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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.08.2015 HB.2015.35 (AG.2015.554)

14 agosto 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,991 parole·~10 min·5

Riassunto

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 9. Oktober 2015

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.35

ENTSCHEID

vom 14. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Juli 2015

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 9. Oktober 2015

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten. A____ wurde am 23. April 2015 festgenommen. Am 24. April 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 17. Juli 2015. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 29. Mai 2015 abgewiesen (AGE HB.2015.24). Am 9. Juli 2015 stellte die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 Abs. 1 StPO und erhob eventualiter Anklage. Ebenfalls am 9. Juli 2015  beantragte sie die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A____ Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, also bis zum 9. Oktober 2015, an.

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 27. Juli 2015 Beschwerde einreichen lassen. Er lässt beantragen, er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft) nur bis zum 21. August anzuordnen; bis dahin sei ein Vorabgutachten über den Beschwerdeführer zu erstellen. Die o/e-Kosten habe der Staat zu tragen. Im Falle seines Unterliegens sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Eingabe vom 3. August 2015 auf Abweisen der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. August 2015 repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Für den Sachverhalt ist ergänzend auf den bereits ergangenen Entscheid HB.2014.24 vom 29. Mai 2015, der allen im vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien zugestellt worden ist, zu verweisen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Dem Beschwerdeführer werden in erster Linie gewalttätige Übergriffe zum Nachteil seiner Mutter vorgeworfen. Während des fraglichen Vorfalls vom 23. April 2015 soll er seine Mutter in einen Raum gesperrt, mit einem Messer mit dem Tod bedroht, geohrfeigt, durch die Wohnung gezerrt und zur Niederschrift von Versprechungen mit Bezug zu Themen wie Hexerei und Voodoo genötigt haben. Ausserdem soll er einen Nachbar, der zu intervenieren versuchte, mit dem Messer bedroht haben. Während des Vorfalls sei er möglicherweise aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht schuldfähig gewesen.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2015.9 vom 2. März 2015, BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Juli 2015 beim Strafgericht einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme gestellt und eventualiter Anklage erhoben. Diese Modalität beschlägt die Frage der bis zum Vorliegen des ausstehenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens zweifelhaften Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Die für die Annahme des dringenden Tatverdachts entscheidende Erhärtung und Verdichtung der Verdachtsmomente ist damit aber jedenfalls erfüllt. Zwar hat sich der anfängliche Tatverdacht bezüglich versuchter vorsätzlicher Tötung offenbar nicht erhärtet. Der dringende Tatverdacht betrifft aber nach wie vor einen Verbrechenstatbestand (Freiheitsberaubung) und mehrere Vergehenstatbestände. Das Erfordernis des dringenden Tatverdachts liegt damit vor.

2.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Ausführungsgefahr angenommen. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Vorliegend droht schlimmstenfalls die Ausführung eines schweren Gewaltverbrechens durch den Beschuldigten. Einen Hinweis darauf lieferte der Beschuldigte mit dem Wortlaut seiner Drohung: Wenn seine Mutter seine Forderungen nicht niederschreibe und schriftlich der Hexerei entsage, werde sie seine Forderung „mit Bluet schribe“. Bereits Jahre zuvor ist der Beschwerdeführer durch unberechenbares Verhalten aufgefallen und wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung verurteilt worden. Er musste von der Feuerwehr mit einer Drehleiter vom Dach einer Baracke heruntergeholt werden (Akten S. 22). Der Beschwerdeführer habe überdies Anfang April 2015 seine Mutter geohrfeigt. Der Vorfall vom 23. April 2015 stellt in diesem Verlauf eine bedrohliche Eskalation dar. Angesichts der im Raum stehenden Schizophrenie-Thematik muss,  unter Vorbehalt des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, zurzeit Ausführungsgefahr bejaht werden. Das Appellationsgericht hat dies bereits in seinem früheren Entscheid – demjenigen betreffend die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer – festgehalten. Die damaligen Erwägungen, die noch im Eventualstandpunkt erfolgten, haben nach wie vor Gültigkeit  (dort E. 3.5).

