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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.03.2015 HB.2015.7 (AG.2015.134)

3 marzo 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,803 parole·~9 min·6

Riassunto

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.7

ENTSCHEID

vom 3. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

gegen

Strafgerichtspräsident                                                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

Staatsanwaltschaft

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                                                      

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. Januar 2015

betreffend Abweisung des Entlassungsgesuchs vom 23. Januar 2015

Sachverhalt

A_____ ist am 5. November 2014 bei der Einreise von Deutschland in die Schweiz angehalten und, da er wegen des Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zur Verhaftung ausgeschrieben worden war, festgenommen worden. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt hat am 7. November 2014 über ihn Untersuchungshaft bis zum 30. Januar 2015 verfügt. Auf entsprechendes Gesuch vom 8. Januar 2015 hin wurde A_____ am 13. Januar 2015 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Am 20. Januar 2015 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs erhoben. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 hat A_____ den Strafgerichtspräsidenten um Entlassung ersucht. Dieser hat das Gesuch zum Entscheid ans Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet, welches die Entlassung mit Verfügung vom 29. Januar 2015 abgelehnt hat.

Gegen diese Verfügung hat A_____ am 5. Februar 2015 Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf umgehende Entlassung in die Freiheit; alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. November 2015 zur Beschwerde Stellung genommen und die kostenfällige Abweisung beantragt. In seiner Replik vom 13. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde festgehalten.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer befindet sich im vorläufigen Strafvollzug; er kann jederzeit seine Freilassung beantragen (vgl. Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 236 N 20 mit weiteren Hinweisen; BGE 139 IV 191 E. 4 S. 194). Den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Ablehnung seines Entlassungsgesuchs kann er mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO; vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 236 N 8). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Auch beim vorläufigen Strafvollzug müssen die Voraussetzungen der Haft gemäss Art. 212 und Art. 221 StPO erfüllt sein (vgl. Härri, a.a.O., Art. 236 N 20). Wie die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegen den Willen der betroffenen Person ist auch der vorläufige Strafvollzug nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO); auch der vorläufige Vollzug muss zudem verhältnismässig sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht, entsprechend den Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten vom 26. Januar 2015, die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs implizit mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und dem Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr begründet. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nicht von der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgegangen werden könne, und festgehalten, dass keine griffigen Ersatzmassnahmen für die Haft erkennbar seien. Der Beschwerdeführer rügt angebliche Rechtsverletzungen, unrichtige Feststellungen des Sachverhalts und Unangemessenheit und wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme von Fluchtgefahr.

3.

3.1      Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht zu Recht nicht. Liegt wie hier die Anklageschrift vor, gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des entsprechenden dringenden Tatverdachts ohnehin vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2; APE HB.2013.11vom 23. April 2013, je mit Hinweisen). Vorliegend ist somit von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbsmässigen Diebstahl – also ein Verbrechen – sowie auf mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch – beides Vergehen – auszugehen.

3.2

3.2.1   Auch die Annahme von Fluchtgefahr ist unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ein Beschuldigter, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70; statt vieler: APE HB.2013.72 vom 14. Januar 2014 E. 5.2; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 N 5 mit weiteren Hinweisen).

3.2.2   Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Georgien, wo, wie sich aus den Akten ergibt, auch seine Ehefrau und sein kleiner Sohn leben. Er ist laut eigenen Angaben als selbständiger Autohändler tätig, indem er in Deutschland oder Holland günstige Gebrauchtwagen kaufe und nach Georgien bringe, um sie dort zu verkaufen (vgl. act. 159). Sämtliche familiären, beruflichen und sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers bestehen somit zu Georgien. Zur Schweiz hat er demgegenüber überhaupt keine Beziehungen, abgesehen davon, dass er hier zugestandenermassen mehrere Einbruchdiebstähle in Privatwohnungen verübt hat. Diese Umstände sind Indizien für das Bestehen von Fluchtgefahr, ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausgesprochen reisefreudig und -erfahren ist, wie sich aus den zahlreichen Stempeln in seinem Pass ergibt (vgl. act. 65 ff.).

3.2.3   Schliesslich hat der Beschwerdeführer angesichts der gravierenden Vorwürfe, insbesondere des gewerbsmässigen Diebstahls – der Strafrahmen geht von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 StGB) –, mit einer empfindlichen Strafe, mutmasslich mit einer Freiheitsstrafe, zu rechnen. Es werden ihm in der Anklageschrift vier Einbruchdiebstähle in Basel (15. April 2014), Genf (16. April 2014) und Lausanne (8. Mai 2014) mit einem Deliktserlös von insgesamt mindestens CHF 17'493.95, bei einem Sachschaden von über CHF 4'200.–, zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft wird laut ihrer Stellungnahme zur Beschwerde eine Strafe beantragen, welche zwar unter 24 Monaten, aber deutlich über 360 Tagessätzen Geldstrafe respektive 12 Monaten Freiheitsstrafe liegt. Die vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid veranschlagten 16 bis 18 Monate Freiheitsstrafe erscheinen jedenfalls nicht als unverhältnismässig (vgl. etwa SB.2013.105 vom 28. Januar 2014: Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher rechtswidrigen Einreise [4 Einbruchdiebstähle, Deliktssumme rund CHF 10'000.–]: Freiheitsstrafe von 14 Monaten). Eine allfällige Freiheitsstrafe könnte auch nicht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 5. November 2014 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre, sowie Busse von CHF 300.–) ausgefällt werden (vgl. BGE 137 IV 58).

