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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.04.2015 HB.2015.18 (AG.2015.256)

17 aprile 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,402 parole·~7 min·7

Riassunto

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 16. Juni 2015

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.18

ENTSCHEID

vom 17. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A___ , geb. […]                                                                     Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. März 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 16. Juni 2015

Sachverhalt

Der Diamentenbegutachter A___ wurde am 21. März 2015 an seinem Wohnort in […] festgenommen. Er wird verdächtigt, gleichentags an der Uhren- und Schmuckmesse „Basel World“ zwei Diamanten im Gesamtwert von CHF 878‘587.– gestohlen zu haben.

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2015 wurde über A___ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 16. Juni 2015, Untersuchungshaft verfügt. Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. März 2015 Beschwerde erheben lassen, mit der er die vollumfängliche, eventualiter teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Haftentlassung, eventualiter die Verkürzung der Haftdauer auf 4 Wochen beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 8. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. April 2015 geäussert.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO, und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für Kollusionsgefahr lägen nicht vor. Das Zwangsmassnahmengericht nenne ausser der Wiederholung der Hausdurchsuchung keine konkreten Gründe, die für Kollusionsgefahr sprechen würden. Die bereits durchgeführte Hausdurchsuchung sei eine vollständige Untersuchungshandlung, weshalb diesbezüglich keine Kollusionsgefahr angenommen werden könne. Überdies bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit Komplizen zusammengearbeitet habe, weshalb keine konkreten Hinweise auf Absprachen vorlägen. Es würden auch keine konkreten zukünftigen Beweiserhebungen genannt, auf die der Beschwerdeführer Einfluss nehmen könnte.

2.2      Nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts müssen allfällige Komplizen des Beschwerdeführers ausgemacht und der Gerichtsbarkeit zugeführt werden. Es müsse verhindert werden, dass der Beschwerdeführer die Diamanten verschwinden lasse. Die Staatsanwaltschaft verweist in der Vernehmlassung auf die Bilder des Überwachungsfilms, welche zeigten, dass der Beschwerdeführer die Schachtel mit den Diamanten behändigt habe. Das Deliktsgut sei bisher noch nicht gefunden worden, weshalb Angaben zu Telefonverbindungen und Randdaten eingeholt werden müssten. Ferner seien Abklärungen zu weiteren Räumlichkeiten und Fahrzeugen nötig, zu denen der Beschwerdeführer Schlüssel besitze.

3.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist.

Dem Beschwerdeführer wird gestützt auf die Aufnahmen einer Überwachungskamera vorgeworfen, er habe anlässlich eines Beratungsgesprächs im Hinterraum eines Standes an der Uhren- und Schmuckmesse zwei Diamanten gestohlen. Als die Verkäuferin mit Schreibarbeiten beschäftigt gewesen sei, habe er eine Plexiglasschachtel mit den beiden Diamanten unbemerkt in seiner Umhängetasche verstaut. Der Beschwerdeführer bestreitet den Diebstahlsvorwurf, wendet sich aber im Beschwerdeverfahren aufgrund der Bilder der Überwachungskamera nicht gegen die Annahme des Tatverdachts. Die belastenden Aufnahmen liegen bei den Akten (DVD und Fotodokumentation der Kriminalpolizei vom 23. März 2015, S. 28 f.). Sie belegen den Tatverdacht in plausibler Weise, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.  

3.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Kollusionsgefahr angenommen. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen wie Leumund, allfälligen Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 221 StPO N 22). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 26). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.  

3.3      Im vorliegenden Fall wurden zwei Diamanten im Gesamtwert von CHF 878‘587.– entwendet und konnten bisher nicht aufgefunden werden. Der Verbleib der beiden Diamanten, bei welchen gemäss Videoaufnahme der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer sie eingepackt hat, muss im Strafverfahren abgeklärt werden. Bei dieser Ausgangslage ist Kollusionsgefahr anzunehmen, weil zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer in Freiheit Massnahmen treffen würde, um das Auffinden der Diamanten zu vereiteln, indem er selber auf das Deliktsgut zugreifen oder indem er Hilfspersonen entsprechend instruieren würde. Das Auffinden des Verstecks der Diamanten und die Befragung allfälliger Tatbeteiligter sind zweifellos wichtige Beweismittel. Gerade im konkreten Verfahrensstadium ganz am Anfang der Strafuntersuchung sind die Voraussetzungen für Kollusionsgefahr erfüllt. Es kann in diesem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass alle möglichen Kollusionshandlungen und Hilfspersonen im Einzelnen bereits genannt werden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine weitere Konkretisierung abzielt, ist ihm nicht zu folgen.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung hat Anfang April eine zweite Hausdurchsuchung stattgefunden. Es sind verschiedene aufgefundene Schlüssel zuzuordnen und allenfalls müssen weitere Räumlichkeiten durchsucht werden. Ferner sind die Telefonverbindungen und die Randdaten zu erheben. Auf freiem Fuss wäre es dem Beschwerdeführer nämlich möglich, Komplizen zu warnen, die aufgrund der Telefonverbindungen ausfindig gemacht werden können. Es muss befürchtet werden, dass eine der Räumlichkeiten, deren Schlüssel aufgefunden wurden, als Versteck der Diamanten dient, und dass der Beschwerdeführer in Freiheit den Ermittlungsbehörden zuvorkommen würde, um die Diamanten anderswo zu verstecken. Solches ist zu verhindern. Insgesamt ist daher die vorinstanzliche Annahme von Kollusionsgefahr zu bestätigen.

3.4      Schliesslich erweist sich die Untersuchungshaft auch als verhältnismässig. Angesichts der Strafdrohung für Diebstahl (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB) droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine Sanktion, deren Dauer bzw. Höhe die angeordnete Haftdauer von 12 Wochen deutlich übersteigen würde. Falls schlüssige Untersuchungsergebnisse vor dem 16. Juni 2015 vorliegen, ist eine Haftentlassung vorher möglich. Derzeit ist die Haft jedenfalls noch nicht in die Nähe einer allenfalls zu erwartenden Strafe gerückt.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um unentgeltliche Prozessführung. Im Anschluss an ein neues Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 5.2) auferlegt das Appellationsgericht bei der Beurteilung einer Haftbeschwerde in einem solchen Fall keine Gerichtsgebühren. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hablos ist. Überdies ist die Beschwerde nicht aussichtslos. Demnach ist die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall zu bewilligen und keine Gebühr zu erheben.

Dem im Beschwerdeverfahren handelnden Verteidiger, Dr. B____, ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheinen 6 Stunden, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die dem Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dr. B____ wurde als Pikettanwalt für die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 24. März 2015 aufgeboten (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2015, Verhandlungsprotokoll). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2015 wurde jedoch auf Wunsch des Berufungsklägers Dr. C____ als amtlicher Verteidiger bestellt. Die hier gesprochene Entschädigung für Dr. B____ bezieht sich auf dessen Bemühungen im Beschwerdeverfahren. Die Ernennung eines anderen Anwalts als amtlicher Verteidiger für das Strafverfahren bleibt davon unberührt.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird kostenlos abgewiesen.

Dem Verteidiger, Dr. B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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