2.3      Bezüglich der Kollusionsgefahr hat das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 29. Mai 2015, nach allgemeinen Ausführungen zum Haftgrund der Kollusionsgefahr, ausgeführt:

Die Schilderung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer steht in Widerspruch zu der Schilderung der Auskunftspersonen. Deren Aussagen erweisen sich für die Beweiswürdigung als zentral, weil bislang keine objektiven Beweismittel bezüglich des Kerngeschehens verfügbar sind. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der mutmasslich Geschädigten. Die Geschädigte befindet sich in einer schwierigen Lage. Sie dürfte sich der Einflussnahme ihres Sohnes nur schwerlich entziehen können, gerade wenn die Vorwürfe zutreffen und der Beschwerdeführer auch vor Gewalt nicht zurückschreckt, und sei es auch unter dem Einfluss einer psychischen Erkrankung. Auch die Nachbarn, die beim Vorfall interveniert haben und dem Beschwerdeführer bei einer vorzeitigen Haftentlassung wieder begegnen würden, könnten von diesem beeinflusst werden. Die Vorinstanz hat die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.

An dieser Sachlage hat sich nichts geändert. Dass beim Beschwerdeführer eine bewusste oder unbewusste Neigung besteht, auf seine Mutter einzuwirken, zeigen seine in der Haft verfassten, emotionalen Briefe (zurückbehalten; Akten S. 204 ff.). Die Kollusionsgefahr ist nach wie vor zu bejahen.

2.4      Ob auch Fluchtgefahr vorliegt, kann offen gelassen werden, da schon das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014).

3.

Ersatzmassnahmen zur Abwendung der Sicherheitshaft sind weiterhin nicht ersichtlich (vgl. dazu schon Entscheid vom 29. Mai 2015 E. 4). Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers thematisierte Möglichkeit einer Entlassung aus der Haft unter der Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich in eine ärztliche Behandlung zu begeben, entbehrt einer realistischen Grundlage, da sich der Beschwerdeführer selbst nicht als behandlungsbedürftig erachtet und die gutachterliche Diagnose noch aussteht (Einvernahmeprotokoll, Akten S. 321). Dass die Staatsanwaltschaft auf die Erstellung eines Vorabgutachtens zugunsten einer fachgerechten Abklärung des Beschwerdeführers verzichtet, ist angesichts der im Raum stehenden Delikte und der damit einhergehenden Gefahr für Dritte nicht zu beanstanden.

Auch hinsichtlich der Dauer erweist sich die angeordnete Haft noch als verhältnismässig. Zwar ist der anfängliche Verdacht auf versuchte vorsätzliche Tötung mittlerweile entfallen. Die Dauer der angeordneten Haft ist aber noch nicht in grosse Nähe einer allfällig auszusprechenden Strafe gerückt. Wie bereits im früheren Entscheid ausgeführt, stellen die Einzelhandlung des Beschwerdeführers für sich genommen und zusammen einen erheblichen Übergriff in  elementare Rechtsgüter Dritter wie Leib und Leben und Freiheit dar. Insbesondere die Drohungen, welche dem Beschuldigten angelastet werden, könnten bei einem allfälligen Schuldspruch eine erhebliche Strafe nach sich ziehen. Dies gilt gerade deshalb, weil die Drohungen gemäss Anklageschrift von brachialer Gewalt begleitet wurden und ein Messer zum Einsatz gekommen ist. Das forensisch psychiatrische Gutachten wird per September 2015 erwartet (Auskunft der UPK, Akten S. 56). Alsdann ist mit einer unverzüglichen Ansetzung der erstinstanzlichen Verhandlung zu rechnen.

4.