Ob eine allfällige Freiheitsstrafe bedingt oder (teilweise) unbedingt ausgesprochen wird, ist nicht vom Haft- sondern vom Sachgericht zu beurteilen (vgl. BGer 1P.591/2001 vom 26. September 2009 E. 3 b dd; BGE 125 I 60 E. 3d S. 64). Dem Sachgericht, das eine Gesamtwürdigung aufgrund aller wesentlicher Umstände (insbesondere Vorleben, strafrechtliche Vorbelastungen, Tatumstände, persönliche Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids) vorzunehmen hat, kommt bei seinem Entscheid ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 42 N 8, 9). Zwar weist der Beschwerdeführer keine Vorstrafen auf (vgl. act. 9 ff.), ist also formell Ersttäter. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung indes zu Recht darauf hin, dass der dringende Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer mehrfach gezielt in die Schweiz gereist ist, einzig um hier Vermögensdelikte zu begehen. Er ist unterdessen mit dem erwähnten Strafbefehl vom 5. November 2014 rechtskräftig wegen eines am 11. Juni 2014 in Luzern begangenen Einbruchdiebstahls verurteilt worden. Am 21. April 2014 war er zudem bereits mit zwei Mittätern bei einem Einbruchsversuch in ein türkisches Restaurant in D-Ratingen in flagranti ertappt worden (act. 32). Auch dies hat ihn indes nicht davon abgehalten, wenig später die erwähnten Einbruchdiebstähle in Lausanne (angeklagt) und Luzern zu begehen und am 5. November 2014 mit „klassischem“ Einbruchwerkzeug (Schraubendreher Grösse 10, 8, Pet-Schablone, diverse Handschuhe) wieder in die Schweiz einzureisen – dies notabene in Begleitung ausgerechnet jenes Kollegen ([…]), mit welchem er auch beim Einbruchsversuch in D-Ratingen ertappt worden war (act. 34, 54 f.). Es kommt dazu, dass die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers schwierig erscheinen; der von ihm behauptete Autohandel kann nicht sehr erfolg- und ertragreich gewesen sein, wenn er sein Einkommen durch Einbruchdiebstähle hat aufbessern müssen. Auch diese Umstände werden bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer der bedingte Vollzug zu gewähren ist, zu würdigen sein. Angesichts der Aktenlage besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass das Sachgericht in Anbetracht der Anzahl der zu beurteilenden Delikte, des zugestandenen Delikts in Deutschland, der Vorgehensweise des Beschwerdeführers sowie angesichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz fehlender Vorstrafen eine unbedingte Strafe ausspricht.

3.2.4   Unter diesen Umständen ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde, um sich dem allfälligen Vollzug einer möglicherweise ganz oder teilweise unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu entziehen. Fluchtgefahr ist somit gegeben.

3.2.5   Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in Bezug auf die Gefahr, dass er sich im Falle der Freilassung der Strafverfolgung entziehen würde, eine Dispensation von der Hauptverhandlung möglich sei. Dazu ist festzuhalten, dass kein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist. Ausserdem sind keine wichtigen Gründe für eine Dispensation ersichtlich – und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die persönliche Befragung des Beschwerdeführers – und somit seine Anwesenheit – vor Gericht erscheint auch als angezeigt (vgl. Art. 336 Abs. 3 StPO), dies etwa in Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.2.3, wo der Beschwerdeführer lediglich das Aufbrechen der Wohnungstüre zugesteht, indes die Entwendung des vom Geschädigten angegebenen Deliktsgutes bestreitet.

3.3

3.3.1   Schliesslich erweist sich der vorläufige Vollzug auch unter allen Aspekten als verhältnismässig. Das Zwangsmassnahmengericht hat richtig festgehalten, dass vorliegend keine griffigen Ersatzmassnahmen für Haft respektive den vorläufigen Vollzug ersichtlich sind. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

3.3.2   Der Beschwerdeführer befindet sich seit circa vier Monaten in Untersuchungshaft respektive mittlerweile im vorläufigen Vollzug. Die Verhandlung vor Strafgericht wird am 30. März 2015 stattfinden. Die Haftdauer ist jetzt – und auch im Zeitpunkt der Verhandlung – noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls und weiteren Delikten droht (vgl. dazu oben E. 3.2.3). Der blosse Umstand, dass ein bedingter beziehungsweise teilbedingter Strafvollzug hier nicht ausgeschlossen erscheint, lässt die Fortdauer der Haft nicht als unverhältnismässig erscheinen. Auch nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte spielt die Möglichkeit der Aussprechung einer bedingten oder teilbedingten Strafe bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich keine Rolle (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f; BGer 1B_148/2012 vom 2. April 2012 E. 6.1; 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2; AGE HB.2012.43 vom 25. Oktober 2012, jeweils mit Hinweisen; Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 212 N 14 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentliche Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2      Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Seinem Verteidiger ist daher für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Eine Honorarnote ist nicht eingereicht worden. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Replik wird auf 5 Stunden veranschlagt, dies auch vor dem Hintergrund des bestehenden Mandatsverhältnisses und der entsprechenden Aktenkenntnis.  Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], werden für das Beschwer-deverfahren ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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