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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.07.2015 HB.2015.32 (AG.2015.498)

22 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,594 parole·~18 min·5

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25. September 2015

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.32

ENTSCHEID

vom 22. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Juni 2015

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum

25. September 2015

Sachverhalt

Der indische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beschuldigter resp. Beschwerdeführer) wurde am 5. Mai 2015 auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen des Verdachts des Betruges von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und nach Basel überführt. Am 8. Mai 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 3. Juli 2015, über den Beschuldigten die Untersuchungshaft an. Diese Verfügung blieb unangefochten. Ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 9. Juni 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht am 19. Juni 2015 ab. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 verlängerte es die Untersuchungshaft um vorläufig 12 Wochen bis zum 25. September 2015.

Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte am 3. Juli 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, er sei, eventuell gegen Leistung einer Kaution, aus der Untersuchungshaft zu entlassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

2.2      Dem Beschwerdeführer wird mehrfacher Betrug vorgeworfen, wobei anlässlich der Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgender Sachverhalt im Vordergrund stand: Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll die mutmassliche Geschädigte B____ (nachfolgend der Einfachheit halber als Geschädigte bezeichnet) am 11. April 2015 in der Basler Innenstadt von einem Inder, welcher sich als Richi Baba vorgestellt habe, angesprochen worden sein. Dieser habe von der Geschädigten für die „Heilung“ ihrer Probleme CHF 1‘800.– verlangt und erhalten und ihr mitgeteilt, dass sich sein „Master“ Ram Shi Baba (der Beschwerdeführer) bei ihr melden werde. Bei einem in der Folge vereinbarten Treffen vom 13. April 2015 soll der Beschwerdeführer der Geschädigten gesagt haben, dass er ihre Gedanken, ihr Herz und ihre Seele in Harmonie bringen und drohenden Krebs von ihr fernhalten könne. Nach längeren Gesprächen habe er sie zur Bezahlung von CHF 100‘000.– in bar für die Heilbehandlung und für Spenden an Waisenkinder in Indien überreden können. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 28. April 2015 soll der Beschwerdeführer weitere CHF 50‘000.– von der Geschädigten verlangt haben, da er in einem Gebet ihr früheres Karma gesehen habe sowie, dass sie sehr reich sei. Bei der hierauf vereinbarten Geldübergabe wurde er durch die mittlerweile eingeschaltete Polizei am Bahnhof Zürich-Altstetten festgenommen.

Im Rahmen der Haftanordnung hatte die Vorinstanz erwogen, der dringende Tatverdacht des Betruges stütze sich insbesondere auf die Aussagen der Geschädigten, welche den Sachverhalt wie hiervor dargestellt geschildert habe. Der Beschwerdeführer habe die Aussagen der Geschädigten im Wesentlichen bestätigt, wobei er jedoch nicht von Krebskrankheiten, sondern von schlechter Energie gesprochen haben wolle. Nach seinen Angaben habe er die CHF 100‘000.–, welche er verlangt und erhalten habe, an Richi Baba (resp. C____) weitergegeben, damit dieser armen Menschen in Indien oder Nepal helfe. Weitere Angaben zu C____ habe der Beschwerdeführer nicht machen können oder wollen. Unter den gegebenen Umständen sei ein hinreichend dringlicher Tatverdacht des vollendeten und des versuchten Betrugs gegeben. Anlässlich des vom Beschwerdeführer gestellten Haftentlassungsgesuchs hat das Zwangsmassnahmengericht am 19. Juni 2015 zum Tatverdacht weiter ausgeführt, mittlerweile sei aufgrund der durchgeführten Untersuchungsmassnahmen von bislang mindestens sechs Geschädigten auszugehen. Es bestehe daher der dringende Tatverdacht des mehrfachen, eventuell gewerbs- und bandenmässigen Betrugs. Der Beschwerdeführer sei systematisch, gewinnorientiert und teils mittäterschaftlich vorgegangen. Er habe sich gezielt schwache Opfer ausgesucht, die aufgrund körperlicher oder psychischer Leiden in Verbindung mit einer esoterischen Einstellung für seine leeren Heilsversprechen empfänglich gewesen seien. Geschickt habe er ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, um dann seine hohen finanziellen Ansprüche einzufordern. Dieses Vorgehen müsse als arglistig im Sinne des Betrugstatbestands bezeichnet werden. In der nunmehr angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz hinsichtlich des Tatverdachts auf den Entscheid vom 19. Juni 2015 verwiesen, da sich daran nichts geändert habe. Es stehe fest, dass offenbar seit dem Haftanordnungsentscheid bezüglich der Geschädigten B____ sogar noch weitere Geschädigte hinzugekommen seien. Ob allenfalls Teilnahmerechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien, wie seine Verteidigung moniere, müsse vom Sachrichter endgültig entschieden werden. Die Aktenlage spreche jedenfalls prima vista gegen eine Verletzung der Teilnahmerechte.

