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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.10.2015 HB.2015.43 (AG.2015.691)

8 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,373 parole·~7 min·5

Riassunto

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 12. November 2015

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.43

ENTSCHEID

vom 8. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                     Beschuldigte

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel 

Berufsbeiständin: [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. September 2015

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 12. November 2015

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher unzulässiger Ausübung der Prostitution, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz. Seit dem 19. Mai 2015 befindet sich A____ wegen Fortsetzungsgefahr in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Mit Entscheid HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 hat das Appellationsgericht als Einzelgericht eine Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft abgewiesen.

Am 17. Juni 2015 hat die Staatsanwaltschaft bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) ein psychiatrisches Gutachten über A____ in Auftrag gegeben. Dieses ist am 8. September 2015 fertiggestellt worden.

Mit Verfügung vom 15. September 2015 hat das das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft über A____ auf die vorläufige Dauer von 7 Wochen, d.h. bis zum 12. November 2015, verlängert. Die Verhandlung vor Strafgericht ist auf den 10./11. November 2015 terminiert.

Gegen die Verlängerungsverfügung vom 15. September 2015 hat A____ mit Schreiben vom 21. September 2015 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der sie ihre Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 29. September 20156 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 1. und 5. Oktober 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Wie das Appellationsgericht bereits im Entscheid HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 (mit Hinweis auf BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2) festgehalten hat, gilt beim Vorliegen der Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts gemäss der Rechtsprechung vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn sich die Annahme eines dringenden Tatverdacht als geradezu unhaltbar erweist (BGer 1B_234/2011 E. 2.3, AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 3.1).

3.2      Im vorliegenden Fall liegt die Anklageschrift seit dem 24. Juni 2015 vor. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei anlässlich des ihr vorgeworfenen Raubes unzurechnungsfähig gewesen, da sie unter dem Einfluss von Rohypnol gestanden sei. Sie habe zudem mit dem Messer niemanden bedroht, sondern lediglich die zugeschlossene Tür öffnen wollen. Damit widerspricht sie der Darstellung dieser Tat in Ziff. 7 der Anklageschrift, wonach sie – bei einem Diebstahl ertappt und im Laden zurückgehalten, um sie der Polizei zu übergeben – das geöffnete Messer gegen den Filialleiter und dessen Mitarbeiter gerichtet und diese aufgefordert habe, sie gehen zu lassen, was sie unter dem Eindruck der Drohung auch getan hätten. Da sich diese Sachverhaltsschilderung auf die Aussagen des Ladenpersonals stützt, erscheint die Annahme eines diesbezüglichen dringenden Tatverdachts keineswegs unhaltbar.

3.3      Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 8.September  2015 war die Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin für alle vorgeworfenen Straftaten erhalten, allerdings sei für die Tatvorwürfe des Raubes, der Drohung, der illegalen Prostitution, der verschiedenen Verstösse gegen Wegweisungen und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von einer starken, für die Diebstähle von Alltagsbedarf von einer eine mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen (Strafakten S. 453, pag. 43). Da somit zwar eine Einschränkung der Schuldfähigkeit, aber keine offensichtliche Schuldunfähigkeit vorliegt, ist der dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen (vgl. AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 3.2.1 m.w.H.).

4.

4.1      Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtete Straftaten verübt hat. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung der Bestimmung muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen. Dem Kontext, insbesondere der konkret von der Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist aber ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten der Beschuldigten auswirken kann (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1).

4.2      Das Appellationsgericht hat bereits in seinem Entscheid vom 24. Juli 2015 dargelegt, dass die Beschwerdeführerin einschlägig (u.a. wegen Drohung und Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden) vorbestraft ist, dass sie den ihr im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Raub in tatsächlicher Hinsicht nicht bestreitet und dass hinsichtlich der Drohung eine erdrückende Beweislage besteht. Damit ist das Erfordernis von mindestens zwei begangenen Straftaten erfüllt, wobei Rohypnolkonsum nur in einem Fall eine Rolle gespielt hat. Die Rückfallprognose in Bezug auf weitere Aggressionsdelikte hat das Appellationsgericht im Entscheid vom 24. Juli 2015 aufgrund der Lebensumstände der Beschwerdeführerin – Drogenabhängigkeit, fehlende Tagesstruktur, prekäre finanzielle Verhältnisse – und der Zunahme der Häufigkeit und Intensität der Delikte seit Herbst 2014 als sehr ungünstig bewertet. Diese Einschätzung wird nun durch das psychiatrische Gutachten bestätigt. Dort wird in Ziff. 3.2 ausgeführt, aufgrund der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin bestehe ein erhöhtes Risiko nicht nur für die erneute Begehung von Eigentumsdelikten, sondern auch dafür, im Rahmen von Konflikten oder Konfrontationen (erneut) mit Aggression zu reagieren (Strafakten S. 453, pag. 44). Damit ist auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nach wie vor gegeben.

5.

Bis zu der am 10./11. November 2015 stattfindenden Verhandlung des Strafgerichts wird die Beschwerdeführerin insgesamt knapp sechs Monate in Haft gewesen sein. Im Fall eines Schuldspruchs hat sie – auch unter Berücksichtigung ihrer verminderten Schuldfähigkeit – eine diese Dauer klar übersteigende Freiheitsstrafe oder, entsprechend der Empfehlung der Gutachter (Strafakten S. 453, pag. 44 f.), eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu gewärtigen. In beiden Fällen ist die Haft in zeitlicher Hinsicht noch klar verhältnismässig. Ein vorsorglicher Massnahmenantritt als mildere Massnahme erscheint im jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmässig, soll doch dem in wenigen Wochen zu erwartende Entscheid des Sachgerichts nicht vorgegriffen werden.  

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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