Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 18.08.2015 HB.2015.37 (AG.2015.551)

18 agosto 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·705 parole·~4 min·5

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis 21. Oktober 2015

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.37

ENTSCHEID

vom 18. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. Juli 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis 21. Oktober 2015

Sachverhalt

A____ wurde am 26. Juli 2015 in Basel von der Polizei angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Da Verdacht auf „Bodypacking“ bestand, wurde er in das Universitätsspital überführt, wo er in der Folge 127 Fingerlinge mit insgesamt 1,3 kg Kokain ausschied. Am 29. Juli 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. Oktober 2015, an.

Gegen diese Verfügung hat A____ am 3. August 2015 in einem kurzen englischsprachigen Schreiben Beschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 4. August 2015 hat ihn die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin aufgefordert, seine Beschwerde innert der laufenden Beschwerdefrist ausführlich zu begründen. Diese Verfügung und das Beschwerdeschreiben sind zur Kenntnisnahme auch dem am 3. August 2015 von der Staatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger eingesetzten Advokat lic. iur. […] zugestellt worden. Nachdem innert Frist weder vom Beschwerdeführer noch von seinem amtlichen Verteidiger eine ergänzende Beschwerdebegründung eingegangen ist, hat die Appellationsgerichtspräsidentin die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, auf die Einholung einer Vernehmlassung indessen verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).

1.2      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Es muss darin angegeben werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen andern Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist nur sehr ungenügend begründet worden. Für einen solchen Fall sieht das Gesetz vor, dass die Rechtsmittelinstanz die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nachdem im vorliegenden Fall weder der Beschwerdeführer selbst noch sein amtlicher Verteidiger die Gelegenheit zur Verbesserung resp. Ergänzung der ungenügend begründeten Beschwerde genutzt haben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.

Der Vollständigkeit halber ist ergänzend anzufügen, dass die Beschwerde im Eintretensfall abzuweisen wäre. Die Anordnung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Im vorliegenden Fall hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht sowie Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einzig geltend, er sei unschuldig und das Opfer krimineller Personen. Damit scheint er (allein) den Tatverdacht zu bestreiten.

Dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 StPO ist gegeben, wenn aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E. 3.1).

Nachdem der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung 127 Fingerlinge mit insgesamt 1,3 kg Kokain in seinem Magen und Darm hatte, ist dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (mengenmässig qualifizierter und bandenmässiger Betäubungsmittelhandel) zweifellos gegeben. Die Beurteilung der Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppierung, seines Vorsatzes und seiner Schuldfähigkeit sind nicht Sache des Beschwerdegerichts im Haftverfahren; diese Fragen werden vielmehr vom Sachgericht zu klären sein.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2015.37 — Basel-Stadt Appellationsgericht 18.08.2015 HB.2015.37 (AG.2015.551) — Swissrulings