2.3      Den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu folgen. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag an einem hinreichend dringenden Tatverdacht des mehrfachen (eventuell gewerbs- und bandenmässigen) Betruges nichts zu ändern.

2.3.1   Soweit die Verteidigung zunächst eine Verletzung der Teilnahmerechte moniert, indem weder sie noch der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätten, an den Einvernahmen der „möglichen weiteren Geschädigten“ teilzunehmen, ist zum einen festzuhalten, dass ein Anspruch der Parteien auf Teilnahme an Befragungen erst dann besteht, nachdem dem Beschuldigten ein Vorhalt überhaupt erstmals gemacht werden konnte. Eine Verletzung des Teilnahmerechts ist daher prima vista nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Einvernahmen problemlos nachgeholt werden könnten, falls das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollte. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Frage der Verletzung des Teilnamerechts resp. der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern durch den Sachrichter abschliessend zu entscheiden sein wird. Zu beachten ist schliesslich, dass hinsichtlich der Frage des dringenden Tatverdachts hier nicht die im Verlauf der Ermittlungen zutage getretenen Fälle weiterer Geschädigter im Vordergrund stehen, sondern der – letztlich unbestrittene – Sachverhalt betreffend die Geschädigte B____ (vgl. dazu E. 2.3.2 hiernach).

Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist sodann sehr wohl von einer Zuständigkeit der Basler Behörden zur Beurteilung der hier streitigen Vorwürfe auszugehen. Mit Bezug auf die mutmassliche Geschädigte B____, deren Anzeige das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausgelöst hat, ist die Zuständigkeit angesichts des Deliktsorts Basel klarerweise gegeben und unbestritten (Art. 31 Abs. 1 StPO). Dies gilt indes auch für die weiteren Vorwürfe, welche allesamt einen Bezug zur Schweiz aufweisen resp. im Inland begangen wurden. Die Zuständigkeit der Basler Justiz ergibt sich insoweit aus Art. 34 Abs. 1 StPO, hat doch die hiesige Staatsanwaltschaft soweit erkennbar als erste Ermittlungshandlungen in der Sache vorgenommen. Der mutmassliche Geschädigte D____ wurde zudem ebenfalls in Basel von einem Inder, welcher offenbar zum Kreis um den Beschwerdeführer gehört, angesprochen (Einvernahmeprotokoll vom 28. Mai 2015, S. 2).

