dieser lediglich „i.A.“ unterzeichnet wurde und zwar soweit entzifferbar - von E____, welche den Arbeitsvertrag mit E-Mail vom 29. Dezember 2014 dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugesandt hat (Beschwerdebeilage 5 f.). Es ist indes weder klar, wer E____ ist, noch welche Funktion sie in der C____ inne hat und ob sie überhaupt unterschriftsberechtigt ist. Gemäss dem Eintrag der Firma im Handelsregister (www.zefix.ch) ist jedenfalls nur der Firmengründer und einzige Inhaber […] zeichnungsberechtigt. Es bestehen daher grosse Fragezeichen bezüglich der Seriosität und Ernsthaftigkeit des eingereichten Arbeitsvertrages. Abgesehen davon kann ein Arbeitsvertrag bei Nichtbewährung rasch wieder aufgelöst werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch in der Vergangenheit immer wieder temporär gearbeitet, was ihn aber nicht davor bewahrt hat, in die Delinquenz abzugleiten (vgl. Angaben zur Person, act. 4). Von einer gefestigten beruflichen Integration des Beschwerdeführers, welche ihn vor künftiger Delinquenz abhalten könnte, kann daher auch im Lichte der neu eingereichten Unterlagen nicht gesprochen werden. Die gleichen Vorbehalte sind auch bezüglich der sozialen Integration, insbesondere was das Wohnen betrifft, anzubringen. Die Bestätigung von E____, dass der Beschwerdeführer während der Arbeitswoche „bei uns“ an der […]strasse 55, […] übernachten könne, steht zum einen im Widerspruch zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die als Büro genutzte 1-Zimmerwohnung an der Wohnadresse von D____ benützen könne. Zum andern wird auch insoweit nicht ersichtlich, wer E____ ist, resp. wie sie zum Beschwerdeführer steht, und was sie mit „uns“ meint. Hinzu kommt schliesslich, dass sie im Telefonbuch nicht an der als Wohnort des Beschwerdeführers vorgesehenen Adresse zu finden ist. Sie scheint daher selber nicht dort zu wohnen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie dem Beschwerdeführer ein geregeltes Umfeld bieten könnte. Gleiches gilt für das Wohnangebot von D____, dessen Wohnadresse ebenfalls unbekannt ist. Mit Bezug auf das Angebot der Mutter des Beschwerdeführers, dieser könne an den Wochenenden bei ihr unterkommen, gelten die bereits im Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2014 genannten Vorbehalte weiterhin (Erwägung 4.2). Mit der Mutter und dem Stiefvater konnte der Beschwerdeführer gemäss eigenem Bekunden schon in der Vergangenheit nicht mehr zusammen leben (vgl. Angaben zur Person, act. 4). Dies hat sich denn auch darin gezeigt, dass er während längerer Zeit auf einem Campingplatz in […] gewohnt hat. Seine Mutter hat zudem selber Zweifel an der Fähigkeit ihres Sohnes zur Deliktsfreiheit geäussert. Auch darauf hat das Appellationsgericht bereits hingewiesen (HB.2014.31 E. 5.2). Der in Aussicht genommene Wochenendaufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner Mutter vermöchte daher kaum stabilisierende, resp. deliktshemmende Wirkung zu entfalten. Abgesehen davon kann auch das Wohnangebot der Mutter nach dem Gesagten bloss als Gefälligkeit, welche der mütterlichen Solidarität entspringt, nicht aber als soziale Verwurzelung gedeutet werden. Schliesslich bestand das Angebot auch schon im früheren Verfahren (vgl. Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. September 2014).

Selbst wenn aber die vom Beschwerdeführer genannten Wohnangebote ernsthaft wären, würde es sich dabei um behelfsmässige Unterkünfte handeln, die zum Teil gar nicht zum Wohnen eingerichtet sind und zwischen denen der Beschwerdeführer ständig wechseln müsste. Sie könnten auch deshalb kaum mehr Stabilität, geschweige denn gesellschaftliche Integration bieten, als der Campingplatz, auf welchem der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung wohnte.

2.2.3   Nach dem Gesagten muss somit festgehalten werden, dass die bereits mehrfach bejahte Fluchtgefahr aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren eher gestiegen, jedenfalls aber nicht gesunken ist. Fluchtgefahr ist daher weiterhin gegeben. Taugliche Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft, welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für eine Meldepflicht oder eine Ausweissperre, welche den Beschwerdeführer nicht wirksam von einer Ausreise ins europäische Ausland abhalten, geschweige denn, ein Untertauchen im Inland verhindern könnte.