Der Beschwerdeführer rügt noch, das Zwangsmassnahmengericht habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es entgegen seinem Antrag in einem schriftlichen Verfahren über die Haftverlängerung entschieden habe. Dem ist nicht zu folgen. Das Verfahren der Haftverlängerung ist in der Regel schriftlich (Art. 227 Abs. 6 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht „kann“ eine Verhandlung anordnen. Ein mündliches Verfahren soll stattfinden können, wenn die schriftlichen Anträge und Begründungen in komplizierten Fällen ungenügend sind, wenn ausnahmsweise eine Beweiserhebung geboten erscheint oder weitere Komplikationen eine Verhandlung erforderlich machen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 227 N 14, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Insbesondere kann es nicht darum gehen, in einer mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht ohne Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens ambulante medizinische Behandlungssettings für eine inhaftierte Person zu evaluieren, die gravierender Delikte u.a. gegen Leib und Leben bezichtigt wird und sich, entgegen starker Indizien, selbst nicht als behandlungsbedürftig erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem spezifischen Zusammenhang nicht ersichtlich.

5.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens sei in Verletzung des Beschleunigungsgebots verschleppt worden. Auch dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Der Auftrag zur Begutachtung erfolgte am 30. April 2015, somit innert Wochenfrist nach der Inhaftierung (Akten S. 37). Mit Schreiben vom 6. Mai 2015, fragte Dr. med. […], Oberarzt der UPK, die Staatsanwaltschaft an, ob er das Gutachten trotz eines einmaligen Kontakts mit dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner konsiliarpsychiatrischen Tätigkeit im Untersuchungsgefängnis erstellen könne (Akten S. 47). Der Beschwerdeführer hat das Recht, auf die Ernennung eines Gutachters oder einer Gutachterin zu bestehen, welche ihn noch nie, also auch nicht anlässlich einer einmaligen Visite, zu Gesicht bekommen hat. Dass die Staatsanwaltschaft den Verteidiger des Beschwerdeführers daraufhin dennoch anfragte, ob Dr. […] als Gutachter eingesetzt werden könne, ist unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht zu beanstanden und stellt keine Verfahrensverschleppung dar. Die Staatsanwaltschaft hat der Verteidigung eine zehntägige Frist für die Antwort Frist gesetzt, welche dann auch ausgeschöpft worden ist. Unmittelbar nach Eingang der abschlägigen Antwort wurden die UPK am 1. Juni 2015 angewiesen, einen anderen Psychiater mit der Begutachtung einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat die UPK gleichzeitig schriftlich ersucht, das Gutachten bis Ende Juli 2015 zu erstellen (Akten S. 54). Zwei Tage später teilte die UPK der Staatsanwaltschaft mit, dass diese Frist illusorisch, das Gutachten aber per Anfang September 2015 zu erwarten sei. Diesem Ablauf stellt weder bezüglich einzelner Schritte noch insgesamt eine Verfahrensverzögerung dar. Dass die Staatsanwaltschaft sodann auf die Erstellung eines „Vorabgutachtens“ verzichtet hat, ist weder unter diesem noch unter anderen Aspekten zu bemängeln. Die Schwere der zur Anklage gebrachten Vorfälle, einzelne Merkmale dieser Vorfälle (Bezug zu Themen wie „Untote“, Hexerei, Voodoo) sowie die Vorstrafen des Beschwerdeführers machen eine umfassende forensisch-psychiatrische Begutachtung unabdingbar für eine gesetzeskonforme Beurteilung des Beschwerdeführers bzw. seiner Handlungen. Eine der zentralen Fragen, die mit dem Gutachten beantwortet werden muss, ist die Rückfallgefahr. Dass diesbezüglich keine voreiligen Schlüsse erfolgen, liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Beschwerdeführers.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–. Dem amtlichen Verteidiger, dessen Aufwand mangels Einreichens einer Honorarnote zu schätzen ist,  ist eine Entschädigung von CHF 1‘200.– aus der Gerichtskasse auszurichten (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die amtliche Verteidigung wird im Falle weiterer gleich gelagerter Beschwerden nur noch gewährt werden können, wenn diese nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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