2.3.2   In materieller Hinsicht ist sodann in erster Linie vom Vorwurf gegenüber der mutmasslichen Geschädigten B____ auszugehen. Diese hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Mai 2015 (S. 2) auf die Frage, warum sie dem Beschwerdeführer CHF 100‘000.– gegeben, resp. was sie sich davon versprochen habe, ausgesagt: „Alles das, was er mir versprochen hatte. Er hat mir Heilung oder Prävention von 2 Krebsarten, die ich anscheinend in mir trage und er hat mir versprochen, dass sich meine Zellen regenerieren können. Er könne alles innerhalb eines bis drei Jahren bewerkstelligen […]. Ich hatte wirklich geglaubt, dass er wirklich ein Heiler ist. Ich hatte mich nämlich mal ausmessen lassen betreffend Herz und Shakras. Dort wurde mir aufgezeigt, wo ich starke Shakras hatte und wo nicht. Deshalb dachte ich, dass diese Menschen das sehen oder spüren, wer solch starke Shakras hat“. Der Beschwerdeführer habe, so die Geschädigte, gesagt, er müsse sie von der vielen schwarzen Energie befreien, damit sie wieder gesund würde. Er habe auch erzählt, dass sein Ashram durch den Ganges zerstört worden sei und mit dem Geld, welches die Geschädigte bezahle, wieder aufgebaut oder für die dort lebenden Kinder zur Schulbildung etc. verwendet werden könne (Protokoll S. 4). Der Beschwerdeführer hat den Erhalt des Geldes nicht bestritten und im Wesentlichen lediglich ausgesagt, er sei eine Art Wanderprediger und die Geschädigte habe ihm das Geld freiwillig gegeben; er habe nicht von Krebs, sondern von schlechter Energie gesprochen (Einvernahme vom 6. Mai 2015, S. 2 ff.). Die Heilsversprechen hat er indes nicht explizit in Abrede gestellt. Es ist daher gestützt auf die Aussagen der Beteiligten – im Rahmen der summarischen Prüfung des Haftverfahrens – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Heilsversprechen abgegeben und unter Vorlage von Fotos behauptet hat, das Geld würde (auch) zum Wiederaufbau eines Ashrams zum Nutzen bedürftiger Kinder verwendet. Diesbezügliche Beweise gibt es indes nicht. Aus den Ausführungen der Geschädigten ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gezielt an deren schlechtes Gewissen resp. ihr Mitgefühl appelliert hat – so der Hinweis auf den Ashram und die angeblich unterstützten Kinder – und dass er die Geschädigte auch erheblich unter Druck gesetzt hat. So hat sie ausgesagt, er habe ihr eine Preisliste mit drei Summen – CHF 62‘000.–, CHF 101‘000.– und CHF 150‘000.– – vorgehalten und dann 10 Minuten auf sie eingeredet, dass sie doch wissen müsse, zu welcher Kategorie sie sich zähle. Als sie sich schliesslich für die mittlere Summe entschieden habe, habe er insistiert, sogleich zur Bank zu gehen und das Geld abzuheben. Auch um seine Forderung nach noch mehr Geld (die weiteren, geforderten CHF 50‘000.–) zu unterstreichen, soll der Beschwerdeführer gesagt haben, die Geschädigte sei eine „very rich person“ und müsse alles geben aus ihrer Kategorie. Sie müsse Gott um Vergebung bitten weil sie diesen grossen Fehler – gemeint war die Tatsache, dass sie nicht von Anfang an den grösstmöglichen Betrag zugesagt hat – gemacht habe. Um dies alles in Ordnung zu bringen müsse sie nochmals CHF 51‘000.– geben. Schliesslich hat der Beschwerdeführer offensichtlich darauf geachtet, dass die Geschädigte mit niemandem über die bereits erfolgte Zahlung sprach und dass sie allein und damit von ihm beeinflussbar war: „Zudem hat er mir eingebläut, dass ich niemandem sage, dass ich Geld gegeben habe.“; „bei jedem Telefongespräch fragte er, ob jemand bei mir sei und ob ich jemandem gesagt hätte, dass ich Geld gegeben hätte“. Auch Einwände der Geschädigten bezüglich der Anreise zur (zweiten) Geldübergabe mit der Bahn nach Zürich wischte der Beschwerdeführer mit dem obskuren Hinweis vom Tisch, dass dies nicht gehe wegen der schlechten Energien und weil dies für die Geschädigte schlecht sei; sie solle mit dem Auto anreisen (Einvernahme vom 5. Mai 2015, S. 6). Tatsächlich dürfte es dem Beschwerdeführer dabei darum gegangen sein, einen ruhigen Ort für die Übergabe zu haben, fand doch auch die erste Übergabe in einem Parkhaus statt.