2.3      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2013.37 vom 29. Juli 2013 E. 5.1), kann auf die vertiefte Erörterung der vorinstanzlich bejahten Wiederholungsgefahr verzichtet werden. Jedoch ist auch darauf kurz einzugehen.

Zur Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO hat sich das Appellationsgericht ebenfalls bereits in seinem Entscheid vom 29. Oktober 2014 (HB.2014.31 E. 5) ausführlich geäussert und diese – namentlich das Element der einschlägigen Vorstrafen – bejaht. Das dort Gesagte gilt weiterhin. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation gegenüber dem vorgenannten Entscheid geändert hätte. Soweit die Verteidigung nun geltend macht, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Haftaufenthalts von den Vorstrafen (den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. Juli 2013 und 11. Juli 2014) erst später Kenntnis erhalten und daher auch keine Lehren aus den Verurteilungen ziehen können, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass sich die relevanten Vortaten gemäss der Rechtsprechung nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen (Markus Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 StPO N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 StPO N 11; Forster, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 221 N 15 Fn. 60). Die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung gehen daher ins Leere. Im Übrigen kommt es unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen Vortaten nur darauf an, ob der Beschuldigte solche begangen hat, nicht darauf, ob er aus der Verurteilung eine Lehre gezogen hat. Dies ist vielmehr für die Frage der Wiederholungsgefahr relevant. Auch insoweit hat sich indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert. Zum einen lassen die aktuellen Ausführungen der Verteidigung zur angeblichen Harmlosigkeit der Vortaten sowie das hartnäckige Bestreiten einer Beteiligung an der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____ durch den Beschwerdeführer trotz erstinstanzlicher Verurteilung kaum Einsicht in früher begangenes Unrecht erkennen. Sie entsprechen vielmehr der bereits bekannten Bagatellisierung der eigenen Deliktsneigung. Zum andern äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zum Zusammenhang zwischen seiner Suchtstruktur und den Delikten, sondern führt im Gegenteil bei einer der Vortaten die Alkoholisierung als Entschuldigungsgrund an. Auch lässt sich den Ausführungen der Verteidigung nicht entnehmen, ob und wenn ja inwieweit es mit Bezug auf den offensichtlich deliktsfördernden Drogen- und Alkoholmissbrauch zu einer Verbesserung der Situation gekommen wäre.

Nach dem Gesagten ist daher auch die Wiederholungsgefahr weiterhin zu bejahen.

2.4      Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme wird von der Verteidigung zu Recht nicht bestritten und kann angesichts der bisher erstandenen Untersuchungsresp. Sicherheitshaft von rund 9 Monaten sowie der erstinstanzlich ausgefällten Strafe von 4 Jahren nicht zweifelhaft sein. 

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat wiederum um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Die unentgeltliche Rechtspflege bei Haftbeschwerden (und anderen strafprozessualen Nebenverfahren) hängt auch unter der Geltung der StPO von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels ab (vgl. BGE 134 I 92 E. 3.2.1 S. 99; 129 I 129 E. 2.2.2 S. 134 f.; 281 E. 4.2-4.5 S. 287 f.; Maurice Harari/Tatiana Aliberti, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011; Art. 132 N. 41; Niklaus Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 130 N. 10; a.M. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 130 N. 2). Auch Art. 29 Abs. 3 BV garantiert einen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum Vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.).

Das Appellationsgericht hat sich bereits in seinem Entscheid vom 29. Oktober 2014 (HB.2014.31) einlässlich mit der Fortsetzungs- sowie auch mit der Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid in Bezug auf die Fluchtgefahr bestätigt. Zur Fortsetzungsgefahr musste es sich nicht äussern, da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes genügt. Inzwischen ist der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Damit ist die Fluchtgefahr grösser und die Fortsetzungsgefahr jedenfalls nicht kleiner geworden. Dass die vom Bundesgericht festgestellte Fluchtgefahr nicht durch einen zweifelhaften Arbeitsvertrag und ebensolche Wohnangebote widerlegt werden kann, wäre für eine Partei, welche den Prozess von vornherein auf eigene Rechnung und Gefahr hätte führen müssen, klar gewesen. Sie hätte unter diesen Umständen zweifelsohne kein Verfahren eingeleitet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; AGE DG.2012.5 vom 23. Juli 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N. 9 f.). Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2015.9 — Basel-Stadt Appellationsgericht 02.03.2015 HB.2015.9 (AG.2015.144) — Swissrulings