Nach dem Gesagten kann entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht gesagt werden, dass der Tatbestand des Betruges zweifellos nicht erfüllt wäre und ist es im Lichte einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht bejaht hat. Die Haftanordnungsverfügung blieb denn auch unangefochten. Gleichfalls zutreffend ist sodann, dass sich der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf aufgrund der weiteren Abklärungen eher noch verstärkt, jedenfalls aber nicht abgeschwächt hat. So ist unbestritten, dass fünf weitere, sehr ähnlich gelagerte Fälle zutage getreten sind, bei welchen der Beschwerdeführer ebenfalls als Heilsbringer und Empfänger der Gelder in Erscheinung getreten ist. Alle weiteren mutmasslichen Geschädigten haben ihn zudem sicher oder zumindest zu 85% als Täter identifiziert. Deren Aussagen ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit manchen der Geschädigten in Indien war, ihnen dort ein Waisenhaus gezeigt und zum Teil in deren Anwesenheit (in der Schweiz) Kinderkleider gekauft hat. Dies würde, sofern der vorgegebene Zweck der „Spende“ nicht dem effektiven entspricht, das Element der Arglist zusätzlich stützen. Auch den weiteren Geschädigten hat er Heil- resp. Coaching-Versprechen gemacht, welche in keinerlei adäquatem Verhältnis zu den empfangenen Leistungen standen (Aussage E____: „Er [der Beschwerdeführer] sprach davon, dass er armen Kindern und älteren Leuten in Indien durch Spenden hilft. Von diesen Leuten und Kindern hatte er mir auch Fotos gezeigt. Er hatte sich auch so vorgestellt, dass er wie ein Lehrer sei und den Leuten hilft beim inneren Wachstum. Er versprach mir, wenn ich sein Schüler sein wollte, er hilft mir in meiner inneren seelischen Entwicklung. Danach bat er mich um Geld, damit er seine Arbeit machen kann.“ (Einvernahme vom 2. Juni 2015, S. 2). Die Vorinstanz hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Beziehung zu den Opfern aufgebaut und ihr Vertrauen gewonnen hat. Auch dies ergibt sich aus deren Aussagen. Gemeinsam ist allen Betroffenen schliesslich, dass sie in einer schwierigen persönlichen Situation oder sonst aufgrund von Befassung mit spirituellen Dingen für Heilversprechen oder Seelsorge empfänglich waren (so D____, welcher an Depressionen litt [Einvernahme vom 28. Mai 2015, S. 2]; F____, welcher eine Beziehung hinter sich hatte [Einvernahme vom 3. Juni 2015, S. 2]). Auch F____ hat zudem davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer ihm Druck und ein schlechtes Gewissen gemacht habe, was sich mit dem Vorgehen bei der Geschädigten B____ deckt (vgl. Beschwerde S. 4). Das Vorgehen der Täter war auch insoweit stets dasselbe, als der erste Kontakt in der Regel nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von einem anderen Inder ausging, der die Geschädigten auf der Strasse angesprochen hat, danach aber nie mehr Kontakt zu den Geschädigten hatte. Dies nährt denn auch den Verdacht einer mittäterschaftlichen oder allenfalls bandenmässigen Vorgehensweise. Ohne Belang ist schliesslich mit Bezug auf die Tatbestandserfüllung, ob sich die Geschädigten selbst getäuscht oder geschädigt fühlen; Betrug ist, abgesehen vom – hier zweifellos nicht anzunehmenden – Fall geringfügiger Vermögensschädigung (Art. 172ter StGB), kein Antragsdelikt. Abgesehen davon weist die Tatsache, dass sich manche Betroffene gar nicht betrogen fühlen, vielmehr auf das besonders raffinierte Vorgehen des Beschwerdeführers und auf die diesbezügliche Beinflussbarkeit der Opfer hin. Ebenso wenig spricht die Tatsache, dass die Geschädigten das Geld freiwillig gegeben haben, gegen die Annahme von Betrug. Die Freiwilligkeit ist dem Betrug vielmehr immanent. Wäre es anders, läge ein Raub vor.

2.3.3   Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz ein hinreichender Tatverdacht des mehrfachen, eventuell banden- und/oder gewerbsmässig begangenen Betruges zu bejahen. Eine abschliessende Würdigung, namentlich hinsichtlich der Frage der Arglist oder der Opfermitverantwortung, wird der Sachrichter vorzunehmen haben (vgl. dazu auch E. 2.1 hiervor). Es kann jedenfalls auch mit Bezug auf die weiteren Fälle nicht gesagt werden, der Tatbestand sei offensichtlich nicht erfüllt.

Nach dem Gesagten ist daher ein hinreichender Tatverdacht erstellt.

3.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Kollusions- und Fluchtgefahr bejaht, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.

3.1

3.1.1   Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10. September 2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).

3.1.2   Dem Beschwerdeführer wird mehrfacher Betrug vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion. Zudem ist selbst im von der Verteidigung unbestrittenen Fall der Geschädigten B____ – nicht zuletzt gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst – davon auszugehen, dass er nicht alleine gehandelt hat. So hat er ausgesagt, er habe das empfangene Geld einer anderen Person (Richi Baba alias C____) gegeben (vgl. Einvernahme vom 6. Mai 2015 S. 4). Weitere Angaben zu dieser Person resp. zum Verbleib des Geldes konnte oder wollte er nicht machen. Es ist jedoch, namentlich angesichts der Höhe der an Richi Baba übergebenen Gelder, unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer dessen Aufenthaltsort nicht kennen, resp. noch nicht einmal mit ihm in Verbindung treten können will. Er hat zudem wesentliche Tatvorwürfe bestritten, so insbesondere, die von der Geschädigten B____ geschilderten Heilversprechen gegeben zu haben. Es ist daher für die abschliessende Aufklärung des Sachverhalts essentiell, dass das Sachgericht die Aussagen der Geschädigten möglichst unverfälscht beurteilen kann. Es ist zudem aufgrund ihrer Aussagen und des inkriminierten Sachverhalts offensichtlich, dass die Geschädigten leicht beeinflussbar sind. Schliesslich ist die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb einer möglicherweise grösseren Organisation völlig unklar. Alle Geschädigten haben von „einem anderen Inder“, der sie jeweils auf der Strasse angesprochen habe, berichtet. Die Geschädigte G____ sprach gar von mehreren Indern aus dem Umkreis des Beschwerdeführers, die sie kenne. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass vor diesem Hintergrund die ernsthafte Gefahr besteht, der Beschwerdeführer könnte sich in Freiheit mit seinen mutmasslichen Mittätern, namentlich mit Richi Baba, welcher sich nach wie vor auf freiem Fuss befindet, absprechen. Dies gilt es ebenso zu verhindern, wie eine Beeinflussung der mutmasslichen Geschädigten. Dass der Sachverhalt umfassend abgeklärt, Kollusionsgefahr daher gebannt wäre, wie die Verteidigung meint, trifft nicht zu. Kollusionsgefahr ist vielmehr zu bejahen. Dies gilt im Übrigen auch mit Bezug auf die weiteren inkriminierten Fälle, in welche ebenfalls andere – in Freiheit befindliche – Personen involviert waren. Auch hier kommen Kollusionshandlungen sowohl gegenüber den Geschädigten als auch den möglichen Mittätern in Frage. Insbesondere mit Bezug auf Letztere sind sie zudem angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe naheliegend.

3.2      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Kollusions- auch Fluchtgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.

3.2.1   Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).

3.2.2   Dem Beschwerdeführer wird mehrfacher, eventuell gewerbsund bandenmässiger Betrug vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, weshalb er zweifellos ein erhebliches Interesse daran hat, einer Bestrafung zu entgehen. Er ist zudem indischer Staatsangehöriger und verfügt über keinen festen Wohnsitz in der und über keinerlei Beziehungen zur Schweiz, welche ihn von einer Flucht resp. Rückkehr in seine Heimat abhalten könnten. Dies wird denn auch von der Verteidigung zu Recht gar nicht bestritten. Unter den gegebenen Umständen ist deshalb von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung ins Ausland gehen – oder auch in der Schweiz untertauchen – würde. Somit würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).

Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ersichtlich. Namentlich ist offen, mit welchen finanziellen Mitteln der Beschwerdeführer angesichts seiner nach eigenen Angaben bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die von seiner Verteidigung vorgeschlagene Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 10‘000.– sollte aufbringen können. Der Beschwerdeführer selber hat von einem monatlichen Einkommen von CHF 800.– und von Vermögen zwischen CHF 4‘000.– und CHF 5‘000.– gesprochen (vgl. Einvernahme zur Person) Es ist daher anzunehmen, dass eine Kaution entweder von einem Dritten oder aus deliktischen Quellen herrühren müsste, was den Beschwerdeführer deutlich weniger wirksam von einer Flucht abhalten würde als eine aus eigenen Mitteln geleistete Kaution. Ohnehin wäre eine Sicherheitsleistung zur Verhinderung der ebenfalls bejahten Kollusionsgefahr ungeeignet. Andere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht.

4.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft von bislang 20 Wochen, d.h. von 5 Monaten, schliesslich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Verurteilung eine Sanktion, welche die angeordnete Haftdauer noch bei weitem übersteigen dürfte. Dass grundsätzlich auch eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage kommt, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung resp. -verlängerung nichts. Die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Auch ist zu beachten, dass angesichts der Höhe der mutmasslich ertrogenen Summen und der im Raum stehenden Gewerbs- und Bandenmässigkeit der Tatbegehung ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung der Tatvorwürfe besteht.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist seinem amtlichen Verteidiger, Advokat […], ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Angesichts der auch im Hauptverfahren bestehenden Vertretung ist ein zeitlicher Aufwand von vier Stunden à CHF 200.–, somit CHF 800.– inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 64.–) angemessen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 64.–) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2015.32 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.07.2015 HB.2015.32 (AG.2015.498) — Swissrulings